Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten (320.311)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 12. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2024) Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri vereinbaren: 1. Allgemeines

Art. 1

Zweck und Gegenstand 1 Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei Wirtschafts- delikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung hierzu befä higter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeschlos sen. 2 Die Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen im Sinne ei nes Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwalt schaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde im Einzelfall.

Art. 2

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte a. Pensum 1 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus: 1. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180-200 Stellenprozent 2. Sekretariat: 100 Stellenprozent OGS 2010, 60

Art. 3

b. Begriff der Wirtschaftsdelikte 1 Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesonde re Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiete des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfangreiche oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde lie gen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbeständen und Ge schädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und deren Untersu chung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.

Art. 4

c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der Wahl/An stellung 1 Die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staatsan waltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine interkantonale Findungskommission einsetzen. 2. Tätigkeit und Aufsicht

Art. 5

Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall 1 Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsan waltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauf tragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss

Art. 3 dieser Vereinbarung handelt.

2 Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.

Art. 6

Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde likte 1 Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht unter

Art. 3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Behörden

im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit der Ver waltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft. 2
2 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte steht den Strafuntersuchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend zur Verfügung.

Art. 7

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie amtet. 2 Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig. 3 Die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden orientiert min destens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons Ob walden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer Auf sicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte. Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem Anwachsen der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.

Art. 8

Polizeiliche Ermittlung 1 Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infra struktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend auszubilden. 3. Finanzierung

Art. 9

Kostentragung a. Grundsatz 1 Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem Kanton Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den Leis tungskauf entstandenen Aufwand richten. 2 Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen Kantone.

Art. 10

b. Kostenermittlung 1 Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie den Kosten für Büroräumlichkeiten und -infrastruktur. 3

Art. 11

c. Kostenteiler 1 Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist, wie folgt aufgeteilt: 1. * Kanton Nidwalden 66 % 2. * Kanton Obwalden 18 % 3. * Kanton Uri 16 % 2 Dieser Kostenteiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wie der auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragsparteien neu fest gelegt. 3 Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten derje nigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde likte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den Vereinbarungs kantonen nicht in Rechnung gestellt.

Art. 12

Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen 1 Die Beiträge der Vereinbarungskantone sind nach Vorliegen der Jahres rechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der jährlichen Kosten. 2 Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstattet jährlich einen Bericht. 3 Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht, in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwal den Einsicht zu nehmen. 4. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 21. August 1995 1 ) wird aufgehoben. 1) OGS 1997, 2 4

Art. 14

Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinba rung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 ) 2 Sie kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 60 Kostenteiler von Art. 11 Abs. 1 vom Regierungsrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 angepasst am:7. April 2020, rückwirkend auf den 1. Januar 2020 (OGS 2020, 11)2. Juli 2024, rückwirkend auf den 1. Januar 2024 (OGS 2024, 30) 2) Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten, nachdem die Regierungs räte der Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden der Vereinbarung rechtskräftig zu gestimmt haben (OGS 2011, 16) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 60 07.04.2020 01.01.2020

Art. 11 Abs. 1,

1. geändert OGS 2020, 11 07.04.2020 01.01.2020

Art. 11 Abs. 1,

3. geändert OGS 2020, 11 02.07.2024 01.01.2024

Art. 11 Abs. 1,

1. geändert OGS 2024, 30 02.07.2024 01.01.2024

Art. 11 Abs. 1,

2. geändert OGS 2024, 30 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.10.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 60

Art. 11 Abs. 1,

1. 07.04.2020 01.01.2020 geändert OGS 2020, 11

Art. 11 Abs. 1,

1. 02.07.2024 01.01.2024 geändert OGS 2024, 30

Art. 11 Abs. 1,

2. 02.07.2024 01.01.2024 geändert OGS 2024, 30

Art. 11 Abs. 1,

3. 07.04.2020 01.01.2020 geändert OGS 2020, 11 7
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