Anwaltsreglement (280.211)
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Anwaltsreglement

SRSZ 1.2.20 25 1 (Vom 14. Januar 2003) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf §§ 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 de s kantonalen Anwaltsgesetzes vom

29. Mai 2002, 2

beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt: a) die Anford erungen an das Anwaltspraktikum, den Gegenstand und das Ve r- fahren der Anwal t sprüfung, b) die Anforderungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche si ch in das Anwaltsregister des Kantons Schwyz eintragen la s sen wollen, c) die Gebühren für die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das G e- spräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten. II. Anwaltspraktikum

§ 2 1. Zulassung zum Praktikum

1 Die Präsident in oder der Präsident der Anwaltskommission lässt Personen auf schriftliches Gesuch zum Anwaltsprakt i kum zu.
2 Dem Gesuch beizulegen sind: a) Geburts - oder Heimatschein, b) Straf - und Betreibungsregisterauszug, c) Ausweis über den Erwerb eines Hochschula bschlusses im Sinne von § 8 lit. a kantonales Anwaltsgesetz , d) kurze Darstellung des Lebenslaufes, Studienganges und der bisherigen prak - tischen Täti g keit, e) Ausweis über die Bezahlung der Gebühr für die Zulassung zum Prakt i kum.

§ 3 3 2. Anforderungen a n das Praktikum

1 Das Anwaltspraktikum ist im Kanton Schwyz zu absolvieren und dauert netto mindestens ein Jahr.
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2 Während netto mindestens eines halben Jahres hat die Ausbi ldung unter Auf- sicht und Verant wortung einer im Anwaltsregister des Kantons Schwy z aufge- führten Person zu erfolgen.
3 Als anrechenbares Praktikum für die restliche Praktikumszeit gilt auch die Tätigkeit bei einem Gericht, beim Rechts - und Beschwerdedienst des Sicher- heitsdepartements, bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Notariat. Die Anwaltskommission kann weitere geeignete Stellen bezeichnen.
4 Die Anwaltskommission kann vor Antritt des Praktikums aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung bewill i gen.
5 Die Anwaltskommission kann Personen, die eine längerfristige Berufstätigkeit im Kanton Schwyz in einer Anwaltskanzlei, bei einem Gericht oder in der Ve r- waltung ausüben, die Absolvierung des Praktikums ganz oder teilweise erlassen.

§ 4 4 3. Vertretungsbefugnis

1 Zum Praktikum zugelassene Personen sind während ihrer Tätigkeit auf e iner Anwaltskanzlei zur Parteivertretung im Sinne von § 2 Abs. 1 kantonales A n- waltsg esetz b e rechtigt.
2 Die Vertretungsbefugnis erlischt mit dem Ende des Prak tikums auf einer Kan z- lei, spätestens aber drei Jahre nach der Zulassung zum Anwaltsprakt i kum. III . Kantonale Anwaltsprüfung

§ 5 1. Anmeldung

Wer die kantonale Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unterlagen beiz u bringen: a) Ausweis über die Absolvierun g des Prakt i kums, b) Ausweis über die Bezahlung der Prüfung s gebühr.

§ 6 2. Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftl i chen Teil bestanden hat.

§ 7 5 3. Sc hriftliche Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf das: a) eidgenössische und kantonale Privat - und/oder Strafrecht sowie b) eidgenössische und kantonale Staats - und/oder Verwaltungsrecht. Es kann jeweils auch das Prozess - und Vollstreckungsrecht, das Beurkundungs- recht sowie das interkantonale und internationale Recht geprüft werden.
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2 Die schriftliche Prüfung kann die Anwaltskommission an einem oder zwei Terminen abnehmen. Ein Prüfungstermin dauert höchstens zehn Stunden. Die Anwaltskommission l egt die Prüfungsdauer, die zulässigen und zur Verfügung gestellten Hil fsmittel sowie weitere Prüfungsbe dingungen fest.
3 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt je ein Mitglied der Anwaltsko m- mission, welches im jeweiligen Themenbereich die schriftliche Teilprüfung stellt. Das Mitglied legt fest, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen und b e- stimmt den Pr ü fungstermin.

§ 8 6 4. Mündliche Prüfung

1 Die mündliche Prüfung ist erstmalig innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Prüfungsdatum der letzten bes tandenen schriftlichen Prüfung oder Teilprü- fung, zu absolvieren, andernfalls gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
2 Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden und erstreckt sich auf folgende, auf die Mitglieder der Anwaltskommission ver teilte Fächer: a) Privatrecht, b) Zivilprozess - sowie Schuldbetreibungs - und Konkursrecht, c) Straf - und Strafprozessrecht, d) Staats - und Verwaltungsrecht, e) Anwalts - und Beurkundungsrecht. In den einzelnen Fächern kann auch das interkantonale und intern ationale Recht geprüft werden.
3 Beurteilt die Mehrheit der Mitglieder der Anwaltskommission die mündliche Prüfung als ungenügend, bestimmt die Anwaltskommission, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

§ 9 7 5. Beurteilung

Die Prüfungen werde n entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Neben den Fachkenntnissen sind bei der Beurteilung auch das Denkvermögen und die sprachlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen.

§ 10 8 6. Eröffnung des Prüfungsergebnisses und Wiederh o lungen

1 Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird schriftlich, dasjenige der mündl i- chen Prüfung in der Regel mündlich eröffnet. Innert 30 Tagen kann eine schrif t- liche Begründung des Ergebni s ses ve rlangt werden.
2 Die schriftliche Prüfung oder Teilprüfung und die mündliche Prüfung können je einmal wiederholt werden. Bei zweimaligem Misserfolg gilt die Anwaltsprü- fung als nicht bestanden.
3 Wird eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder Teilprüf ung sowie eine nicht bestandene mündliche Prüfung nicht innerhalb von 24 Monaten, gerech- net ab dem jeweiligen Prüfungsdatum, wiederholt, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestanden.
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4 Eine nicht bestandene Anwaltsprüfung kann erst nach Ablauf der von der Anwaltskommission festgesetzten Frist wiederholt we r den. IV. Anforderungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA

§ 11 1. Eignungsprüfung

1 Wer die Eignung sprüfung im Sinne von Art. 31 BGFA ablegen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anz u- melden und folgende Unterlagen beiz u bringen: a) Ausweise über die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 BGFA, b) kurze Da rstellung des Lebenslaufes, der bisherigen Ausbildung und der erworbenen Berufserfa h rung, c) Ausweis über die bezahlte Prüfungsg e bühr.
2 Die Anwaltskommission legt unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufserfahrung im Einzelfall fest, welche Fäc her schriftlich und mündlich geprüft werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fächer, deren Kenn t- nis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz ist.
3 Die Zulassung zur Eignungsprüfung sowie deren Durchführung ric htet sich im Übrigen nach den Bestimmungen zur Anwaltspr ü fung.

§ 12 2. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähi g keiten

1 Wer sich einem Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Sinne von Art. 30 bzw. 32 BGFA stellen will, hat sich bei der Präs identin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission schriftlich anzumelden und folgende Unte r- lagen beiz u bringen: a) Ausweise über die Tätigkeit im schweizer i schen Recht, b) kurze Darstellung des Lebenslaufes, der bisherigen Ausbildung und der erworbenen Ber ufserfa h rung, c) Ausweis über die bezahlte Gespräch s gebühr.
2 Die Anwaltskommission beurteilt auf Grund der eingereichten Unterlagen und des Gespräches die praktische Erfahrung zur Vertretung von Parteien vor schwe i- zerischen Geric h ten.
3 Hält die Anwaltsko mmission auf Grund des Gespräches dafür, dass die ers u- chende Person praktisch noch nicht in der Lage ist, die Anwaltstätigkeit im schweizerischen Recht auszuüben, ordnet sie eine W iederholung des Gespräches an.
SRSZ 1. 2 .20 25 5 V. Gebühren

§ 13 1. Gebühr für die Zulassun g zum Prakt i kum

Die Gebühr für die Zulassung zum Praktikum wird durch die Anwaltskommission festg e setzt.

§ 14 9 2. Prüfungsgebühren

1 Die Gebühren für die kantonale Anwaltsprüfung bzw. die Eignungsprüfung betragen: a) für eine ganze Prüfung Fr. 2 000. -- b ) für eine schriftlic he Arbeit bzw. Wiederholung Fr. 75 0. -- c) für die mündliche Prüfung bzw. Wiederholung Fr. 500. --
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, werden Fr. 500. -- zurückersta t- tet.

§ 15 10 3. Gesprächsgebühr

Die Gebühren für ein Gesp räch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten betr a- gen: a) erstmaliges Gespräch Fr. 10 00. -- b) wiederholtes Gespräch Fr . 10 00. -- V I . Übergangs - und Schlussbestimmu n gen

§ 16 1. Übergangsbestimmungen

1 Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements für die kantonale Anwaltsprüfung eingegangene Anmeldungen werden nach bisherigem Prüfungsverfahren abgew i- ckelt.
2 Bewerber die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements die Anwaltsprüfung nicht bestanden und sich noch nicht für die Wiederholung der Anwaltsprüfung angemeldet haben, legen die Prüfung nach neuem Recht ab.

§ 17 2. Abänderung des Prüfungsreglements für N o tare 11

§ 1 Abs. 2

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nimmt die Anme l- dungen für die Prüfung entgegen, bestimmt den Referenten für die schrift liche Prüfung und verteilt die Fächer der Prüfung auf die Mitglieder der Kommission.
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§ 18 3. Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttr e ten

1 Dieses Reglement tritt mit der Aufhebung des Reglements für die Erteilung und den Entzug des Rechtsanwaltspatente s vom 28. Oktober 1952 12 durch den Kantonsrat in Kraft. 13
2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird der Beschluss über die Gebühren für die Anwaltsprüfung vom 18. März 1977 aufg e hoben.
3 Nach dem Inkrafttreten wird das Reglement im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufg e nommen.
1 Abl 2003 202 mit Änderungen vom 16 . Dezember 2013 ( Abl 2014 82 ) , vom 29. November
2014 (G S 2 4 - 22 ) , vom 4. J uli 2016 (GS 24 - 78) und vom 7. November 2024 (GS 27 - 47) .
2 SRSZ 280.110.
3 Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 4. Juli 2016 ; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 7. November
2024 .
4 Abs. 2 aufgehoben am 4. Juli 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
5 A bs. 3 in der F assung vom 4. J uli 2016 ; A b s. 1 und 2 in der F a ssung vom, A bs. 4 aufgehoben am 7. N ovember 2024.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. November 2024 .
7 Fassung vom 7. November 2024.
8 Abs. 3 neu eingefügt am 4. Jul i 2016, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4 ; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. November 2024 .
9 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Nove mber 2014.
10 Fassung vom 29. November 2014.
11 SRSZ 213.511.
12 GS 13 - 415.
13 In Kraft getreten am 5. Februar 2003 ; Änderungen vom 16 . Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2014 82), vom 29. November 2014 am 1. Januar 201 5 (Abl 2014 2696), vom 4. Juli 2016 am 1. August 2016 (Abl 2016 1639) und vom 7. November 2024 am 1. Dezember
2024 (Abl 2024 2803) in Kraft getr e ten .
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