Standortförderungsgesetz (573.0)
CH - SG

Standortförderungsgesetz

Standortförderungsgesetz vom 30. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 25. Oktober 2005 1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 19 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Standortförderung bezweckt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons zu erhalten und zu stärken sowie die Wertschöpfung seiner Wirtschaft zu steigern.
2 Leistungen nach diesem Gesetz dienen insbesondere: a) der Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Kantons und seiner Regionen; b) der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen; c) der Erleichterung und Förderung von Kooperation und Innovation; d) der Ansiedlung neuer Unternehmen.

Art. 2 Rechtsanspruch

1 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Erlass besteht nicht.

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet zusammen mit: a) den Gemeinden, den Kantonen, dem Bund;
1 ABl 2005, 2335 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 4. April 2006; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 30. Mai 2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.
b) den Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; c) den regionalen Entwicklungsträgerinnen und -trägern; d) den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung; e) den Bürgschaftsinstitutionen; f) den Verbänden der Sozialpartnerschaft; g) weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Orga - nisationen. II. Leistungen (2.)
1. Dienstleistungen (2.1.)

Art. 4 Unterstützung und Initiierung

1 Der Kanton kann insbesondere folgende Dienstleistungen erbringen: a) Begleitung und Beratung von Unternehmen bei deren Gründung und Ansied - lung; b) Begleitung von Unternehmen bei deren Entwicklung; c) Initiierung von eigenen Projekten sowie Teilnahme an Projekten von Bund, Kantonen, Regionen, Gemeinden, Organisationen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Privaten; d) Koordination der Massnahmen von Standortförderungsstellen auf allen Ebe - nen; e) Information über den Wirtschaftsstandort St.Gallen.
2. Finanzhilfen (2.2.)

Art. 5 Voraussetzungen

1 Finanzhilfen nach diesem Erlass können geleistet werden, wenn das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung sowie erfolgsversprechend und nachhaltig ist.

Art. 6 Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit

1 Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die Beteiligung an: a) Massnahmen des Bundes zur Regionalentwicklung und zur Standortförde - rung; b) Organisationen und Projekten, welche die Standortförderung, überbetriebli - che Kooperationen, Innovation und Technologietransfer oder die anwen - dungsorientierte Forschung und Entwicklung zum Hauptzweck haben.

Art. 7 * Leistungen zugunsten von Unternehmen

1 Der Kanton kann Finanzhilfen erbringen für die langfristige Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen im Rahmen: a) einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit eines ansässigen Un - ternehmens; b) einer Nachfolgeregelung oder einer Übernahme; c) der Ansiedlung oder der Gründung eines Unternehmens.
2 Die Leistungen werden erbracht durch:
1. Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften aner - kannter Bürgschaftsinstitutionen;
2. ...
3. Beteiligung an Massnahmen des Bundes zur einzelbetrieblichen Förderung.

Art. 8 Zusatzbürgschaften

1 Die Zusicherung der Übernahme von Verlusten aus Zusatzbürgschaften setzt voraus, dass die Bürgschaftsnehmerin die anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und die erforderlichen Sicherheiten leistet.
2 Die Zusatzbürgschaft beträgt höchstens einen Fünftel der vorgängig gewährten Bürgschaft und darf Fr. 100 000.– nicht übersteigen. Für im Verlustfall ausste - hende Zinsen und Kosten kann zusätzlich ein anteiliger Betrag in der Höhe eines Fünftels des Betrages der Zusatzbürgschaft, höchstens Fr. 20 000.–, zugesichert werden.
3 Die Tilgungsfrist für den durch Zusatzbürgschaft gesicherten Kredit darf 15 Jahre nicht übersteigen.
4 Die Bürgschaftsnehmerin entrichtet der Bürgschaftsinstitution eine Prämie.
5 Der Kanton kann mit den anerkannten Bürgschaftsinstitutionen Vereinbarungen abschliessen über die Beteiligung an den Verwaltungskosten, die diesen durch die Gewährung von Bürgschaften entstehen.

Art. 9 * ...

3. Verfahren (2.3.)

Art. 10 Bedingungen und Auflagen *

1 Die Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung verknüpft werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2 Finanzhilfen werden in der Regel befristet. *

Art. 11 Auskunftspflicht

1 Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat: a) erteilt die notwendigen Auskünfte; b) reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein.

Art. 12 Rückerstattung

1 Finanzhilfen werden mit Zins rückerstattet, wenn: a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden; b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden; c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich wegfallen - den Grund erfolgten.
2 Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden. III. Programm (3.)

Art. 13 Inhalt

1 Über die Leistungen nach diesem Gesetz wird ein mehrjähriges Programm er - stellt.
2 Das Programm enthält: a) Zielsetzungen und Strategien; b) den finanziellen Rahmen; c) die Berichterstattung über die mit dem letzten Programm erbrachten Leistun - gen; d) die Wirkungskontrolle.

Art. 14 * Finanzierung

1 Die während der Programmperiode erforderlichen Mittel für Finanzhilfen und für Leistungen Dritter werden in Form eines Sonderkredits nach Art. 52 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 4 bereitgestellt. Ausgenommen sind Leistungen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite für Berggebiete und Zinskostenbeiträge an Darlehen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006. 5
2 Die laufenden Verpflichtungen aus Bürgschaften nach Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 dieses Erlasses belaufen sich auf höchstens drei Millionen Franken.
4 sGS 140.1 .
5 Art. 16 Abs. 2 des BG über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006, SR 901.0 .
IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Grossratsbeschluss über den Fond für Wirtschaftsförderung vom 23. August
1979 6 wird aufgehoben.

Art. 16 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
6 nGS 14–69 (sGS 573.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41–77 30.05.2006 01.01.2007

Art. 7 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 46-23 16.11.2010 keine Angabe

Art. 10 Artikeltitel ge -

ändert
2015-038 27.01.2015 01.01.2015

Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-038 27.01.2015 01.01.2015

Art. 14 geändert 46-23 16.11.2010 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2006 01.01.2007 Erlass Grunderlass 41–77
16.11.2010 keine Angabe Art. 7 geändert 46-23
16.11.2010 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 46-23
16.11.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 46-23
27.01.2015 01.01.2015 Art. 10 Artikeltitel ge - ändert
2015-038
27.01.2015 01.01.2015 Art. 10, Abs. 2 geändert 2015-038
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