Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebiete in Bretzwil
Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebiete in Bretzwil Vom 18. September 1979 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1 Schutzgebiete
1 Die folgenden Naturschutzgebiete in Bretzwil werden in das Inventar der ge - schützten Naturdenkmäler aufgenommen:
a. Häxeplätz, Kataster Nr. G 1, ca. 1 ha, im Eigentum der Bürgergemeinde Bretzwil,
b. * ...
c. Binzenberg, Kataster Nr. F 110, ca. 4 ha, im Eigentum der Bürgergemein - de Bretzwil,
d. Balsberggrube, Kataster Nr. F 101, ca. 2 ha, im Eigentum der Bürgerge - meinde Bretzwil,
e. Ruine Ramstein, Kataster Nr. E 7, ca. 3 ha, im Eigentum von Dr. E. Rein - hart, 4532 Feldbrunnen,
f. Riedberg-Südhang, Kataster Nr. C 138, ca. 8 ha, im Eigentum der Bür - gergemeinde Bretzwil,
g. Krachen, Kataster Nr. C 138 und E 6, ca. 2 ha, im Eigentum der Bürger - gemeinde Bretzwil,
h. Aemmenegg, Kataster Nr. C 144, ca. 3 ha, im Eigentum der Bürgerge - meinde Bretzwil,
i. Chleini Weid, Kataster Nr. C 139, ca. 18 ha, im Eigentum der Bürgerge - meinde Bretzwil.
§ 2 Schutzziel
1 Das Schutzziel ist für alle Gebiete die Erhaltung des gegenwärtigen Zustan - des.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Schutzmassnahmen können im Einvernehmen mit dem Eigentümer und dem Amt für Naturschutz und Denkmalpflege getroffen werden.
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.166
2 Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere die unbesonnene Verwendung von chemischen Schädlingsbe - kämpfungsmitteln und Kunstdüngern.
3 Das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen sind verboten. Als Ausnahme von diesem Verbot bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Be - willigung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4 Unterhalt, Pflege und Aufsicht
1 Unterhalt, Pflege und Aufsicht obliegen dem Eigentümer, der jedoch die er - wachsenden Aufgaben delegieren kann.
§ 5 Nutzung
1 Die herkömmliche Nutzung bleibt gewährleistet.
§ 6 Jagd und Vogelschutz
1 Die eidgenössischen und kantonalen Erlasse über Jagd und Vogelschutz bleiben in den geschützten Gebieten weiterhin ohne Einschränkungen in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.166
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.09.1979 18.09.1979 Erlass Erstfassung GS 27.166
16.06.1998 01.08.1998 § 1 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 33.202
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.166
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.09.1979 18.09.1979 Erstfassung GS 27.166
§ 1 Abs. 1, lit. b. 16.06.1998 01.08.1998 aufgehoben GS 33.202
§ 3 Abs. 3 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.166
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