Verordnung über den öffentlichen Verkehr (732.11)
Verordnung über den öffentlichen Verkehr (732.11)
Verordnung über den öffentlichen Verkehr
Verordnung über den öffentlichen Verkehr (ÖVV) Vom 17. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 6 Absatz 5, § 8 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28. Juni 2022 1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt: a) die Kriterien für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot nach § 6 Absatz 5 des Gesetzes über den öf - fentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28. Juni 2022 2 ) ; b) die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte nach § 8 Absatz 3 ÖVG 3 ) ; c) Befugnisse des Departements nach § 11 Absatz 2 ÖVG 4 ) .
2. Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden
am Fahrplanangebot
§ 2 Gegenstand und Abgrenzung
1 Für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden werden die finanzi - ellen Beiträge des Kantons nach § 6 Absatz 1 ÖVG 5 ) berücksichtigt.
2 Nicht für die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 berücksichtigt werden: a) Leistungsvereinbarungen ohne Beteiligung des Kantons zwischen Gemeinden oder weiteren Interessierten mit Unternehmen des öf - fentlichen Verkehrs; b) Kosten für Versuchsbetriebe gemäss § 4 Absatz 2 ÖVG 6 ) ; c) Kosten für Investitionen gemäss § 9 Absatz 2 ÖVG 7 ) .
1) BGS 732.1 .
2) BGS 732.1 .
3) BGS 732.1 .
4) BGS 732.1 .
5) BGS 732.1 .
6) BGS 732.1 .
7) BGS 732.1 . GS 2023, 2
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§ 3 Einwohnerzahl
1 Massgebend je Einwohnergemeinde ist die Einwohnerzahl vom 31. De - zember des Vorjahres; sie ergibt sich aus der Bevölkerungsstatistik des Kantons.
§ 4 Fahrplanangebot
1 Das Angebot an Verkehrsleistungen einer Einwohnergemeinde nach § 4 Absatz 1 ÖVG 1 ) wird ermittelt durch: a) die Anzahl Haltestellen, gewichtet gemäss § 5; b) die Anzahl Abfahrten gemäss § 7, gewichtet nach Verkehrsmittel ge - mäss § 6; c) das vom Kanton bestellte Fahrplanangebot nach § 4 Absatz 1 ÖVG 2 ) an dem nach Absatz 2 bezeichneten Stichtag.
2 Der Stichtag nach Absatz 1 Buchstabe c ist durch das Amt für Verkehr und Tiefbau festzulegen. Er fällt jeweils auf einen Freitag des aktuellen Fahr - planjahres ausserhalb der vom Kanton publizierten Schulferien.
§ 5 Haltestellen
1 Einer Einwohnergemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbereich eine effektiv genutzte Wohn- oder Arbeitszone einschliess - lich Misch- und Kernzonen oder ein Gebiet des Ausflugsverkehrs nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c ÖVG 3 ) dieser Einwohnergemeinde erfasst.
2 Der Einzugsbereich beträgt bei a) Bushaltestellen 250 m; b) Bahnhaltestellen 500 m.
3 Haltestellen, die nach Absatz 1 und 2 zwei oder drei Einwohnergemein - den erfassen, werden grundsätzlich a) der Standortgemeinde zu 80 % zugerechnet; b) bei einer Nachbargemeinde dieser zu 20 % zugerechnet; c) bei zwei Nachbargemeinden diesen zu je 10 % zugerechnet.
4 Eine ausserkantonale Haltestelle wird gemäss Absatz 3 zugerechnet, wenn die Anrechnungskriterien nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
5 Der interkantonale Bahnhof Dornach-Arlesheim wird der Einwohnerge - meinde zur Hälfte zugerechnet.
6 Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG 4 ) dienen, können nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben wer - den.
§ 6 Gewicht Verkehrsmittel
1 Die Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet: a) Bahn Normalspur: Faktor 3; b) Bahn Schmalspur: Faktor 2; c) Bus: Faktor 1.
1) BGS 732.1 .
2) BGS 732.1 .
3) BGS 732.1 .
4) BGS 732.1 .
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§ 7 Abfahrten
1 Alle fahrplanmässigen Abfahrten einer Haltestelle werden angerechnet, sofern es sich nicht um folgende Fälle handelt: a) Halte nur zum Aussteigen; b) Den zweiten oder weitere Halte eines einzelnen Kurses an derselben Haltestelle innerhalb einer Zeitspanne von 10 Minuten (Stichfahr - ten).
§ 8 Abrechnungsverfahren
1 Der Regierungsrat setzt die Leistungen der einzelnen Einwohnergemein - den gemäss § 6 Absatz 5 ÖVG 1 ) und dieser Verordnung jährlich fest.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau führt Rechnung.
3. Schülertransporte
§ 9 Zuständigkeit
1 Verantwortlich für die Schülertransporte sind die Schulträger.
2 Die Schulträger können beim Amt für Verkehr und Tiefbau die Abgeltung ihrer Schülertransportkosten beantragen.
3 Der Kanton leistet Abgeltungen an die von ihm anerkannten Kosten der Schulträger für Schülertransporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG 2 ) .
§ 10 Abgeltungsberechtigte Schülertransporte
1 Abgeltungsberechtigt sind Transporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG 3 ) bei Schulwegen, welche den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden können.
2 Die Zumutbarkeit eines Schulweges wird insbesondere aufgrund folgen - der Kriterien beurteilt: a) Alter der Schüler und Schülerinnen; b) Distanz und Höhendifferenz des Schulwegs; c) Gefährlichkeit des Schulwegs.
§ 11 Berechnung der Abgeltung
1 Die Abgeltung wird aufgrund eines Schülertransportkonzeptes berech - net.
2 Das Schülertransportkonzept weist die Organisation und die Kosten aus für: a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG 4 ) ; b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen.
1) BGS 732.1 .
2) BGS 732.1 .
3) BGS 732.1 .
4) BGS 732.1 .
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3 Die Kosten werden global ermittelt aufgrund: a) der berechtigten Kosten für die Billette des Fahrplanangebots und für Begleitpersonen, sofern vom Kanton anerkannt; b) von kilometerbezogenen Pauschalansätzen für Schülertransporte mit privaten Motorfahrrädern und Personenwagen, Taxis und Klein - bussen; c) der Kosten gemäss Offerten für Schülertransporte ausserhalb des Fahrplanangebotes mit Midi-, Standard- oder Gelenkbussen; d) der Kosten von Fahrplanangeboten, die von Schulträgern in Abspra - che mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau bestellt werden.
4 Die Pauschalansätze sind im Anhang 1 festgelegt.
§ 12 Verfahren
1 Für die Einreichung des jährlich aktualisierten Schülertransportkonzeptes durch den Schulträger an das Amt für Verkehr und Tiefbau gelten jeweils die folgenden Fristen: a) Grundlageninformationen (Schulwege und Transportmittel) bis spä - testens Ende Januar für das folgende Schuljahr, sofern Änderungen absehbar sind; b) Daten zur Berechnung der Abgeltung bis Ende August.
2 Aufgrund des bereinigten Schülertransportkonzeptes legt der Regie - rungsrat die Höhe der Abgeltung abschliessend fest.
§ 13 Verwendung der Abgeltung
1 Die Abgeltung ist durch den Schulträger zweckgebunden für die Finan - zierung der vom Kanton als abgeltungsberechtigt beurteilten Schülertrans - porte zu verwenden.
2 Ist die gestützt auf das Schülertransportkonzept ausbezahlte Abgeltung höher als die effektiven Aufwendungen des Schulträgers, ist der Über - schuss einer Reserve für die folgenden Schuljahre zuzuweisen.
§ 14 Rechnungsführung
1 Die Schulträger weisen Kosten gesondert aus für: a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG 1 ) ; b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen.
2 Das Amt für Verkehr und Tiefbau prüft die Rechnungsführung der Schul - träger im Bereich der Schülertransporte stichprobenweise.
4. Befugnisse
§ 15 Zuständigkeiten
1 Über die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bun - desgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März 2009 2 ) ent - scheidet das Bau- und Justizdepartement.
1) BGS 732.1 .
2) SR 745.1 .
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RRB Nr. 2023/51 vom 17. Januar 2023. Die Einspruchsfrist ist am 29. März 2023 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 8. April 2023.
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1 Anhang 1: Pauschalansätze nach § 11 (Stand 1. Januar 2023) Pauschalansätze für die Abgeltung von Schülertransport kosten: Kleinbus bis 3,5 Tonnen Fr. 2.50 pro km Taxi Fr. 1.90 pro km Personenwagen Fr. 1.00 pro km Roller Fr. 0.30 pro km Motorfahrrad Fr. 0.25 pro km