Verordnung des EFD über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die E... (641.811.423)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD)

(Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD) vom 15. Oktober 2024 (Stand am 1. Dezember 2024)
¹ SR 641.811

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe. Zu diesem Zweck regelt sie:
a. das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;
b. die technischen und betrieblichen Vorgaben für Tankkarten-Anbieter;
c. die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;
d. die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG ) erbringen.

2. Abschnitt: Zulassung von Tankkarten-Anbietern

Art. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung
¹ Das BAZG erteilt einem Tankkarten-Anbieter auf Gesuch hin die Zulassung, wenn dieser:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 SVAV erfüllt;
b. über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügt; und
c. das Zulassungsverfahren auf allen Prüfstufen erfolgreich durchlaufen hat.
² Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b sind im Anhang geregelt.
Art. 3 Gesuch um Zulassung
Mit dem Gesuch muss der Gesuchsteller glaubhaft machen, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen.
Art. 4 Prüfstufen des Zulassungsverfahrens
¹ Das BAZG prüft, ob:
a. die eingereichten Unterlagen zu den betrieblichen Vorgaben vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind und ob die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c SVAV erfüllt sind (Prüfstufe 1);
b. die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Schnittstellen zwischen dem System des Tankkarten-Anbieters und dem Informationssystem des BAZG erfüllt werden können (Prüfstufe 2).
² Kommt das BAZG aufgrund der Prüfung auf der Stufe 1 zum Schluss, dass der Gesuchsteller die Anforderungen erfüllt, so nimmt es die Prüfung auf der Stufe 2 vor. Es teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis seiner Prüfungen mit.
³ Entscheide über das Nichterfüllen der Anforderungen auf einer Prüfstufe erfolgen auf Verlangen des Gesuchstellers in Form einer Verfügung.
Art. 5 Kosten des Zulassungsverfahrens
Die Kosten, die dem Tankkarten-Anbieter im Zulassungsverfahren entstehen, trägt er selbst.
Art. 6 Zulassungsvertrag
¹ Besteht ein Gesuchsteller das Zulassungsverfahren, so verfügt das BAZG die Zulassung.
² Hat das BAZG einem Tankkarten-Anbieter die Zulassung erteilt, so schliesst es mit ihm einen öffentlich-rechtlichen Zulassungsvertrag.

3. Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter

Art. 7 Überweisung der Zahlungen an das BAZG
Die Tankkarten-Anbieter müssen die Rechnungen, die das BAZG über die autorisierten Transaktionen ausstellt, innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum begleichen.
Art. 8 Mitwirkung bei der Einführung technischer Neuerungen
Die Tankkarten-Anbieter müssen an der Einführung technischer Neuerungen mitwirken, sofern das BAZG diese vorgängig angekündigt hat.
Art. 9 Kennzahlen
¹ Die Tankkarten-Anbieter müssen bei der Ermittlung von in den technischen und betrieblichen Vorgaben vorgesehenen Kennzahlen mitwirken.
² Sie schlagen dem BAZG allenfalls notwendige Verbesserungen vor.
Art. 10 Mitteilung an das BAZG bei Einstellung der Tätigkeit
Stellt ein Tankkarten-Anbieter seine Tätigkeit ein, so muss er dies dem BAZG umgehend mitteilen.
Art. 11 Weitere Anforderungen
Das BAZG kann von einem Tankkarten-Anbieter verlangen, dass er weitere Anforderungen erfüllt, um sicherzustellen, dass er die technischen oder betrieblichen Vorgaben einhält.

4. Abschnitt: Sicherheitsleistungen

Art. 12
Das BAZG kann von einem Tankkarten-Anbieter Sicherheitsleistungen verlangen, wenn Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der rechtlichen und vertraglichen Pflichten bestehen.

5. Abschnitt: Änderung der Verhältnisse sowie Nichterfüllung von Voraussetzungen und Pflichten

Art. 13 Änderung der Verhältnisse
Kommt es bei einem zugelassenen Tankkarten-Anbieter zu einer Änderung der Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Zulassung haben könnte, so muss er dies dem BAZG umgehend mitteilen sowie aufzeigen:
a. welche Auswirkungen die Änderung hat und welche Risiken für die Erhebung der Abgabe damit verbunden sind;
b. welche Massnahmen zur Reduktion der Risiken ergriffen werden oder worden sind.
Art. 14 Erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
¹ Deuten Angaben nach Artikel 13 oder andere Anhaltspunkte darauf hin, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt das BAZG erneut eine Prüfung vor.
² Verursacht eine erneute Prüfung für den Tankkarten-Anbieter Kosten, so werden diese nicht entschädigt.
Art. 15 Massnahmen bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Verletzung von Pflichten
¹ Erfüllt ein Tankkarten-Anbieter die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt er rechtliche oder vertragliche Pflichten, so fordert das BAZG den Anbieter auf, Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Pflichten wieder hergestellt wird.
² Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen bedarf der Zustimmung des BAZG.
³ Erteilt das BAZG keine Zustimmung oder bleiben die Massnahmen erfolglos, so ordnet das BAZG Massnahmen an und setzt eine Frist, bis zu der diese umgesetzt sein müssen.

6. Abschnitt: Widerruf der Zulassung

Art. 16
Das BAZG widerruft die Zulassung, wenn der Tankkarten-Anbieter:
a. gestützt auf Artikel 12 verlangte Sicherheitsleistungen nicht erbringt;
b. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und der rechtlichen und vertraglichen Pflichten nicht innerhalb der gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 gesetzten Frist wieder herstellt.

7. Abschnitt: Entgelt

Art. 17
¹ Die Dienstleistungen, die der Tankkarten-Anbieter dem BAZG im Zusammenhang mit der Entrichtung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet der Schweiz erbringt, werden mit einer Pauschale in der Höhe von 1,7 Prozent der in Rechnung gestellten Abgaben abgegolten.
² Der Prozentsatz nach Absatz 1 wird vom EFD periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre geprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmung
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Zulassungen bleiben bis zur Ausserbetriebnahme der mit der Zulassung verbundenen Infrastruktur für die Erfassung der gefahrenen Kilometer der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ohne Erfassungsgerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 2020² wird aufgehoben.
² [ AS 2020 473 ; 2021 589 ; 2024 454 ]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Anhang

(Art. 2 Abs. 2)

Technische und betriebliche Vorgaben für Tankkarten-Anbieter ³

³ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/594 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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