Kantonsratsbeschluss über die S-Bahn St.Gallen 2013 (713.81)
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Kantonsratsbeschluss über die S-Bahn St.Gallen 2013

Kantonsratsbeschluss über die S-Bahn St.Gallen 2013 vom 26. September 2010 (Stand 27. September 2010) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 12. Januar 2010
1 Kenntnis genommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet: a) einen Beitrag von Fr. 45 220 000.– an den Bau der Infrastruktur-Module der S-Bahn St.Gallen 2013; b) einen Beitrag von höchstens Fr. 4 694 400.– an die von den Schweizerischen Bundesbahnen zu zahlenden, nicht dem Vorsteuerabzug unterliegenden Mehrwertsteuern.
2 Für die Beitragsleistungen wird ein Kredit von höchstens Fr. 49 914 400.– gewährt. Dieser wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2012 in - nert zehn Jahren abgeschrieben. Ziff. 2
1 Der Kanton St.Gallen gewährt ein zinsloses, rückzahlbares Darlehen von Fr. 29 560 000.– zur Vorfinanzierung der Bundesbeiträge aus dem Infrastruktur - fonds und aus dem FinöV-Fonds für das ZEB-Modul Salez-Sennwald.
2 Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr. 29 560 000.– gewährt. Dieser wird der Investitionsrechnung unter Verzicht auf eine planmässige Abschreibung belastet.
1 ABl 2010, 302 ff.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; in der Volksabstimmung angenommen am
26. September 2010; in Vollzug ab 27. September 2010.
Ziff. 3
1 Die Regierung wird ermächtigt, in Vereinbarungen mit den Bahnunternehmen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beiträge und deren Auszahlung sowie die Gewährung des Darlehens zu regeln. Ziff. 4
1 Der Kantonsrat beschliesst endgültig über Nachtragskredite für unvorhersehbare Mehrkosten.
2 Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig. Ziff. 5
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen der genehmigten Kredite Konzep - tänderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen Gründen notwendig sind und das Gesamtkonzept dadurch nicht wesentlich geändert wird. Ziff. 6
1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 3
3 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–95 26.09.2010 27.09.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.09.2010 27.09.2010 Erlass Grunderlass 45–95
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