Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulko... (411.102)
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Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission

Reglement über die Organisation und den Aufgabenbereich der kantonalen Mittelschulkommission vom 11.10.1989 (Stand 11.10.1989) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 107 und 108 des Gesetzes über das öffentliche Un - terrichtswesen vom 4. Juli 1962 mit den Änderungen vom 16. Mai 1986; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement umschreibt die Organisation und den Aufga - benbereich der kantonalen Mittelschulkommission (nachfolgend: Kommissi - on).

Art. 2 Definition

1 Die Kommission ist ein beratendes Organ des Erziehungsdepartementes (nachfolgend: Departement) für allgemeine Fragen des Mittelschulunter - richtes und gibt dem Departement seine Vormeinung ab.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Sie setzt sich aus 9 bis 11 Mitgliedern zusammen. Der Vorsteher der Dienststelle für Orientierungs- und Mittelschulen ist in dieser Zahl inbegrif - fen. Er führt den Vorsitz.
2 Die Mitglieder vertreten die wirtschaftlichen und sozialen Bereiche des Kantons. Sie stellen der Kommission ihre Hochschulkenntnisse und ihre Berufserfahrungen zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Ernennung

1 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt. Sie sind wieder wählbar. Die drei Regio - nen des Kantons: Ober-, Mittel- und Unterwallis sind angemessen vertre - ten.
2 Der Staatsrat bezeichnet den Vizepräsidenten unter den Mitgliedern, eine(n) Sekretär(in) ausserhalb der Kommission sowie die Vertreter des Er - ziehungsrates, die in der Kommission Einsitz nehmen.

Art. 5 Organisation

1 Die Kommission kann aus ihren Mitgliedern Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.
2 Die Kommission kann zum Studium von besonderen Fragen mit Spezialis - ten zusammenarbeiten oder zur Ausführung von anspruchsvollen Aufgaben Experten beziehen.

Art. 6 Einladung

1 Der Präsident lädt die Kommission mindestens zehn Tage vor dem Sit - zungsdatum ein. Die Einladung hält die Tagesordnung fest. Eventuelle Do - kumente, die Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
2 Zusätzlich zu den Sitzungen vor der Verleihung der Maturitäts- und Di - plomzeugnisse tritt die Kommission mindestens zweimal jährlich zusam - men.

Art. 7 Beschlüsse

1 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwensenden Mitglieder ge - fasst.

Art. 8 Allgemeine Aufgaben

1 Die Kommission berät das Departement. Sie verbindet ferner die Mittel - schulen mit der Wirtschafts- und Berufswelt und mit den Kreisen der Ausbil - dung und der wissenschaftlichen Forschung.

Art. 9 Aufgaben - Befugnisse

1 Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben: a) sie berät das Departement in der kantonalen Mittelschulpolitik, im Er - arbeiten der Lehrprogramme, der Stundentafeln und Lehrpläne; b) sie gibt auf Verlangen des Departementes die Vormeinung ab bei der Ausarbeitung und Abänderung von gesetzlichen Grundlagen für die Mittelschulen; c) sie nimmt Stellung zu Strukturänderungen der Mittelschule; d) sie besucht Mittelschulen, Klassen oder Fächer in Zusammenarbeit mit den Inspektoren oder Vertretern des Departementes; e) die Kommissionsmitglieder wirken als Experten oder Mitglieder der Jury bei den Maturitäts- und Diplomprüfungen; f) die Kommission gibt die Vormeinung ab vor der Aushändigung der Maturitäts- und Diplomprüfungen; sie beurteilt Grenzfälle und ausser - ordentliche Ereignisse und achtet darauf, ein einheitliches Beurtei - lungsverfahren anzuwenden; g) sie nimmt Stellung zu Rekursen im Auftrag des Departementes oder des Staatsrates gegen Examensergebnisse und behandelt Wiederer - wägungsgesuche.
2 Das Departement kann die Kommission mit anderen Aufgaben betrauen.

Art. 10 Aufhebung

1 Das vorliegende Reglement hebt jenes vom 6. März 1964 auf.

Art. 11 Anwendung und Inkrafttreten

1 Das Departement ist mit der Ausführung dieses Reglementes beauftragt. Es tritt nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.10.1989 11.10.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 283 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.10.1989 11.10.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 283 | d
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