Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung
1 935.976.2 Versuchsverordnung über die provisorische Taxiführerbewilligung (Taxi VV) vom 08.03.2023 (Stand 01.04.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Gegenstand dieser Versuchsverordnung ist der zeitlich begrenzte Versuch der Erteilung provisorischer Taxiführerbewilligungen in ausgewählten Pilotge meinden.
2 Mit dem Versuch sollen insbesondere getestet werden: a die Auswirkungen auf Qualität und Bestand des Taxigewerbes, b die Akzeptanz bei Gemeinden, Taxigewerbe und Bevölkerung.
Art. 2
Sachlicher Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für Taxiführerinnen und Taxiführer, die um Erteilung oder Erneuerung einer Taxiführerbewilligung ersuchen.
2 Am Versuch nimmt die Stadt Bern teil.
Art. 3
Ausgesetzte Bestimmungen
1 Die Anwendung von Artikel 5 der Taxiverordnung vom 11. Januar 2012 (Ta xiV) 2 ) wird für die Stadt Bern in den folgenden Absätzen und Buchstaben für sechs Monate seit Erteilung der provisorischen Taxiführerbewilligung ausge setzt: a Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d TaxiV, b Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f TaxiV, c Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g TaxiV, d Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz TaxiV.
1) BSG 152.01
2) BSG 935.976.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-018
935.976.2 2
Art. 4
Provisorische Taxiführerbewilligung
1 Natürlichen Personen, die bei der Stadt Bern um Erteilung oder Erneuerung der Taxiführerbewilligung ersuchen, wird für sechs Monate eine provisorische Taxiführerbewilligung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c und e TaxiV und allfällige weitere gewerbepolizeili che Anforderungen der Gemeinden gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b TaxiV erfüllen.
2 Die Eignungsprüfungen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f und g TaxiV sind vor Ablauf der Geltungsdauer der provisorischen Taxiführerbewilligung er folgreich zu absolvieren.
3 Die provisorische Taxiführerbewilligung kann weder verlängert noch wieder holt ausgestellt werden.
Art. 5
Evaluations- und Controllingbericht
1 Die Zielsetzung gemäss Artikel 1 Absatz 2 ist Gegenstand eines Evaluations- und Controllingberichts, den die Sicherheitsdirektion nach Ablauf der Geltungs dauer der Versuchsverordnung dem Regierungsrat vorlegt.
2 In Kenntnis des Berichts entscheidet der Regierungsrat, ob und in welchem Umfang eine Änderung der TaxiV eingeleitet wird.
Art. 6
Inkrafttreten und zeitliche Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt längstens bis am 31. März 2025. Bern, 8. März 2023 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
3 935.976.2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.03.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 23-018
935.976.2 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.03.2023 01.04.2023 Erstfassung 23-018
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