Verordnung über den Sozialplan
Verordnung über den Sozialplan Vom 5. November 2024 (Stand 1. Dezember 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Führen Entlastungsprogramme bzw. Umstrukturierungen zu Stellenaufhebun - gen oder -anpassungen gemäss § 19 Abs. 3 Bst. b des Personalgesetzes
3 ) , verbunden mit Kündigungen von voraussichtlich mehr als 4 Mitarbeitenden, sind die Anstellungsbehörden verpflichtet, Abfederungsmassnahmen im Sinne dieser Verordnung und deren Finanzierung vorzusehen.
2 Abfederungsmassnahmen können ausschliesslich von Mitarbeitenden in An - spruch genommen werden, die von Entlastungsprogrammen bzw. Umstruktu - rierungen direkt betroffen sind.
3 Mitarbeitende, denen gemäss § 19 Abs. 3 Bst. b des Personalgesetzes
4 ) ein zumutbarer Aufgabenbereich zugewiesen wurde, fallen nicht unter den Gel - tungsbereich.
§ 2 Grundsätze
1 Beim Entscheid, welche Gruppe der Abfederungsmassnahmen am geeig - netsten ist, dürfen die Funktion, der Beschäftigungsgrad, das Alter, das Ge - schlecht, die Familienverhältnisse sowie die privaten und sozialen Verpflichtun - gen der betroffenen Mitarbeitenden keine Rolle spielen.
2 Alle Abfederungsmassnahmen basieren auf individuellen Vereinbarungen zwischen der Anstellungsbehörde und den betroffenen Mitarbeitenden.
1) SGS 100
2) SGS 150
3) SGS 150
4) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
§ 3 Verantwortlichkeiten
1 Die Federführung für die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen gemäss dieser Verordnung liegt bei der zuständigen Anstellungsbehörde.
2 Alle Anstellungsbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Umset - zung der Abfederungsmassnahmen zu unterstützen. Insbesondere haben sie bei der Umsetzung der internen Wiederbeschäftigung gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a die betroffenen Mitarbeitenden bei Vakanzen prioritär zu berücksichtigen. Im Bildungswesen tritt an die Stelle der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3 Das Personalamt begleitet die jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Betroffenen und den Anstellungsbehörden, steht beratend zur Verfügung und stellt Hilfsmittel bereit. Es evaluiert zusammen mit der Sozialplankommission die Umsetzung dieser Verordnung.
§ 4 Abfederungsmassnahmen
1 Es stehen 3 verschiedene Gruppen von Abfederungsmassnahmen zur Milde - rung der Folgen des Stellenabbaus zur Verfügung, die in der nachfolgenden Prioritätenordnung in Erwägung zu ziehen sind:
a. Unterstützung bei der internen Wiederbeschäftigung;
b. Unterstützung bei der externen Stellensuche;
c. weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern.
2 Es steht für jeden Fall nur 1 Massnahmengruppe zur Verfügung. Eine Kumu - lation von Abfederungsmassnahmen – auch nacheinander – ist ausgeschlos - sen.
§ 5 Vereinbarungen über die Abfederungsmassnahmen
1 Nach der individuellen Mitteilung über die Stellenaufhebung treffen die Anstel - lungsbehörde und die betroffenen Mitarbeitenden in Zusammenarbeit mit dem Personalamt Vereinbarungen über die Abfederungsmassnahmen.
2 Auf der Basis einer individuellen Standortbestimmung und einer Evaluation der Abfederungsmassnahmen wird die geeignete Gruppe von Abfederungs - massnahmen ausgewählt. Dabei ist die Prioritätenordnung gemäss § 4 Abs. 1 zu beachten.
3 Beide Parteien können zum Schluss kommen, dass die Gespräche über die Vereinbarung gescheitert sind und keine Vereinbarung zustande kommt.
4 Die Vereinbarungen sowie die weiteren in diesem Zusammenhang vorhande - nen Informationen inklusive allenfalls bereits verworfene Massnahmen werden vor der Unterzeichnung durch die Parteien der paritätischen Sozialplankom - mission zur Kenntnis gebracht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
5 Im Rahmen ihrer Kenntnisnahme übt die Sozialplankommission eine Kontroll - funktion aus. Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen einge - halten werden und spricht bei Bedarf Empfehlungen zuhanden der Anstel - lungsbehörde aus.
6 Gescheiterte Vereinbarungen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis ge - bracht.
§ 6 Form und Gegenstand der Vereinbarungen
1 Die Vereinbarungen erfolgen schriftlich. Sie umfassen:
a. die geplanten Abfederungsmassnahmen;
b. den Umfang der Abfederungsmassnahmen;
c. den Zeitpunkt des Beginns der Abfederungsmassnahmen;
d. die Fristen für die Umsetzung der Abfederungsmassnahmen;
e. die allfälligen Rückerstattungsverpflichtungen;
f. die Verantwortlichkeiten;
g. den Zeitpunkt, auf welchen der Einsatz an der bisherigen Stelle spätes - tens endet;
h. allfällig verkürzte Fristen für die einvernehmliche Auflösung des Arbeits - verhältnisses zugunsten der betroffenen Mitarbeitenden;
i. den Zeitpunkt, auf welchen die formelle Auflösung des Arbeitsverhältnis - ses erfolgt;
j. die Bestätigung der Kenntnisnahme der betroffenen Mitarbeitenden von den Sozialplanregelungen;
k. die Bestätigung der Kenntnisnahme der Sozialplankommission von den getroffenen Vereinbarungen.
§ 7 Wirkung der Vereinbarungen
1 Mit den Vereinbarungen sind alle Ansprüche der betroffenen Mitarbeitenden aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung abgedeckt. Vorbehalten bleiben die in der Verordnung erwähnten Härtefallmassnahmen.
2 Die vereinbarten Leistungen enden, sobald die Vereinbarungen auslaufen, oder nach einem Stellenantritt.
3 Kommen keine Vereinbarungen zustande, können die betroffenen Mitarbei - tenden keine Forderungen für Leistungen aus dieser Verordnung geltend ma - chen.
§ 8 Änderung der Vereinbarungen
1 Die Vereinbarungen können nachträglich nicht mehr geändert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
2 Liegen schwerwiegende Gründe vor, die den Vollzug der Vereinbarungen verunmöglichen oder nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen, so können neue Vereinbarungen nur nach Kenntnisnahme durch die Sozialplankommission er - folgen.
§ 9 Fristen
1 Die Mitarbeitenden werden schnellstmöglich von der Aufhebung ihrer Stelle in Kenntnis gesetzt.
2 Die Vereinbarungen werden schnellstmöglich nach der Mitteilung über die Stellenaufhebung getroffen.
3 Spätestens 2 Wochen nach der Mitteilung über die Stellenaufhebung sollen den betroffenen Mitarbeitenden Zwischenzeugnisse ausgestellt werden.
4 Wenn Mitarbeitende vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle fin - den, wird, sofern betrieblich möglich, die Kündigungsfrist auf Wunsch der Mit - arbeitenden verkürzt.
2 Abfederungsmassnahmen
2.1 Unterstützung bei der internen Wiederbeschäftigung
§ 10 Ausgestaltung der Massnahme
1 Die Massnahme besteht in der prioritären Berücksichtigung bei internen Va - kanzen. Zusätzlich kann sie sich zusammensetzen aus:
a. der Bestimmung einer Betreuungsstelle oder -person;
b. Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und einer damit zusammenhän - genden allfälligen Verlängerung des Anstellungsverhältnisses um maxi - mal 6 Monate.
2 Eine allfällige Aus- oder Weiterbildung wird zulasten des Projektkredits des Entlastungsprogramms bzw. der Umstrukturierung vom Kanton Basel-Land - schaft getragen. Darüber hinaus gelten die ordentlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen.
3 Nach erfolgreicher Stellenvermittlung oder nach 2 durch die internen Stellen - suchenden abgelehnten Stellenangeboten endet diese Massnahme.
4 Führt eine neue Stelle zu einem tieferen Lohn, wird ab Stellenantritt während
12 Monaten zulasten des Projektkredits des Entlastungsprogramms bzw. der * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
§ 11 Ablehnung von Bewerbungen von Stellensuchenden
1 Ablehnungen von Bewerbungen von Stellensuchenden durch die Anstel - lungsbehörde sind zuhanden der Stellensuchenden und der zuständigen Betreuungsperson zu begründen.
2.2 Unterstützung bei der externen Stellensuche
§ 12 Ausgestaltung der Massnahme
1 Ist die interne Wiederbeschäftigung nicht möglich, wird geprüft, ob eine Unter - stützung bei der externen Stellensuche sinnvoll ist.
2 Die Unterstützung besteht in einer individuellen Outplacement Beratung für die berufliche Zukunft der bzw. des betroffenen Mitarbeitenden.
3 Die Massnahme kann sich insbesondere zusammensetzen aus:
a. einer individuellen beruflichen Standortbestimmung;
b. Bewerbungstraining;
c. einer individuellen Betreuung bei der Stellensuche und Bewerbung;
d. einer Laufbahnberatung.
4 Sofern erforderlich, kann das Arbeitsverhältnis zur Durchführung der Mass - nahme neben der ordentlichen Kündigungsfrist zusätzlich um maximal 3 Mona - te verlängert werden.
5 Die Leistungen für die betroffenen Mitarbeitenden werden durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister erbracht, die oder der von der Anstellungsbehörde gewählt wird.
2.3 Weitere Massnahmen, die die Folgen des Stellenverlusts abfedern
§ 13 Ausgestaltung der Massnahmen
1 Wenn eine interne Wiederbeschäftigung oder die Unterstützung bei der exter - nen Stellensuche nicht sinnvoll sind, können folgende Massnahmen zur Abfe - derung vereinbart werden:
a. eine erleichterte vorzeitige Pensionierung;
b. eine Abgangsentschädigung gemäss § 25 Abs. 1 Bst. b Personalgesetz
5 ) ;
c. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung.
§ 14 Vorzeitige Pensionierung
1 Endet das Arbeitsverhältnis 6 Monate oder weniger vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Pensionierung, kann es bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden.
5) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
2 Der maximale Beitrag an die Basellandschaftliche Pensionskasse für den Auskauf der Rentenkürzung infolge erleichterter vorzeitiger Pensionierung wird wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet: Dienstjahre 3.–9. 10.–14. 15.–19. 20.–24. ab 25. Beitrag 3 6 8 10 12
3 Der Beitrag gemäss Abs. 2 wird entsprechend reduziert, wenn er höher ist als der maximal mögliche Auskauf der Rentenkürzung gemäss Vorsorgereglement der Basellandschaftlichen Pensionskasse. Wird anstelle einer Rente Kapital bezogen, wird der maximale Auskauf auf dem verbleibenden Rententeil be - rechnet.
4 Als anrechenbare Dienstjahre zählen die zum Zeitpunkt des Kündigungster - mins vollendeten Dienstjahre.
5 Als Bruttomonatslohn gilt der zum Zeitpunkt des Kündigungstermins gültige Lohnsatz gemäss Lohntabelle im Personaldekret
6 )
.
§ 15 Abgangsentschädigung
1 Die Abgangsentschädigung wird wie folgt in Bruttomonatslöhnen berechnet: Dienstjahre 3.–9. 10.–14. 15.–19. 20.–24. ab 25. vollendetes Altersjahr
36. bis und mit 40. 2 3 4 5 5
41. bis und mit 50. 3 4 5 7 9 ab 51. 5 6 7 8 10
2 Die Abgangsentschädigung wird in der Regel auf den Zeitpunkt des von der Anstellungsbehörde ausgesprochenen Kündigungstermins ausgerichtet.
3 Die Abgangsentschädigung entfällt, wenn die betroffenen Mitarbeitenden vor dem von der Anstellungsbehörde ausgesprochenen Kündigungstermin selbst kündigen.
§ 16 Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung
1 Die Vereinbarung über die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung kann die ganze oder teilweise Übernahme der Aus- und Weiterbildungskosten und eine Lohnfortzahlung bis maximal 6 Monate umfassen.
3 Verschiedene Bestimmungen
§ 17 Wirtschaftlichkeit der organisatorischen Massnahmen
1 Die organisatorischen Massnahmen bei Umstrukturierungen werden so aus - gestaltet, dass in der Regel nur ganze Stellen aufgehoben werden.
2 Wird nicht die ganze Anstellung beim Kanton gekündigt, sondern nur ein Teil davon, bemessen sich die finanziellen Leistungen an der Reduktion des Be - schäftigungsgrads.
6) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
§ 18 Durchhalteprämien
1 Wenn sich von einem Personalabbau betroffene Mitarbeitende zur Aufrecht - erhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem festgelegten Zeitpunkt bereit erklären, kann im Rahmen der Vereinbarung zusätzlich eine Durchhalteprämie vereinbart werden.
2 Die Ausrichtung der Durchhalteprämie richtet sich nach den Grundsätzen der Leistungsprämie.
3 Die Durchhalteprämie wird auf den festgelegten Zeitpunkt hin ausgerichtet.
§ 19 Härtefallmassnahmen
1 Die Anstellungsbehörde kann zusätzlich zur gewählten Abfederungsmass - nahme eine der folgenden Härtefallleistungen beschliessen:
a. eine Abgangsentschädigung;
b. die Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung;
c. den Beitrag zu einer Sozialversicherung.
2 Wird eine Abgangsentschädigung bzw. die Finanzierung einer Aus- oder Wei - terbildung als Härtefallleistung beschlossen, so gelten die Grundsätze gemäss den §§ 15 und 16 sinngemäss.
§ 20 Vorzeitige Beendigung von Massnahmen
1 Endet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden vor dem von der Anstellungs - behörde festgelegten Kündigungstermin, so enden auch die Leistungen des Sozialplans auf das Ende des Arbeitsverhältnisses.
2 Beteiligen sich Mitarbeitende nicht aktiv an der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen, kann die Anstellungsbehörde dem Regierungsrat beantragen, die Massnahmen vorzeitig zu beenden. Die Sozialplankommission gibt dem Regierungsrat in diesen Fällen eine Empfehlung ab.
§ 21 Besondere Stelle
1 Bei grösseren Abbaumassnahmen kann eine besondere Stelle eingerichtet werden, die die Massnahmen koordiniert und begleitet.
§ 22 Finanzierung der Kosten für Abfederungsmassnahmen
1 Die Kosten für die Abfederungsmassnahmen aufgrund von Entlastungspro - grammen bzw. Umstrukturierungen sind in einem vom Personalamt verwalte - ten Kredit vorzusehen. Darin werden auch die Kosten allfälliger Härtefallmass - nahmen vorgesehen.
2 Die Kosten für die Abfederungsmassnahmen dürfen den in § 25 des Perso - nalgesetzes
7 ) festgelegten Rahmen nicht überschreiten.
7) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
3 Die Höhe bzw. der Umfang der Leistungen bemisst sich nach dem Beschäfti - gungsgrad.
4 Der massgebende Beschäftigungsgrad errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate.
4 Sozialplankommission
§ 23 Wahl der paritätischen Sozialplankommission
1 Die paritätische Sozialplankommission setzt sich aus 2 Arbeitnehmenden- und 2 Arbeitgebendenvertretenden, wobei eine Arbeitgebendenvertretung den Vorsitz stellt, sowie 1 Ersatzmitglied für die Arbeitnehmenden- und Arbeitge - bendenvertretung zusammen.
2 Die Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende, sowie die Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat aus dem Kreis der Mitarbeitenden des Kantons Ba -
§ 24 Beschlussfassung der paritätischen Sozialplankommission
1 Jedes Mitglied und die vorsitzende Person haben je 1 Stimme. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet die vorsitzende Person.
2 Die Beschlussfassung der Sozialplankommission erfolgt in der Regel anläss - lich einer Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektroni - schen Zirkulationsweg ergehen.
3 Die Sozialplankommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn min - destens 1 Arbeitnehmendenvertretung sowie 1 Arbeitgebendenvertretung an - wesend ist.
4 Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gültig, wenn mindestens
1 Arbeitnehmendenvertretung und 1 Arbeitgebendenvertretung ihre Stimme in - nerhalb der angegebenen Frist abgegeben haben. Zirkularbeschlüsse werden an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme protokolliert.
§ 25 Organisation der paritätischen Sozialplankommission
1 Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit. Die Kommissionsmitglie - - stellt.
2 Das Personalamt stellt die vorsitzende Person.
3 Das Sekretariat der Sozialplankommission wird durch das Personalamt ge - führt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
§ 26 Richtlinien
1 Das Personalamt erlässt verbindliche Richtlinien zur einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2024 01.12.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.11.2024 01.12.2024 Erstfassung GS 2024.050 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.050
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