Verordnung über den Wildtierschutz (922.63)
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Verordnung über den Wildtierschutz

1 922.63 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) vom 26.02.2003 (Stand 01.12.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 34 des Gesetzes vom 25. März
2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG 1 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Schutz der Wildtiere vor Störung
1.1 Allgemeine Pflicht und Information

Art. 1

1 Bei Arbeiten, Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen sowie bei der Planung, der Errichtung oder dem Betrieb von Bauten und Anlagen ist jedermann ver pflichtet, auf die Bedürfnisse der betroffenen Wildtiere gebührend Rücksicht zu nehmen und sie vor vermeidbaren Störungen, vor Verletzung oder vor Tötung zu bewahren.
2 Das Jagdinspektorat informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der Wildtiere, ihre Bedürfnisse und ihre Ansprüche an die Umwelt sowie über die Auswirkungen von störenden Einflüssen.
3 Es nimmt als kantonale Fachstelle im Rahmen von Bewilligungs- und Mitbe richtsverfahren zu Vorhaben Stellung, welche die Wildtiere betreffen, und berät Behörden und Private.
1.2 Wildschutzgebiete

Art. 2

Begriff und Errichtung
1 Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonde rer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
1) BSG 922.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-30
922.63 2
2 Unter den Begriff Wildschutzgebiet von entsprechender Bedeutung fallen un ter Vorbehalt besonderer Bestimmungen a–b * ... c * kantonale Vogelschutzgebiete, d * kantonale Wildschutzgebiete, e von Gemeinden errichtete Zonen in Tourismusgebieten zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
3 Kantonale Wildschutzgebiete werden durch diese Verordnung errichtet und sind im Anhang 1 aufgelistet. *
4 Betroffene und interessierte Kreise sind vorgängig anzuhören.
5 Das Ausscheiden von Wildschutzgebieten beeinträchtigt die aus dem Grund eigentum fliessenden Rechte nicht.

Art. 3

Massnahmen zum Schutz vor Störung
1 In den kantonalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden: * a Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A), b Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B), c Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C), d * Weggebote (Kategorie D), unter Vorbehalt des Zugangs zu Gebäuden für Berechtigte sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, e * Leinenpflicht für Hunde (Kategorie E), ausgenommen ist der Einsatz von Diensthunden, Herdenschutz- und Treibhunden sowie Hunden auf Nach suche, f Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Berei chen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F).
2 Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2 beschrieben, soweit sie sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht des Bundes oder aus Schutzbeschlüs sen des Regierungsrates ergeben.
3 Jagdverbote kann nur der Kanton aussprechen. *
4 Die Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind anzupassen, wenn sie infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheinen.
5 Im Gelände sichtbare Vorkehrungen der Betreiberinnen und Betreiber von Seilbahnen zum Schutz des Wildes sind zu beachten. *
3 922.63

Art. 3a

* Vorsorgliche Massnahmen
1 Verändern sich die Schutzbedürfnisse von Wildtieren aufgrund von Naturer eignissen oder Krankheiten, verfügt das Jagdinspektorat die nötigen vorsorgli chen Massnahmen.

Art. 4

Abgrenzung der kantonalen Wildschutzgebiete *
1 Die kantonalen Wildschutzgebiete werden anhand digitaler Geodaten und Be schreibungen im Anhang 2 abgegrenzt. *

Art. 5

Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen
1 Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot sind nur gestattet, wenn sie für die Er haltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind.
2 Zu Abschüssen berechtigt sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Per sonen mit entsprechender Spezialbewilligung.
3 Für das Tragen von Waffen in Wildschutzgebieten mit Jagdverbot für alle Wildtiere gelten die Vorschriften des Bundes für die eidgenössischen Jagd banngebiete sinngemäss.

Art. 6

Veranstaltungen und Anlässe
1 Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen in kantonalen Wildschutzgebieten ist nur zulässig, wenn da durch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalterinnen und Veranstalter bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur. *
2 Das Schutzziel gilt in der Regel als beeinträchtigt, wenn a die Veranstaltung während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfindet, b Terrain abseits von viel benützten Wegen und Plätzen beansprucht wird, c ein Gebiet zusätzlich belastet wird, das bereits durch andere Einflüsse ge stört ist.
3 Kommerziellen Zwecken dienende Anlässe und Veranstaltungen müssen zu dem einen Standort im Wildschutzgebiet erfordern.
1.3 Störung von Wildtieren durch Hunde und verwilderte Hauskatzen

Art. 7

Laufenlassen von Hunden
1 Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.
922.63 4
2 Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden, wenn a sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten wer den können oder b es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.

Art. 8

Veranstaltungen mit Hunden
1 Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden bedürfen einer Bewilli gung des Amtes für Landwirtschaft und Natur, wenn * a sie während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfinden, b lebende Wildtiere bejagt werden, c mehr als zwanzig Hunde teilnehmen, d sie am gleichen Ort regelmässig wiederholt werden, e davon Wildschutzgebiete, Naturschutzgebiete, vom Bund in Verordnun gen inventarisierte Lebensräume von nationaler Bedeutung oder Waldre servate betroffen werden oder f für die Durchführung Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden müssen.
2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Pflanzen beeinträchtigt oder Wildtiere erheblich gestört werden oder das Gebiet durch andere Veranstaltun gen bereits stark beansprucht ist.
3 Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Veranstaltungen ohne Bewilligung gestattet, wenn sie im Siedlungsraum oder entlang von Strassen und befahrba ren Wegen stattfinden oder wenn die Hunde an der Leine geführt werden.

Art. 9

Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen
1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese a beim Jagen angetroffen werden, b trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wieder holt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden.
2 Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit er laubt.
3 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, verwilderte Hauskatzen im Walde und abseits von bewohnten Gebäuden zu erlegen.
5 922.63
1.4 Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze *

Art. 9a

* Zäune und Netze
1 Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten.
2 Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren.
3 Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden.
4 Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht.

Art. 9b

* Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen
1 Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind, b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht ent fernt werden.
2 Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts ande res angeordnet wird.
2 Vernetzung der Lebensräume

Art. 10

Passierbarkeit von Verkehrswegen
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende Passierbarkeit der Ver kehrswege für Wildtiere.
2 Sie sorgen dafür, dass die Passierbarkeit frühzeitig bereits in der Planungs phase von Verkehrswegen einbezogen wird.

Art. 11

Sicherung des Zwecks von Wildquerungen
1 Der Kanton oder die Gemeinden sorgen im Zugangsbereich von Bauwerken für die Wildquerung mit geeigneten kommunalen oder kantonalen Festlegun gen dafür, dass die Funktion der Bauwerke durch spätere Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Bewirtschaftungsweisen nicht beeinträchtigt wird.
2 Als Zugangsbereich gilt auf beiden Seiten des Bauwerkes ein Halbkreis mit einem Radius, der mindestens der vierfachen Breite der Wildquerung ent spricht und in keinem Fall kleiner ist als 100 Meter.
922.63 6
3 Wildtierhaltungen

Art. 12

1 Soweit es sich um einheimische oder wild vorkommende Wildtiere handelt, entscheidet das Amt für Veterinärwesen auf Antrag des Jagdinspektorats über die Bewilligung von privaten und gewerbsmässigen Wildtierhaltungen. *
4 Bewilligungsverfahren

Art. 13

1 Gesuche mit allen erforderlichen Angaben sind spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin beim Amt für Landwirtschaft und Natur einzureichen. *
2 Muss ein Anlass oder eine Veranstaltung, die Wald betrifft, auch vom Forst dienst bewilligt werden, koordiniert das Amt für Landwirtschaft und Natur die Verfahren und fällt einen Gesamtentscheid. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Übergangsbestimmung
1 Das Amt für Landwirtschaft und Natur kann Wildschutzgebiete bezeichnen, in denen Veranstaltungen und Anlässe gemäss Artikel 6 bis auf weiteres ohne Bewilligung zulässig sind. *
2 Spätestens bei der nächsten Revision der Schutzbestimmungen eines Gebie tes ist über die Aufhebung der Bewilligungspflicht definitiv zu entscheiden.

Art. 15

Änderung eines Erlasses
1 Die Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV 2 ) ) wird wie folgt geändert:

Art. 16

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 5. August 1992 über die Bannbezirke und Schutzgebiete (BSV) (BSG 922.63) wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
2) BSG 921.111
7 922.63 Bern, 26. Februar 2003 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom munikation genehmigt am 26. März 2003.
922.63 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.02.2003 01.05.2003 Erlass Erstfassung 03-30
22.10.2003 01.01.2004

Art. 6 Abs. 1

geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004

Art. 8 Abs. 1

geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004

Art. 13 Abs. 1

geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004

Art. 13 Abs. 2

geändert 03-97
22.10.2003 01.01.2004

Art. 14 Abs. 1

geändert 03-97
08.04.2009 01.08.2009 Anhang 2 Inhalt geändert 09-51
11.11.2009 01.01.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 09-142
22.11.2017 01.04.2018

Art. 2 Abs. 2, a

aufgehoben 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 2 Abs. 2, b

aufgehoben 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 2 Abs. 2, c

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 2 Abs. 2, d

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 2 Abs. 3

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 3 Abs. 1

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 3 Abs. 1, d

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 3 Abs. 1, e

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 3 Abs. 3

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 3 Abs. 5

eingefügt 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 3a

eingefügt 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 4

Titel geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 4 Abs. 1

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018

Art. 6 Abs. 1

geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 18-011
22.11.2017 01.04.2018 Anhang 2 Inhalt geändert 18-011
18.03.2020 01.08.2020

Art. 3 Abs. 1, d

geändert 20-037
18.03.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-037
18.03.2020 01.08.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 20-037
07.09.2022 01.03.2023 Titel 1.4 eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023

Art. 9a

eingefügt 22-091
07.09.2022 01.03.2023

Art. 9b

eingefügt 22-091
13.12.2023 01.08.2024

Art. 12 Abs. 1

geändert 24-013
13.12.2023 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 24-013
13.12.2023 01.08.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 24-013
23.10.2024 01.12.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 24-047
9 922.63 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.02.2003 01.05.2003 Erstfassung 03-30

Art. 2 Abs. 2, a

22.11.2017 01.04.2018 aufgehoben 18-011

Art. 2 Abs. 2, b

22.11.2017 01.04.2018 aufgehoben 18-011

Art. 2 Abs. 2, c

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 2 Abs. 2, d

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 2 Abs. 3

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 3 Abs. 1

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 3 Abs. 1, d

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 3 Abs. 1, d

18.03.2020 01.08.2020 geändert 20-037

Art. 3 Abs. 1, e

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 3 Abs. 3

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 3 Abs. 5

22.11.2017 01.04.2018 eingefügt 18-011

Art. 3a

22.11.2017 01.04.2018 eingefügt 18-011

Art. 4

22.11.2017 01.04.2018 Titel geändert 18-011

Art. 4 Abs. 1

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 6 Abs. 1

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 6 Abs. 1

22.11.2017 01.04.2018 geändert 18-011

Art. 8 Abs. 1

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97 Titel 1.4 07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 9a

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 9b

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 12 Abs. 1

13.12.2023 01.08.2024 geändert 24-013

Art. 13 Abs. 1

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 13 Abs. 2

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 14 Abs. 1

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97 Anhang 1 22.11.2017 01.04.2018 Inhalt geändert 18-011 Anhang 1 18.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-037 Anhang 1 13.12.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 24-013 Anhang 2 08.04.2009 01.08.2009 Inhalt geändert 09-51 Anhang 2 11.11.2009 01.01.2010 Inhalt geändert 09-142 Anhang 2 22.11.2017 01.04.2018 Inhalt geändert 18-011 Anhang 2 18.03.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-037 Anhang 2 13.12.2023 01.08.2024 Inhalt geändert 24-013 Anhang 2 23.10.2024 01.12.2024 Inhalt geändert 24-047
1 922.63 A1 Anhang 1 zu Artikel 2 (Stand 01.0 8 .2024) Übersicht: kantonale Wild und Vogelschutzgebiete Name und Nummer des Gebiet s Im Wildraum Nr. Massnahme Kategorie

Art. 3

Vogelschutzgebiet Bäder (Nr. 2) 12 C / D / E / F Ballenberg (Nr. 3) 17 C Bödeli (Nr. 4) 17 A Breithorn (Nr. 5) 16 C / E / F kant. Brienzersee (Nr. 6) 16,17 A Dürrenwald (Nr. 7) 13 C / D / E / F Engelalp (Nr. 8) 15 C / D / E / F Erlenbach (Nr. 9) 12,14 B kant. Fildrich (Nr. 10) 14 C / D / E / F Gehrihorn (Nr. 11) 15 C / E / F Giferhorn (Nr. 12) 13 C / D / E / F Grimsel (Nr. 13) 16,18 A / E / F Grindelwald (Nr. 14) 16 B kant. Grosser Lohner (Nr. 15) 14 A / D / E / F Heimberg, Baggersee (Nr. 17) 10 A kant. Hohgant (Nr. 18) 11 C / D / E / F Jägglisglunte (Nr. 20) 17 A / F Junzlen (Nr. 21) 17 B / F kant. Justistal (Nr. 22) 11 A / C / D / E / F Kandersteg (Nr. 23) 14,15 B / D / E / F kant. Kleiner Rugen (Nr. 25) 15 C Kunzentännlen Hinterstock (Nr. 26) 18 C / E / F Längenberg (Nr. 27) 12 C / D / E / F Latrejenalp (Nr. 28) 15 C / D / E / F Lauenen (Nr. 29) 13 B kant. Lenk (Nr. 30) 13,14 B kant. Scheibe (Nr. 31) 12 C / D / E / F Spiezberg (Nr. 33) 15 A / E / F Spiezer Stauweiher (Nr. 34) 15 A / D / E / F kant. Thunersee (Nr. 35) 9,11,15 A / F kant. Tschärzis Wispile (Nr. 36) 13 C / D / E / F Aareufer Kleinhöchstetten Jaberg (Nr. 37) 6,9 A / E / F Bleienbachermoos und Sängeli (Nr. 39) 4 A / D / E / F Bremgartenwald (Weiher) (Nr. 40) 7 B kant. Brüggwald bei Biel (Nr. 41) 3 A Burgäschisee Chlepfibeerimoos (Nr. 42) 4 A / D / E / F Eichholz Selhofen (Nr. 43) 7,9 A / D / E / F
2 922.63 A1 Name und Nummer des Gebiet s Im Wildraum Nr. Massnahme Kategorie

Art. 3

Vogelschutzgebiet Elfenau (Nr. 44) 6 A Enggisteinmoos (Nr. 45) 6 A Erlimoos (Nr. 46) 4 A / D / E / F Fencherengiessen (Nr. 48) 3 B / C kant. Gerlafingen (Nr. 50) 4 A Gondiswil (Weiher) (Nr. 51) 4 A kant. Gürbe bei Toffen (Nr. 52) 7,9 A kant. Gurten (Nr. 53) 7 A Hurst (Nr. 56) 6 A Inser Torfstich (Nr. 57) 3 C Moossee (Nr. 59) 3 A / D / E / F Könizberg (Nr. 60) 7 C / E Lindental (Nr. 62) 6 C / D Meienriedloch (Nr. 64) 3 A / D / E Mörigenbucht (Nr. 65) 3 A / D / E Nidau (Nr. 66) 3 A kant. Niederwangen (Weiher) (Nr. 67) 7 A kant. Schüpfenfluh (Nr. 69) 8 C / D / E / F Stockgiesse (Nr. 70) 6 A kant. Sumiswald (Weiher) (Nr. 72) 5 B / C Vogelraupfi (Nr. 73) 4 A / D / E / F kant. Widi bei Grächwil (Nr. 74) 3 A Zihl bei Château de Thielle (Nr. 76) 3 A kant. Zihl bei St. Johannsen (Nr. 77) 3 A kant. Bévilard (Nr. 78) 2 B / C Chasseral (Nr. 79) 1 C / E / F Chaufours (Nr. 80) 2 A Courtelary (Weiher) (Nr. 82) 1 B / D / E kant. Etang de la Ronde (Nr. 83) 1 B / D / E kant. La Heutte (Nr. 84) 1,2 B / C kant. Burgseeli (Nr. 88) 17 A Fräschelsweiher (Nr. 89) 3 A Wengimoos (Nr. 90) 3 A / D / E / F Täuffelenweiher (Nr. 92) 3 B Chesselau (Nr. 94) 6 A / D / E Stude / Ritzele (Nr. 95) 6 A / D / E Etang de la Noz (Nr. 97) 2 B / C / D / E / F Les Boveresses (Nr. 98) 1,2 C / E Mont Sujet (Nr. 100) 1 C / E Amsoldinger und Uebeschisee / Schmitt moos (Nr. 101) 9 A / D / E / F Niesen (Nr. 102) 14 C / E / F Chorb Turnen (Nr. 103) 14 C / D / E / F Arblihore Sitewald (Nr. 104) 14 C / D / E / F
3 922.63 A1 Name und Nummer des Gebiet s Im Wildraum Nr. Massnahme Kategorie

Art. 3

Vogelschutzgebiet Höllersberg (Nr. 105) 14 C / D / E / F Blattewald (Nr. 106) 14 C / D / E / F Nessli (Nr. 107) 14 C / D / E / F Gridwald Fürsteiniwald Senggiwald (Nr. 108) 14 C / D / E / F Aarestau Wynau (Nr. 109) 4 A / F Golfplatz Limpach (Nr. 111) 4 A / E Heustrich (Nr. 112) 14 C / D / E / F
1 922.63 A2 Anhang 2 zu Artikel 3 und 4 (Stand 01. 12 .2024) Alle Gebiets und Massnahmenbeschreibungen in den kantonalen Wildschutzgebieten
2 922.63 A2
2. Bäder
3 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b, 1c): Kategorie C: Die Jagd auf Hirsche ist gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet und kann zonenweise geregelt werden. Die übrige Jagd ist nur vom 10. September bis zum 28. Februar gestattet. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd mit Hunden verboten.
4 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli im Wald an der Leine zu führen. Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge. In Kernzone 1b und 1c zusätzlich: Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. Juli nur auf den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers entlang des Weissenbachgrabens und des Ruersbachs (Zone 1c) Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. In Kernzone 1b zusätzlich: Kategorie C: Ab dem 1. Dezember ist die Jagd verboten. Die Jagd auf Murmeltiere und männliche Gämsen ist verboten.
5 922.63 A2
3. Ballenberg
6 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 16. November bis zum 28. Februar gestattet.
7 922.63 A2
4. Bödeli Schutzmassnahme: Kategorie A: Die J agd ist verboten.
8 922.63 A2
5. Breithorn Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. September bis zum 30. September gestat- tet. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Motorfahrzeugverkehr ist verboten, mit Ausnahme von Land und Forstwirtschaft.
9 922.63 A2
6. Brienzersee Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
10 922.63 A2
7. Dürrenwald
11 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1, 2, 3, 4): Kategorie C: Die Jagd auf Hirsche ist nur vom 10. September bis zum 30. No- vember gestattet. Das Gebiet kann zonenweise ganz oder teil- weise bereits ab 1. September für die Hirschjagd gemäss den jähr- lichen Festlegungen der Direktion für Wirtschaft, Energie u nd Um- welt für die Jagdperiode geöffnet werden.
12 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli im Wald an der Leine zu führen. Zone1: Kategorie C: Die Jagd auf männliche Gämsen ist verboten. Zonen 2,3,4: Kategorie C: Die Jagd auf Gämsen ist nur vom 10. September bis zum 30. Sep- tember gemäss den jährlichen Festlegungen der Direktion für Wirt- schaft, Energie und Umwelt für die Jagdperiode gestattet. In allen Kernzonen (1b, 2b, 2c, 4b, 4c) zusätzlich: Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind verboten. In der Kernzone 4b zusätzlich: Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. August nur auf dem offiziellen Wanderweg begangen werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. August an der Leine zu führen.
13 922.63 A2
8. Engelalp
14 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. September bis zum 28. Februar gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd mit Hunden verboten.
15 922.63 A2 Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. März bis zum 31. Juli nur auf den beste- henden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Da- von ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers entlang des Dorfbachs Reichenbach und der Suld. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
16 922.63 A2
9. Erlenbach Schutzmassnahme: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten.
17 922.63 A2
10. Fildrich
18 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b, 1c): Kategorie C: Die Jagd auf Gämsen ist verboten. Die Jagd auf Hirsche ist gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet und kann zonenweise geregelt werden.
19 922.63 A2 In Kernzonen 1b und 1c zusätzlich: Kategorie C: Ab dem 1. Dezember darf nur noch die Ansitzjagd ausgeübt werden. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. März nur auf den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers entlang des Fildrich Oberlaufs u nd des Gurbsbachs. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. März an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
20 922.63 A2
11. Gehrihorn
21 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1, 2, 3): Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. September bis zum 28. Februar gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet. Kategorie E: Hunde sind vom 1. März bis zum 31. Juli an der Leine zu führen.
22 922.63 A2 Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Von den bezeichneten Routen aus ist der Zugang zum Eiskletter- gebiet Breitwangflue erlaubt. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
23 922.63 A2
12. Giferhorn
24 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1, 2, 3): Kategorie C: Die Jagd auf Hirsche ist nur vom 10. September bis zum 30. No- vember gestattet. Das Gebiet kann zonenweise ganz oder teil- weise bereits ab 1. September für die Hirschjagd gemäss den jähr- lichen Festlegungen der Direktion für Wirtschaft, Energie u nd Um- welt für die Jagdperiode geöffnet werden.
25 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli im Wald an der Leine zu führen. Zonen 1 und 2: Kategorie C: Die Jagd auf Gämsen ist nur vom 10. September bis zum 30. Sep- tember gestattet. Zone 3: Kategorie C: Die Jagd auf männliche Gämsen ist verboten. In allen Kernzonen (1b, 1c, 1d, 2b, 3b) zusätzlich: Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. April bis zum 31. Juli nur auf den beste- henden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten.
26 922.63 A2
13. Grimsel
27 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modell- flugzeuge, Drohnen) ist verboten.
28 922.63 A2
14. Grindelwald
29 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten.
30 922.63 A2
15. Grosser Lohner
31 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Ausgenommen sind Hegeabschüsse von Steinwild. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. Juli nur auf den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli an der Leine zu führen.
32 922.63 A2 Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten.
33 922.63 A2
17. Heimberg, Baggersee Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
34 922.63 A2
18. Hohgant
35 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b): Kategorie C: Die Jagd ist gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperi- ode gestattet. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd verboten.
36 922.63 A2 Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 7 . August nur auf den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers des Fallbach Oberlaufs. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 7. August an der Leine zu führen. Kategorie F: Von den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen aus ist der Zugang zu den Kletterrouten i n den Gebiet Geisskirche und Furggegütsch erlaubt. Die Störung des Brutgeschäfts ist ver- boten. Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sowie das Lärmen und die Verwendung von lärmerzeugenden Geräten sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen. In Kernzone 1b zusätzlich: Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden.
37 922.63 A2
20. Jägglisglunte
38 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
39 922.63 A2
21. Junzlen
40 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
41 922.63 A2
22. Justistal Schutzmassnahmen: Zone 1a (Hanglage): Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. September bis zum 30. November nur auf den bezeichneten Wegen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Das freie Campieren ist vom 1. September bis zum 30. Novem- ber verboten.
42 922.63 A2 Zone 1b (Talboden): Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Zonen 2a und 2b: Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. September bis zum 30. November gemäss den Angaben der Direktion für Wirtschaft, Energie und Umwelt in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet.
43 922.63 A2
23. Kandersteg
44 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Zone 1a: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten (inklusive gesamte Was- serfläche der Kander). Kategorie E: Hunde sind vom 1. März bis zum 31. Juli entlang der Gewässer an der Leine zu führen.
45 922.63 A2 Zone 1b: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fische- reiberechtigte für die Begehung des Ufers entlang des Filfalle- bachs und der kantonalen Fischzucht. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen und der bestehenden Langlaufloipen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten.
46 922.63 A2
25. Kleiner Rugen Schutzmassnahme: Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. Dezember bis zum 28. Februar gestattet.
47 922.63 A2
26. Kunzentännlen Hinterstock
48 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Das Gebiet kann für die Hirschjagd gemäss den Angaben der Wirt- schafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festle- gungen für die Jagdperiode geöffnet werden. Die übrige Jagd ist verboten. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten.
49 922.63 A2
27. Längenberg
50 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f): Kategorie C: Die Jagd auf Hirsche ist gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet und kann zonenweise geregelt werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli im Wald an der Leine zu führen.
51 922.63 A2 Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge. I n Kernzone 1a zusätzlich: Kategorie C: Die übrige Jagd ist nur vom 10. September bis zum 28. Februar gestattet. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd mit Hunden verboten. I n Kernzone 1b, 1c, 1d, 1e und 1f zusätzlich: Kategorie C: Die übrige Jagd ist nur vom 10. September bis zum 30. November gestattet. Ab dem 1. Dezember darf in den Kernzonen 1e und 1f nur noch die Ansitzjagd ausgeübt werden. In den Kernzonen 1b, 1c und 1d ist die Jagd ab dem 1. Dezember verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. Juli nur auf den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. I n Kernzone 1b zusätzlich: Kategorie C: Die Jagd auf Murmeltiere und männliche Gämsen ist verboten. I n Kernzone 1c zusätzlich: Kategorie F: Das Klettern ist verboten.
52 922.63 A2
28. Latrejenalp
53 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b): Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. September bis zum 28. Februar gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet und kann zonenweise geregelt werden. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd mit Hunden verboten.
54 922.63 A2 Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. März bis zum 31. Juli nur auf den beste- henden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Da- von ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers entlang des Suld Oberlaufs und Latrejebachs. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
55 922.63 A2
29. Lauenen
56 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten.
57 922.63 A2
30. Lenk Schutzmassnahme: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten.
58 922.63 A2
31. Scheibe
59 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b): Kategorie C: Die Jagd auf Hirsche ist gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet und kann zonenweise geregelt werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli im Wald an der Leine zu führen.
60 922.63 A2 Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge. In Zone 1a zusätzlich: Kategorie C: Die übrige Jagd ist nur vom 10. September bis zum 28. Februar gestattet. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd mit Hunden verboten. In Kernzone 1b zusätzlich: Kategorie C: Die übrige Jagd ist nur vom 10. September bis zum 30. November gestattet. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd verboten. Die Jagd auf Murmeltiere und männliche Gämsen ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. Juli nur auf den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers entlang des Morgetenbach Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten.
61 922.63 A2
33. Spiezberg
62 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b): Kategorie A: Die Jagd ist verboten. In Kernzone 1b zusätzlich: Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten.
63 922.63 A2 Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten.
64 922.63 A2
34. Spiezer Stauweiher
65 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fische- reiberechtigte für die Begehung des Ufers entlang des Stauwei- hers. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten.
66 922.63 A2 Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten. Baden, Wassersport und Boote aller Art sind verboten.
67 922.63 A2
35. Thunersee
68 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie F: Das Starten und Anlegen mit Drachensegelbrettern und ähnlichen Geräten ist im Bereich des Kanderdeltas verboten.
69 922.63 A2
36. Tschärzis Wispile
70 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1, 2, 3): Kategorie C: Die Jagd auf Hirsche ist nur vom 10. September bis zum 30. No- vember gestattet. Das Gebiet kann zonenweise ganz oder teil- weise bereits ab 1. September für die Hirschjagd gemäss den jähr- lichen Festlegungen der Direktion für Wirtschaft, Energie und Um- welt für die Jagdperiode geöffnet werden.
71 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli im Wald an der Leine zu führen. Zone 1: Kategorie C: Die Jagd auf Gämsen ist nur vom 10. September bis zum 30. Sep- tember gestattet. Zonen 2 und 3: Kategorie C: Die Jagd auf männliche Gämsen ist gemäss den Angaben der Di- rektion für Wirtschaft, Energie und Umwelt in den jährlichen Fest- legungen für die Jagdperiode entweder in der Zone 2 oder in der Zone 3 gestattet. In allen Kernzonen (1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 1g, 2b, 3b) zusätzlich: Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. Dezember bis zum 31. Juli verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. April bis zum 31. Juli nur auf den beste- henden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten.
72 922.63 A2
37. Aareufer Kleinhöchstetten Jaberg
73 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sowie das Lärmen und die Verwendung von lärmerzeugenden Geräten sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten.
74 922.63 A2
39. Bleienbachermoos und Sängeli
75 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen betreten wer- den. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Be- gehung des Ufers entlang der Gewässer. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten.
76 922.63 A2 Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
77 922.63 A2
40. Bremgartenwald (Weiher) Schutzmassnahme: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten.
78 922.63 A2
41. Brüggwald bei Biel
79 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
80 922.63 A2
42. Burgäschisee Chlepfibeerimoos
81 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen betreten werden. Davon ausgenommen ist der Hornusserplatz inklusive Zugang. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
82 922.63 A2
43. Eichholz Selhofen
83 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b): Kategorie A: Die Jagd ist verboten. In Kernzone 1b zusätzlich: Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen betreten werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen.
84 922.63 A2 Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sowie das Lärmen und die Verwendung von lärmerzeugenden Geräten sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten.
85 922.63 A2
44. Elfenau Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
86 922.63 A2
45. Enggisteinmoos Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
87 922.63 A2
46. Erlimoos
88 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Der Zugang zum Bänkli und Ab- fallbehälter ist erlaubt. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten.
89 922.63 A2 Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
90 922.63 A2
48. Fencherengiessen
91 922.63 A2 Perimeter: 100m Zone von Uferlinie. Schutzmassnahmen: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gestattet.
92 922.63 A2
50. Gerlafingen Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
93 922.63 A2
51. Gondiswil (Weiher) Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
94 922.63 A2
52. Gürbe bei Toffen Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
95 922.63 A2
53. Gurten
96 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
97 922.63 A2
56. Hurst Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
98 922.63 A2
57. Inser Torfstich Schutzmassnahme: Kategorie C: Die Jagd ist ohne Hunde vom 1. Dezember bis zum 28. Februar gestattet. Die Jagd auf Vögel ist verboten.
99 922.63 A2
59. Moossee
100 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1a, 1b, 1c): Kategorie A: Die Jagd ist verboten. In Kernzone 1b und 1c zusätzlich: Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten.
101 922.63 A2 Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. In Kernzone 1b zusätzlich: Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bezeichneten Wegen betreten wer- den.
102 922.63 A2
60. Könizberg Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. Dezember bis zum 28. Februar gestattet. Kategorie E: Hunde sind vom 1. April bis zum 31. Juli an der Leine zu führen.
103 922.63 A2
62. Lindental
104 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. Dezember bis zum 28. Februar gestattet. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Februar bis zum 30. Juni nur auf den be- zeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden.
105 922.63 A2
64. Meienriedloch
106 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen.
107 922.63 A2
65. Mörigenbucht
108 922.63 A2 Perimeter: 150m Zone von Uferlinie. Schutzmassnahmen: Zone 1a: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen.
109 922.63 A2 Zone 1b: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen.
110 922.63 A2
66. Nidau Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
111 922.63 A2
67. Niederwangen (Weiher) Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
112 922.63 A2
69. Schüpfenfluh
113 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Zonen 1a (Schüpfenfluh West) und 1b (Schüpfenfluh Ost): Kategorie C: Die Jagd ist gemäss den jährlichen Festlegungen der Direktion für Wirtschaft, Energie und Umwelt für die Jagdperiode gestattet. So- weit die Jagd gestattet ist, darf ab dem 16. November nur noch die Ansitzjagd ausgeübt werden.
114 922.63 A2 Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. März nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren wer- den. Das Gebiet darf vom 1. April bis zum 30. Juni nur auf den beste- henden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 30. Juni an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern ausserhalb der bezeichneten Routen sowie Hundeschlittensport, sportliche Anlässe und gesell- schaftliche Veranstaltungen sind verboten. Zone 1c (Heitihubel): Kategorie C: Die Jagd ist gemäss den jährlichen Festlegungen der Direktion für Wirtschaft, Energie und Umwelt für die Jagdperiode gestattet. So- weit die Jagd gestattet ist, darf ab dem 16. November nur noch die Ansitzjagd ausgeübt werden. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind verboten.
115 922.63 A2
70. Stockgiesse Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
116 922.63 A2
72. Sumiswald (Weiher) Schutzmassnahmen: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gestattet.
117 922.63 A2
73. Vogelraupfi
118 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen betreten wer- den. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Be- gehung des Ufers entlang der Aare. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten.
119 922.63 A2 Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
120 922.63 A2
74. Widi bei Grächwil Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
121 922.63 A2
76. Zihl bei Château de Thielle Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
122 922.63 A2
77. Zihl bei St. Johannsen Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
123 922.63 A2
78. Bévilard
124 922.63 A2 Perimeter: 100m Zone beidseitig der Wasserfläche. Schutzmassnahmen: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gestattet.
125 922.63 A2
79. Chasseral
126 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist gestattet. Vom 1. Dezember bis zum 31. Januar ist bei geschlossener Schneedecke die Jagd mit Hunden verboten. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Februar bis zum 30. Juni an der Leine zu füh- ren. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern ausserhalb der bezeichneten Routen sind verboten.
127 922.63 A2
80. Chaufours Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. .
128 922.63 A2
82. Courtelary (Weiher)
129 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 30. Juni nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren wer- den. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 30. Juni an der Leine zu führen.
130 922.63 A2
83. Etang de la Ronde
131 922.63 A2 Perimeter: 100m Zone um die Wasserfläche. Schutzmassnahmen: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 30. Juni nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren wer- den.
132 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 30. Juni an der Leine zu führen.
133 922.63 A2
84. La Heutte
134 922.63 A2 Perimeter: 100m Zone beidseitig der Wasserfläche. Schutzmassnahmen: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie C: Die Jagd ist nur vom 1. Oktober bis zum 28. Februar gestattet.
135 922.63 A2
88. Burgseeli Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
136 922.63 A2
89. Fräschelsweiher
137 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie A: Die Jagd ist verboten.
138 922.63 A2
90. Wengimoos
139 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
140 922.63 A2
92. Täuffelenweiher
141 922.63 A2 Schutzmassnahme: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten.
142 922.63 A2
94. Chesselau
143 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 30. Juni nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren wer- den. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen.
144 922.63 A2
95. Stude / Ritzele
145 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 30. Juni nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren wer- den. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Februar bis zum 30. Juni an der Leine zu füh- ren.
146 922.63 A2
97. Etang de la Noz
147 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie B: Die Jagd auf Wasservögel ist verboten. Kategorie C: Die Jagd ist gestattet. Vom 1. Dezember bis zum 31. Januar ist bei geschlossener Schneedecke die Jagd mit Hunden verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Februar bis zum 30. Juni an der Leine zu füh- ren.
148 922.63 A2 Kategorie F: Baden, Wassersport und Boote aller Art sind verboten.
149 922.63 A2
98. Les Boveresses
150 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist gestattet. Vom 1. Dezember bis zum 31. Januar ist bei geschlossener Schneedecke die Jagd mit Hunden verboten. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Februar bis zum 30. Juni an der Leine zu füh- ren.
151 922.63 A2
100. Mont Sujet
152 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist gestattet. Vom 1. Dezember bis zum 31. Januar ist bei geschlossener Schneedecke die Jagd mit Hunden verboten. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Februar bis zum 30. Juni an der Leine zu füh- ren.
153 922.63 A2
101. Amsoldinger und Uebeschisee / Schmittmoos
154 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Zone 1a: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf von Zivilpersonen nur auf den Wegen und Stras- sen gemäss Benutzerordnung des Waffenplatzes Thun betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen.
155 922.63 A2 Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten. Zone 1b: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf nur auf den bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (Modellflug- zeuge, Drohnen) ist verboten.
156 922.63 A2
102. Niesen
157 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Alle Zonen (1, 2, 3): Kategorie C: Die Jagd ist gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperi- ode gestattet und kann zonenweise geregelt werden. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd mit Hunden verboten.
158 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
159 922.63 A2
103. Chorb Turnen
160 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. Dezember bis zum 28. Februar verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. Juli nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. Juli an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten.
161 922.63 A2 Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
162 922.63 A2
104. Arblihore Sitewald
163 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Ab dem 1. Dezember darf nur noch die Ansitzjagd ausgeübt wer- den. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. März nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. März an der Leine zu führen.
164 922.63 A2 Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
165 922.63 A2
105. Höllersberg
166 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Ab dem 1. Dezember darf nur noch die Ansitzjagd ausgeübt wer- den. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. März nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. März an der Leine zu führen.
167 922.63 A2 Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichne- ten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
168 922.63 A2
106. Blattewald
169 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Ab dem 1. Dezember darf nur noch die Ansitzjagd ausgeübt wer- den. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. März nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. März an der Leine zu führen.
170 922.63 A2 Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichne- ten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
171 922.63 A2
107. Nessli
172 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Ab dem 1. Dezember darf nur noch die Ansitzjagd ausgeübt wer- den. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. März nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers des Narrenbachs (Menigbachs).
173 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. März an der Leine zu führen. Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
174 922.63 A2
108. Gridwald Fürsteiniwald Senggiwald
175 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist vom 1. Dezember bis zum 28. Februar verboten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. März nur auf den bestehenden Wegen und Strassen betreten und befahren werden. Davon ausgenommen sind Fischereiberechtigte für die Begehung des Ufers der Simme und des Goldbachs. Kategorie E: Hunde sind vom 1. Dezember bis zum 31. März an der Leine zu führen.
176 922.63 A2 Kategorie F: Wintersport und Winterwandern sind ausserhalb der bezeichneten Routen verboten. Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
177 922.63 A2
109. Aarestau Wynau
178 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie F: Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten.
179 922.63 A2
111. Golfplatz Limpach
180 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie A: Die Jagd ist verboten. Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen.
181 922.63 A2
112. Heustrich
182 922.63 A2 Schutzmassnahmen: Kategorie C: Die Jagd ist ohne Hunde gemäss den Angaben der Wirtschafts , Energie und Umweltdirektion in den jährlichen Festlegungen für die Jagdperiode gestattet. Ab dem 1. Dezember ist die Jagd ver- boten. Kategorie D: Das Gebiet darf vom 1. Dezember bis zum 31. Juli nur auf den bestehenden und bezeichneten Wegen und Strassen betreten und befahren werden.
183 922.63 A2 Kategorie E: Hunde sind an der Leine zu führen. Kategorie F: Freies/wildes Campieren und Biwakieren sind verboten. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge) ist verboten. Ausgenommen davon sind Modellluftfahrzeuge ohne Kamera auf den vorhandenen Modell- flugplätzen sowie unmotorisierte Modellflugzeuge.
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