Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informa... (414.253.711)
CH - ZH

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

1 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
414.253.711 Studienordnung  für die Bachelorstudiengä nge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering)  an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. März 2010)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandt e Wissenschaften vom 29. Januar
2008 (RPO)
2 die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) , die in Vertiefungen durchgeführt werden können
19 : a.
9 Aviatik b. Data Science c.
5 Elektrotechnik d.
3 Energie- und Umwelttechnik e. Informatik f.
11 Maschinentechnik g.
18 Medizininformatik h.
13 Systemtechnik mit Vertiefung in – Robotik und Mechatronik –Medizintechnik i.
9 Verkehrssysteme j.
11 Wirtschaftsingenieurwes en mit Vertiefung in – Wirtschaftsmathematik – Industrial Engineering – Data & Service Engineering
2
414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengä ngen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden im Anhang geregelt. Voll- und Teil zeitstudium

§ 3.

15 Die Bachelorstudiengänge könn en als Vollzeitstudium und als Teilzeitstudium geführt werden. Ein Wechsel vom Teilzeit- zum Voll
- zeitstudium und umgekehrt ist auf Antrag der oder des Studierenden an die Studiengangleitung möglich. Anrechnung von ECTS-  Credits

§ 4.

1 An der ZHAW oder andernor ts erworbene ECTS-Credits werden in der Regel während fünf Jahren ab dem Semester ihres Er
- werbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung en tscheidet über Ausnahmen. Endgültige  Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 4

a.
14 Studierende, die an einer anderen Fachhochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht in den gleichen Studiengang an der School of Engineering aufgenommen. B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung

§ 5.

1 Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen undanwärter müssen eine Aufnahmepr üfung ablegen. Die Aufnahmeprü
- fung steht nur Studienanwärterinnen und -anwärtern offen, welche die Studienberechtigung nicht über di e Ausbildungswege der Berufsmatu
- rität, Fachmaturität oder gymnas ialen Maturität erwerben können.
7
2 Die Einzelheiten zur Aufnahmepr üfung werden im Anhang gere
- gelt.
3 Über die Anerkennung von ande ren Aufnahmeprüfungen ent
- scheidet die Studienleitung. C. Assessmentstufe Umfang

§ 6.

Die Module der Assessmentstuf e werden im Regelstudium im Vollzeitstudium in den ersten zwei Semestern und im Teilzeitstu
- dium in den ersten vi er Semestern besucht. Abschluss

§ 7.

11 Die Assessmentstufe bildet zw ei Modulgruppen. Die Assess
- mentstufe ist bestanden, wenn be ide Modulgruppen bestanden sind.
3 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
414.253.711 D. Hauptstudium
Besuch von
Modulen des
Hauptstudiums

§ 8.

11 Module des Hauptstudiums dürfen erst dann belegt werden, wenn das Assessment bestanden ist. Ausgenommen sind die Module aus der Modulkategorie «Kontextmodule» sowie für Teilzeitstudierende die im Anhang aufgeführten Module.

§ 9.

16 E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Wiederholung

§ 10.

Ist ein Modul nicht bestanden, müssen alle Leistungsnach weise des Moduls wiederholt werden.
Expertinnen
und Experten

§ 11.

11
1 Mündliche Prüfungen (einschlie sslich Verteidigung der Ba chelorarbeit) werden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Die Expertinnen und Experten werden von der Studien gangleitung eingesetzt.
2 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie renden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
Bachelorarbeit

§ 12.

Mit der Bachelorarbeit kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossener Projektarbeit gem äss Anhang sowie Erreichen von mindestens 130 ECTS-Cre dits begonnen werden.
Rundung
von Kursnoten

§ 13.

Die Kursnoten werden auf halbe Noten gerundet. F. Studienabschluss und Bachelordiplom
Bestehens
-
voraussetzungen

§ 14.

Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn a. alle Pflicht- und die erforderli chen Wahlpflich tmodule gemäss An hang bestanden sind und b. aus den Modulen gemäss Anhang mindestens 180 ECTS-Credits erworben wurden und c. mindestens 60 ECTS-Credits im Hauptstudium an der School of Engineering, im gewählten Studiengang, erreicht wurden.
4
414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW Abschlussnote

§ 15.

20 Die Abschlussnote errechnet si ch aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Pflicht- und Wa hlpflichtmodule. Die Module wer
- den nach ECTS-Credits gewichtet. ECTS-Credits aus Wahlpflicht modulen
20

§ 15

a.
14
1 Werden mehr Wahlpflichtmodul e als nötig belegt, so gel
- ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
2 Im Anhang wird geregelt, a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech
- nung der Abschlussnote herangezogen. Titel

§ 16.

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln ab
- geschlossen: Bachelor of Science ZHAW in
17 a.
9 Aviatik, b. Data Science, c.
5 Elektrotechnik, d.
3 Energie- und Umwelttechnik, e. Informatik, f.
11 Maschinentechnik, g.
18 Medizininformatik, h.
13 Systemtechnik mit Vertiefung in [Robotik und Mechatronik oder Medizintechnik], i.
9 Verkehrssysteme, j.
11 Wirtschaftsingenieurwesen mit Ve rtiefung in [Wirtschaftsmathe
- matik, Industrial Engineering oder Data & Service Engineering]. G. Übergangsbestimmungen Allgemein

§ 17.

Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2010/
2011 aufgenommen haben, unterst ehen den nachfolgenden Über
- gangsbestimmungen. Studierende  im Assessment (Studien- und Prüfungsord nung 2006)

§ 18.

1 Studierende im Vollzeitstud ium, die im Herbstsemester
2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.
2 Studierende im Teilzeitstudium, di e im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment beg onnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt. a. Allgemein
5 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
414.253.711
3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
Studierende im
Hauptstudium
(Studien- und
Prüfungsord
-
nung 2006)

§ 19.

1 Studierende, die im Herbstse mester 2010/2011 das Haupt studium begonnen oder be reits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.
2 Studierende, die bis Ende Frühl ingssemester 20
13 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Stu dienordnung unterstellt.
3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
Studierende im
Assessment des
Bachelorstudien
-
gangs Verkehrs
-
systeme (Stu
-
dienordnung für
den Bachelor
-
studiengang
Verkehrs
-
systeme vom
4. Juni 2009)

§ 20.

1 Studierende im Vollzeitstud ium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester 2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen da s Assessment nach dieser Studienordnung.
2 Studierende im Teilzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbst semester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.
3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
Studierende im
Hauptstudium
des Bachelor
-
studiengangs
Verkehrs
-
systeme

§ 21.

1 Studierende, die im Herbstse mester 2010/2011 das Haupt studium Verkehrssysteme beginnen, setzen das Studium nach der Stu dienordnung für den Bachelorstud iengang Verkehrssysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009 fort.
2 Studierende, die bis Ende Frühl ingssemester 20
13 das Studium Verkehrssysteme nicht abgeschlosse n haben, werden für das weitere Studium dieser Studi enordnung unterstellt.
3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. H. Schlussbestimmungen
Genehmigung
und
Inkrafttreten

§ 22.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie er setzt die Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hoch schule Winterthur vom 8. Juni 20
06 und die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssystem e an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009.
6
414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18 . Oktober 2012
4 Übergangs bestimmungen

§ 23.

4
1 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester
2013/2014 aufgenommen ha ben, setzen dieses nach den Studienmodel
- len und Vertiefungen gemäss der vo r der Änderung vom 18. Oktober
2012 geltenden Regelung fort.
2 Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbst
- semester 2013/20
14 aufgenommen haben und infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertre ten, in welchem kein Teilzeitstu
- dium mehr angeboten wird, besuchen die zu repetierenden Module mit den Vollzeitstudierenden. J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30 . Oktober 2014
8 Studiengang  Aviatik

§ 24.

8 Studierende im Studiengang Av iatik, die im Herbstsemes
- ter 2014/2015 das Hauptstudium be gonnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, schlie ssen ihr Studium in der von ihnen gewählten Vertiefung mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Avia
- tik mit Vertiefung in [Operation & Management oder Technics & En
- gineering]» ab. Studiengang Verkehrs systeme

§ 25.

8 Studierende im Studiengang Ve rkehrssysteme, die ihr Stu
- dium vor dem Herbstsemester 2015 /2016 aufgenommen haben, schlies
- sen es mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom 30. Okto
- ber 2014 geltenden Regelung ab. Ausg enommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in eine n Bachelorstudiengang übertreten, in dem keine Vertiefungen mehr angeboten werden. K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2018
10

§ 26.

10
1 Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: a. Studierende im Studiengang Maschinentechnik, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen ge mäss der vor der Änderung vom
23. August 2018 geltenden Regel ung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die info lge Verzögerungen in einen Bachelorstudien
- gang übertreten, in dem keine Ve rtiefungen mehr angeboten wer
- den.
7 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
414.253.711 b. Studierende im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit Ver tiefung in «Service Engineering und Marketing», die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/202
0 aufgenommen haben, schlies sen ihr Studium mit der Vertief ung gemäss der vor der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Rege lung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefung «Data & Service Engineering» übertreten. c. Studierende im Vollzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemes ter 2018/2019 aufgenommen haben sowie Studierende im Teilzeitstu dium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2017/2018 aufgenommen haben und auf Ende Frühlingsseme ster 2019 nicht ins Hauptstu dium übertreten, werden der Re gelung gemäss der Änderung vom
23. August 2018 unterstellt. d. Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemes ter 2018/2019 aufgenommen haben und au f Ende Frühlingssemes ter 2020 nicht ins Hauptstudium übertreten, werden der Regelung gemäss der Änderung vom 23 . August 2018 unterstellt.
2 Im Übrigen gilt die Studienord nung gemäss der Änderung vom
23. August 2018. L. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 22. August 2019
12

§ 27.

12
1 Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Stu dium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schlies sen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der vor der Änderung vom
22. August 2019 geltenden Regel ung ab. Ausgenomme n sind jene Stu dierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefung «Robotik und Mechatronik» übertreten.
2 Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Studium im Herbstsemester 2019/2020 aufgenomme n haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäss der nach der Änderung vom 22. August
2019 geltenden Regelung ab.
3 Im Übrigen gilt mit Ausnahme der in den §§
23–26 festgelegten Regelungen zu den Vertiefungstit eln die Studienordnung gemäss Än derung vom 22. August 2019.
1 OS 65, 246 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 20. April 2010.
2 LS 414.252.3 .
3 Eingefügt durch B vom 5. Juli 2012 ( OS 67, 494 ; ABl 2012-09-07 ). In Kraft seit
1. September 2012.
8
414.253.711 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
4 Eingefügt durch B vom
18. Oktober 2012 ( OS 68, 91 ; ABl 2012-12-21
). In Kraft seit 1. September 2013.
5 Fassung gemäss B vom 18. Oktober 2012 ( OS 68, 91 ; ABl 2012-12-21 ). In Kraft seit 1. September 2013.
6 Eingefügt durch B vom 21. März 2013 ( OS 68, 274 ; ABl 2013-04-26 ). In Kraft seit 1. September 2013.
7 Fassung gemäss B vom 21. März 2013 ( OS 68, 274 ; ABl 2013-04-26 ). In Kraft seit 1. September 2013.
8 Eingefügt durch B vom 30. Oktober 2014 ( OS 70, 15 ; ABl 2014-12-19 ). In Kraft seit 1. April 2015.
9 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 ( OS 70, 15 ; ABl 2014-12-19 ). In Kraft seit 1. April 2015.
10 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 33 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
11 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 ( OS 74, 33 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
12 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 74, 566 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2019.
13 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 74, 566 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Dezember 2019.
14 Eingefügt durch B vom 4. Juni 2020 ( OS 75, 442 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
1. Oktober 2020.
15 Fassung gemäss B vom 4. Juni 2020 ( OS 75, 442 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
1. Oktober 2020.
16 Aufgehoben durch B vom 4. Juni 2020 ( OS 75, 442 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
17 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 512 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
18 Eingefügt durch B vom 1. September 2022 ( OS 77, 569 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
19 seit 1. Januar 2023.
20 Fassung gemäss B vom 1. September 2022 ( OS 77, 569 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. April 2023.
9 Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
414.253.711 Anhang
19  zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge  des Departements Technik und Informatik  (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule  für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsamm lung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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