Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.101)
CH - SH

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

1992 d- o-
3) , das Tierschutzgesetz vom
4) und das Gesetz über die Jagd und äugetiere und Vögel vom 15. Juni 1992
5) ,
16) ganz oder teilweise z u- hörde zur Verpachtung des Jagdreviers zuständig e- e- n- Einteilung der Reviere
4 Die Gemeinden geben dem zuständigen Departement alle Ände- rungen der Reviergrenzen bekannt.
§ 2
1 Die Einschätzung der Jagdreviere erfolgt nach einheitlichen Krit rien anhand eines vom Regierungs rat genehmigten Formulars.
2 Der Regierungsrat ernennt zu Beginn des letzen Pachtjahres die drei kantonalen Sachverständigen, welche in der Schätzungs- kommission Ei nsitz nehmen, sowie deren Stellvertretung. Ebenso bestimmen die Gemei nden ihre drei Mitglieder.
3 Vor der Bewertung der einzelnen Reviere sind die bisherigen Jagdgesel lschaften anzuhören.
§ 3
1 Die Gemeinde hat vor der Vergabe zu prüfen, ob die betreffende Jagdgesellschaft und deren Mitglieder die Voraussetzungen zur Jagdpacht erfü llen. Die Zusammensetzung der Jagdgesellschaft darf nach Ablauf der B ewerbungsfrist nicht mehr geändert werden.
2 Liegen mindestens zwei gültige Bewerbungen vor, ist eine Ver- steigerung durchzuführen. Die Gemeinde bestimmt das Steige- rungsverfahren.
3 Erfolgt kein Angebot zum Schätzungswert, kann das Revier den- noch vergeben werden, sofern dem Gemeinderat das Angebot ge- nügend erscheint, oder es kann eine zweite Ausschreibung ange- ordnet werden. Wird auch hier kein genügendes Angebot gemacht, kann das Revier anderweitig vergeben oder für die Jagd so lange geschlossen werden, bis eine Verpachtung möglich wird. Im letzt ren Fall regelt die Gemeinde die Jagdauf sicht.
4 Bei mehreren Steigerungsangeboten unter dem Schätzungswert kann die Gemeinde das Revier verpachten, sofern ihr ein Angebot genügend erscheint. Art. 10 Abs. 3 JG findet sinngemäss Anwen- dung.
5 Hat eine Person unbefugterweise mehr als zwei Revierpachten übernommen, so gilt sie aus dem zuletzt abgeschlossenen Pacht- vertrag als ent lassen. Sie haftet für den Pachtzinsausfall und die Kosten der Neuverpac htung.
§ 4
1 Die kantonale Jagdbehörde (§ 35 Abs. 2) verfasst einen einheitl chen Pachtvertrag und stellt die Formulare den Gemeinden zur Verfügung. Einschätzung Vergabe der Reviere Pachtvertrag
nach erfolgtem Z u- h- n- u- n- nhaberin
16) u- Finanzielle Beteiligung Pachtende Jagdpass
16 ) Nachweis der Treffsicherheit
Jagd - und F ischereiverwalterkonferenz (JFK).
2 Nachweise der Treffsicherheit anderer Kantone bzw. anderer Länder, welche den JFK -Standard erfüllen oder diesem entspr chen, werden anerkannt, soweit sie jünger als ein Jahr sind.
3 Der Nachweis der Treffsicherheit ist Voraussetzung für die Aus- stellung des Jagdpasses. In begründeten Ausnahmefällen, na- mentlich wenn aus medizinischen Gründen das Schiessprogramm nach Abs. 1 nur teilweise abgelegt werden kann, kann ein be- schränkter Jagdpass ausgestellt werden.
4 Wer eine jagdliche Schiessprüfung (Jägerprüfung) erfolgreich ab- solviert hat, ist vom Nachweis der Treffsicherheit befreit, soweit die Schiesspr üfung vor nicht mehr als einem Jahr abgelegt worden ist.
5 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Nachwei der Treffsicherheit, so kann die kantonale Jagdbehörde die um ei- nen Jagdpass ersuchende Person zu einem neuerlichen Schiess

§ 8 Sofern die Jagdaufsichtsperson die Jagd zusammen mit einem

Jagdgast ohne Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft ausübt, hat sie zuvor dessen Zustimmung einzuholen.
§ 9
1 Für Schäden, die zufolge Missachtung der Versicherungspflicht nicht gedeckt sind, haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft sol dar isch. Der Kanton haftet nicht für fehlenden Versicherungs- schutz.
2 Das zuständige Departement schliesst mit einer oder mehreren Versich erungsgesellschaften einen Kollektivvertrag ab. Wer sich beim Bezug des Jagdpasses nicht über eine genügende Haf pflichtv ersicherung ausweist, erhält die Jagdkarte nur gegen B zahlung der Prämie für die Kollektivversicherung.
§ 10
1 Die Jagdberechtigten sind gehalten, durch jagdliche Eingriffe und hegerische Massnahmen zur ganzheitlichen Erhaltung und zum Schutz der A rtenvielfalt und der Lebensräume einheimischer und ziehender wildleben der Säugetiere und Vögel sowie zum Schutz bedrohter Tierarten beizutr agen.
2 Dazu gehören unter anderem a) eine Jagdplanung im Rahmen der Beschlüsse der örtlichen Kommi ssionen; Jagdgäste Haftpflicht - versicherung Jagdliche Eingriffe und hegerische Massnahmen
irtschaft, dem Naturschutz sowie der kantonalen sig. sagt. Im nössischer Jagdgesetzgebung kann das men bewilligen. 16) und Wirtschaftsgebäude und deren nächste Umge- und Gemüsepflanzungen vor beendigter Ernte und gehalten werden. - bzw. Edelmarder, Verwendung von Motorfahr - zeugen Schutz des Grundbesitzes Jagdb are Arten und Schon- zeiten
§ 14
16) Muttertiere von Reh-, Hirsch - und Schwarzwild, die von ihren Jun- gen begleitet sind, dürfen auch ausserhalb der Schonzeit nicht er legt werden.

§ 15 Die Jagdausübung zur Nachtzeit auf Schwarzwild, Dachs, Fuchs

und Marder i st mit Verwendung eines Zielfernrohrs und bei klarer Ansprache gestattet. Die kantonale Jagdbehörde kann in besonde- ren Fällen die Verwendung von künstlichen Lichtquellen für die Nachtjagd zulassen.
§ 16
1 Zwischen 1. Januar und 30. September sind nur die Pirsch- Ansitzjagd gestattet. Zudem ist im Januar die Treibjagd auf Schwarzwild erlaubt. Über Ausnahmen entscheidet die kantonale Jagdbehörde.
2
...
18)

§ 17 16)

1 Die für die Jagd verbotenen Typen von Feuerwaffen richten sich nach A rt. 2 Abs. 1 lit. h und lit. i. JSV.
2 Für den Fangschuss aus naher Distanz auf verletztes oder kran- kes Wild sind Faustfeuerwaffen zulässig. Für Sika-, Rot -, Dam Gams - und Schwarzwild ist der Fangschuss mit Schrot untersagt. Die Verwendung von Messern und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches richtet sich nach Art. 2 Abs. 2 lit. b JSV.
3 Für Jagdkugelpatronen gelten folgende Anforderungen: Wildart Mindestkaliber in Mindestenergie in Millimetern (mm) Joule (J) auf 100 Meter Rehwild 5.6 mm 1'000 J übriges Schalenwild 6.5 mm 2'000 J Die maximal erlaubte Schussdistanz beruht auf weidmännischen Grundsätzen und darf 200 Meter nicht überschreiten.
4 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für die Jagd auf Schwarzwild erlaubt. Die maximal erlaubt e Schussdistanz be- trägt 30 M eter.
5 Der Schrotschuss auf Sika-, Rot -, Dam - und Gamswild sowie auf Schwarzwild ist verboten, ebenso auf das Rehwild zwischen 1. J nuar und 30. September. Für alle Wildarten, auf welche der Schrotschuss erlaubt ist, hat die W ahl der Schrotpatrone nach Schutz der Muttertiere Verbot der Sonntags - und Nachtjagd Jagdarten Jagdwaffen
von Jagdgesellschaften und Jagdaufsichtsorganen ist igt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. - und fährtenlaute Hunde -, Dackel -, Deutsche Jagdterrier -, Foxterrier -, Deut - achtel -, Spaniel - und Beaglehunde und Bracken mit
23) Spezial- meinschaft für das Jagdhundewesen usgebildet und geprüft sind. Sämtl iche Prüfungen von -TKJ entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet die
16) agenen Hund durchzufüh- hführen zu lassen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, Hundehaltung und Verhaltens - regeln Nachsuche; Wild folge- abkommen
2 Jede Jagdgesellschaft gibt der kantonalen Jagdbehörde ihren auf Nachs uchen geprüften Hund samt Führer oder Führerin bekannt Die kantonale Jagdbehörde entscheidet über die Zulassung und führt ein Verzeichnis. Die zugelassenen Gespanne können grund- sätzlich in allen Revieren einge setzt werden.
3 Das zuständige Departement regelt, unter welchen Vorausset- zungen Hunde die Prüfung w iederholen müssen.
4 Wildfolgeabkommen sind schriftliche Abmachungen über das Verfolgen und Erlegen verletzter Tiere zwischen Jagdgesellschaf- ten benachbarter Reviere. Die Jagdgesellschaften haben hierfür das von der kantonalen Jagdbehörde zur Verfügung ges tellte Mu ter -Vertragsformular zu benüt zen.
§ 20
1 Angeschossenes oder verletztes Wild, das sich in Gärten, Hof- räume usw. flüchtet, ist den Jagdberechtigten abzugeben.
2 Wild, welches aus Gehegen ausgebrochen ist und innerhalb von zehn Tagen nicht eingefangen werden kann, darf von den Jagdbe- rechtigten ent schädigungslos abgeschossen werden.
§ 21
1 Einfangen, Handel, Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Haltung und Aussetzen geschützter Tiere sowie nicht einheimischer Tierarten richten sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschri ten. Soweit kantonale B ewilligungen vorgesehen sind, werden sie unter Beachtung der Besti mmungen der Naturschutzverordnung vom Veterinäramt erteilt, sofern nicht i n einer anderen Gesetzge- bung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird.
16)
2 Es legt ausserdem die Bedingungen für die Haltung und Verwen- dung jagdbarer Tiere für wissenschaftliche Zwecke fest.
3 Im übrigen richtet sich die Haltung geschützter und jagdbar re nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetzge bung.
4 Das zuständige Departement kann im Rahmen von Art. 6 und 9 Abs. 1 lit. c JSG jagdbare Tiere aussetzen oder aussetzen lassen.
§ 22
1 Tiere geschützter Arten, die präpariert werden sollen, sind nach Anordnung der kantonalen Jagdbehörde vom verarbeitenden G werbe rasch und nachhaltig zu plombieren. Die Präparatoren und Präparatorinnen führen ein Verzeichnis gemäss § 17 der Natur- schutzverordnung
6)
. Verletztes und ausge- brochenes Wild Haltung und Aus setzen von Tieren Präparation geschützter Tiere
e- h der kant o- ter. ruieren. che fest, in denen sie jagdpolizeiliche Funktionen i- e- i- o-
14) Statistik Organe Aufgaben
IV. Verhütung und Entschädigung von Wildschaden
§ 26
1 Werden die Abschusszahlen (Abschuss und Fallwild) für das Reh - und Sikawild insgesamt um mehr als 10%, jedoch mindes- tens um 2 Stück unterschritten, sind den Waldeigentümern und Waldeigentümerinnen für Schutzmassnahmen Beitragsleistungen auszurichten. Die Abweichungen von den Abschusszahlen werden nach der Hälfte und am Ende der Pachtperiode berechnet. Sie be- tragen bei einer Unterschreitung der Abschus szahlen von 11% pro ha Wald und Jahr Fr. 4.60 und erhöhen sich für jedes weitere Pro- zent um 60 Rappen, maximal aber auf 15 Franken pro ha Wald und Jahr. Während der Pachtdauer dürfen die Ansätze nicht ver- ändert werden.
2 In den Pachtverträgen kann in begründeten Fällen eine abwei- chende R egelung für die Beitragsleistungen getroffen sowie eine allfällige zumutbare Mitarbeit der Jagdgesellschaft bei der Durc führung von Massnahmen zur Wildschadenverhütung geregelt werden.
3 In begründeten Fällen kann der Gemeinderat bei Unters chreitung der Abschusszahlen auf die Beitragsleistungen ganz oder teilweise verzichten.
§ 27
1 Die Erhebung über die Wildschäden im Wald erfolgt nach einhei lichen Grundsätzen. Das zuständige Departement kann Weisun- gen über die Wildsc hadenerhebung im Wald erlassen.
2 In der örtlichen Kommission zur Regulierung des Wildbestandes und Verbesserung der Äsungsverhältnisse sind mit je einem Mi glied vertr eten: a) der Gemeinderat (Vorsitz); b) die Forstverwaltungen, durch eine vom Gemeinderat bezei nete Person; c) die betreffende Jagdgesellschaft; d) das Kantonsforstamt, durch den zuständigen Kreisforstmeister oder die zuständige Kreisforstmeistern.
3 Die Kommission tritt auf Verlangen eines Mitglieds, mindestens aber zu Beginn und Mitte der Pachtperiode zusammen.
4 Die Beschlüsse sind schriftlich der kantonalen Jagdbehörde mi zuteilen. Sofern nicht Einstimmigkeit vorliegt, entscheidet das z ständige Departement, nach der Beurteilung des Sachverhalts durch einen Fachausschuss und dessen Antrag, endgültig Verhütung von Wildschaden; Verhütungs - beiträge Bestandes - regulierung
owie je einem - und Aufz uchtzeit sind ten. -- und für Wiesenschäden unter e anderweitig (z.B. durch Versiche- g- ü- x- Selbst hilfe - massnahmen Bagatell - schäden Allgemeines Jägerprüfungs - kommission
perten oder Ex pertinnen für die übrigen fünf Prüfungsfächer z sammen.
2 Die Prüfungskommission wird vom Regierungsrat auf die ordent- liche Amtsdauer gewählt.
3 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bezüglich der Schweige pflicht, des Verbotes der Annahme von Geschenk der Pflicht, den Ausstand zu nehmen, den einschlägigen Besti mungen des Personalge setzes 8) unterstellt.
4 Die Mitglieder der Prüfungskommission beziehen eine vom R gierungs rat festzusetzende Entschädigung.
§ 32
1 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: Jagdrecht, Wildkunde und -krankheiten, Jagdkunde und jagdliches Brauc tum, Hundewesen, Waffen- und Schiesswesen, Ökologie und Waldkunde.
2 Das zuständige Departement erlässt auf Vorschlag der Jägerpr fungskommission die Prüfungsv orschriften. Die Prüfung soll mög- lichst praxi sorientiert ausgestaltet sein.
3 Das zuständige Departement kann mit andern Kantonen A kommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsaus- weisen abschli essen.
§ 33
1 Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Jagd länger als acht Jahre nicht mehr aus- übt.
2 Bestehen bei einem Inhaber oder einer Inhaberin eines Fähi keitsausweises begründete Zweifel am Vorhandensein der erfor- der lichen jagdlichen Fähigkeiten, so kann die kantonale Jagdbe- hörde diese Person zu ei ner neuen Prüfung aufbieten. Besteht sie die Prüfung nicht, so ist ihr F ähigkeitsausweis ungültig zu erklären.
3 Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Befreiung von der Jägerprüfung gemäss Art. 35 JG. Prüfung Erlöschen des Fä higkeits - ausweises
Fr. 70. -- Fr. 150. --
19) pro Jahr pro Tag Fr. 150. -- Fr. 30. -- Fr. 300. -- Fr. 60. -- genden Jagdtagen in einem oder zwei Revieren. n- Fr.
385
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220 und Schlussbestimmungen nicht ausdrücklich andern Behör- agen, vom Departement des Innern vollzogen. lzug von Art. 4 Abs . 3, Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. - beziehungs- - und Zugvogelreservate auszuarbei- Jagdpässe Jägerprüfung Zuständigkeiten
ten. Es ist zudem zuständig für den Vollzug von Art. 7 ff. der Ver- ordnung des Bundesrates über die Wasser - und Zugvogelreserva- te von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar
1991 20) . 21)
3 Die Ausscheidung von Wildschongebieten gemäss Art. 4 Abs. 2 JG o bliegt dem Regierungsrat.

§ 36 bis 17)

Das zuständige Departement schliesst mit dem Verein Jagd- Sportschützen Kurztal Siblingen (JSKS) einen Leistungsauftrag be- treffend Durchführung des Schiessprogrammes zum Nachweis der Treffsicherheit ab und legt in einem Pflichtenheft die entspr den Aufgaben und Befugnisse des JSKS -Schiessstandes Siblin- gen fest.

§ 36 ter 17)

1 Zur Erlangung des Jagdpasses ist der Nachweis der Treffsicher- heit ab dem 1. April 2015 erforderlich.
2 Bis zum Vorliegen der Minimal -Standards der Arbeitsgemei schaft für das Jagdhundewesen (AGJ -TKJ), mindestens jedoch während einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkraftsetzung dieser Verordnung sind Jagdhunde von der Prüfungspflicht ge- mäss § 18 Abs. 2 für das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd wie für Spezialjagden auf Wildschweine be freit.
§ 37
1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd- Vo gelschutz vom 13. Oktober 1965; b) die Verordnung über die Jägerprüfung vom 26. August 1975; c) der Beschluss des Regierungsrates vom 7. September 1976 über den Abschuss von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhä- hern; d) der Beschluss des Regierungsrates vom 20. März 1979 über den A bschuss von Füchsen; e) der Beschluss des Regierungsrates vom 16. August 1929 be- treffend die Bekämpfung der Wildschweine; f) die Verfügung der Polizeidirektion vom 18. Juni 1974 betref- fend jagdliche Massnahmen zur Verminderung von Schwar wildschäden.
2 Im Anhang 1 zur Naturschutzverordnung vom 6. M ärz 1979 wird der Passus „Gattung Phalacrocorax Kormorane“ aufgehoben. Nachweis der Treffsicherheit Übergangs - bestimmung Aufhebung bisherigen Rechts
9) und in die kantonale G e- e- benden Bestimmungen treten für die Durchführung nehmigt. mber 2001, in Kraft getreten anuar 2002 (Amtsblatt 2001, S. 1835). vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten am
2012 (Amtsblatt 2012, S. 775).
.
. m 24. November 2020, in Kraft getreten am und Kommunika- Inkrafttreten
23) Fassung gemäss RRB vom 14. März 2023, in Kraft getreten am
1. April 2023 (Amtsblatt 2023, S. 492).
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