Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produ... (910.18)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel 1 (Bio-Verordnung)

(Bio-Verordnung) vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2491 ).

Anhang 1 ²⁴⁷

²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Nov. 2009 ( AS 2009 6317 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 ( AS 2011 5309 ), Anhang 9 Ziff. 14 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013 ( AS 2013 4145 ), Ziff. II der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3969 ) und Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 751 ).
(Art. 9 Abs. 3, 24 a bis, 25 Abs. 2, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 27 a Abs. 2 und 28 Abs. 2)

1 Allgemeine Bestimmungen zum Kontrollverfahren

1.1 Kontrollvorkehrungen des Unternehmens

1.  Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt das Unternehmen auf:
a. eine vollständige Beschreibung des Betriebs oder der Einheit und der Tätigkeit;
b. Massnahmen, die zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten;
c. Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmassnahmen, die an Lagerplätzen und in der gesamten Produktionskette des Unternehmens durchzuführen sind.
2.  Die Beschreibung und die Massnahmen nach Absatz 1 können Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmens sein.
3.  Das Unternehmen aktualisiert die Aufstellung regelmässig.
4.  Die Aufstellung nach Absatz 1 wird von der Zertifizierungsstelle überprüft. Die Zertifizierungsstelle hält in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den Vorschriften zur biologischen Produktion fest. Das Unternehmen zeichnet den Bericht gegen und trifft alle Massnahmen, die notwendig sind für die Behebung der Mängel und die Konformität mit den Vorschriften.
5.  Das Unternehmen teilt der Zertifizierungsstelle mit:
a. seinen Namen und seine Adresse;
b. Lage des Betriebes und der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden;
c. Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse;
d. Erklärung, wonach es sich verpflichtet die Arbeitsgänge nach dieser Verordnung durchzuführen;
e. im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Produzent oder die Produzentin aufgehört hat, nicht für die biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen.
6.  Das Unternehmen teilt der Zertifizierungsstelle innert nützlicher Frist jede Änderung der Beschreibung oder der Massnahmen und Vorkehrungen mit.

1.2 Buchführung

1.  Die Einheit oder der Betrieb ist zur Buchführung verpflichtet. Diese muss die notwendigen Belege enthalten, anhand deren das Unternehmen Folgendes aufzeichnen bzw. die Zertifizierungsstelle Folgendes überprüfen kann:
a. den Lieferanten und den Verkäufer oder Exporteur der Erzeugnisse;
b. die Art und die Mengen der an die Einheit gelieferten biologischen Erzeugnisse und aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und die Zusammensetzung der Mischfuttermittel;
c. die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten biologischen Erzeugnisse;
d. die Art, die Mengen und die Empfänger oder die Käufer, ausgenommen die Endverbraucherinnen und -verbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit oder die Betriebs- und Lagerplätze der ersten Empfängers verlassen haben;
e. im Falle von Unternehmen, die derartige biologische Erzeugnisse weder lagern noch physisch mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter biologischer Erzeugnisse sowie die Lieferanten oder die Verkäufer oder Exporteure sowie die Käufer oder die Empfänger;
f. die Kontrollbescheinigungen nach Artikel 24 a oder die Bescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 1bis;
g. Angaben über die Zusammensetzung und die Herstellungsweise der verarbeiteten Erzeugnisse und Lebensmittel.
2.  Die Bücher müssen auch die Ergebnisse der Überprüfung bei der Annahme biologischer Erzeugnisse und alle anderen Informationen umfassen, die die Zertifizierungsstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

1.3 Produktionsstätten

Betreibt ein Unternehmen mehrere Produktionsstätten, so unterliegen auch die Produktionsstätten für nicht biologische Erzeugnisse, einschliesslich der Lagerplätze für Betriebsmittel, den Kontrollvorschriften dieses Anhangs.

2 Pflanzenbau, pflanzliche Erzeugnisse und Sammlung von Wildpflanzen

2.1 Kontrollvorkehrungen

1.  Die vollständige Beschreibung nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a muss:
a. Aufschluss geben über die Lagerplätze und Produktionsstätten, die Parzellen oder Sammelgebiete sowie die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung oder Verpackung stattfinden; und
b. das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die biologische Produktion vereinbar ist.
2.  Die Beschreibung muss auch in Fällen erstellt werden, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Sammeln von Wildpflanzen beschränkt.
3.  Im Falle des Sammelns von Wildpflanzen muss von der Produzentin oder vom Produzent – oder wo relevant auch von Dritten – garantiert werden, dass auf den betroffenen Flächen seit mindestens drei Jahren keine unzulässigen Mittel eingesetzt worden sind.
4.  Das Unternehmen legt der Zertifizierungsstelle jedes Jahr vor dem von dieser Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.
5.  Bewirtschaftet ein Betrieb nicht alle Betriebsteile nach den Produktionsregeln dieser Verordnung, so werden Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden, sowie die Lagerplätze für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontrollregelung nach den Ziffern 1–4 dieses Anhangs unterworfen. Auf diesen Parzellen dürfen nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden.
6.  Wird der Wein- oder der Obstbau schrittweise umgestellt oder im Weinbau nur auf einzelnen Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet oder handelt es sich um für die Agrarforschung zugelassene Flächen, so können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden, wenn:
a. geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden; die Vorkehrungen müssen von der Zertifizierungsstelle genehmigt worden sein;
b. durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschätzung vorgenommen werden kann;
c. die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Ernte über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichenden Merkmale (z.B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.

2.2 Buchführung über die pflanzliche Produktion

Über die pflanzliche Produktion muss in Form eines Registers Buch geführt werden. Das Register muss der zuständigen Zertifizierungsstelle am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten werden. Diese Bucheintragungen müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
a. zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels sowie die Ausbringungsmethode;
b. zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses;
c. zur Ernte: Datum, Art und Menge der biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.

3 Tiere und tierische Erzeugnisse

3.1 Kontrollvorkehrungen

1.  Bei Aufnahme des speziell für die tierische Produktion geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
a. eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Auslaufflächen und Plätze für die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;
b. eine vollständige Beschreibung der Lagerplätze für die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.
2.  Die in Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Massnahmen müssen Folgendes umfassen:
a. die Aufzeichnung nach Anhang 1 Ziffer 1 DZV²⁴⁸;
b. in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft die Hofdüngerabnahmeverträge mit anderen Betrieben nach Artikel 12 Absätze 4 und 6, die den ökologischen Leistungsnachweis nach der DZV erfüllen;
c. einen Bewirtschaftungsplan für die biologische Tierproduktionseinheit.
3.  Die Kontrollanforderungen müssen den Bestimmungen dieses Anhanges sinngemäss entsprechen bei Betrieben, die von einer Nutztierkategorie nur Tiere halten:
a. deren Haltung keinerlei kommerziellen Charakter aufweist;
b. die nicht für Beiträge nach Artikel 62 Absatz 2 DZV bzw. für Kaninchen Artikel 62 Absatz 1 DZV angemeldet sind; und
c. deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden.
²⁴⁸ SR 910.13

3.2 Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei grossen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.

3.3 Aufzeichnungen

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin muss ein Verzeichnis der Tiere auf der Tierhaltung führen, das lückenlos Aufschluss über die Bestandsführung geben muss. Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, Equiden sowie bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung kann dieses Verzeichnis durch die Auflistung aus der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 3. November 2021²⁴⁹ über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank ersetzt werden. Das Verzeichnis muss der Zertifizierungsstelle zugänglich gehalten werden. Das Verzeichnis muss zumindest die folgenden Angaben umfassen:
a. Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;
b. Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichen und Empfänger;
c. Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe;
d. Futter: Art des Futtermittels, einschliesslich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;
e. Behandlungsjournal nach Artikel 16 d Absatz 4.
²⁴⁹ SR 916.404.1

4 Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und von Lebensmitteln

1.  Im Fall von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung biologische Erzeugnisse aufbereiten, muss die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a Angaben enthalten zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse.
2.  Betriebe, die eigene oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewährleisten.

5 Kontrollvorschriften für die Einfuhr

5.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel betrifft jedes Unternehmen, das als Importeur oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr oder Annahme von biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.

5.2 Kontrollvorkehrungen

1.  Im Fall des Importeurs muss die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss geben über den Betrieb des Importeurs und seine Einfuhrtätigkeiten sowie Angaben enthalten zu den Grenzzollstellen und Lagereinrichtungen. Der Importeur muss sich in der Aufstellung nach Ziffer 1.1 Absätze 1 Buchstabe a und 4 verpflichten, dass von ihm verwendete Lagereinrichtungen entweder von der Zertifizierungsstelle oder, wenn diese Lagerplätze in einem anderen Land liegen, von einer von dem betreffenden Land für derartige Kontrollen zugelassenen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.
2.  Im Fall des ersten Empfängers sind in der Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung verwendet werden.

5.3 Buchführung

1.  Importeur und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und derselben Einheit tätig.
2.  Auf Anfrage der Zertifizierungsstelle sind alle Angaben über den Transport vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebsstätten oder Lagerplätzen des ersten Empfängers zu den Empfängern mitzuteilen.

5.4 Kontrollbesuche

Die Zertifizierungsstelle prüft die Bücher nach Ziffer 5.3 und die Bescheinigung nach Artikel 30 Absatz 1bis oder die Kontrollbescheinigung nach Artikel 24 a .

6 Kontrollvorschriften für Einheiten, die Arbeitsgänge an Dritte vergeben haben

Einheiten, die Arbeitsgänge an Dritte vergeben, tragen die rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen an die biologische Produktion und Verarbeitung. Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, ausgenommen Erntearbeiten, muss die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:
a. eine Liste der Auftragnehmer mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;
b. eine schriftliche Zustimmung der Auftragnehmer, dass ihr Betrieb dem Kontrollverfahren nach dieser Verordnung unterstellt wird;
c. alle konkreten Massnahmen, die die Einheit treffen muss, um sicherzustellen, dass für die vom Unternehmen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten, Verkäufer, Empfänger und Käufer festgestellt werden können.

7 Kontrollvorschriften für Futtermittelhersteller

7.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung aufbereiten. Ausgenommen sind lebensmittelverarbeitende Betriebe, bei denen einzelne Futtermittel-Ausgangsprodukte als Nebenprodukte anfallen sowie Getreidesammelstellen.

7.2 Kontrollvorkehrungen

1.  Die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe a muss Folgendes umfassen:
a. Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen;
b. Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung von Futtermitteln verwendete Erzeugnisse gelagert werden;
c. Angaben über die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gelagert werden;
d. Beschreibung der Mischfuttermittel, die das Unternehmen herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
e. die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangsprodukte, die das Unternehmen aufzubereiten beabsichtigt.
2.  Die Massnahmen, die Unternehmen nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe b treffen müssen, umfassen insbesondere die folgenden Massnahmen:
a. Biologische Erzeugnisse und Umstellungsfuttermittel-Ausgangsprodukt oder daraus hergestellte Futtermittel sind von nicht biologischen Futtermitteln physisch getrennt.
b. Sofern nicht alle Einheiten der Anlagen, die zur Aufbereitung der Mischfuttermittel nach dieser Verordnung verwendet werden, von Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind: 1. Die Produktionslinie wird vor Beginn der Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unterzogen, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist.
2. Das Unternehmen dokumentiert die entsprechenden Arbeitsgänge.
3.  Die Zertifizierungsstelle bewertet die Risiken, die mit den einzelnen Aufbereitungseinheiten verbunden sind, und erstellt einen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichproben vorsehen.

7.3 Buchführung

Zur ordnungsgemässen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangsprodukte, der Zusatzstoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.

7.4 Kontrollbesuche

1.  Der Kontrollbesuch beinhaltet eine vollständige Betriebsinspektion. Darüber hinaus führt die Zertifizierungsstelle auf Basis einer allgemeinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für die biologische Produktion zielgerichtete Besuche durch.
2.  Biobetriebe, die eigene oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden. Sie haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. Insbesondere ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewährleisten.

8 Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

8.1 Abholung und Beförderung zu Aufbereitungseinheiten

Unternehmen können biologische und nicht biologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nicht biologischen Erzeugnissen zu unterbinden, und wenn die Identifizierung der biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Das Unternehmen stellt der Zertifizierungsstelle Informationen über die Tage und die Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

8.2 Verpackung und Beförderung zu anderen Unternehmen oder Einheiten

1.  Die Unternehmen tragen dafür Sorge, dass biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschliesslich Gross- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe oder des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett folgende Angaben enthält:
a. den Namen und die Adresse des Unternehmens, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
b. die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschliesslich des Bezuges auf die biologische Produktion;
c. die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unternehmen zuständig ist;
d. die Kennzeichnung der Partie oder des Loses, anhand deren die Partie oder das Los den Bucheintragungen zugeordnet werden kann.
Diese Angaben können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Das Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und das Transportunternehmen enthalten.
2.  Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn:
a. die Erzeugnisse auf direktem Weg von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen befördert werden, die beide dem biologischen Kontrollsystem unterliegen;
b. die Erzeugnisse von einem Dokument begleitet werden, das die Angaben nach Ziffer 8.2 Absatz 1 enthält;
c. sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Zertifizierungsstelle zur Verfügung halten.

8.3 Beförderung von Futtermitteln

Über die Bestimmungen von Ziffer 8.2 hinaus tragen Unternehmen bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerplätzen dafür Sorge, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Biologisch erzeugte Futtermittel und Umstellungsfuttermittel müssen physisch von nicht biologischen Futtermitteln getrennt werden.
b. Die Transportmittel und Behältnisse, in denen nicht biologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern: 1. vor der Beförderung von biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmassnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; Unternehmen müssen über die Reinigungsvorgänge Buch führen;
2. je nach Risikobewertung nach Ziffer 7.2 Absatz 3 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden und das Unternehmen garantiert, dass nicht biologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden können;
3. das Unternehmen über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Zertifizierungsstelle zur Verfügung hält.
c. Biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert.
d. Bei der Beförderung werden die zu Beginn der Auslieferungsrunde abgehende Erzeugnismenge und alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

8.4 Annahme von Erzeugnissen

Bei Annahme eines biologischen Erzeugnisses kontrolliert das Unternehmen den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben nach Ziffer 8.2.
Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäss Ziffer 8.2. mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern nach Ziffer 1.2 ausdrücklich vermerkt.

8.5 Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, die mit Angaben zur Identifizierung des Exporteurs sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie oder das Los identifiziert werden kann, und die mit der erforderlichen Bescheinigung für Einfuhren versehen sind.
Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten biologischen Erzeugnisses kontrolliert der erste Empfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und die Übereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern ausdrücklich vermerkt.

8.6 Lagerung von Erzeugnissen

1.  Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien oder Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit und jede Verunreinigung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
2.  Die Lagerung von anderen als den im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit ist verboten. Ausgenommen sind Betriebe, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung nach Artikel 7, 9 oder 38 wirtschaften.
3.  Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt oder einer Tierärztin im Rahmen der Behandlung verschrieben wurden.
4.  Soweit Unternehmen sowohl mit nicht biologischen Erzeugnissen als auch biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerplätzen gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind:
a. die biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;
b. alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nicht biologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
c. vor der Einlagerung biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmassnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmen führen Buch über diese Massnahmen.

Anhang 2 ²⁵⁰

²⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 399 ).
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