Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches
1 Kantonale Grundbuchverordnung
252 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführun g der Grundbuchämter und die Einführung des eid genössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung) (vom 26. März 1958)
1 Das Obergericht, in Anwendung der §§
218, 220 Abs. 2, 266, 273 und 274 des Einfüh rungsgesetzes zum Schw eizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911
2 ,
22 beschliesst: Erster Abschnitt: Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen A. Anwendbare Vorschriften
I. Im
Allgemeinen
§ 1.
1 Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössi schen Grundbuchrechtes
8 und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung geführt.
2 Soweit für die das Grundbuch ergänzenden Bücher, Verzeichnisse, Beschreibungen, Belege und Anzeigen nicht bundesrechtlich bestimmte Formen vorgeschrieben sind, ist da s Obergericht zuständig zum Erlass weiterer Weisungen, verbindliche r Formulare und von Ausführungs mustern.
3 Das Grundbuch und die eidgenössi schen und kantonalen Hilfs register sowie das Grundregister we rden mittels Informatik geführt.
25
II. Besondere
Weisungen
§ 2.
Das Obergericht wird die Grundbuchverwalter durch Dienst anweisungen auf dem laufenden halten über: a. die nach der jeweili gen Gesetzgebung best ehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen (Veräu sserungs- und Belastungsverbote und dergleichen), b. die öffentlichrechtlichen Eige ntumsbeschränkungen, die im Sinne von Art.
962 ZGB
7 im Grundbuch angemerkt werden können, c. die nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassen den Anzeigen.
2
252 Kantonale Grundbuchverordnung B. Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse I. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3.
Im Anschluss an den Vollzug der grundbuchlichen Eintragun
- gen oder nach Eintritt anderweiti ger Änderungen sind die Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzei chnisse ungesäumt nachzuführen.
2. Hinweise
§ 4.
Bei allen Einträgen in den Haup t- und Hilfsbüchern, Registern und Verzeichnissen ist durch geei gnete Hinweise der Zusammenhang mit den entsprechenden übrigen Ei nträgen, den Belegen und den frü
- heren Buchungen herzustellen.
3. Karten register
§ 5.
Werden bei den in Kartenform geführten Registern und Ver
- zeichnissen oder bei de n auf losen Blättern geführten Hilfsbüchern (Servitutenprotokoll u. a.) einzelne Blätter herausgenommen, so sind deren Standorte zu markieren; die herausgenomme nen Bestandteile sind in der Regel täglich vor Arbeitsschluss wieder einzureihen. Aus
- geschiedene Karten und Blätte r sind geordnet aufzubewahren. b. Hauptbuch auf losen Blättern
§ 5
a.
1 Werden lose Hauptbuchblätter aus der Kartei genommen, so sind sie offen in eine Sichtm appe Format A 3 zu legen und nach Gebrauch sofort, spätestens aber vo r Arbeitsschluss wieder in die Kartei einzureihen. Vor jedem Arbeitsschlu ss ist die Vollständigkeit der Grund
- buchblätter zu prüfen.
2 Die geschlossenen losen Blätter verbleiben in der Kartei. Das Obergericht kann für einzelne Ämter oder Gemeinden (Quartiere) periodisch die Auss cheidung anordnen.
4. Nachprüfung
§ 6.
26
1 Alle neuen Einträge in den Haupt- und Hilfsbüchern, Regis
- tern und Verzeichnissen sind in kurzen Zeitabständen genau nachzu
- prüfen und mit den Belegen zu verg leichen. Diese Pr üfung nimmt der Grundbuchverwalter, ein Notar-St ellvertreter oder ein vom Grund
- buchverwalter ermächtigter erfahrener Angestellter vor.
2 Die prüfende Person vermerkt bei den geprüften Eintragungen die Nachprüfung im Tagebuch bz w. im elektronischen System. II. Vom Bundesrecht vorgeschriebene Register
§ 7.
26
1 Im Eigentümerregister werden für die natürlichen Perso
- nen die Personendaten gemäss GBV
9 sowie die Wohnadresse und die Zustelladresse geführt.
2 Zusätzlich können geführt werden: a. der Allianzname, b. weitere Heimatorte, c. weitere Staatsangehörigkeiten.
3 Es kann auf gesetzliche oder rech tsgeschäftliche Stellvertretungs
- verhältnisse hingewiesen werden.
1. Nachführung a. Im Allgemeinen
1. Eigentümer- register
3 Kantonale Grundbuchverordnung
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2. Gläubiger
-
register
§ 8.
26 Das Gläubigerregister wird gemäss Art. 12 Abs. 2 GBV
9 ge führt. Die Gesuche um Vormerkna hme von Gläubigerrechten sind Teil der Hauptakten.
3. Register der
Verzeichnisse
§ 9.
Das Archivbuch bildet das in der eidgenössischen Grund buchverordnung
9 vorgeschriebene Registerverzeichnis.
III. Kantonale
Register und
Verzeichnisse
§ 10.
Ausser den vom Bundesrecht vorgeschriebenen werden fol gende kantonale Register und Verzeichnisse geführt:
1. das Servitutenprotokoll (§
11),
2.
3.
19 der Kataster (§
13),
4.
19 die Angaben der Gebäudeversicherung,
5. das Verzeichnis der Ko rporationsteilrechte (§
68),
6. das Strassenverzeichnis (§
66),
7. das Verzeichnis der ö ffentlichen Gewässer (§
66),
8. das Flurwegverzeichnis (§
67),
9.
19 das Schuldbriefregister (§
14),
10.
20
11. die Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Grundpfandgläu biger (§
16).
2. Servituten
-
protokoll
§ 11.
1 Die Dienstbarkeiten und Grundl asten werden in ihrem vollständigen Wortlaut in das Servitutenprotokoll eingetragen.
26
2 Das Servitutenprotokoll ist so na chzuführen, dass die beteiligten Grundstücke und der Geltungsbereich au s dem Eintrag jederzeit ersicht lich sind.
§ 12.
§ 13.
23
5. Schuldbrief
-
register
§ 14.
19 Ins Schuldbriefregister sind alle neuen und beim Grund buchamt eingehenden Pfandtitel einzutragen. Dieses dient zugleich als Kontrolle für die Schuldbriefformulare.
§ 15.
20
1. Arten
4
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7. Anzeigen an die Grund pfandgläubiger
§ 16.
1 Die von den Grundpfandgläubigern unterzeichneten Doppel – der Anzeigen der Schuldübernahme (Art.
834 und 846 ZGB
7
) sowie – der Anzeigen infolg e Erbganges, Erbaussc heidung, Änderung des ehelichen Güterstandes usw. sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim Geschäft (im Tagebuch oder auf der Urkunde) ist auf die Ordnungs
- nummer der Anzeigen hinzuweisen. Über di e ausstehenden Anzeigen
- doppel ist Kontrolle zu führen.
2 In den Anzeigen ist bei entgel tlicher Handänderung der Erwerbs
- preis anzugeben.
8. Nummerie rung
§ 17.
19 Die Anzeigen an die Grundpf andgläubiger sind zu numme
- rieren; mit der Nummerie rung ist jedes Kalenderjahr neu zu beginnen. C. Belege I. Hauptakten
§ 18.
22 Die öffentlichen Urkunden über die Begründung, Änderung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen mit den übrigen Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Ver
- fügungsrecht (wie vor allem schri ftliche Verträge, Erbenbescheinigun
- gen, Urteile, Anmeldungen) die Hauptakten (Urkundenbuch A) und sind sicher aufzubewahren. I a. Formlose Anmeldung
§ 18
a.
26 Wird die Grundbuchanmeld ung gemäss GBV formlos übermittelt, so sind der Name der Antrag stellenden Person, die Be
- zeichnung der Behörde oder des Gerichts, der Inhalt der Grund
- buchanmeldung unverzüglich zu pr otokollieren. Dieses Protokoll, bei elektronischer Übermittlung der ents prechende Ausdruck, ist zu den Anmeldungsbelegen (Ha uptbeleg) zu legen. II. Nebenakten
§ 19.
1 Die Nebenakten umfassen z. B. Zivilstandsakten, behörd
- liche Genehmigungen, Vollmachten, Zustimmungs- und Verzichts
- erklärungen und Korrespondenzen.
22
2 Die Nebenakten erhalten die gleichen Nummern wie die Haupt
- akten, zu denen sie gehören. III. Empfangs scheine
§ 20.
1 Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Emp
- fangsbescheinigung erfolgen.
2 Für die Rücksendung von Empfan gsscheinen und der Doppel von Anzeigen an die Grundpfandgläubiger (§
16) ist ein frankierter Brief
- umschlag beizulegen.
3 Die Empfangsscheine und Anze igendoppel sind nach den Ord
- nungsnummern der Verzeich nisse geordnet abzulegen.
5 Kantonale Grundbuchverordnung
252 D. Errichtung, Erhöhung und Löschung der Pfandtitel
I. Errichtung
§ 21.
1 Neue Schuldbriefe sind auf vornummerierten Schuldbrief formularen auszustellen.
2 Eine zur Nachprüfung gemäss §
6 berechtigte Person kontrolliert die Schuldbriefformulare am Ende jeden Monats und vernichtet die unbrauchbar gewordenen Formulare nach der Kontrolle des Löschungs vermerks im Schuldbriefregister.
26
2. Prüfung und
Unterzeichnung
§ 22.
15 Bevor die Pfandtitel ausgehändi gt werden, sind die Einträge zu revidieren (§
6), die Pfandtitel zu pr üfen und durch den Grundbuch verwalter zu unterzeichnen. Auf den Titeln ist das Kollationszeichen anzubringen.
3. Fristen
§ 23.
1 Der Grundbuchverwalter sorg t für ungesäumte Ausliefe rung der Pfandtitel.
2 Begründeten Gesuchen um rasche re Aushändigung eines Pfand titels ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
15
3 . . .
13
§ 24.
13
II. Erhöhung
§ 25.
1 Bei Schuldbriefer höhungen sind die §§
22 und 23 anzu wenden.
15
2 Bei der Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Erhöhung eines Schuldbriefs hat dieser de m Grundbuchamt vorzuliegen.
16
III. Löschung
§ 26.
19
1 Die Entkräftung des Pfandtitel s wird nach den Vorschrif ten der eidgenössischen Grundbuchverordnung
9 vorgenommen. Im Löschungsvermerk ist die Ordnungs nummer des Schuldbriefregisters anzugeben.
2 Im Schuldbriefregister ist das Datum der Löschung einzutragen.
2. Aufbewah
-
rung und
Beseitigung
§ 27.
1 Entkräftete Pfandtitel werd en im Rahmen der Nachprü fung gemäss §
6 nach der Kontrolle des Löschungsvermerks im Schuld briefregister durch die nachpr üfende Person vernichtet.
26
2 Von Namenschuldbriefen werden jedoch die Bogen mit Über tragungsvermerken bei den Nebena kten aufbewahrt. Verlangt der Grundeigentümer die Aushändigung eines gelöschten Namentitels, der Übertragungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertra gungsvermerken eine durch den Grundbuchverwalter unterschriftlich bestätigte Kopie zu de n Nebenakten zu legen.
17
1. Formulare
1. Form
6
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3. Ausnahmen
§ 27
a.
17
1 Verlangt der Grundeigentüme r die Aushändigung des gelöschten Pfandtitels, so hat er dessen Empfang zu bescheinigen.
2 Bei der Neuausstellung eines Pfa ndtitels darf der gelöschte Titel weder dem Gläubiger noch dem Grundeigentümer herausgegeben werden. E. Besondere Rechtsverhältnisse I. Prekaristische Verhältnisse
§ 28.
Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tat
- sächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z. B. Näherbaute, Leitung), so kann dieses prekaristi sche Verhältnis im Grundbuch angemerkt wer
- den, sofern ein gutglä ubiger Dritter ohne diesen Hinwei s auf ein ding
- liches Recht schliessen könnte. II. Kanzlei sperre
§ 29.
22 Von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erlassene prozessrechtliche Kanzleisperren sind im Grundbuch anzumerken. Im Umfang der Anordnung ist jede Ve rfügung über das Grundstück aus
- geschlossen, es sei denn, es liege die erforderliche Zustimmung vor. III. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes
§ 30.
Bei der Eintragung von gesetz lichen Pfandrechten des kan
- tonalen Rechtes sind die Bestimm ungen der eidge nössischen Grund
- buchverordnung
9 über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenver
- besserungen sinngemäss anzuwenden. IV. Aufnahme neuer Gebäude
§ 31.
Vor der Aufnahme eines neuen Gebäudes in das Grund
- buch hat sich der Gr undbuchverwalter über den Standort zu vergewis
- sern, soweit möglich durch Beizug einer Bescheinigung des Geome
- ters. V. Mit eintragung
§ 32.
1 Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auf verschiedene Grund
- stücke, die sich in mehreren Grundbuchamtskreisen des Kantons Zürich befinden, so kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise abgegeben werden.
2 Der Grundbuchverwalter veranlasst die Eintragung bei den ande
- ren Grundbuchämtern durch Zustell ung eines Auszuges mit Anmel
- dung.
2. Verfahren beim ersuchten Amt
§ 33.
1 Steht der Miteintragung nichts entgegen, so ist dies vom ersuchten Amt mit der Bescheinigun g über die Anmeldung zu bestäti
- gen.
2 Die Eintragung im Grundbuch er hält das Datum der Anmeldung beim ersuchenden Amt.
1. Anmeldung
7 Kantonale Grundbuchverordnung
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3 Kann die Miteintragung nicht erfolgen, so ist hievon dem ersu chenden Amt unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis zu geben. Dieses weist die Anmeldung gegebene nfalls ab. Ergebe n sich zwischen den beiden Ämtern Meinungsverschi edenheiten über die Zulässigkeit der Eintragung, so hat das ersuch ende Amt Beschwerde zu erheben.
3. Anzeigen und
Gebühren
§ 34.
19
1 Jedes der beteiligten Grundbuc hämter erlässt die vorge schriebenen Anzeigen fü r diejenigen Grundstücke, die in seinem Kreis liegen.
2 Das ersuchende Amt bezieht die Gebühren. Eine Überweisung an das ersuchte Am t findet nicht statt.
4. Titel
-
ausstellung und
Mitunter
-
zeichnung
§ 35.
1 Das ersuchende Amt stellt die Pfandtitel aus und lässt sie von den andern Grundbuchverw altern mitunterzeichnen.
2 . . .
13
§ 35
a.
13
VII. Stockwerk
-
eigentum.
Amtliche
Bestätigung
über die
Abgeschlossen
-
heit der zu
Sonderrecht
ausgeschiede
-
nen Räume
§ 35
b. Der Gemeinderat (Bauamt) am Orte der ge legenen Sache ist die zuständige Behörde zur Auss tellung der amtlichen Bestätigung, dass die zu Sonderrecht ausgeschie denen Räume eine r im Stockwerk eigentum stehenden Baute ganz in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugange seien (Art.
33 b Abs.
2 und 33 c Abs.
3 der eid genössischen Grundbuchverordnung
9 ). Zweiter Abschnitt: Elektronischer Datenzugang und elektronischer Datenaustausch
30 A. Datenzugang
25
I. Öffentlicher
Zugang
§ 35
c.
20 ,
29
1 Die nach GBV
9 ohne Interessenna chweis zugänglichen Daten des Hauptbuchs werden im Internet zusammen mit der dem Grundbuchamt bekannten Adresse de r Eigentümerschaft öffentlich zugänglich gemacht. Davon ausgenommen ist das Geburtsdatum.
2 Für die Regelung der Zugangsmoda litäten, einschliesslich Sperrung von Nutzenden bei missbräuchlichem Gebrauch, ist das Notariatsinspek torat zuständig. Es kann die Über wachung und Durchsetzung dieser Regeln an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen privaten Auf gabenträger delegieren.
3 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann die Sperrung ihrer oder seiner Eigentümerdaten im Internet verlangen.
8
252 Kantonale Grundbuchverordnung II. Erweiterter Zugang
§ 35
d.
20 ,
29
1 Der erweiterte elektronische Zugang im Sinne der GBV kann über eine kantonale Pla ttform oder unter Beizug eines pri
- vaten Aufgabenträgers gewährt werden.
2 Erweiterten elektronischen Zugang können beantragen: a. Behörden des Bundes, der Kant one und der Gemeinden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihre r gesetzlichen Aufgaben benöti
- gen, b. Urkundspersonen und ihre Hilfspersonen, c. Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer und ihre Hilfspersonen, d. Banken, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen und die weiteren Institutionen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b und b bis GBV, e. Grundstückeigentümerinnen und Grundstückeigentümer sowie wei
- tere Personen im Si nne von Art. 28 Abs. 1 Bst. d GBV, f. Immobilienverwalterinnen und Im mobilienverwalter im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. e GBV.
3 Für die Einräumung, den defini tiven Entzug und die Regelung der Zugangsmodalitäten ist das Notari atsinspektorat zuständig. Es kann diese Befugnisse an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen pri
- vaten Aufgabenträger delegieren.
4 Zu den Belegen wird kein el ektronischer Zugang gewährt. B. Elektronischer Datenaustausch
25 Datenaustausch
§ 35
e.
25
1 Der Datenaustausch zwis chen den Grundbuchämtern und den Nachführungsgeometern erfolgt auf elektronischem Weg.
2 Das Notariatsinspektorat kann de n elektronischen Datenaustausch mit weiteren Ämtern anordnen. C. Bezug von Daten der Gebäudeve rsicherung des Kantons Zürich
25 Zugriff im Abrufverfahren
§ 35
f.
25
1 Der Zugriff auf Daten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich durch die Grundbuc hämter kann im Abrufverfahren erfolgen.
9 Kantonale Grundbuchverordnung
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2 Die Grundbuchämter können im Rahmen ihrer Grundbuch führung durch direkten elektronisc hen Zugriff insbesondere folgende Daten von der Gebäudevers icherung des Kantons Zürich erheben: die Gebäudenummer, die Gemeinde / das Quartier, die Gebäudeadresse(n), den Gebäude-Zweck, die Spezialnutzung, das Erstellungsjahr, das Volu men, das Schätzungsdatum, den Sc hätzungsgrund, di e Versicherungs summe, die Versicherungsart, den aktuellen GVZ-Index, den Basiswert, die Bauzeitversicherungssum me sowie den Vertreter.
3 Sie beschränken die Zahl der Zu griffsberechtigten, schützen den Zugriff und sorgen für de ssen Protokollierung. D. Gebühren und Inkasso
25
I. Gebühren
§ 35
g.
20 ,
29 Die Gebühren für de n erweiterten Zu gang und die Er stellung von elektronischen Auszügen richten sich nach der Notariats gebührenverordnung vom 9. März 2009
3 und den ergänzenden Weisun- gen der Finanzdirektion.
II. Inkasso
§ 35
h.
20 ,
29
1 Das Inkasso der Gebühren kann einer Verwaltungs behörde oder einem privaten Aufgabenträger übertragen werden. Diese oder dieser sorgt für die elektron ische Rechnungsstellung und die Über weisung der Gebührenerträge an di e zuständige ka ntonale Stelle.
2 Das Notariatsinspektorat regelt di e Übertragung des Inkassos durch Vertrag. Dieser bedarf der Zu stimmung der Finanzdirektion.
§§
35 i und 35 k.
27 Dritter Abschnitt: Die kanton ale Übergangsordnung bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches
26 A. Grundprotokoll
28
I. Form und
Wirkung
§ 36.
1 Bis zur Einführung des eidge nössischen Grundbuches haben die Einträge im bisherigen Grundprotokoll Grundbuchwirkung mit Aus nahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (Art.
48 Schluss titel zum ZGB
7 , §
274 EG zum ZGB
2 ).
2 Das Grundprotokoll wird nach den Vorschriften des eidgenös sischen Grundbuchrechtes gef ührt, soweit sich aus §
37 keine Abwei chungen ergeben.
10
252 Kantonale Grundbuchverordnung II. Nachführung
§ 37.
1 Im Grundprotokoll werden di e Eigentumsände rungen (aus
- genommen Erbgänge) protokolliert.
2 Erbgänge, beschränkt e dingliche Rechte , Vormerkungen und An
- merkungen werden beim letzten Grundprotokolleintrag in gleicher Weise wie im Grundbuch (mit kurzem Text oder Titel mit Zitat) ein
- geschrieben. Zur Ergänzung wird das Servitutenprotokoll geführt.
3 In den Grundprotokolleinträgen is t genügend Raum freizuhalten, um später begründete Rechts verhältnisse gemäss Abs.
2 nachtragen zu können. Wird ein Eintrag durch solche Nachträge unübersichtlich, so ist eine Neubeschreibung vorzunehmen. B. Vorbereitung der Grundbucheinführung I. Im Allgemeinen
§ 38.
Für Gemeinden, in denen die Grundbucheinführung nach den Bestimmungen des Vierten
26 Abschnittes noch nicht stattfinden kann, ist die Überleitung in das eidgenössische Grundbuch vorzuberei
- ten, insbesondere durch Teilbereinigungen und allenfalls durch Über
- tragung der Grunds tücke in das Grundregister (§
44). II. Teil bereinigungen
§ 39.
Der Grundbuchverwalter soll na ch Möglichkeit die Rechts
- verhältnisse an den Grundstücken
- ständigung unter den Beteiligten eine Neufassung unklarer und die Löschung bedeutungslos gewordener Einträge herbeizuführen sucht.
2. Ein vernahmen
§ 40.
Er kann mit den Eigentümern auch schon die Fragen gemäss
§§
56, 57, 60 und 62–65 dieser Ve rordnung behandeln, Einvernahmen zu Protokoll durchführen (§
58) und auf Eintragung der unter dem alten Recht entstandenen Dien stbarkeiten hinwirken.
3. Verfahrens- mittel
§ 41.
Ist rasche Bereinigung im Interesse der Rechtssicherheit geboten, so kann der Grundbuchverwa lter die Verfahrensmittel gemäss
§§
60, 61, 74, 75, 77, 78 und 87 anwenden.
4. Übertragung von Dienst- barkeiten und Grundlasten
§ 42.
Die Dienstbarkeiten und Gru ndlasten, die keiner neuen Fassung bedürfen, sind nach und na ch in das Servitutenprotokoll zu übertragen.
5. Hinweise
§ 43.
22 Beginn, Verzicht auf die Mitwirkung des Grundeigentümers oder Abschluss einer Teilbereinig ung werden im Grundregister ver
- merkt.
1. Aufgabe
11 Kantonale Grundbuchverordnung
252 C. Grundregister
Form und
Wirkung
§ 44.
1 An Stelle des Grundprotokolls kann der Grundbuchver walter das Grundregister anlegen.
2 Dieses wird als kantonales, dem Grundbuch angegl ichenes Real- folienregister mit Einzel- und Kollekt ivblättern nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt. Die Einträge haben Grundbuchwirkung mit Ausnahme de r Wirkung zugunsten gutgläubi ger Dritter (§
36).
3 Die Übertragung der Grundstü cke aus dem Grundprotokoll kann nach und nach stattfinden. D. Gemeinsame Bestimmungen
I. Unterschei
-
dung der
Formen
§ 45.
1 Bis zur Inkraftsetzung de s Grundbuches dürfen die Über gangsregister nur als Grundprot okoll oder Grundregis ter bezeichnet werden.
2 In allen Urkunden, die auf eine n Bucheintrag Bezug nehmen, ist deutlich erkennbar zu machen, da ss ein Grundstück im kantonalen Grundprotokoll beziehungsweise Gr undregister enthalten ist. Der Ausdruck «Grundbuch» darf nicht verwendet werden.
II. Vermarkung
beim Fehlen
der Grundbuch
-
vermessung
§ 46.
Fehlt die Grundbuchvermess ung, so darf der Grundbuch verwalter die Teilung von Grundstücken erst vollziehen, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass die neugebildeten Grundstücke vermarkt sind. Vierter Abschnitt: Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches
26 A. Allgemeine Bestimmungen über die Grundbucheinführung
26
I. Anordnung
§ 47.
Das Obergericht ordnet auf An trag oder nach Anhören des Grundbuchverwalters die Einführu ng des eidgenössischen Grund buches für eine Gemeinde oder ei nen Gemeindeteil an und bestimmt den Umfang des Berein igungsverfahrens nach Massgabe der folgen den Bestimmungen.
II. Voraus
-
setzungen
§ 48.
Voraussetzung ist das Vorhandensein eines eidgenössisch anerkannten Vermessungswerke s. Vorbehalten bleibt §
266 Abs.
1 zweiter Satz EG zum ZGB
2 .
12
252 Kantonale Grundbuchverordnung III. Umfang
§ 49.
1 Die Einführung des Grundbuches erfolgt grundsätzlich für das gesamte Gebiet einer politischen Gemeinde, in den Städten Zürich und Winterthur nach Quartieren.
2 Wo das Vermessungswerk nur über einen Teil des Gemeindegebie
- tes vorliegt und der übrige Teil deut lich erkennbar abgegrenzt ist (z. B. Berggebiet, Waldpartie , Rebberggebiet usw.), kann das Obergericht anordnen, dass die Ei nführung des Grundbuches auf den vermessenen Gemeindeteil beschränkt und für de n übrigen Teil die Übergangsord
- nung beibehalten wird. IV. Bereinigung
§ 50.
19
1 Die Bereinigung und Einf ührung des Grundbuches kann einer Person übertragen werden, di e sich ausschliesslich oder vorwie
- gend dieser Aufgabe widmet.
2 Über den Stand der Bereinigung erstattet der Grundbuchverwal
- ter dem Obergericht je auf Ende eines Kalenderjahres Bericht. V. Anzeigen
§ 51.
1 Anordnung, Umfang und Abschluss der Grundbucheinfüh
- rung werden vom Obergericht dem R egierungsrat, dem Bezirksgericht, dem Bundesamt für Justiz (Eidge nössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht), dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössisches Vermessungsamt) und der Baudirekt ion (Amt für Raumordnung) mit
- geteilt.
19
2 Der Grundbuchverwalter macht di e gleiche Mitteilung an den Nachführungsgeometer. VI. Hand änderungen
§ 52.
Bei Handänderungen unterrich tet der Grundbuchverwalter den Erwerber über den Stand der Bereinigung. B. Durchführung der Bereinigung I. Im Allgemeinen
§ 53.
Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der Grundprotokolle und Grundregister voraus mit dem Zweck, die Rechts
- verhältnisse an den Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermit
- teln. II. Umfang
§ 54.
1 Die Bereinigung hat die im privaten und öffentlichen Eigen
- tum stehenden Grunds tücke zum Gegenstand.
2 Sie bezieht sich auf die vor dem 1. Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnisse. Wo es sich als wünschbar erweist, soll auch eine Neuordnung der später begründeten dinglichen Rechte durch Verstän
- digung der Parteien angestrebt werden.
§ 55.
23
13 Kantonale Grundbuchverordnung
252
IV. Mitwirkung
der Grund
-
eigentümer und
Dritter
§ 56.
1 Der Grundbuchverwalter lädt jeden Eigentümer oder des sen gesetzlichen Vertreter zur Ei nvernahme über die Rechtsverhält nisse an seinen Grundstücken vor, sofern dessen Grundstücke einer Bereinigung bedürfen. Er hat bei der Festsetzung der Einvernahmen auf die Bedürfnisse der Beteiligte n gebührend Rücksicht zu nehmen.
22
2 Wo es zur Klärung der Rechtsverh ältnisse notwendig ist, soll die Einvernahme mit einem Augenschei n auf dem Grundstück verbunden werden.
b. Gegenstand
§ 57.
Durch die Einvernahme und den Augenschein wird der Übergang der alten Beschreibung in die neuen Katasternummern ermittelt, die Bedeutung der einget ragenen Servituten überprüft, und es werden die Rechtsverhältnisse an Grenzvorrichtungen, überragen den Bauten, Einfahrten, Wegen, Quel len, Leitungen usw. klargestellt; ferner wird festgestellt, ob dingliche Rechte, die bisher ohne Eintragung bestanden haben, eingetragen werden müssen.
c. Einvernahme
-
protokoll
§ 58.
22 Das Ergebnis der Einvernahme, die Erklärungen über Fortbestand, Änderung oder Löschu ng von Einträgen und die Bestä tigung, dass keine weiteren eintra gungsbedürftigen Re chtsverhältnisse bestehen, werden in einem vom Ei gentümer zu unterzeichnenden Pro tokoll festgehalten.
2. Schriftliches
Verfahren
§ 58
a.
21
1 Der Grundbuchverwalter kann von einer mündlichen Einvernahme absehen und die Erkl ärung des Eigent ümers im Sinne von §
58 schriftlich einholen.
2 Dabei hat der Grundbuchverwalt er den Grundeigentümer mit dem vom Obergericht genehmigten Merkblatt über die rechtlichen Wirkungen der Grundbucheinführung zu unterrichten.
3. Verzicht auf
die Mitwirkung
§ 59.
22 Der Grundbuchverwalter kann von einer Mitwirkung des Grundeigentümers und Dritter absehe n, wenn die vorhandenen Ein träge unverändert in das Grundbuc h übernommen und das Vorliegen von dinglichen Rechten, die bisher ohne Eintr agung bestanden haben und nun der Eintragung bedürfen, na ch seiner Ansicht ausgeschlossen werden kann.
4. Ermittlungen
bei Dritten
§ 60.
1 Soweit notwendig sind auch Dr itte, wie frühere Eigentümer, Nachbarn, Architekten, Geometer, Ba uunternehmer, Inst allateure usw., um Auskunft und um die Überlassung von Plankopien usw. anzuge hen, z. B. für die Ermittlung des Ve rlaufes von Quellfassungen, Durch leitungen usw.
1. Einvernahme
der Grund-
eigentümer
a. Ort und Zeit
14
252 Kantonale Grundbuchverordnung
2 Kommen auskunftspflichtige Dri tte ihren Pflichten nicht nach, ordnet der Grundbuchverwalter mi ttels Verfügung die Herausgabe der betreffenden Akten an oder lädt den auskunftspflichtigen Dritten zur Einvernahme vor.
22
5. Zwangsmittel
§ 61.
1 Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder Mitwirkung an der Bereinigung unentschuldigt keine Folge leistet und sich auch nicht gehörig vertreten lässt, kann nach Verwarnung vom Grundbuch
- verwalter nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Ord
- nungsstrafen vom 30. Oktober 1866
5 mit Ordnungsbusse belegt werden.
2 Bleibt auch diese erfolglos, so ist gegebenenfalls von den Verfah
- rensmitteln gemäss den §§
74–78 Gebrauch zu machen und die Berei
- nigung im Übrigen in dem Masse durchzuführen , als dies ohne Mitwir
- kung des Eigentümers mö glich ist. Diesem bleibt die Wahrung seiner Rechte im Aufrufs- und Einspr acheverfahren a nheimgestellt. IV. Bereinigung der Eigentums verhältnisse und der Grundstück beschreibungen
22
§ 62.
1 Die Bezeichnung der Eigentümer ist zu vervollständigen (§
7).
2 Sind Grundstücke nicht auf den Namen des derzeitigen Eigen
- tümers eingetragen (z. B. wegen Er bganges), so veranlasst der Grund
- buchverwalter die Beteiligten zur Beschaffung der notwendigen Aus
- weise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen.
2. In den Büchern nicht enthaltene Grundstücke
§ 63.
Findet sich für ein Grundstü ck weder im Grundprotokoll noch im Grundregister ein Eintrag, so darf ein Ansprecher nur gestützt auf einen Ausweis über den rechtmäs sigen Erwerb als Eigentümer ein
- getragen werden.
3. Bedeutungs lose Einträge
§ 64.
Sind im Grundprotokol l oder Grundregis ter Grundstücke enthalten, deren Vorhandensein an Hand der Grundbuchvermessung nicht festgestellt werd en kann, so sind die §§
74–76 sinngemäss anzu
- wenden.
4. Gemein schaftliches Eigentum
§ 65.
Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigen
- tum die Rechtsgrundlage (z. B. Erbengemeinscha ft, einfache Gesell
- schaft) klarzustellen.
5. Öffentliches Eigentum
§ 66.
19 Der Grundbuchverwalter veranla sst die zuständige Behörde zu einer genauen Ausscheidung der öffentlichen Strassen, Plätze, Wege und Gewässer sowie zur Erstellung entsprechender Ve rzeichnisse oder Pläne.
6. Flurwege
§ 67.
1 Der Gemeinderat ist zu ve ranlassen, dem Grundbuchamt ein Verzeichnis der Flurwege einzureichen (§§
108 Abs. 1 lit. b und 113 Abs.
1 des Gesetzes über die Förd erung der Landwirtschaft – Land
- wirtschaftsgesetz – vom 2. September 1979
6 ).
1. Im Allgemeinen
15 Kantonale Grundbuchverordnung
252
2 Die Anteilsberechtigung ist durch die Einvernahmen (§§
56–60) zu ermitteln und nötigenfalls in de m für streitige Dienstbarkeiten vor gesehenen Verfahren zu bereinigen (§§
74 ff.).
3 Die Beteiligung wird bei den berechtigten Grundstücken ange merkt.
7. Genossen
-
schaftswege
§ 67
a. Die Volkswirtschaftsdirektion de s Kantons Zürich ist zu ver- anlassen, dem Grundbuchamt ein Ve rzeichnis der Genossenschafts wege einzureichen (§§
108 Abs.
1 lit. a und 113 Abs.
2 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtscha ft – Landwirtschaftsgesetz – vom
2. September 1979
6 ).
8. Korporations
-
teilrechte
§ 68.
Das Verzeichnis der Korporati onsteilrechte ist nach Mass gabe der Verordnung des Oberge richtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporatio nsteilrechte vom 19. April 1916
4 zu bereini gen.
9. Wasserrechte
§ 69.
Die ehehaften und die bereits verliehenen selbstständigen und dauernden Wasserrechte, die bi sher nicht im Grundprotokoll bzw. Grundregister aufgenommen waren, werden von Amtes wegen als Grundstücke aufgenommen. Bestehen für ehehafte Wasserrechte noch keine Urkunden, so ist deren Auss tellung bei der Abteilung für Was ser- und Energiewirtschaft oder de r Abteilung für Grundwasser der kantonalen Baudirektion in die Wege zu leiten.
V. Neuordnung
der Dienstbar
-
keiten, Grund
-
lasten und
Anmerkungen
22
§ 70.
Anzustreben ist die Überführung der bisherigen Einträge in eine den tatsächlichen Verhältnis sen und dem geltenden Sachenrecht entsprechende Form sowie die Stre ichung überflüssiger und bedeu tungslos gewordener Einträge.
2. Übertragung,
Neufassung und
Datierung
§ 71.
1 Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner Änderung bedürfen, und solche, die ohne mate rielle Änderung neu gefasst wer den, sind mit ihrem Entstehungsdatum zu übertragen.
2 Bei den aufgrund des früheren Rechtes ohne Eintragung bestehen den Dienstbarkeiten wird das ungef ähre Entstehungsjahr angegeben oder, wenn dies nicht möglich ist, auf die Entstehung «vor 1912» hin gewiesen.
3. Formulierung
§ 72.
1 Der Formulierung der Dien stbarkeiten und Grundlasten ist grösste Sorgfalt zu widmen. Der Wortlaut ist daraufhin zu überprü fen, ob er den Willen der Pa rteien eindeutig wiedergibt.
2 Ortsangaben (vorn, hinten, oben, unten usw.) sind auf die ihnen auf dem Lokal zukommende Bedeut ung, nötigenfalls durch Augen schein, zu überprüfen.
1. Im
Allgemeinen
16
252 Kantonale Grundbuchverordnung
3 Im Dienstbarkeitsvertrag ist auch das im Grundbuch einzutra
- gende Stichwort aufzuführen.
4. Pläne
§ 73.
1 Lässt sich der Geltungsberei ch einer Dienstbarkeit oder Grundlast mit Worten nicht eindeutig oder nicht anschaulich umschrei
- ben, so sind ergänzende Pläne od er Skizzen zu erstellen und von den Parteien unterzeichnen zu lassen.
2 Die Beschaffung solche r Pläne ist für alle unterirdischen Anlagen (Quellfassungen, Quelleinzugsgebiet, Durchleitungen aller Art usw.) anzustreben. Hiefür sind die bei den Beteiligten oder bei Dritten (Geometern, Bauunterneh mern usw.) erhältlichen Unterlagen beizu
- ziehen (§
60).
5. Bedeutungs lose Einträge
§ 74.
Wird ein altrechtlicher Prot okolleintrag von einem Beteilig
- ten als hinfällig bezeichnet oder vo m Grundbuchverwalter selber als bedeutungslos erkannt und weigert sich der aus dem Protokoll ersicht
- liche Berechtigte, seine Zustimmung zur Löschung zu erteilen, so ist das Verfahren gemäss §
271 EG zum ZGB
2 einzuleiten. b. Verfahren
§ 75.
22
1 Der Grundbuchverwalter fü hrt eine Sühnverhandlung durch, bei der die Art.
201, 202, 203, 204 und 205 Abs.
1 ZPO
10
sinn
- gemäss anzuwenden sind. Bleibt sie erfolglos, so leitet er die Streitig
- keit mit einem Bericht von Amtes we gen an das Einzelgericht im ordent
- lichen Verfahren beim Bezirksger icht der gelegenen Sache weiter.
2 Die Zuweisung der Parteirollen und die Umschreibung des Streit
- begehrens hat der Gr undbuchverwalter so vo rzunehmen, dass auch bei einem Abstand von der Prozes sführung ein für das Grundbuch ein
- deutiges Ergebnis eintritt (Art. 223, 234 ZPO
10 ). c. Bei unauffindbarem Berechtigten
§ 76.
1 Kann der Berechtigte an Ha nd des Grundprotokolls nicht ausfindig gemacht werden und meldet er sich auch nicht innerhalb der Auflagefrist (§§
90–91), so wird der als bedeutungslos erkannte Ein
- trag nicht in das Grundbuch übertragen.
2 Von dieser Verfügung des Grundb uchverwalters wird im Grund
- protokoll (Grundregister) schon im Zeitpunkt der Bereinigung Vor
- merk genommen. Diese Verfügungen sind fortlaufend zu nummerieren, in einem Ordner aufzubewahren un d bilden das Verzeichnis gemäss
§ 91. Sie sind auch in den ausz
ustellenden Urkunden zu erwähnen.
6. Unklare Einträge
§ 77.
Hält der Grundbuchverwalter die Klarstellung und Neu
- fassung eines Eintrages für notwendi g und gelingt es nicht, von allen Beteiligten die Zustimm ung zu einem neuen Wortlaut zu erhalten, so veranlasst er die gerichtliche Feststellung des Inhaltes des streitigen Rechtes im Verfahren gemäss §
271 EG zum ZGB
2 und §
75 dieser Verordnung. a. Streitfälle
17 Kantonale Grundbuchverordnung
252
7. Streitige,
neu angemeldete
Dienstbarkeiten
§ 78.
Wird ein bisher nicht eintragung sbedürftiges dingliches Recht zur Eintragung angemeldet und können sich die Beteiligten über diese Eintragung nicht einigen, so verfährt der Grundbuchverwalter gemäss §
271 EG zum ZGB
2 und §
75 dieser Verord nung, wobei er den Ansprecher als Kläger bezeichnet.
8. Vollzug von
Änderungen
§ 79.
Aufgrund der von allen Beteil igten unterzeichneten Erklä rungen oder der richte rlichen Entscheide sind die einzelnen Eintra gungen, Änderungen oder Lösch ungen im Tagebuch einzutragen und zu vollziehen.
9. Hinweise auf
streitige Rechte
§ 80.
1 Streitfälle über eingetragene oder neu angemeldete Rechte sind bei den beteiligten Grundstücken durch Bemerkungen zu erwähnen.
2 Bei Handänderungen si nd sie dem neuen Eige ntümer zur Kennt nis zu bringen mit dem Hinweis, da ss er am Prozess als Intervenient teilnehmen könne (Art. 73–77 ZPO
10 ).
22
10. Verzeichnis
der Streitfälle
§ 81.
Der Grundbuchverwalter führt üb er die Strei tfälle ein Ver zeichnis, das enthalten soll: die Ordnungsnummer, die Namen der Streitparteien, die Nummern der be teiligten Grundstücke, den Streit gegenstand und die Daten über den Fortgang und Abschluss des Pro zesses.
11. Unter altem
Recht verblei
-
bende Rechts
-
verhältnisse
§ 82.
In den Grundprotokollen eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechtes, die nicht bedeutungslos, aber nach dem gel tenden Grundbuchrecht nicht eintra gungsfähig sind und nicht auf dem Wege der Verständigung in eine eintragungsfähige Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art.
45 Schlusstitel zum ZGB
7 ).
VI. Bereinigung
der Pfand-
rechte
22
§ 83.
Sind verpfändete Grundstü cke mit Bezug auf Eigentum, Dienstbarkeiten und Gru ndlasten bereinigt, so sind laufend auch die Pfandrechte den neuen Verhältnissen anzupassen. Nötigenfalls ist deren Vereinfachung anzustreben.
2. Ablösung
§ 84.
1 Die Bereinigung der Pfandbelastungen durch zwangsweise Ablösung der älteren Pfandrechte im Sinne von §
267 EG zum ZGB
2 verhältnisse der grundbuchlichen Ne uordnung entgegenstehen (z. B. bei gesonderter Belastung verschiedener Teile des gleichen Grundstückes) und eine Verständigung unter den Be teiligten nicht erzielt werden kann.
2 Der Grundbuchverwalter kann im Einvernehmen mit dem Pfand schuldner und nötigenfalls ohne ihn für die Neuplatzierung der Hypo theken sorgen. Ist diese gesichert, so erlässt er die Kündigungen im Sinne von §
267 EG zum ZGB
2 .
1. Im
Allgemeinen
18
252 Kantonale Grundbuchverordnung
3. Ausstellung neuer Pfandtitel
§ 85.
1 Es ist die Neuerrichtung der alten Pfandrechte mit neuem Datum unter Inanspruchnahme der alten Pfandstelle anzustreben und hiefür die Zustimmung der am Rangverhältnis Beteiligten einzuholen.
2 Andernfalls sind unübers ichtliche oder schadha fte Pfandtitel mit altem Datum nach den Vorschri ften der eidgenös sischen Grundbuch
- verordnung
9 neu auszustellen.
4. Ergänzung der übrigen Pfandtitel
§ 86.
In den übrigen Pfandtiteln si nd die sich aus der Bereinigung ergebenden Änderungen nachzutr agen. Unwesentliche Ergänzungen (Angabe der Katasternummer, kl eine Massdiffere nzen) können bei späterer Gelegenheit in den Titeln nachgetragen werden.
5. Rang verhältnisse
§ 87.
Bestreitet ein Grundpfandgläubi ger den allfällig beanspruch
- ten Vorrang von neu einzutragende n oder abzuändernden Lasten, so veranlasst der Grundbuchverwalter di e gerichtliche Feststellung im Ver
- fahren gemäss §
271 EG zum ZGB
2 und §
75 dieser Verordnung.
6. Verfügung gegen säumige Pfandgläubiger
§ 88.
22 Gegen Pfandgläubi ger, die sich weigern, ihren Pfandtitel zur Neuerrichtung oder Änderung einzusenden, ordnet der Grund
- buchverwalter mittels Verfügung di e Herausgabe des Pfandtitels an.
7. Bedeutungs lose und streitige Pfandrechts einträge
§ 89.
1 Altrechtliche Protokolleinträg e über pfandrechtsähnliche Verhältnisse, wie z. B. Verschrei bungsanhänge, Grundzinsen, Zehnten usw., werden von Amte s wegen gestrichen.
2 Die gemäss §
259 Abs.
2 EG zum ZGB
2 der Grundpfandverschrei
- bung gleichgestellten altrechtli chen Grundpfandrechte sind, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, wie bedeutungslose Se rvituten zu behandeln (§§
74–76).
3 Für die als vermisst bezeichneten Titel mit Wertpapiercharakter (§
259 Abs.
1 EG zum ZGB
2 ) ist ein Amortisati onsverfahren gemäss Art.
870 beziehung sweise Art.
871 ZGB
7 durch Erlass eines Sammel
- aufrufes anzustreben. C. Bekanntmachung und Fristansetzung I. Zeitpunkt und Form
§ 90.
Sobald die Bereinigung abgesc hlossen ist, für alle Grund
- stücke die neue Beschreibung in einer der Übergangseinrichtungen vorliegt und auch die Hilfsbücher und Verzeichnisse geordnet sind, erlässt der Grundbuchverwalter im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen de r Gemeinde zweimal die in §
91 vor
- geschriebene Bekanntmachung.
19 Kantonale Grundbuchverordnung
252
II. Inhalt
§ 91.
1 Die öffentliche Bekanntmachung der Auflage und des Auf rufes hat wie folgt zu lauten: «Grundbucheinführung für die Gemeinde (Stadtquartier) . . . . . . . . . . Aufruf und Fristansetzung Das Obergericht des Kantons Zü rich hat mit Beschluss vom . . . . . . . . für die politische Gemein de (das Stadtquartier) . . . . . . . . . . die Ein- führung des eidgenössisc hen Grundbuches angeordnet. Die zu diesem Zwecke bereinig ten kantonalen Grundprotokolle (Grundregister), die Hilfsbücher, Verzeic hnisse und Belege liegen den Beteiligten währe nd eines Monates (d. h. bis zum . . . . . . .) zur Einsicht auf. Einwendungen wegen Mangelhaftigke it oder Unrichtigkeit sind in nerhalb der Auflagefrist beim Grun dbuchamt schriftlich zu erheben. Wer an privaten oder öffentlichen Grundstücken dingliche Rechte beansprucht, die vor dem 1. Janua r 1912 ohne Eintragung entstan den sind, wird aufgefordert, diese Rechte während der Auflagefrist beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden, sofern dies nicht schon im Bereinigungsver fahren geschehen ist. Di es gilt vor allem für Dienstbarkeiten, die sich in körpe rlichen Anstalten darstellen, wie überragende Bauten, ausgelegte Wege, Quellfassungen, Leitungen usw.»
2 Sind Dienstbarkeiten oder altrec htliche Pfandrechte weggewiesen worden (gemäss den §§
76 und 89), so ist diese Bekanntmachung wie folgt zu ergänzen: «Vor dem 1. Januar 1912 errichtete Grundpfandrechte ohne Wert papiercharakter (Kredit-, Bürgsc hafts-, Frauengu tsversicherungs briefe, Kaufschuldbriefe) werden, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat und der Berechtigte an Hand des Protokolls nicht festgestellt werden kann, nicht in das Grundbuch aufgenommen, sofern sie innerhalb der Auf lagefrist nicht angemeldet werden. Das gleiche gilt für Servituten, deren Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden können. Das Ver zeichnis der Wegweisungsverfügu ngen liegt zur Einsicht auf.»
III. Erledigung
der Anmeldun
-
gen und Ein
-
wendungen
§ 92.
Erfolgen aufgrund des Aufrufes noch Anmeldungen oder Einwendungen, so behandelt sie der Grundbuchverwalter wie die an lässlich der Einvernahme geltend gem achten Rechte und Bestreitungen.
20
252 Kantonale Grundbuchverordnung D. Anlegung des Grundbuches I. Aufnahme der Grundstücke
§ 93.
1 Die Aufnahme der Grundstücke im Grundbuch erfolgt nach den Vorschriften des eidgenössisc hen Rechtes.
2 Auch für die zum Ve rwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gehörenden Grundstücke (Art.
944 ZGB
7
) und für die Flurwege sind Grundbuchblätter anzulegen.
3 Auf dem Hauptbuchblatt von Eise nbahngrundstücken ist in der Abteilung «Grundpfandrechte» auf das Eidgenössische Eisenbahn
- pfandbuch zu verweisen. Im inform atisierten Grundbuch erfolgt der Hinweis in den Bemerkungen zum Eigentum.
26 II. Anlegung der Grundbuch blätter
§ 94.
1 Das Grundbuch wird auf lose n Blättern angelegt.
2 Vorhandene lose Gr undregisterblätter kö nnen mit Bewilligung des Obergerichtes, sofern sie kein e Einträge aus dem früheren kanto
- nalen Recht enthalten, unter ents prechender Änderung der Bezeich
- nung als Grundbuchblatt verwendet werden.
1 a. Ausnahmen
§ 94
a.
16 Enthalten die Hauptbuchblä tter im gebundenen Grund
- register keine Einträge aus dem fr üheren kantonalen Recht, so kön
- nen die im gebundenen Hauptbuc h enthaltenen Hauptbuchblätter mit Bewilligung des Ober gerichts unter entspr echender Änderung der Bezeichnung als Grundbuch verwendet werden.
2. Form und Inhalt
§ 95.
1 Für die Einschreibungen in den Grundbuchblättern sind die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und die ergän
- zenden Bestimmungen dies er Verordnung massgebend.
2 Beim Entscheid darüber, ob Einz el- oder Kollektivblätter zu ver
- wenden seien, hat der Grundbuchver walter die örtlic hen Verhältnisse und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
3. Streitige dingliche Rechte
§ 96.
Die noch streitigen dingliche n Rechte werden von Amtes wegen durch vorläufige Eintragungen (Art.
961 ZGB ) gesichert. E. Inkraftsetzung des Grundbuches I. Zeitpunkt
§ 97.
1 Ist das Grundbuch angelegt, so erstattet der Grundbuch
- verwalter Bericht an das Obergericht.
2 Dieses setzt den Tag des Inkra fttretens fest und beauftragt den Grundbuchverwalter mit der Veröffentlichung in den in §
90 genannten Publikationsorganen.
1. Verfahren
21 Kantonale Grundbuchverordnung
252
II. Veröffent
-
lichung
§ 98.
Mit der Bekanntmachung ist di e Anzeige zu verbinden, dass alle eintragungsbedürfti gen, aber nicht eingetragenen dinglichen Rechte vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gut gläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können und dass sie, sofern sie nicht binnen zwei Jahren von dem genannten Zeit punkt an zur Eintragung gelangen, ihre Wirkung auch unter den Par teien verlieren (§
270 EG zum ZGB
2 ). Fünfter Abschnitt: Übergang s- und Schlussbestimmungen
26 A. Übergangsbestimmungen
26
I. Fortführung
anhängiger
Grundbuch
-
einführungs
-
verfahren
§ 99.
Soweit die Grundeigentümer übe r Bestand und Umfang der eingetragenen und noch einzutrage nden Rechtsverhältnisse befragt worden sind und das Ergebnis der Ei nvernahmen in den bisher geführ ten Grundstückverzeichniss en festgehalten ist, gelten diese als Einver nahmeprotokolle (§
58). Im Übrigen werden die anhängigen Grund bucheinführungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.
II. Ergänzung
bestehender
Grundbücher
§ 100.
Wo das Grundbuch schon eingeführt ist, sind die öffent lichen Grundstücke und die Flurwege (§
93) nach und nach in das Grundbuch aufzunehmen.
III. Übertragung
auf lose
Hauptbuch
-
blätter
§ 100
a.
1 In Buchform angelegte Grundbücher und Grundregis ter können auf losen Blättern weitergeführt werden.
2 In der Regel beschränkt sich di ese Systemänderung auf die aus sachlichen Gründen (Grundstücksteilung, Unübersichtlichkeit) neu anzulegenden Blätter. Die Übertragung aller bestehenden Blätter be darf der Bewilligung des Obergerichtes.
IV. Einsatz
der EDV
§ 100
b.
22 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist er mächtigt, bis zur Einführung des informatisierten Grundbuches über die Ausgestaltung und Führung von Registern und Kontrollen mittels Informatik von dieser Verordnun g abweichende Bestimmungen zu erlassen.
§ 100
c.
23
22
252 Kantonale Grundbuchverordnung B. Schlussbestimmungen I. Ausserkraft setzung früherer Erlasse
§ 101.
Mit dem Inkrafttreten
12 dieser Verordnung treten die fol
- genden Erlasse des Obergerichtes ausser Kraft: . . .
11 II. Inkraft setzung
§ 102.
Nach Genehmigung durch den Bundesrat (Art.
949 Abs.
2, Art.
953, Art.
962 Abs.
2 ZGB
7 und Art.
108 GBV
9 ) setzt die Verwal
- tungskommission des Obergerichtes den Tag des Inkrafttretens
12
dieser Verordnung fest. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 2. März 2016 ( OS 71, 178 ) Daten übernahme
§ 1.
1 Die Daten des Papiergrundbuche s und seiner Hilfsregister werden schrittweise in das info rmatisierte Grundbuch übergeführt und revidiert.
2 Die systematische elektronische Erfassung der Bestandteile des Grundbuchs kann durch technisc he Hilfsmittel erfolgen.
3 Sind sämtliche Daten eines Hauptbuchblattes elektronisch erfasst, wird dieses gemäss GBV unter An gabe von Grund und Datum geschlos
- sen. Ablösung des Papier grundbuches
§ 2.
Die Ablösung des Papiergrundb uchs erfolgt laufend grund
- stücksweise mit der Revision eines vollständig im informatisierten Grundbuch erfassten Grundstücks. Anwendung auf das Grund register
§ 3.
§§
1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Überführung der Daten des Grundregisters.
1 OS 40, 306 und GS II, 414. In Kraft seit 1. Juli 1958.
2 LS 230 .
3 LS 243 .
4 LS 252.1 .
5 LS 312 .
6 LS 910.1 .
7 SR 210 .
8 SR 211.432 .
23 Kantonale Grundbuchverordnung
252
9 SR 211.432.1 .
10 SR 272 .
11 Text siehe ZG 6, 742.
12 Vom Bundesrat genehmigt am 28. April 19
58. In Kraft gesetzt auf den 1. Juli
1958.
13 Aufgehoben durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
14 Eingefügt durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
15 Fassung gemäss V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
16 Eingefügt durch V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar
1996.
17 Fassung gemäss V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar
1996.
18 Eingefügt durch B vom 15. Dezember 2004 ( OS 60, 127 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2005.
19 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2004 ( OS 60, 127 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
20 Aufgehoben durch B vom 15. Dezember 2004 ( OS 60, 127 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
21 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 ( OS 65, 860 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
22 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 ( OS 65, 860 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
23 Aufgehoben durch B vom
3. November 2010 ( OS 65, 860 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
24 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2011 ( OS 67, 87 ; ABl 2012, 24 ). In Kraft seit 1. April 2012.
25 Eingefügt durch B vom 2. März 2016 ( OS 71, 178 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
26 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 ( OS 71, 178 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
27 Aufgehoben durch B vo m 2. März 2016 ( OS 71, 178 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
28 Redaktionell berichtigt.
29 Eingefügt durch B vom 18. September 2024 ( OS 79, 401 ; ABl 2024-09-27 ). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
30 Fassung gemäss B vom 18. September 2024 ( OS 79, 401 ; ABl 2024-09-27 ). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
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