Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (380.311.1)
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

SRSZ 1.2.20 20 1 (Vom 13. Dezember 2002/14. September 2007 ) 2 Präambel In Anbetracht dessen, - dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehe n sollen, - dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Ko s- tenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher B e- rechnungsmethoden gesichert ist, - dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozia len Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz - und Polize i- dire k torinnen und - direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesun d heitsdirektorinnen und - direktoren (GDK), folgende Vereinbarung: I. Grundlagen I.I Zweck Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Be- treuungs - und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausse r halb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, sti mmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qual i tät derselben. I.II Geltungsbereich Art. 2 3 Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum volle n deten 20. Altersjahr, längstens jedo ch bis nach Abschluss der Erstausbildung beher bergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.
2 Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstraf- recht liegt die Alters grenze unabhängig vom Eintrittsalter beim v ollendeten

25. Altersjahr.

B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Ei nheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förd e- rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeit s- plätzen invalide Personen beschäftigen, di e unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Pe r- sonen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit - und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Ei n- richtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie - und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der exte rnen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive i n- tegrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderun gen und von Behind e- rung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch - therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomoto- ri k therapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulan- geb o tes e r bracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbaru ng unter Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten. Art. 3 Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mas s- nahmen (Straf - und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen g emäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorausse t- zu n gen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. I.III Begriffe Art. 4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehe n- den Definitionen verwendet:
SRSZ 1.2.20 20 3 a) Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE be i- getreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b) Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarun gskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem B e- reich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Lei s- tungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton Standort kanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton ve r- einbart werden. f) Einrichtung Die Einricht ung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nacht rägliche Wohnsitznahme und Aufenthalt Art. 5 4 Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b b e- wirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Koste n- übernahmegarantie.
1 bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Woh nsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.
2 Für Vergütun gen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist s olange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
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3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachd i- rektorenkonfere n zen gehören: - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), - die Konferenz der kantonalen Justiz - und Polizeidirektorinnen und - dire ktoren (KKJPD), - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällen den En t- scheide. Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind: a) die VK, b) der Vorstand VK, c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, d) die Regionalkonferenzen, e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a) Rechtsgü ltige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechti g- ten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a. b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Sti m- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zur Konstituierun g und Tätigkeit der Organe. Art. 8 VK Die VK ist zuständig für: a) die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen g e- mäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittels - mehrheit; b) den Erlass eines Reglement es zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3. Art. 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37, b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschl uss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Ve r- einb a rungskantone gemäss Art. 39,
SRSZ 1.2.20 20 5 c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40, d) die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE, e ) die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3, f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweiz e- rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, g) den Erlass folgender Richtlinien: - zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21, - zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30, - Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2, - zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2, h) die Verabschi edung von Empfehlungen, i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren period i- sche Erörterung mit ihnen, k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident o der die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II Verbindungsstellen Art. 10 Bezeichnung Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle. Art. 11 Zuständi gkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie, b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahm e- garantie und den Entscheid über dieselben, c) die Koordination der Information und der Ge schäftsbearbeitung mit Verwa l- tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons, d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindung s- stellen anderer Vereinbarungskantone, e) die Führung eines Registers über die e rteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil. II.III Regionalkonferenzen Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Wes t- schweiz/Tessin , Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
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3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. Art. 13 Zuständigkei t Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region, c) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weite r- leitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesonde re in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Art. 14 Zusammensetzung Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit ber a- tender Stimme teil. Art. 15 Zuständigkeit Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zu ständig für: a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e – h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf A n- trag einer Regionalkonferenz erfolgen; b) den Austausch von Informationen im Sinne von Art . 1 Abs. 2; c) die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
SRSZ 1.2.20 20 7 II.VI Geschäftsführung Art. 17 Sekretar iat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial - direktoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zustä n- dig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbi n- dungsstell en sowie in der Regel von Ad - hoc - Fachgruppen. Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, we r- den von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Soziald i- rektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie III.I Grundsatz Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Ko s- tenübernahmegarantie die Leistun gsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. III.II Leistungsabgeltung Art. 2 0 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau - und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. Davon werden di e individuellen Leistungen der Sozialversicherungen abgezogen.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages. Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal - und Sach - inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb b e- stimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
8 Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE en t- spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einf a chen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden. Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abm a- chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur M e- thode P an. Der Vorstand VK förde rt diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2. Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungsein heit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs.
1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts - , Therapie - oder Beratungsstunde als Verrec h nungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinhe iten gemäss Absätzen 1,
1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezah len.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflich - tigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. Zehn Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnk anton Hilfe. III.III Kostenübernahmegarantie Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Koste n- übernahmegarantie ein.
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2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlic h- keit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen. Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegaran tie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Koste n- übernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
3 Gesuc he um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Pe r- sonen erfordern deren Einwilligung. III .IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Ar t. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Koste n- übernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und c trä gt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton ge l- tenden Regeln. Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnka n- tons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III. V Regeln für den Bereich C Art. 30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen
10 Art. 31 Bezeichnen d er Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewan dte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVS E Anwe n- dung finden soll. Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezi e- hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Lei s- tungsabgeltung g e mäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekret a- riat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit Art. 33
1 Die Trägerkantone gewährleist en in den dieser Vereinbarung unterstellten Ei n- richtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. IV.III Kostenrechnung Art. 34
1 Die Standortka ntone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V. Rechtsschutz und Streitbeilegung Art. 35 Streitbeilegung Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeit en aus der IVSE durch Verhan d- lungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rahmenvereinbarung für die interkanton a- le Zusammena r beit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom

24. Juni 2005.

SRSZ 1.2.20 20 11 Art. 35 bis Sitz Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK. Art. 35 ter Anwendbares Recht Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI. Schluss - und Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstan d SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechte n- stein. Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals e r- klärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK z u- handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zug e- hen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der IVSE Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zent ralsekretariat SODK zu Handen des Vo r- standes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden K a- lenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vo r der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. VI.III Inkrafttreten der IVSE
12 Art. 39
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bere i- chen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt a n- schliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten 5 fest und orientiert die Kantone und das Fürste n tum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen. Art . 39 bis 6 Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwen d bar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Dat um des Inkrafttretens fest . VI.IV Aufhebung der IVSE Art. 40 IVSE
1 S obald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Li echtenstein mit. Art. 41 Kostenübernahmegarantien Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsa b- geltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wo h n- kanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Ko s tenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
SRSZ 1.2.20 20 13 A rt. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt i hre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einric h- tungen dem Sekretariat der SODK ein.
14 Anhang Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Stand 1. Januar 2008: Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23. 03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 7 30.11.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01 .01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 8 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.0 1.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.0 1.2008 A, B, C, D
1 GS 21 - 56 mit Anpassung en vom 14. September 2007 (Abl 2008 1890) und vom 23. N ovem- ber 2018 (A bl 2019 2219 ) .
2 Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in La u sanne genehm igt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsd i rektorinnen und – direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz - und Polizeidirek- t o rinnen und – direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und – direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht . Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 740 vom 1. Juli 2008 den A npas- sungen vom 14. S eptember 2007 und mit B eschluss Nr. 618 vom 10. S eptember 2019 den A npassungen vom 23. N ovember 2018 zug e stimmt.
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3 A bs. 1 B st. A in der F assung vom 23. N o vember 2018.
4 A bs. 1 bis neu eingefügt am 23. No v e m ber 20 18 .
5 Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz hat an seiner Sitzung vom 22. September 2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1. Januar 2006 festgelegt (Abl 2006 132). Mit Zustimmung der Vereinbarungskonferenz treten die Anpassung vom 14. September 2007 per 1. Januar 2008 (Abl
2008 1900) in Kraft.
6 N eu eingefügt am 23. N ovember 2018.
7 Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Beschluss Nr. 1634 vom 30. November 2004 den Beitritt zu den Bereichen A, B und D beschlossen.
8 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat mit B e schluss vom 20. September 2006 den Beitritt zum Bereich C beschlossen.
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