Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen
Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen Vom 17. Februar 1981 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1
1 Das Naturschutzgebiet Herzogenmatt, Binningen, Parzellen 997 (21997 m²) und 998 (10717 m²), Eigentum der Gemeinde Binningen, wird in das Inventar der geschützen Naturdenkmäler aufgenommen.
§ 2
1 Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen Weiterentwicklung von Flora und Fauna in den verschiedenartigen Biotopen.
§ 3
1 Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
2 Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Be - willigung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
§ 5
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Stiftung Naturschutzgebiet Herzo - genmatt. Für Pflege und Nutzung des Waldareals ist der Gemeindeförster im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat verantwortlich.
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.02.1981 17.02.1981 Erlass Erstfassung GS 27.658
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.02.1981 17.02.1981 Erstfassung GS 27.658
§ 3 Abs. 2 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
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