Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV) Vom 17. September 2024 (Stand 1. Dezember 2024)
1. Gegenstand und Zuständigkeiten
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften und der Bestimmungen des GesG 1 ) über die Zulassung von Leistungserbrin - gern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
§ 2 Zuständigkeiten
1 Das Departement erlässt und publiziert nach vorgängiger Genehmigung durch den Regierungsrat Richtlinien für die Berechnung und Umsetzung der für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen massgebenden Höchstzah - len.
2 Anhang 1 enthält die für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen massgebenden Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten, gegliedert nach me - dizinischem Fachgebiet und Versorgungsregion.
2. Zulassung
§ 3 Zulassungsgesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit beim Departement einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die für den Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvor - aussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.
§ 4 Zulassungsentscheid
1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP wird erteilt, wenn die Zulas - sungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1) BGS 811.11 . GS 2024, 24
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2 Die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen setzt zudem voraus, dass eine massgebende Höchstzahl gemäss Anhang nicht erreicht ist.
§ 5 Meldepflichten
1 Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Kranken - pflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, melden dem Departement un - verzüglich und unentgeltlich die für die Zulassung massgebenden Tatsa - chen und Änderungen.
2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 umfasst insbesondere Angaben über die medizinischen Fachgebiete und die in Vollzeitäquivalenten geleistete Arbeitszeit der im Betrieb tätigen Ärzte und Ärztinnen.
3 Die Spitäler haben die Angaben nach Absatz 2 in Bezug auf die in ihrem ambulanten Bereich tätigen Ärzte und Ärztinnen ebenfalls unverzüglich und unentgeltlich dem Departement zu melden.
4 Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 3 sind zudem verpflichtet, Daten, die das Departement gestützt auf Artikel 55 a Absatz 4 KVG 1 ) zur Berechnung und Festlegung der Höchstzahlen einfordert, unentgeltlich und fristgerecht bekannt zu geben.
3. Beschränkung der Zulassung von Ärzten und
Ärztinnen
§ 6 Publikation der verfügbaren Vollzeitäquivalente
1 Das Departement publiziert und aktualisiert die verfügbaren Vollzeitä - quivalente in den durch eine Höchstzahl beschränkten medizinischen Fach - gebiete auf seiner Internetseite.
2 Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Ab - satz 1 fest.
§ 7 Vorgehen bei Erreichen einer Höchstzahl
1 Wird in einer Versorgungsregion eine Höchstzahl gemäss Anhang er - reicht, überprüft das Departement das effektive Angebot an Ärzten und Ärztinnen im betroffenen Fachgebiet durch Nachfrage bei den zugelasse - nen Leistungserbringern.
2 Bestehende Vakanzen werden an das effektive Angebot angerechnet, so - fern ein Leistungserbringer dafür hinreichende Gründe vorbringt.
3 Gestützt auf das Ergebnis der Ermittlungen nach den Abätzen 1 und 2 legt das Departement das zugelassene Angebot an Ärzten und Ärztinnen im betroffenen Fachgebiet pro Leistungserbringer in Vollzeitäquivalenten fest.
§ 8 Modifikationen des zugelassenen Angebots innerhalb einer Ver -
sorgungsregion
1 Ist in einem Fachgebiet eine Höchstzahl erreicht, bleiben innerhalb einer Versorgungsregion Modifikationen, die keinen Einfluss auf das effektive Angebot an Ärzten und Ärztinnen haben, im Rahmen der nach § 7 Absatz
3 festgelegten Vollzeitäquivalente zulässig.
1) SR 832.10 .
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2 Zulässig sind namentlich: a Austausch, Verschiebung oder Aufteilung der Arbeitspensen von Ärzten und Ärztinnen innerhalb verschiedener Standorte derselben Organisation; b Übernahme einer Organisation sowie Ersatz des zugelassenen ärztli - chen Personals, sofern die Modifikation innert zwölf Monaten er - folgt, wobei diese Frist auf Gesuch hin einmalig verlängert werden kann; c Standortänderungen, Zusammenlegung von Standorten sowie Zu - sammenschlüsse von Organisationen.
3 Das Departement legt die Einzelheiten in den Richtlinien gemäss § 2 Ab - satz 1 fest. RRB Nr. 2024/1471 vom 17. September 2024. Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2024 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2024.
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1 Anhang 1: Zulassungsbeschränkungen (§ 2 Abs. 2) (Stand 1. Dezember 2024) Medizinisches Fachgebiet Versorgungsregion (MedStat-Regionen
1) ) Höchstzahl (in Vollzeitäqui- valenten) Kardiologie SO07 (Olten), SO19 (Solo- thurn)
27.53
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates SO07 (Olten), SO19 (Solo- thurn), SO04 (Grenchen)
55.39
1) Version 6.9 des Bundesamtes für Statistik (BFS) vom 17. Oktober 2016
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