Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen Vom 17. August 1999 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Wasserfalle - Roti Flue», Diegten und Eptingen, bestehend aus den Parzellen Nr. 2702 (Teilfläche), 2790, 2792 (Teilfläche), 2836, 2839, 2840 (Teilfläche), alle im Grundbuch Diegten, sowie Parzelle Nr. 1264 (Teilfläche) im Grundbuch Eptingen, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,14 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften so - wie der Fliessgewässer samt deren charakteristischen Lebensgemein - schaften;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Rückzugsgebiete für Wildtie - re;
c. Förderung von Alt- und Totholz;
d. Förderung licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;
e. Erhaltung und Förderung des Steinbruches als Trocken- und Ruderal - standort;
f. Erhaltung und Förderung intakter Felsstandorte samt deren typischen Lebensgemeinschaften;
g. Erhaltung und Förderung geschützter Arten sowie von Arten der Roten Liste, insbesondere der Eibe.
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Not - fallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten We - ge;
c. Verlassen der erlaubten Wege und Klettern ausserhalb der erlaubten Felsbereiche oder während der Sperrzeiten;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Laufenlassen von Hunden;
f. Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
g. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
5 Nutzung und Unterhalt des Rastplatzes mit Feuerstelle im Gebiet «Wasserfal - le» bleiben im bisherigen Rahmen und unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
6 Die Rechte der Gemeinderschaft Witwald bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den jeweiligen Grundeigentümern in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
2 ) bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Kletter - betrieb ist ausserdem das Kletterkonzept vom 17. Mai 1999 verbindlich.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.08.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0754
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.08.1999 01.10.1999 Erstfassung GS 33.0754
§ 3 Abs. 2, lit. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 7 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0754
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