Verordnung über die Nachhaltigkeitsgovernance (122.94.11)
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Verordnung über die Nachhaltigkeitsgovernance

Verordnung über die Nachhaltigkeitsgovernance vom 14.03.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 Bst. h der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV); gestützt auf Artikel 197 Abs. 1 Bst. e bis des Grossratsgesetzes vom 6. Septem - ber 2006 (GRG); gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG); gestützt auf Artikel 8 Abs. 1 Bst. a bis der Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV); in Erwägung: Auf der Grundlage der früheren Beschlüsse des Staatsrats werden in dieser Verordnung in einem einzigen Erlass die Organe, Verfahren und Instrumente, die für eine effiziente Förderung der Nachhaltigkeit im Kanton nötig sind, präzisiert und formalisiert. Auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung hat die Organisation der Nachhaltigkeitsgovernance im Staat Freiburg zum Zweck.
2 Sie gilt für alle Direktionen und Ämter des Staats. Diese haben eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit allen für Nachhaltigkeit zuständigen Organen.
2 Organisation
2.1 Strategische Organe

Art. 2 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er legt die strategische Ausrichtung des Staats im Bereich der Nachhal - tigkeit fest.
b) Er stellt sicher, dass die öffentliche Politik mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit in Einklang steht.
c) Er achtet bei der Erarbeitung seines Regierungsprogramms auf die An - wendung der Grundsätze der Nachhaltigkeit, die in der kantonalen Nachhaltigkeitsstrategie (die Strategie) festgelegt sind.
d) Er verabschiedet die Strategie.

Art. 3 Staatsratsdelegation für Nachhaltigkeit

1 Die Staatsratsdelegation für Nachhaltigkeit (die Delegation) hat folgende Befugnisse:
a) Sie prüft namentlich die Strategie und gibt dem Staatsrat ihre Stellung - nahme dazu ab.
b) Sie unterbreitet dem Staatsrat Vorschläge zur strategischen Ausrichtung und zur Kohärenz der öffentlichen Politik im Bereich der Nachhaltig - keit.
c) Sie nimmt bedeutende Mittelumschichtungen nach Artikel 22 vor.

Art. 4 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und

Umwelt
1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) hat folgende Befugnisse:
a) Sie ist für Nachhaltigkeit im Staat zuständig.
b) Sie wirkt als Bindeglied zwischen dem Büro für Nachhaltigkeit und dem Staatsrat.
c) Sie unterstützt das Büro für Nachhaltigkeit und stellt ihm die Mittel zur Verfügung, die es für seine Arbeit benötigt.
2.2 Operative Organe

Art. 5 Fachorgane

1 Die Fachorgane für Nachhaltigkeit sind:
a) das Büro für Nachhaltigkeit;
b) die Konsultativkommission für Nachhaltigkeit;
c) das Netzwerk von Ansprechpersonen für Nachhaltigkeit;
d) die direktionsübergreifenden Gruppen, die für die Umsetzung der Mass - nahmen der Strategie gebildet werden.
2.2.1 Büro für Nachhaltigkeit

Art. 6 Definition

1 Das Büro für Nachhaltigkeit (das Büro) ist das Kompetenzzentrum für Nachhaltigkeit innerhalb der Kantonsverwaltung.

Art. 7 Befugnisse

1 Das Büro hat folgende Befugnisse:
a) Es stellt sicher, dass der Staat in seinen Tätigkeiten und seiner Arbeits - weise die Anforderungen der Nachhaltigkeit in ihrer sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension einbezieht.
b) Es erfüllt seine Aufgaben bereichsübergreifend für alle Direktionen.
c) Es überwacht die ordnungsgemässe Umsetzung der Strategie.

Art. 8 Arbeitsweise

1 Das Büro ist Teil des Generalsekretariats der RIMU.
2 Es wird von einer oder einem Delegierten für Nachhaltigkeit geleitet, die oder der über die notwendigen Mittel verfügt, um das Büro ordnungsgemäss zu betreiben und die Strategie umzusetzen.
3 Die oder der Delegierte ist in den Prozess für die Rekrutierung der Mitarbei - terinnen und Mitarbeiter des Büros eingebunden.

Art. 9 Aufgaben

1 Das Büro erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a) Es steuert die Entwicklung, Überwachung, Beurteilung und Überarbei - tung der Strategie im Einklang mit deren Zielen.
b) Es wird zu allen grossen Projekten der Direktionen mit Bezug zur Nachhaltigkeit angehört.
c) Es berät und unterstützt den Staatsrat, die Direktionen und die anderen Gemeinwesen in Fragen der Nachhaltigkeit.
d) Es formuliert Vorschläge für Richtlinien und Empfehlungen im Bereich der Nachhaltigkeit.
e) Es informiert die breite Öffentlichkeit und die Staatsangestellten über das Thema Nachhaltigkeit und sensibilisiert sie dafür.
f) Es führt das Sekretariat des Nachhaltigkeitsklubs des Grossen Rats.
g) Es arbeitet mit anderen kantonalen und eidgenössischen Stellen zusam - men, die für Nachhaltigkeit zuständig sind.
h) Es verwaltet die Beträge aus dem Verpflichtungskredit, die für die Um - setzung der Strategie bestimmt sind.
i) Es bereitet den jährlichen Voranschlag für die Umsetzung der Strategie vor, nachdem es die betroffenen Mitglieder des Netzwerks von An - sprechpersonen für Nachhaltigkeit angehört hat.
j) Es schlägt ein Verfahren und Instrumente für die Nachhaltigkeitsbeur - teilung vor und schult Projektträgerinnen und Projektträger in deren Anwendung.
2.2.2 Konsultativkommission für Nachhaltigkeit

Art. 10 Definition und Zweck

1 Die Konsultativkommission für Nachhaltigkeit (die Kommission) berät das Büro und unterstützt es bei seiner Arbeit.
2 Sie stellt die Verbindung zwischen dem Büro und den Einheiten, die in der Kommission vertreten sind, sicher.

Art. 11 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus fünfzehn bis zwanzig Mitgliedern, die auf Vor - schlag der RIMU vom Staatsrat ernannt werden.
2 Die ernannten Mitglieder vertreten:
a) den Freiburger Gemeindeverband;
b) die Bundesverwaltung;
c) die Wissenschaft in Bereichen, die sich mit Nachhaltigkeit befassen;
d) nichtstaatliche Organisationen, die sich für Nachhaltigkeit einsetzen;
e) Berufsverbände und Unternehmen.
3 Die Mitglieder werden aufgrund ihres Wissens über Nachhaltigkeit und ins - besondere über die Interdependenz der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt) ausgewählt.

Art. 12 Arbeitsweise

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Generalsekretariats der RIMU führt das Präsidium der Kommission. Das Vizepräsidium wird gemeinsam von ei - ner Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats der Volkswirt - schafts- und Berufsbildungsdirektion und einer Vertreterin oder einem Ver - treter des Generalsekretariats der Direktion für Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
2 Das Sekretariat der Kommission wird vom Büro geführt.
3 Die Kommission tagt mindestens zweimal im Jahr.

Art. 13 Aufgaben

1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Sie macht Vorschläge zum Inhalt der Strategie.
b) Sie unterstützt das Büro durch Beratung und Expertise.
c) Sie wird vom Staatsrat zur Strategie und deren Massnahmen angehört.
d) Sie verbreitet Informationen des Büros unter den Mitgliedern und leitet deren Anfragen an das Büro weiter.
2.2.3 Netzwerk von Ansprechpersonen für Nachhaltigkeit

Art. 14 Definition und Zweck

1 Das Netzwerk von Ansprechpersonen für Nachhaltigkeit (das Netzwerk) ist ein staatsinternes Netzwerk von Personen, die mit der Umsetzung der Mass - nahmen der Strategie beauftragt sind.
2 Das Netzwerk gewährleistet die Umsetzung der Strategie, sorgt für eine transparente Überwachung der in der Strategie vorgesehenen Massnahmen und stellt sicher, dass diese zwischen allen betroffenen Ämtern und Direktio - nen angemessen koordiniert werden.

Art. 15 Zusammensetzung

1 Das Netzwerk setzt sich wie folgt zusammen:
a) die oder der Delegierte für Nachhaltigkeit des Staats Freiburg, die oder der gleichzeitig die RIMU vertritt;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter je Direktion aus deren Generalsekre - tariat und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der direktionsübergreifenden Fach - stelle für Gesundheit in der Schule;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus jeder direktionsübergreifenden Gruppe;
e) Expertinnen und Experten in den Direktionen, die mit der Nachhaltig - keitsbeurteilung beauftragt sind;
f) die Personen, die in Aushilfsstellen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie angestellt wurden;
g) die Personen, die mit der Steuerung von mindestens drei Massnahmen zur Stärkung der Strategie beauftragt sind, jedoch höchstens eine Per - son je Amt;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Amts für Statistik;
i) eine oder mehrere Personen, welche die von der Nachhaltigkeit betrof - fenen Ämter vertreten.
2 Die Mitgliedschaft im Netzwerk wird in den Pflichtenheften der betreffen - den Personen verankert.
3 Soweit möglich sind die Geschlechter und Amtssprachen des Kantons im Netzwerk ausgewogen vertreten.
4 Vertreterinnen und Vertreter anderer Verwaltungseinheiten können eben - falls Mitglied des Netzwerks sein oder bei Bedarf zu den Sitzungen eingela - den werden.

Art. 16 Aufgaben

1 Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:
a) Es verbreitet die Informationen des Büros in den Direktionen und Äm - tern.
b) Es fördert den Ausbau von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Nachhaltigkeit unter seinen Mitgliedern und innerhalb der Verwaltung.
c) Es sorgt für eine wirksame Umsetzung der Massnahmen der Strategie.
d) Es stellt die Koordination der von seinen Mitgliedern getragenen Mass - nahmen der Strategie sicher.
e) Es wirkt bei der Formulierung der Inhalte der Strategie und an deren Überarbeitung mit.
f) Es sammelt die Daten, die für das Nachhaltigkeitsmonitoring nötig sind, und leitet diese an das Büro weiter.

Art. 17 Arbeitsweise

1 Das Netzwerk ist ein Forum für den Gedankenaustausch und trifft sich zweimal im Jahr. Jedes Mitglied nimmt an mindestens einem Treffen pro Jahr teil.
2 Das Netzwerk wird vom Büro koordiniert.
2.2.4 Direktionsübergreifende Gruppen

Art. 18 Einrichtung

1 Zur Umsetzung bestimmter Massnahmen der Strategie können je nach Ko - ordinationsbedarf direktionsübergreifende Gruppen eingerichtet werden.
3 Kantonale Nachhaltigkeitsstrategie

Art. 19 Zweck

1 Die kantonale Nachhaltigkeitsstrategie soll sicherstellen, dass die öffentli - che Politik und die betriebliche Tätigkeit des Staats mit dem Ziel einer nach - haltigen Entwicklung in Einklang stehen.
2 Die Strategie bringt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Umwelt, Ge - sellschaft, Wirtschaft) miteinander in Einklang, ohne eine Dimension auf Kosten der anderen zu bevorzugen oder zugunsten der anderen zu vernach - lässigen.
3 Die Ziele der Strategie werden durch einen Aktionsplan umgesetzt, der Massnahmen umfasst.

Art. 20 Ausarbeitung

1 Die Strategie wird alle zehn Jahre unter der Leitung des Büros ausgearbei - tet. Der Aktionsplan wird in jeder Legislaturperiode einer Beurteilung unter - zogen und bei Bedarf überarbeitet.
2 Die Strategie wird auf einer partizipativen Basis erarbeitet.
3 Für die Ausarbeitung der Strategie wird eine Projektorganisation eingerich - tet. Diese besteht insbesondere aus einem Steuerungsausschuss, in dem alle Direktionen, die Staatskanzlei und die Fraktionen des Grossen Rats vertreten sind.
4 Der Staatsrat validiert und verabschiedet die Inhalte der Strategie.

Art. 21 Verpflichtungskredit

1 Die Finanzierung der Strategie wird durch einen Verpflichtungskredit si - chergestellt.

Art. 22 Voranschlag

1 Die Beträge aus dem Verpflichtungskredit werden in den Voranschlag des Generalsekretariats der RIMU eingestellt.
2 Diese Beträge, die vom Büro verwaltet werden, sind für die Direktionen be - stimmt, in deren Zuständigkeit die Umsetzung der Massnahmen der Strategie fällt (Querschnittsvoranschlag).
3 Das Büro sorgt dafür, dass Doppelspurigkeiten mit den Voranschlägen der Direktionen soweit möglich vermieden werden.
4 Gestützt auf die Vorschläge des Büros, die es nach Absprache mit den betroffenen Mitgliedern des Netzwerks ausarbeitet, und in Einklang mit den Zielen der Strategie kann das Generalsekretariat der RIMU unterjährige Mit - telumschichtungen von bis zu 50'000 Franken vornehmen. Die Delegation ist für Mittelumschichtungen von über 50'000 Franken zuständig.
5 Die Mittelumschichtungen erfolgen unter Einhaltung der Bestimmungen des Ausführungsreglements zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates zu den Kreditabtretungen von einer Budgetposition in eine andere, die allenfalls der Genehmigung der Finanzverwaltung bedürfen.

Art. 23 Aushilfsstellen

1 In den Direktionen können befristete Aushilfsstellen für die Umsetzung be - stimmter Massnahmen der Strategie geschaffen werden.
2 Die Pflichtenhefte für diese Aushilfsstellen werden in Absprache mit dem Büro erstellt, um sie an den Zielen der Strategie auszurichten.
3 Die Personen, die diese Stellen besetzen, berichten dem Büro regelmässig über die Fortschritte ihrer Arbeit und bestätigen mit dem Büro die nächsten Arbeitsschritte.
4 Die Aushilfsstellen werden über den Voranschlag des Generalsekretariats der RIMU finanziert.
4 Nachhaltigkeitsbeurteilung

Art. 24 Grundsätze

1 Die Nachhaltigkeitsbeurteilung im Sinne von Artikel 197 Bst. e bis GRG der Entwürfe, die der Staatsrat dem Grossen Rat unterbreitet, erfolgt frühzeitig genug, damit deren Nachhaltigkeit verbessert werden kann.
2 Das Büro bietet ein Verfahren und Instrumente zur Durchführung der Nach - haltigkeitsbeurteilung an.
5 Nachhaltigkeitsmonitoring

Art. 25 Inhalt

1 Das Monitoring der Nachhaltigkeit im Kanton umfasst einerseits den Stand der Nachhaltigkeit im Kanton und andererseits den Stand der Umsetzung der Strategie.

Art. 26 Stand der Nachhaltigkeit

1 Alle zwei Jahre wird der Stand der Nachhaltigkeit des Kantons mithilfe der von Bund, Kantonen und Städten entwickelten Nachhaltigkeitsindikatoren analysiert.
2 Die Analyse des Stands der Nachhaltigkeit des Kantons wird vom kantona - len Amt für Statistik gesteuert.

Art. 27 Stand der Umsetzung der Strategie

1 Der Stand der Umsetzung der Strategie wird regelmässig vom Büro mit Un - terstützung des kantonalen Amts für Statistik analysiert.
2 Er besteht aus:
a) dem Stand der Umsetzung der in der Strategie vorgesehenen Massnah - men;
b) einer Einschätzung, inwieweit die in der Strategie festgelegten Ziele er - reicht wurden, sofern die erforderlichen Daten verfügbar sind;
c) dem Stand der Nutzung der Mittel, die der Strategie zugewiesen sind.

Art. 28 Veröffentlichung

1 Die Ergebnisse des Nachhaltigkeitsmonitorings werden auf der Website des Staats in einer für die breite Öffentlichkeit verständlichen Form veröffent - licht.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2023 Erlass Grunderlass 01.04.2023 2023_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2023 01.04.2023 2023_032
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