Veterinärgesetz (818.1)
CH - OW

Veterinärgesetz

Veterinärgesetz (VetG) vom 2. Dezember 2010 (Stand 1. Dezember 2024) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 1 ) sowie 2 ) , gestützt auf Artikel 24, 34, 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Zuständigkeiten 1.1. Organe des Kantons

Art. 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenös sischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung 4 ) . Er: a. pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen; b. erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; c. kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen; d. kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Not schlachtungen durchzuführen sind; e. kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Geset zes vorsehen; f. bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss

Art.

17 dieses Gesetzes; 1) SR 916.40 2) SR 455 3) GDB 101.0

Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (GDB

816.2 ) OGS 2010, 75
g. erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde ge mäss Art. 26 dieses Gesetzes; h. kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Ge setzes als meldepflichtig erklären; i. bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Geset zes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden; j. genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Ge setzes; k. legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses Gesetzes fest.

Art. 2

Amt für Landwirtschaft und Umwelt 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt: a. ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für wel che nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, sowie die ses Gesetz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen keine Ausnahmen vorsehen; b. koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben; c. zieht die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 34 dieses Gesetzes ein.

Art. 3

Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die eidgenössi sche und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 5 ) und ist insbesondere zustän dig: a. für die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren; b. für die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden; c. zur Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtge wichts; d. zur Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist; e. zur Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbe standes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut sowie zur Anord nung von Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose; 5) GDB 816.2 2
f. für die Genehmigung von Wasenplätzen nach Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt; g. zur Leitung der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. 2 Das Errichten oder Ändern von Bauten zur Haltung von Nutztieren erfor dert vor Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme des Kantons tierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Stellungnahme stützt sich in der Regel, bei direktzahlungsberechtigten Betrieben zwingend, auf die Beur teilung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt oder anderer Amtsstellen ab.

Art. 4

Amtliche Tierärzte und Tierärztinnen 1 Die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen erfüllen die ihnen nach Bun desrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufga ben. 2 Sie unterstützen den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bei de ren Tätigkeit.

Art. 5

Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen 1 Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen mit Berufsausübungsbe willigung im Kanton Obwalden erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben. 2 Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie ver pflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentli chen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

Art. 6

Amtliche Fachassistenten und Fachassistentinnen 1 Die amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen erfüllen die ih nen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertrage nen Aufgaben.

Art. 7

Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen 1 Die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben. 3

Art. 8

Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen 1 Die Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.

Art. 9

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere. 1.2. Organe der Gemeinden

Art. 10

Wasenmeister oder Wasenmeisterin 1 Jede Einwohnergemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin bezeichnen. 2 Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierköper und überwacht die Gemeindesammelstelle im Sinne von Art. 21 dieses Gesetzes. 3 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann dem Wasenmeister oder der Wasenmeisterin weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüber wachung und -bekämpfung übertragen.

Art. 11

Andere Gemeindeorgane 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veteri närgesetzgebung bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen. 2 Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin auf ihrem Gemeindegebiet: a. Anordnungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin be kannt zu machen; b. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen; c. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. 4
3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann. 2. Tierseuchen 2.1. Entschädigungen für Tierverluste

Art. 12

Grundsatz 1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestim mungen geleistet. 2 Der Kanton kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.

Art. 13

Schätzungs- und Entschädigungsverfahren 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin schätzt die zu entschädi genden Tiere und legt den Schatzungswert sowie die Entschädigung fest. 2 Er oder sie kann Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen be ziehungsweise für Spezialfälle Fachexperten oder Fachexpertinnen bei ziehen.

Art. 14

Höhe der Entschädigung 1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schatzungswertes. 2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

Art. 15

Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung 1 Es gelten grundsätzlich die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe ge mäss Bundesgesetzgebung; der Kanton kann weitere Gründe festlegen. 2 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungs weg zurückgefordert werden. 5
2.2. Tierverkehr

Art. 16

Viehmärkte und Ausstellungen 1 Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung anste ckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veran staltungen untersagen.

Art. 17

Kennzeichnungspflicht von Hunden 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde. 2 Die Einwohnergemeinden erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher Hunde registriert werden, und erheben gestützt auf die ihnen zur Verfü gung gestellten Daten die Hundesteuer. 3 Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde ge kennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin.

Art. 18

Hundeausweis 1 Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlan gen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.3. Tiergesundheitsdienste

Art. 19

Tiergesundheitsdienste 1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungs auftrags an das Laboratorium der Urkantone. 2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbud gets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet. 6
2.4. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Art. 20

Zuständigkeit 1 Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt den Einwohnergemein den, soweit dieses Gesetz nicht einzelne Befugnisse ausdrücklich dem Kanton oder einem andern Vollzugsorgan zuweist. 2 Die Einwohnergemeinden können sich zu einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband zusammenschliessen, untereinander oder mit Dritten Ver einbarungen abschliessen oder andere Organisationen gründen.

Art. 21

Gemeindesammelstellen 1 Jede Einwohnergemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionale Tierkörpersam melstelle verantwortlich; einzelne Gemeinden können auch gemeinsam eine Gemeindesammelstelle betreiben. 2 Die Einwohnergemeinden bzw. der Zweckverband betreiben und unter halten eine regionale Tierkörpersammelstelle. 3 Tierische Nebenprodukte können von den Gemeinden auf Gesuch hin und gegen eine vom Zweckverband gemäss Art. 20 Abs. 2 dieses Geset zes festzusetzende, kostendeckende Gebühr direkt in die regionalen Tier körpersammelstellen verbracht werden.

Art. 22

Direkte Entsorgung 1 Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbe trieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer andern Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist.

Art. 23

Wasenplätze 1 Jede Einwohnergemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin genehmigt nach Rück sprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Wasenplätze. 7
3. Lebensmittelsicherheit

Art. 24

Notschlachtungen 1 Für die Schlachtung von krankem Nutztier ist der Tierhalter oder die Tierhalterin verpflichtet ein Notschlachtlokal bzw. einen Betrieb, in wel chem Notschlachtungen durchzuführen sind, aufzusuchen. 2 Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest. 4. Tierschutz

Art. 25

Meldepflicht 1 Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz haben dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden. 2 Personen, die einen nach diesem Gesetz melde- oder bewilligungs pflichtigen Beruf ausüben, haben Widerhandlungen gegen die Tierschutz gesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden. 4a. Massnahmen bei Hunden *

Art. 26

Massnahmen bei Hunden 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn: * a. * die Halter und Halterinnen von Hunden ihren Pflichten nicht nach kommen; b. * Bissverletzungen gemeldet werden; c. * ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht; d. * Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann insbesondere fol gende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen: * a. * Weisungen über die Erziehung, Pflege und Unterbringung des Hun des erlassen; 8
b. * Weisungen über die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen; c. * einen Hund zulasten des Halters oder der Halterin unter Beobach tung stellen; d. * einen Wesenstest des Hundes anordnen; e. * den Halter oder die Halterin zum Besuch eines Erziehungskurses mit dem Hund verpflichten; f. * die Hundehaltung verbieten; g. * die Beschlagnahmung des Hundes anordnen; h. * die Einschläferung des Hundes anordnen. 3 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kanton Obwalden. * 5. Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel *

Art. 27

Zuständigkeit 1 Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Be stimmungen der Gesundheitsgesetzgebung 6 ) . Die betreffenden Aufgaben werden vom Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin wahrgenommen. * 2 ... * 6. ... *

Art. 28–29

* ... 7. Finanzierung

Art. 30

Tierseuchenbekämpfung a. Kanton 1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie von

Art.

31 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. 2 Er bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden. 6) GDB 810.1 , GDB 811.11 9
3 Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder in den dazugehörigen Aus führungsbestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen Beiträge. 4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Mate rial- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

Art. 31

b. Gemeinden 1 Die Einwohnergemeinden tragen: a. die Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Auf gaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz; b. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Be such von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen; c. die Entschädigung der Wasenmeister oder Wasenmeisterinnen.

Art. 32

Entsorgung der tierischen Nebenprodukte 1 Jede Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt der Gemeindesammelstelle und beteiligt sich an den Aufwendungen des Gemeindeverbandes nach Massgabe der Wohnbevölkerung. 2 Die Einwohnergemeinde bzw. der Zweckverband: a. trägt die jährlich von der Menge abhängigen Entsorgungskosten (Transport und Vernichtung) der tierischen Nebenprodukte; b. kann auf die Überwälzung der Entsorgungskosten auf den Inhaber oder die Inhaberin der tierischen Nebenprodukte verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder aus der Überwälzung ein un verhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht. 3 Der Kanton trägt: a. Bereitstellungskosten für Transport und Vernichtung; b. die Entsorgungskosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen beschlagnahmten tierischen Nebenprodukte. 4 Die Aufteilung der Kosten nach Bereitstellung und Entsorgung ab regio naler Tierkörpersammelstelle erfolgt nach Massgabe des Betreibers oder der Betreiberin des Entsorgungsbetriebs für tierische Nebenprodukte und bedarf der Genehmigung des Regierungsrats. 10

Art. 33

Findeltiere 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, so fern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von

Art.

722 Abs. 1ter ZGB 7 ) anvertraut werden.

Art. 34

Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen 1 Tierhalter und Tierhalterinnen im Kanton haben an die Aufwendungen des Kantons im Veterinärwesen Beiträge von höchstens Fr. 5.– je Gross vieheinheit (GVE) 8 ) beziehungsweise von höchstens Fr. 1.50 je Bienen volk zu leisten. Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berech nungsmethode der Direktzahlungsverordnung 9 ) massgebend. 2 Diese können mit den Direktzahlungen 10 ) verrechnet werden. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35

Gebühren 1 Für die Leistungen der Vollzugsorgane, soweit diese nicht gebührenfrei sind, werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung 11 ) erhoben. 2 Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratori ums der Urkantone 12 ) erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.

Art. 36

Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. 7) SR 210 8)

Art. 27 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR

910.91 ) 9) SR 910.13 10) SR 910.13 11) GDB 643.1 , 643.11 , 643.111 12) GDB 816.272 11
2 Insbesondere wird bestraft: a. wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt; b. wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet; c. wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt oder der Kantons tierärztin unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufs ausübung zu erhalten; d. wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts- und Bestandspflicht, Aufzeichnungspflicht oder Meldepflicht nicht nachkommt; e. wer ohne dazu berechtigt zu sein buchführungspflichtige Medika mente anwendet oder abgibt; f. wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.

Art. 37

Mitteilung von Strafentscheiden 1 Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzge bung betreffen, sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zuzu stellen.

Art. 38

Übergangsbestimmungen 1 Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 26 bis 31 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 1999 13 ) wird aufgehoben. 2 Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bestand der Tier seuchenkasse wird von der Staatskasse übernommen.

Art. 39

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 14 ) 13) OGS 1999, 89 14) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2010, 75 konsultiert werden 12

Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 1999 15 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzge setz vom 12. Juni 1984 16 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse vom 1. Februar 2005 17 ) ; d. die Ausführungsbestimmungen über die Meldung von Vorfällen mit Hunden vom 2. Mai 2006 18 ) ; e. die Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde vom 27. September 2005 19 ) ; f. die Ausführungsbestimmungen über gefundene Tiere vom 18. Sep tember 2007 20 ) .

Art. 41

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 21 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskon kordats zur Kenntnis zu bringen 22 ) . 15) OGS 1999, 89, OGS 2003, 50, OGS 2007, 13, OGS 2008, 15 16) OGS 1986, 14, OGS 1991, 92, OGS 1999, 89 17) OGS 2005, 16, OGS 2005, 82, OGS 2006, 37, OGS 2007, 75 18) OGS 2006, 32 19) OGS 2005, 82 20) OGS 2007, 59 21) Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt 22)

Art. 42 TSchG (SR

455 ), Art. 60 TSG (SR 916.40 ), Art. 32 Viehhandelskonkordat (GDB 818.4 ) 13
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 75 und OGS 2011, 3 Geändert durch:Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantons ratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstim mung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41),Nachtrag vom 12. September 2024 (OGS 2024, 21), Botschaft und Vor lage des Regierungsrats vom 19. März 2024, Kantonsratssitzungen vom 28. Juni und 12. September 2024 (22.24.05), in Kraft seit 1. Dezember 2024 (OGS 2024, 25) 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 75 25.06.2021 01.01.2022 Titel 5. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022

Art. 27 Abs. 1

geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022

Art. 27 Abs. 2

aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022 Titel 6. aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022

Art. 28

aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022

Art. 29

aufgehoben OGS 2021, 23 12.09.2024 01.12.2024 Titel 4a. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 1

geändert OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 1,

a. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 1,

b. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 1,

c. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2

geändert OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

a. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

b. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

d. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

e. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

f. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

g. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 2,

h. eingefügt OGS 2024, 21 12.09.2024 01.12.2024

Art. 26 Abs. 3

eingefügt OGS 2024, 21 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 75 Titel 4a. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 1

12.09.2024 01.12.2024 geändert OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 1,

a. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 1,

b. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 1,

c. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 1,

d. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2

12.09.2024 01.12.2024 geändert OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

a. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

b. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

c. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

d. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

e. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

f. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

g. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 2,

h. 12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21

Art. 26 Abs. 3

12.09.2024 01.12.2024 eingefügt OGS 2024, 21 Titel 5. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23

Art. 27 Abs. 1

25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23

Art. 27 Abs. 2

25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23 Titel 6. 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23

Art. 28

25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23

Art. 29

25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23 16
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