Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (410.401)
CH - SH

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen

410.401
55 des Schulgesetzes vom 27. April 1981, auf § 13 Abs. 2 Januar 2004, auf
4 der Lohnverordnung vom 27. September 2005, auf Art. 1 Abs. 4
5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2
23, Art. 24 Abs. 6, Art. 25 Abs. 6, Art. 26 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2
35, Art. 38 Abs. 4, Art. 43 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1, 2 und 3 des Mai 2004 sowie auf § 1 Abs. 4 der Personalver - Dezember 2004, Gegenstand und Geltungsbereich I, an der Kantonsschule sowie an den unter dem Namen * - - Subsidiäre Zuständigkeit -
1
410.401 Kanton Schaffhausen
2 Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 3 Besetzung von Stellen

1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Schulblatt und in der Stellen börse des Erziehungsdepartements zu veröffentlichen.
2 Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, ins besondere wenn: a) die Anstellung für weniger als ein Schulsemester erfolgen soll b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss c) die Stelle durch Berufung besetzt wird
3 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninhabenden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.

§ 4 Anstellungsarten

1 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden: a) befristete und unbefristete Anstellung b) befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis c) Anstellung als Stellvertretung

§ 5 Anstellungs- und Lohnfestlegungsbefugnis

1 An Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, rekrutiert die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Lehrpersonen. Das Erziehungsdepartement legt den Lohn fest und unterzeichnet den Arbeitsvertrag zusammen mit der Schulbe hörde bzw. Schulleitung. *
2 An Schulen, deren Träger der Kanton ist, ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig.
3 An der Kantonsschule ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung der Rektorinnen und Rektoren der Regierungsrat zuständig. Das Erziehungsde partement stellt die übrigen Schulleitungsmitglieder an und legt den Lohn fest. *
2
410.401 Vertrauensärztliche Untersuchung -
11 Abs. 2 der Personal - I resp. an Schulen mit kantonaler Befristete und unbefristete Anstellung - - - - Befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis - -
7 Abs. 2 dieser Verordnung abweichen. - Anstellung als Stellvertretung
3
410.401 Kanton Schaffhausen

§ 10 Probezeit

1 Zu Beginn der Anstellung gilt grundsätzlich eine Probezeit von drei Mona ten.
2 In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

§ 11 Kündigungsfristen und - termine

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und die unbefristete An stellung im Lehrauftragsverhältnis sowie die befristete Anstellung unter Ein haltung einer dreimonatigen und die unbefristete Anstellung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schulsemes ters gekündigt werden.

§ 12 Pensionierung

1 Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemesters, in wel chem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulsemesters, in welchem sie An spruch auf eine AHV-Rente hat.
2 Das Erziehungsdepartement kann Ausnahmen über die Altersgrenze hin aus bewilligen.

§ 13 Invalidität

1 Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrperson we gen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstattet die Schul behörde bzw. Schulleitung der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe ter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse schriftlich Bericht. *
2 Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I rechtzeitig ein schriftli ches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung in validitätshalber leitet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I das Ge such mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
4
410.401 I nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztli - - - - I zu unterbreiten. Diese stellt der Pensionskasse
2 und 3 um - - I die jeweilige Schul- bzw. die Geschäfts - * Personalgespräch - Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs - - August oder ab 1. Februar. Januar oder bis 31. Juli ausgerichtet. Anfangsbesoldung bis 33%: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel von 34% bis 67%: Anrechung der Dienstjahre zu zwei Dritteln ab 68%: volle Anrechnung der Dienstjahre
5
410.401 Kanton Schaffhausen c) Erziehung von Kindern bis zum 18. Altersjahr:
1. bis zwei Kinder: hälftige Anrechnung bis höchstens fünf Dienstjahre
2. ab drei Kindern: Anrechnung zu drei Vierteln bis höchstens sieben Dienstjahre d) Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrechnung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Dienstjahre
3 Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
4 Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohn bandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zu sätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.

§ 17 Besoldungsansätze

1 Die Besoldungsansätze der Lehrpersonen sind funktionsbezogen und wer den im Anhang 1 geregelt. Für Schweizerische Abschlüsse ist das Datum auf dem Diplom bzw. Abschluss massgebend, für ausländische Abschlüsse das Datum der EDK-Anerkennung. *
2–4 ... *
5 Über spezielle Fälle entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstu fe I resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die Schul- bzw. die Ge schäftsleitung. *
6 Eine Änderung des Besoldungsansatzes erfolgt jeweils auf Beginn eines Monats. *

§ 18 Lohnerhöhung

1 Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
6
410.401 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeitsver - hältnis
4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren - - Lohnzahlung während Militär- und anderen Dienstpflichten
45 der Personal - - Nebenbeschäftigungen
28 der I im Einvernehmen mit der Schulbehörde bzw. * - Annahme eines öffentlichen Amtes - - * - Tage im Schuljahr beträgt. *
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410.401 Kanton Schaffhausen
3 Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Für die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Unterricht wird die Besoldung entsprechend der zusätzlich ausgefalle nen Unterrichtszeit gekürzt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich die Gren ze anteilsmässig.

§ 23 Altersentlastung

1 Lehrpersonen ab vollendetem 57. Altersjahr wird die Altersentlastung ge mäss § 47 des Schuldekretes vom nächsten Schulsemester an gewährt.
2 Bei mehr als drei Vierteln eines vollen Pensums wird die volle Entlastung gewährt, bei der Hälfte bis zu drei Vierteln eines vollen Pensums die halbe Entlastung.
3 Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden erteilt wer den. Ausnahmen können vom Erziehungsdepartement in Absprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Träger schaft von der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung bewilligt wer den. *
4 Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub

§ 24 Unterrichtszeiten

1 Die im Rahmen des Stundenplans festgesetzten Unterrichtszeiten sind ein zuhalten.
2 Lehrpersonen, die mehr als drei Viertel eines Vollpensums unterrichten, haben sich für die Stundenplanung an allen Schultagen für den Schulunter richt und nach Notwendigkeit für Schulveranstaltungen zur Verfügung zu halten. Für Lehrpersonen, die weniger als drei Viertel eines Vollpensums un terrichten, gilt dies anteilsmässig.
3 Ausserordentlicher vorzeitiger oder späterer Schulschluss ist den Erzie hungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des Kindergartens sowie der Primar- und Orientierungsschule wenn immer möglich frühzeitig mitzutei len.
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410.401 Überstunden -
44 oder § 44a des * - - Feiertage Ferien - Verpflichtung während der Schulferien bzw. der unterrichtsfreien Zeit - -
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410.401 Kanton Schaffhausen

§ 29 Umwandlung 13. Monatsrate

1 Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzlichen freien Tagen ist ausgeschlossen.

§ 30 * Urlaub

1 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sowie von bezahltem Urlaub für Aus- oder Weiterbildung ist für Lehrpersonen an den Kindergärten sowie den Primar- und Orientierungsschulen die Dienststelle Primar- und Sekun darstufe I auf Antrag der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. für Lehrpersonen an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig.
2 Urlaub kann wochen-, tage- oder lektionenweise bewilligt werden.
3 Für unbezahlten Urlaub gelten die Bestimmungen in § 39 Abs. 3, 5 und 6 der Personalverordnung entsprechend.
4 Die Gewährung von bezahltem Urlaub für Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den §§ 40 ff. dieser Verordnung.

§ 31 Kurzurlaub

1 Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40 der Per sonalverordnung in die Schulferien, auf unterrichtsfreie Tage oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Urlaub, besteht kein Anspruch auf Kompensation.
2 Erfolgt der Umzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. f der Personalverordnung an ei nem Samstag, so kann dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden.

§ 31a * Vaterschaftsurlaub 1 )

1 Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.
2 Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
3 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos.
1) Gilt für Kinder, welche nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden.
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410.401 - - Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall ge - sundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes - Wochen. - Monaten zu - Allgemeines - -
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§ 33 Sitzungsgelder

1 Lehrpersonen beziehen als Mitglied einer vom Erziehungsdepartement ein gesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungsgeld, sofern ihre Funktion mit wesentlicher Mehrarbeit verbunden ist und die Sitzung ausser halb der Unterrichtszeit angesetzt wird.
2 Die vorsitzende sowie die protokollführende Lehrperson erhalten in jedem Fall ein Sitzungsgeld.
3 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Sitzungsgelder fest.

§ 34 Stellvertretungen

1 Für Stellvertretungen werden pro Unterrichtslektion Entschädigungen ba sierend auf dem altersabhängigen Minimum der Bandposition b des jeweili gen Lohnbandes ausgerichtet. *
2 Für im Schuldienst des Kantons Schaffhausen tätige Lehrpersonen werden die Stellvertretungsansätze basierend auf ihrem aktuellen Lohn ausgerichtet.
2bis Für Lehrpersonen, welche im Kanton Schaffhausen pensioniert wurden, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten Lohn ausgerichtet. *
2ter Für Lehrpersonen, welche in den letzten fünf Jahren vor der Anstellung als Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrperson ordnungsge mäss eingestuft waren, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezo gen, basierend auf ihrem letzten ordnungsgemäss eingestuften Lohn ausge richtet, sofern dieser höher ist als der Entschädigungsansatz gemäss Abs. 1. *
3 § 17 dieser Verordnung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und Abs. sprechend.
4 Bei Stellvertretungen, die durchgehend drei Monate oder länger dauern, werden die Lehrpersonen ordnungsgemäss eingestuft. *

§ 35 Mitwirkung an Prüfungen, Prüfungsexperten

1 Expertinnen bzw. Experten an der Kantonsschule, die für Prüfungen von ausserhalb der Schule beigezogen werden, erhalten für ihre Tätigkeit bei den mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen eine Entschädigung.
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410.401 - - examinatoren an den Aufnahme-, Zwischen- und Ab - * - examinator an den - experten * Praxisausbildung von Studierenden - - - halbtag bzw. pro Praktikumswoche eine Entschä - - - - - - * Mentorate - - *
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2 Die Entschädigung von Mentorinnen und Mentoren an Kindergärten, Pri mar- und Orientierungsschulen wird von der Dienststelle Primar- und Sekun darstufe I) in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdeparte ment genehmigt wird. Die Entschädigung von Mentorinnen und Mentoren an den Schaffhauser Sonderschulen regelt der Sonderschulrat in einem Regle ment. *

§ 38 Hauswirtschaftliche Weiterbildung

1 Lehrpersonen, welche freiwillige Kurse für die hauswirtschaftliche Weiterbil dung leiten, erhalten pro erteilte Stunde eine Entschädigung, welche durch die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I festgelegt wird. *
2 Für Kursleiterinnen und Kursleiter ohne Handarbeits- oder Hauswirtschafts lehrerinnenpatent kann in den ersten beiden Jahren eine tiefere Stundenent schädigung festgelegt werden.

§ 39 Schulleitung

1 Die Entschädigung der Schulleitung bzw. des Schulvorstandes ist Sache des Schulträgers.

§ 39a * Berufsauslagen

1 Berufsauslagen für Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I werden durch die Gemeinden finanziert.
6 Aus- und Weiterbildung *

§ 40 * Förderung der Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen ist auf geeignete Weise zu fördern, insbesondere durch: a) die Ermöglichung des Besuches von Veranstaltungen, Seminaren, Kursen und Konferenzen, die der Vertiefung der Berufs- und der all gemeinen Kenntnisse dienen b) die Veranstaltung von kantonalen Kursen und Tagungen c) die Unterstützung der Lehrervereine für die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder
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410.401 - - Aus- und Weiterbildungen zur Berufsbefähigung - - -
2 aufgeführt. Dieser regelt: - - - - - - I bedarf es I. -
50 der Personalverordnung. -
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§ 40b * Übrige Weiterbildungen

1 Die übrigen Weiterbildungen erfolgen insbesondere durch den Besuch bzw. die Absolvierung von Veranstaltungen, Seminaren, Kursen, Lehrgän gen, Konferenzen und Tagungen, die der Vertiefung und Erweiterung der Berufs- und der allgemeinen Kenntnisse dienen.
2 Sie können durch Gewährung von Urlaub und von Beiträgen an die Kosten unterstützt werden. Bei befristet angestellten Lehrpersonen beträgt die Un terstützung maximal Fr. 4'000.00.
3 Die Weiterbildung ist möglichst in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Findet sie während der Unterrichtszeit statt und liegt sie im überwiegenden Interesse der Schule, werden die Stellvertretungskosten übernommen.
4 Übersteigt der Unterstützungsbeitrag insgesamt Fr. 4'000.00, besteht für die Lehrperson eine Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverord nung. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.
5 Die Einzelheiten werden durch separate Verordnung geregelt.
7 Verfahrens- und Formvorschriften

§ 41 Grundsatz und Rechtsweg

1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des Perso nalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.
8 Schlussbestimmungen

§ 42 Übergangsbestimmung

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In-Kraft- Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Ausgebildete Lehrpersonen an der Kindergarten-, Primar- und Orientie rungsstufe, die nicht über das für die entsprechende Schulstufe bzw. die ent sprechenden Unterrichtsfächer notwendige Lehr- bzw. Fachlehrdiplom verfü gen, werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unbefristet angestellt, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung be reits während mindestens zweier Jahre unbefristet angestellt waren.
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410.401 - -
17 - Aufhebung des bisherigen Rechts - Dezember 2004 aufgehoben. In-Kraft-Treten November 2005 in Kraft.
2 ) und in die kantonale Gesetzes - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juni 2024
40a und -
1: Besoldungsansätze der Lehrpersonen: * Besoldungsansätze Primar- und Sekundarstufe I - Primarschule, 4. bis 6. Primarschule und Sekundarstufe I:
1401.
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410.401 Kanton Schaffhausen Ansatz Lehrpersonen schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen pädagogisch-thera peutische Fachper sonen
100% EDK anerkanntes Lehrdiplom der ent - sprechenden oder höheren Schulstufe EDK anerkannter Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik EDK anerkannter Hochschulabschluss in Logopädie oder Psychomotorik
95% EDK anerkanntes Lehrdiplom einer unteren Schulstufe; Zeugnis über die zweite Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt der entsprechenden Schulstufe; Vollständiger Besuch ei - nes EDK anerkannten Studiengangs der entsprechenden oder höheren Schulstufe an einer Pädagogischen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung wäh - rend maximal zwei Jahren EDK anerkanntes Lehrdiplom der ent - sprechenden oder hö - heren Schulstufe; Zeugnis über die zwei - te Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt an Sonder - schulen / Sonderpäda - gogik ---
90% In der Schweiz anerkannter höchst - möglicher Fachabschluss im Unter - richtsfach; Vollständiger Besuch eines EDK anerkannten Studiengangs einer unteren Schulstufe an einer Pädagogi - schen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren; Erfolg - reicher Abschluss der kantonalen In - tensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf EDK anerkanntes Lehrdiplom einer unte - ren Schulstufe; Zeug - nis über die zweite Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt der entspre - chenden Schulstufe; Vollständiger Besuch eines EDK anerkann - ten Studiengangs der entsprechenden oder höheren Schulstufe an einer Pädagogischen Hochschule mit teilwei - se bzw. nicht bestan - dener Abschlussprü - fung während maximal zwei Jahren ---
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410.401 schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen pädagogisch-thera - peutische Fachper - sonen In der Schweiz aner - kannter höchstmögli - cher Fachabschluss im Unterrichtsfach; Voll - ständiger Besuch ei - nes EDK anerkannten Studiengangs einer unteren Schulstufe an einer Pädagogischen Hochschule mit teilwei - se bzw. nicht bestan - dener Abschlussprü - fung während maximal zwei Jahren; Erfolgrei - cher Abschluss der kantonalen Intensivbe - gleitung zum Einstieg in den Lehrberuf --- Kein EDK anerkanntes Lehrdiplom und kein EDK anerkannter Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik Kein EDK anerkannter Hochschulabschluss in Logopädie oder Psychomotorik Besoldungsansätze Kantonsschule Schaffhausen -
2: Finanzielle Unterstützung von * Aus- und Weiterbildungen Primar- und Sekundarstufe I I:
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410.401 Kanton Schaffhausen Aus- / Weiterbildung Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten
1. Jahr Berufseinfüh - rung Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen
4 Unterrichtshalbtage zwecks Hospitation,
1 Jahreslektion ---
1. Jahr kantonale In - tensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrbe - ruf; Kindergarten Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen, Konferenz - pflichtiges Pensum Pensum bis 12 Jahres - lektionen: 2 Jahreslek - tionen; Pensum zwi - schen 13 und
16 Jahreslektionen:
3 Jahreslektionen; Pensum ab 17 Jahres - lektionen: 4 Jahreslek - tionen
100%
2. Jahr kantonale In - tensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrbe - ruf; Kindergarten Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen, Konferenz - pflichtiges Pensum --- 100%
1. Jahr kantonale In - tensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrbe - ruf; Primarschule Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen, Konferenz - pflichtiges Pensum Pensum bis 16 Jahres - lektionen: 3 Jahreslek - tionen; Pensum zwi - schen 17 und
22 Jahreslektionen:
4 Jahreslektionen; Pensum ab 23 Jahres - lektionen: 5 Jahreslek - tionen
100%
2. Jahr kantonale In - tensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrbe - ruf; Primarschule Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen, Konferenz - pflichtiges Pensum --- 100%
1. Jahr kantonale In - tensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrbe - ruf; Sekundarstufe I Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen, Konferenz - pflichtiges Pensum Pensum bis 16 Jahres - lektionen: 3 Jahreslek - tionen; Pensum zwi - schen 17 und
22 Jahreslektionen:
4 Jahreslektionen; Pensum ab 23 Jahres - lektionen: 5 Jahreslek - tionen
100%
2. Jahr kantonale In - tensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrbe - ruf; Sekundarstufe I Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen, Konferenz - pflichtiges Pensum --- 100%
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410.401 Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefris - tete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konfe - renzpflichtiges Pen - sum während des ge - samten Studiums Kindergartenlehrperso - nen: 4.5 Jahreslektio - nen und 4 Wochen zwecks Verfassen der Masterarbeit; Lehrper - sonen der Primarschu - le und der Sekundar - stufe I: 6 Jahreslektio - nen und 4 Wochen zwecks Verfassen der Masterarbeit *
100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmateri - al) - EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefris - tete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konfe - renzpflichtiges Pen - sum während des ge - samten Studiums
1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmateri - al) - EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefris - tete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konfe - renzpflichtiges Pen - sum während des ge - samten Studiums
1 Jahreslektion pro
15 ECTS
100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmateri - al) EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefris - tete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konfe - renzpflichtiges Pen - sum während des ge - samten Studiums
1 Jahreslektion pro
15 ECTS
100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmateri - al) - - Anstellung als Lehrper - son im Kanton Schaff - hausen --- 100% Aus- und Weiterbildungen Kantonsschule Schaffhausen Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten Anstellung als Schul - leitungsmitglied
1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmateri - al)
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410.401 Kanton Schaffhausen Aus- / Weiterbildung Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten Kurs zum Sprachzertifikat C1 in Englisch für den Im - mersionsunterricht Anstellung als Haupt - lehrperson an der Kantonsschule Schaff - hausen, geplante Un - terrichtstätigkeit im Im - mersionsunterricht (Bestätigung Schullei - tung) --- 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmateri al)
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410.401 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S.
1401
01.08.2007 § 15 totalrevidiert Abl. 2007, S. 855
01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S.
1025
01.01.2008 § 17 Abs. 5 geändert Abl. 2007, S.
1025
01.01.2008 § 37 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S.
1025
01.01.2008 § 38 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S.
1025
01.08.2017 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 6 totalrevidiert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 13 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 13 Abs. 4 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 23 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 25 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 28 totalrevidiert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2017 § 30 totalrevidiert Abl. 2017, S.
1015
01.08.2020 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S.
1367
01.08.2020 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S.
1367
23
410.401 Kanton Schaffhausen Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.08.2020 01.08.2020 § 27 totalrevidiert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 § 37 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S.
1367
08.12.2020 01.01.2021 § 31a eingefügt Abl. 2020, S.
2163
22.06.2021 01.07.2021 § 31b eingefügt Abl. 2021, S.
1216
15.03.2022 01.08.2022 § 30 totalrevidiert Abl. 2022, S. 483
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S.
2009
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 2 bis eingefügt Abl. 2022, S.
2009
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 2 ter eingefügt Abl. 2022, S.
2009
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 4 geändert Abl. 2022, S.
2009
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 Titel A1 eingefügt Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § A1-1 eingefügt Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § A1-2 eingefügt Abl. 2023, S. 835
04.06.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 6 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 21 Abs. 1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 30 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
24
410.401 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.08.2024 § 39a eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 Titel 6 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 § 40 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 § 40a eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 § 40b eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 § T1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 § A1-1 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 Titel A2 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 § A2-1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
01.08.2024 § A2-2 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
01.12.2024 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "Master Schulische Heilpädagogik" / "Be - zahlter Urlaub" geändert 2024-07
25
410.401 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S.
1401

§ 1 Abs. 1 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S.

1367

§ 5 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.

1015

§ 5 Abs. 3 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S.

1367

§ 6 20.06.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S.

1015

§ 13 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.

1015

§ 13 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S.

1025

§ 13 Abs. 3 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.

1015

§ 13 Abs. 4 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.

1015

§ 15 12.06.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 855

§ 17 Abs. 1 09.05.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 835

§ 17 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024,

S. 9

§ 17 Abs. 2 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 835

§ 17 Abs. 3 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 835

§ 17 Abs. 4 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 835

§ 17 Abs. 5 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S.

1025

§ 17 Abs. 6 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024,

S. 9

§ 21 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.

1015

§ 21 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024,

S. 9

§ 22 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.

1015

§ 22 Abs. 2 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.

1015
26
410.401 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.
1015
20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S.
1015
18.08.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S.
1367
20.06.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S.
1015
20.06.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S.
1015
15.03.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 483
04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
08.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S.
2163
22.06.2021 01.07.2021 eingefügt Abl. 2021, S.
1216
08.11.2022 01.02.2023 geändert Abl. 2022, S.
2009 bis 08.11.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S.
2009 ter 08.11.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S.
2009
08.11.2022 01.02.2023 geändert Abl. 2022, S.
2009
18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S.
1367
18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S.
1367
10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S.
1025
10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S.
1025
04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
27
410.401 Kanton Schaffhausen Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Titel 6 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9

§ 40 04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024,

S. 9

§ 40a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024,

S. 9

§ 40b 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024,

S. 9 § T1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9 Titel A1 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 835 § A1-1 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 835 § A1-1 04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9 § A1-2 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 835 Titel A2 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9 § A2-1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "Master Schulische Heilpädagogik" / "Be - zahlter Urlaub"
26.11.2024 01.12.2024 geändert 2024-07 § A2-2 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
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