Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt (736.58)
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Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt vom 9. Februar 1995 (Stand 1. März 1995) Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994 1 gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten 3 , die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Ge - schäftssitz im Kanton Basel-Stadt gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Basel-Stadt sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
2 Diese Regelung gilt ab 1. März 1995. Der Kanton Basel-Stadt hat am 2. Februar
1995 eine entsprechende Erklärung abgegeben.
1 Regierungsratsbeschluss 1994/1043; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 In Vollzug ab 1. März 1995.
3 nGS 20–65 (sGS 736.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–50 09.02.1995 01.03.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.02.1995 01.03.1995 Erlass Grunderlass 30–50
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