Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (170.500)
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Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) Vom 26. November 2024 (Stand 1. Dezember 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 26. November 2024
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) fest. Sie regelt die Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation sowie die Planung, die Steuerung, den Bezug, die Be - schaffung und den Betrieb der IKT.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Departemente und Dienststellen der kantonalen Ver - waltung sowie für die Standeskanzlei.
2 Die Verordnung findet keine Anwendung auf: a) die Funkkommunikation und Anwendungen/Systeme in separaten Netzwerken der Cybercrime-Dienste der Kantonspolizei; b) die spezifischen Systeme des Tiefbauamts für die Betriebs- und Sicherheits - ausrüstungen (BSA) des kantonalen und nationalen Strassenwesens; c) die Informatik für den Schulbetrieb der Bündner Kantonsschule.
3 Die kantonalen Gerichte, die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie andere Organisationen, welche die Informatik der kantonalen Ver - waltung mitbenützen, werden durch eine Vereinbarung verpflichtet, die relevanten Vorgaben einzuhalten.
4 Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich beschliesst die Regierung.
1) BR 110.100

Art. 3 Zweck der Informatik

1 Die Informatik der kantonalen Verwaltung ermöglicht eine kundenorientierte, effi - ziente, wirksame, wirtschaftliche, zeitgemässe, nachhaltige und sichere Verwal - tungstätigkeit.
2 Innerhalb der Verwaltung sowie im Verkehr mit der Bevölkerung, der Wirtschaft und weiteren Behörden wird die papierarme und digitale Abwicklung von Geschäf - ten durch medienbruchfreie Prozesse ermöglicht und ausgebaut.
2. Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation

Art. 4 Regierung

1 Die Regierung beschliesst die IKT-Strategie, die Strategie Digitale Verwaltung so - wie Informatikvorgaben mit strategischer beziehungsweise grundsätzlicher Bedeu - tung.

Art. 5 Informatikkommission (IK)

1 Die IK ist das Koordinations- und Entscheidungsgremium in Bezug auf den Ein - satz von IKT. Sie: a) berät mit Ausnahme der Strategie Digitale Verwaltung alle Informatikgeschäf - te vor, welche von der Regierung verabschiedet werden; b) beschliesst unter Berücksichtigung der von der Regierung verabschiedeten strategischen Ziele untergeordnete themenspezifische Strategien im Bereich der Informatik; c) prüft dienststellenspezifische IKT-Strategien, die der kantonalen IKT-Strate - gie untergeordnet sind, und kann diese mit Auflagen belegen; d) prüft Informatikprojekte zulasten der Investitionsrechnung oder von strategi - scher beziehungsweise dienststellenübergreifender Bedeutung. Sie gibt Reali - sierungsempfehlungen ab und kann die Realisierung von Auflagen abhängig machen; e) beschliesst dienststellenübergreifende Massnahmen und IKT-Standards, so - fern diese einen gewissen Einfluss auf die Tätigkeit der Mitarbeitenden, die Organisation oder die betrieblichen Abläufe haben; f) nimmt Kenntnis von Geschäften aus dem Bereich der Informatik, namentlich vom Projektportfolio Digitale Transformation und IKT.
2 Die IK steht unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Amts für Informa - tik als Vertreterin oder Vertreter des Departements für Finanzen und Gemeinden. Als weitere Mitglieder nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen De - partemente und der Standeskanzlei Einsitz.
3 Die übrigen Departemente und die Standeskanzlei bestimmen ihr Mitglied selbst.
4 Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzkontrolle und der kantonalen Gerichte sowie die Leiterin oder der Leiter der Informatiksteue - rung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Digitale Verwaltung an den Sit - zungen teilnehmen. Die IK kann weitere Personen mit beratender Funktion beizie - hen.

Art. 6 Planungsausschuss Digitale Verwaltung (PLA)

1 Der PLA ist das Steuerungsgremium für die Umsetzung der Strategie Digitale Ver - waltung. Unter Einbezug der betroffenen Dienststellen kann er insbesondere: a) departementsübergreifende Projekte und Basisdienste identifizieren und die Verwendung des Verpflichtungskredits Digitale Verwaltung durch die Priori - sierung von übergreifenden Vorhaben steuern; b) für departementsübergreifende Projekte und Basisdienste übergeordnete Vor - gaben und Standards für die digitale Transformation der kantonalen Verwal - tung festlegen.
2 Der PLA steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departe - ments für Finanzen und Gemeinden. Als weitere Mitglieder nehmen die Digitalisie - rungsverantwortlichen (DV) der Departemente und der Standeskanzlei gemäss Arti - kel 9 Einsitz.
3 Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Infor - matik, des Personalamts und der Standeskanzlei an den Sitzungen teilnehmen. Der PLA kann weitere Personen mit beratender Funktion beiziehen.

Art. 7 Informatiksteuerung

1 Die Informatiksteuerung ist eine Abteilung des Amts für Informatik. Sie: a) bereitet die Geschäfte der IK vor, übernimmt die strategische Informatikpla - nung und die Steuerung übergreifender Informatikvorhaben; b) erarbeitet strategische, übergreifende Standards und Vorgaben in Bezug auf den Einsatz von IKT; c) verwaltet das übergreifende Projektportfolio Digitale Transformation und IKT.

Art. 8 Stabsstelle Digitale Verwaltung

1 Die Stabsstelle Digitale Verwaltung ist beim Departement für Finanzen und Gemeinden angesiedelt. Sie koordiniert die Umsetzung der Strategie Digitale Ver - waltung.

Art. 9 Digitalisierungsverantwortliche (DV)

1 Die DV fördern die digitale Transformation in ihrem jeweiligen Departement und den zugehörigen Dienststellen beziehungsweise in der Standeskanzlei.
2 Die Departemente und die Standeskanzlei bestimmen je eine Person als DV.

Art. 10 Informatikdienstleistende

1 Das Amt für Informatik ist der zentrale Informatikdienstleister und Betreiber von Informatikbasisdiensten der kantonalen Verwaltung.
2 Das Amt für Informatik erlässt unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Litera d und unter Einbezug der betroffenen Stellen operative Informatikweisungen.
3 Die kantonale Verwaltung verfügt zudem über eine beschränkte Anzahl spezifi - scher Informatikdienstleistender, welche definierte Leistungen erbringen können. Dies sind: a) das GIS-Kompetenzzentrum des Amts für Landwirtschaft und Geoinformati - on im Bereich des Geografischen Informationssystems Graubünden; b) die Kantonspolizei im Bereich «Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit» (BORS); c) das Tiefbauamt im Bereich spezifischer Informatikdienstleistungen, insbeson - dere im Auftrag des Bundesamts für Strassen (ASTRA).
4 Im Rahmen der Wahrung der Gesamtinteressen des Kantons können Leistungen durch die Informatikdienstleistenden auch Dritten, insbesondere den kantonalen Ge - richten, Gemeinden und verwaltungsnahen Stellen angeboten werden.

Art. 11 Verwaltungseinheiten

1 Jede Verwaltungseinheit verfügt über eine minimale eigene Informatikkompetenz. Insbesondere im Bereich der Betreuung und des Unterhalts von Fachanwendungen können die Verwaltungseinheiten über zusätzliche Informatikkompetenzen verfü - gen.
3. Bezug von Informatikleistungen und zentrale Beschaffung

Art. 12 Bezug von Informatikleistungen

1 Informatikbasisleistungen sind grundsätzlich beim Amt für Informatik zu beziehen. Ausnahmen sind, in Absprache mit dem Amt für Informatik, der IK vorzulegen.
2 Übrige Informatikleistungen können verwaltungsintern oder - extern bezogen wer - den. Massgebend für die Auswahl sind vor allem die Gesamtwirtschaftlichkeit, die Standardisierung, die Datensicherheit und der Datenschutz.

Art. 13 Zentrale Beschaffung

1 Das Amt für Informatik definiert Vorgaben für IKT-Dienste und Produktestandards und ist die zentrale und alleinige Beschaffungsinstanz für Informatikmittel und - dienstleistungen. Ausnahmen werden zwischen dem Amt für Informatik und den betroffenen Dienststellen schriftlich vereinbart.
4. Datensicherheit

Art. 14 Datensicherheit

1 Für sämtliche Systeme und Anwendungen der Informatik müssen ein angemesse - ner Schutz der Vertraulichkeit sowie die Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollzieh - barkeit gewährleistet sein.
2 Die Überprüfung der Schutzmassnahmen ist eine ständige Aufgabe der zuständigen Verwaltungseinheiten und der Informatikdienstleistenden.
3 Die kantonale Informatiksicherheitsbeauftragte oder der kantonale Informatiksi - cherheitsbeauftragte ist beim Amt für Informatik angesiedelt.
4 Das Amt für Informatik erstellt Rahmenvorgaben zur Informatiksicherheit und zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2024 01.12.2024 Erlass Erstfassung 2024-047
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.11.2024 01.12.2024 Erstfassung 2024-047
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