Fischereiverordnung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Fischereiverordnung  Vom 26. September 1977 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  22  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1862  über  die  Ausübung  der  Fische-  rei  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Die fischereirechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton gelten für die ober-  irdischen Gewässer des Aargaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Massgabe des Bundesrechts ausgenommen sind künstlich angelegte Weiher,  in die Fische oder Krebse auf natü  rlichem Wege nich  t gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  Vereinbarungen  mit  anderen  Kantonen  oder  Staaten,  zurzeit  insbesondere  die  Übereinkunft  vom  18.  Mai  1887  2 )    zwischen  der  Schweiz,  Baden  und  Elsass-Lothringen  über  die  Anwendung  gleichartiger  Bestimmungen  für  die  Fischerei  im  Rhein  und  seinen  Zuflüsse  n,  die  Übereinkunft  vom  9./17.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976  3 )   zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn betreffend die Ausübung der  Fischerei  in  der  Aare,  soweit  diese  die  Grenze  zwischen  den  genannten  Kantonen  bildet,  und  die  Übereinkunft  vom  25.  Juni/11.  Juli  1894  4 )    zwischen  den  Kantonen  Aargau und Luzern betreffend den Fischfang im Hallwilersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen
                            1     Die   in   dieser   Verordnung   verwende  ten   Funktions-,   Berufs-   und   Personen-  bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  935.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  0.923.412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 9 S. 360; aufgehoben (AGS 2009 S. 29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SAR  935.010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fischereiregal
                            1    Das  staatliche  Fischereirecht  erstreckt  sich  auf  die  oberirdischen  öffentlichen  Ge-  wässer,  wie  sie  das  Gesetz  über  Raumentwickl  ung  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG) vom 19. Januar 1993  1 )   definiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Sachkunde-Nachweis
                            1    Für  den  Erwerb  einer  Fischereiberechtigung  ist  ein  Nachweis    über  ausreichende  Kenntnisse über Fische und Krebse und die  tierschutzgerechte Ausübung der Fische-  rei notwendig (Sachkunde-Nachweis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Sachkunde-Nachweis  wird  erbracht  durch  das  Schweizer  Sportfischer  Bre-  vet oder durch einen vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt anerkannten Kurs  mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung  nach gesamtschweizerischem Standard.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  kann  nach  Anhörung  der  kantonalen  Fischereikommission  kantonale Prüfungsteile festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vom Sachkunde-Nachweis befreit sind Personen mit  a)  Jahrgang 1939 und älter, die in den Jahren 2004 bis und mit 2008 mindestens  eine  Fischerkarte  mit  einer  minimale  n  Gültigkeitsdauer  von  einem  Monat  er-  worben haben,  b)  Tagesbewilligungen zum Fischen in  künstlichen, ausschliesslich mit fangfähi-  gen Fischen besetzten Gewässe  rn ohne eigene Produktivität.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fischereirechte
2.1. Nichtstaatliche Fischenzen
§ 3 Berechtigung
                            1    Nichtstaatliche  Fischereirechte  sind  im  Grundbuch  einzutragen.  Die  Eintragung  bedarf der Zustimmung de  s Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Eigentümer  eines  nichtstaatlichen  Fi  schereirechts  ist  verpflichtet,  den  Über-  gang  des  Eigentums  an  diesem  Recht  od  er  dessen  Verpachtung    dem  Departement  Bau, Verkehr und Umwelt sc  hriftlich mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausweise
                            1    Der  Eigentümer  oder  Pächter  eines  nichtstaatlichen  Fischereirechts  erhält  vom  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  ein  Patent,  das  ihm  als  Ausweis  für  seine  Berechtigung dient.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Eigentümer  oder  Pächter  eines  nich  tstaatlichen  Fischere  irechts  kann  weitere  Personen  durch  Übergabe  einer  schriftlich  en  Ermächtigung  (Fischerkarte)  die  Fi-  scherei ausüben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fischerkarten kann der Eigentümer   oder Pächter gegen Gebühr vom Departe-  ment Bau, Verkehr und Umwelt beziehen   oder mit dessen Genehmigung selber an-  fertigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Fischeinsatz
                            1    Grenzt  eine  nichtstaatliche  Fischenz  an  eine  andere  Fischenz  oder  fällt  sie  mit  ihr  zusammen,  kann  der  Eigentümer  vom  De  partement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  zu  einem  angemessenen  Fischeinsatz  verpflic  htet  werden,  soweit  er  vom  Fischeinsatz  in einer anderen Fischenz profitiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Staatsfischenzen
§ 6 * Verpachtung
                            1    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwe  lt  bestimmt  die  Grenzen  der  Staatsfi-  schenzreviere und legt für jedes Revier  einen Grundpreis fest, der auf einer ökologi-  schen und fischereilichen Bewertung basiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Reviere werden öffentlich ausgesch  rieben und zum Grundpreis auf eine Dauer  von  acht  Jahren  verpachtet,  falls  um  die  P  acht  des  bezeichneten    Reviers  nur  eine  Bewerbung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  allen  anderen  Fällen  erfolgt  die  Verp  achtung  auf  dem  Wege  der  Versteigerung  gemäss § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwe  lt  kann  das  Fischereirecht  an  Zuchtge-  wässern und künstlich angelegten Weih  ern aus freier Hand verpachten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Steigerung; Zuschlag
                            1    Die  Pacht  wird  an  der  Steigerung  dem  Höchstbietenden  zugeschlagen,  unter  Vor-  behalt der Genehmigung durch das Depa  rtement Bau, Verkehr und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Um  welt  genehmigt  den  Zuschlag  an  den  Höchstbietenden, wenn ihm das Höchsta  ngebot als genügend erscheint und wenn es  nicht nach freiem Ermessen die Pacht zum Höchstangebot  a)  dem bisherigen Pächter oder  b)  einem anderen Pächter, der im Aargau wohnt, oder  c)  bei Flussrevieren dem grösstmöglichen Pächterverein  zuschlägt, sofern dieser sich an der St  eigerung beteiligt und mindestens ein Angebot  gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise kann das Departement Ba  u, Verkehr und Umwelt die Pacht eines  Reviers  zu  einem  angemessenen  Preis  unter  dem  Höchst  angebot  dem  bisherigen  Pächter übertragen, wenn dadurch zum Vortei  l des Staates eine ei  nwandfreie fische-  reiliche Bewirtschaftung erwartet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pächter
                            1   Pächter kann eine natürliche  oder juristische Person sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Revier  an  zwei  Pächter  verpac  htet,  so  haften  sie  für  die  eingegangenen  Verpflichtungen  solidarisch.  Während  der  P  achtperiode  kann  ein  Pächter  mit  Zu-  stimmung  des  Departements  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  austreten  oder  ersetzt  wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Unterpacht
                            1    Eine  Unterverpachtung  hat  die  sofortig  e  Aufhebung  des  Pachtverhältnisses  durch  das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechte der Pächter
                            1   Der Pachtvertrag verleiht das Recht,  a)  die Fischerei auf Grund des ausg  estellten Patentes auszuüben und  b)  weitere  Personen  durch  Übergabe  eine  r  schriftlichen  Ermächtigung  (Fischer-  karte) die Fischerei ausüben zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gehilfen-  und  Jahreskarten  bezieht  der  Pächter  gegen  Gebühr  vom  Departe-  ment Bau, Verkehr und Umwelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Um  welt  kann  dem  Pächter  Wochen-  und  Ta-  geskarten  zu  50  %  des  aufgedruckten  Endpr  eises  abgeben.  Die  Einnahmen  aus  der  Kartenabgabe werden für fischbiologische Massnahmen verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fischereipatent
                            1    Das  Fischereipatent  wird  vom  Depart  ement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  auf  den  Namen des Pächters ausgestellt und ist  für die Dauer der Pachtperiode gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es weist die Berechtigung aus, mit alle  n gesetzlich erlaubten Geräten und Fangar-  ten die Fischerei auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gehilfenkarte
                            1    Mit  der  Gehilfenkarte  ermächtigt  der  Päch  ter  einen  Dritten,  pr  o  Fischereijahr  mit  allen gesetzlich erlaubten Geräten und Fangarten die Fischerei auszuüben, soweit er  nicht auf der Karte einschrä  nkende Bestimmungen einträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Jahres-, Wochen- und Tageskarten
                            1    Mit  der  Übergabe  einer  Jahres-,  Wochen-  oder  Tageskarte  ermächtigt  der  Pächter  Dritte, während eines Kalenderjahres, währ  end 7 aufeinander folgenden Tagen oder  während eines Tages mit allen gesetzlich er  laubten Geräten die Angelfischerei aus-  zuüben, soweit er nicht auf der Karte  einschränkende Bestimmungen einträgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  gestützt  auf  eine  Jahres-,  Wochen-  oder  Tageskarte  fischt  ,  darf  nicht  gleich-  zeitig als Freiangler fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Standort des Fischers
                            1   Soweit der Revierbeschrieb nichts anderes bestimmt, darf der Inhaber einer Jahres-  ,  Wochen-  oder  Tageskarte  nur  vom  Ufer  aus  fischen.  Dagegen  ist  das  Waten  und  die Verwendung von Watstiefeln  gestattet. Inseln, die durch   Waten erreicht werden  können, sind dem Ufer gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Angelfischerei
                            1    Die  Angelfischerei  in  Rhein,  Aare,  Limmat  und  Reuss  sowie  im  Hallwilersee  ist  während des ganzen Jahres ge  stattet. In den übrigen Fliessgewässern ist die Angelfi-  scherei während der Monate Oktobe  r bis und mit Februar verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Kartenzahl
                            1    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  bestimmt  für  jedes  Revier,  wie  viele  Gehilfen- und Jahreskarten der P  ächter an Dritte abgeben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vorbehalt der Rechtsänderung
                            1   Der Pächter hat sich den im Laufe der Pa  chtperiode in Kraft tretenden geringfügi-  gen Änderungen der geltenden Bestimmungen zu unterziehen, ohne dass ihm daraus  eine  Schadenersatzforderung  oder  ein  An  spruch  auf  Minderung  des  Pachtzinses  erwachsen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bewirtschaftung des Reviers
                            1   Der Pächter ist verpflichtet  , das Revier fischereigerecht zu bewirtschaften und die  Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu befolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  hat  Fischeinsätze  nach  einem  vom    Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  festgelegten  Besatzplan  vorzunehmen.  Es  sind  Besatzfische  geeigneter  Herkunft  zu  verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fischeinsätze  ausserhalb  des  Besatzpl  anes  bedürfen  einer  Bewilligung  des  Depar-  tements Bau, Verkehr und Umwelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sämtliche Fischeinsätze sind unter der  Aufsicht und gemäss den Weisungen eines  staatlichen Fischereia  ufsehers vorzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Kartenabgabe
                            1    Die  Pächter  von  Fluss-  und  Bachrevieren  sind  verpflichtet,  die  ihnen  zukommen-  den Jahreskarten abzugeben, soweit Nachfrage vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kartenpreise
                            1    Der  Pächter  darf  Gehilfen-  und  Jahreskarten  gegen  Entgelt  abgeben.  Auf  allen  Karten ist der tatsächlich verlangte Preis einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Handelt  es  sich  beim  Pächter  nicht  um  eine  juristische  Person,  darf  der  Erlös  aus  der Abgabe von Gehilfen- und Jahreskarten  insgesamt pro Jahr die Summe aus Jah-  respachtzins  und  ausgewiesenen  Kosten  fü  r  die  fischereiliche  Bewirtschaftung  des  Reviers, ohne Umtriebsentschädigung gemäss § 10 Abs. 3, nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Hallwilersee; Verpachtung
                            1    Die  Fischereirechte  im  aargauischen  Teil  des  Hallwilersees  werden  an  einen  oder  mehrere Netzfischer aus freier Hand verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Pächter  muss  Gewähr  für  eine  ordnungsgemässe  und  fachkundige  Fischerei  bieten,  über  die  für  den  Betrieb  notwendi  gen  Brut-  und  Aufzuchtanlagen  verfügen  und diese nach den Weisungen des Departem  ents Bau, Verkehr und Umwelt betreu-  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Hallwilersee; Kartenabgabe
                            1    Die  Pächter  von  Hallwilerseerevieren  und  das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt können Jahreskarten abgeben. Dabei werden in erster Linie Einwohner der  Seeanstösser-Gemeinden berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Um  welt  kann  zusätzlich  den  Gemeindekanz-  leien  sowie  weiteren  Verkaufsstellen  der  Seeanstösser-Gemeinden  Wochen-  und  Tageskarten  abgeben,  welche  in  erster  Linie  an  Einwohner  der  betreffenden  Ge-  meinden auszustellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Freianglerrecht
§ 23 * Berechtigung
                            1     Jeder   im   Kanton   Niedergelassene,  der   im   betreffenden   Kalenderjahr   das
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Altersjahr erreicht, ist berechtigt, das Fr eianglerrecht im Rhein, in der Aare, in der
                            Reuss und in der Limmat nach Massgabe der folgenden Best  immungen auszuüben,  soweit  nicht  Rechte  Dritter,  welche  die  Freianglerei  ausschliessen,  nachgewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Freianglerkarte
                            1    Wer  die  Freianglerei  ausüben  will,  ha  t  beim  Departement  Bau,  Verkehr  und  Um-  welt gegen Vorlage eines Personalausweises eine Freianglerkarte zu lösen. Sie wird  gegen  eine  Gebühr,  die  nach  Abzug  des  Kanzleiaufwands  fü  r  fischbiologische  Massnahmen bestimmt ist, abgegeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jugendliche  zwischen  dem  9.  und  11.  A  ltersjahr  können  unter  Aufsicht  einer  Per-  son mit Sachkunde-Nachweis die Freiangl  erei ohne Freianglerkarte ausüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inhalt und Umfang de s Freianglerrechts
                            1   Die Freianglerei darf ausschliesslich durch   Fischen vom Ufer aus mit der fliegen-  den Angel ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  solche  ist  zu  verstehen  die  von  Hand  geführte  oder  abgelegte  Fischrute  mit  einer  einzigen  Schnur,  mit  oder  ohne  Schwimmer,  einer  einfachen  Angel  und  mit  untergetauchtem, natürlichem Köder. Beim  Fischen ist die Rute dauernd unter direk-  ter Kontrolle zu halten. Die Verwe  ndung von Köderfischen ode  r künstlichem Köder  ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  verboten,  die  Fische  durch  Anfüttern,  d.h.  Streuen  oder  Legen  von  Ködern  oder Futter anzulocken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Freianglerei ist im  Hallwilersee sowie in Rhein, Aare, Limmat und Reuss wäh-  rend der Monate November, Dezember  , Januar und Februar verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Freianglerei  darf  von  05.00  Uhr  bis  23.00  Uhr  mitteleuropäischer  Zeit  ausge-  übt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Freianglerrecht im Hallwilersee
                            1    Im  Hallwilersee  darf  jede  rmann  ohne  besondere  Freianglerkarte  das  Freiangler-  recht ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Uferbetretung
§ 27 Uferbegehungsrecht; Haftung für Schäden
                            1   Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufergrundstücke zur Ausübung der Fischerei  und zur fischereilichen Bewirt  schaftung des Reviers betreten. Sie haften nach eidge-  nössischem Zivilrecht für alle  ntum Dritter verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fanggeräte und -methoden
§ 28 * Angelarten, -methoden und -systeme
                            1    Die  Angelfischerei  ist  m  it  einer  Angelrute  beziehungs  weise  einer  Schnur  mit  ma-  ximal  5  Angeln  (einfache  oder  Dreiangel)  erlaubt.  Für  die  Freianglerei  gelten  die  Einschränkungen gemäss § 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Hallwilersee  sowie  in  Rhein,  Aare  ,  Limmat  und  Reuss  sind  in  den  Monaten  März  bis  September  höchste  ns  zwei  Angelruten  bezi  ehungsweise  Schnüre  mit  je  maximal 5 Angeln (einfache oder Dreiangel) erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schleppfischerei im Hallwilersee is  t mit maximal 2 Hauptschnüren mit je ma-  ximal 5 Anbissstellen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Angeln  mit  «Stehaufmännchen»,  «Pater  noster»  oder  nach  einem  anderen,  in  der Wirkung gleichartigen System, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Verwendung  von  Angeln  aus  Materialie  n,  die  im  Fischkörper  nicht  abbaubar  sind (Gold-, Nickelangel usw.), ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Verwendung  von  Angeln  mit  Widerh  aken  ist  nur  für  die  Hegenen-  und  Schleppangelfische  rei zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Es  ist  verboten,  den  Fisch  mit  einem  Angelgerät  absichtlich  an  einem  anderen  Körperteil als dem Maul zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Beim Fischfang von Brücken und anderen  erhöhten Standorten ist ein der Höhen-  differenz zur Wasseroberfläche angepasst  es Fischlandegerät zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Elektrofanggerät
                            1   Das Fischen mit dem Elektrofanggerät be  darf einer Bewilligung des Departements  Bau, Verkehr und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen;
                            Gewinnung von Plankton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Krebse
                            1    Die  Pächter  und  Gehilfen  dürfen  in  ihre  m  Revier  Krebse  fa  ngen.  Alle  anderen  Fischereiberechtigten dürfen den Krebsfa  ng mit dem Einverständni  s des Fischenzin-  habers  oder  -pächters  und  mit  Bewilligung  des  Departements  Bau,  Verkehr  und  Umwelt ausüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Krebse dürfen gefangen werden mit Kr  ebstellern, Krebsreusen und von Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * Fischnährtiere, Plankton
                            1   Der Fang von Fischnährtieren und die Ge  winnung von Plankton sind den Pächtern  und Gehilfen in ihrem Revier gestattet. Die anderen Fischereiberechtigten bedürfen  dazu  neben  dem  Einverständnis  des  Fische  nzinhabers  oder  -pächters  einer  Bewilli-  gung des Departements Bau, Verkehr und Um  welt. Der Fang zu gewerblichen Zwe-  cken ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf begründetes Gesuch hin kann das De  partement Bau, Verk  ehr und Umwelt im  Einvernehmen  mit  dem  Fische  nzinhaber  oder  -pächter  weiteren  Personen  den  Fang  von Fischnährtieren oder die Ge  winnung von Plankton bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Köderfische
                            1   Der Gebrauch von lebenden Köderfischen ist nur erlaubt:  a)  in Weihern und Kleinseen mit einer  Fläche bis 30 Hektaren während des gan-  zen Jahres,  b)  im Hallwilersee in verkrauteten Bere  ichen der Uferzone (150 m) vom 1. Mai  bis 31. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  dürfen  nur  einheimische  Köderfische  ,  die  im  Einzugsgebiet  vorkommen,  ver-  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zur  Schleppfischerei  oder  für  die  Fischerei  mit  anderen  be  wegten  Fanggeräten  dürfen lebende Köderfische nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schutz und Hege
§ 33 Schonzeiten und Schonmasse
                            1    In  allen  aargauischen  Gewässern  gelten    für  die  nachgenannten  Fischarten  und  Krebse folgende Schonzeiten und Schonmasse:  a)  *      Schonzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bach-, Fluss- und Seeforelle n 1. Oktober bis Ende Februar
2. Äschen 1. Februar bis 30. April
3. Felchen (Hallwilersee-Balchen) 1. Oktober bis 31. Dezember
4. Hechte 1. Februar bis 30. April
                            5  *       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Edel-, Dohlen- und Steinkrebs 1. Oktober bis 15. Juli
                            b)       Schonmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Forellen im Bach und Weiher 22 cm
2. Forellen im Fluss 28 cm
3. Forellen im See 35 cm
4. * Äschen 32 cm
5. * Felchen (Hallwilersee-Balchen) 25 cm
6. * Hechte 50 cm
7. * Barsche (Egli) 15 cm
8. * Aale 50 cm
9. * Karpfen 30 cm
10. * Schleien 25 cm
11. * Barben im Bach 30 cm
12. * Barben im Fluss 35 cm
13. * ...
14. * Edelkrebs 12 cm
15. * Dohlen- und Steinkrebs 9 cm
                            2    Fische  und  Krebse,  die  während  ihrer  Schonzeit  gefangen  werden  oder  die  das  festgesetzte Fangmindestmass nicht erreic  hen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins  Gewässer zurückzuversetzen. Die Angel is  t von der Schnur abzuschneiden, wenn sie  sich nicht ohne Verletzung des gefange  nen Fisches aus diesem lösen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Verbotsstrecken
                            1    Im  Bereich  von  Zuflüssen  und  technischen  Anlagen  kann  das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  die  Fischerei  zeitlich    und  örtlich  beschränken.  Solche  Ver-  botsstrecken werden durch Verbotstafeln bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Aufzuchtanlagen
                            1   Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann die Pächter von Zuchtgewässern  zur Errichtung und zum Betrieb eigene  r Fischbrutanstalten verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * Laichfischfang
                            1   Während ihrer Schonzeit dürfen Fische  nur zur Gewinnung des für die Fischzucht  erforderlichen  Brutmaterials  und  nur  mit  besonderer,  pro  Fische  reijahr  gültiger  Be-  willigung  des  Departements  Bau,  Verkeh  r  und  Umwelt  gefangen  werden.  Die  Be-  willigung nennt die erlaubten Fanggeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * Bestandesregulierungen
                            1    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwe  lt  kann  die  Befischung  der  Fluss-  und  Hallwilerseereviere mit Netzen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * Kontrolle von Netzen und Reusen
                            1   Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * Fangzahlbeschränkung
                            1   In Flussrevieren und im Hallwilersee dü  rfen die Inhaber von Jahres-, Wochen- und  Tageskarten sowie die Freiangler pro Tag  höchstens 6 Edel- oder Gutfische (Forel-  len, Äschen, Hechte) fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schutz der Lebensräume
§ 40 * Refugien
                            1   Erstellt ein Pächter in seinem Revier Hegeplätze (Refugien), Laichplätze usw., hat  er sie nach Ablauf der Pachtper  iode ohne Entgelt zu belassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Laufen lassen von Wassergeflügel
                            1   Die Halter von Wassergeflügel (Enten, Gä  nse usw.) sind verpflichtet, durch geeig-  nete  Massnahmen  zu  verhindern,  dass  diese  Tiere  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  30.  April  in  die  öffentlichen  Fliessgewässer  mit  Ausnahme  der  Flüsse  (Aare,  Limmat, Reuss, Rhein) gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Technische Eingriffe
                            1   Für die fischereirechtliche Bewilligung technischer Eingriffe, welche die Gewässer  oder  ihren  Wasserhaushalt,  die  Wasserläu  fe  oder  die  Ufer  und  den  Grund  der  Ge-  wässer verändern, ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zuständig. Allfäl-  lige  Kosten  für  fischereiliche  Massnahme  n  sind  dem  Bewilligungsnehmer  aufzuer-  legen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vornahme  bewilligter  technischer  Ei  ngriffe  ist  mindestens  10  Tage  vor  deren  Ausführung dem Departement Bau, Verkehr  und Umwelt zu melden. Bei nichtstaat-  lichen Fischenzen gilt die Meldepflicht   auch gegenüber dem Fischenzinhaber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Behandlung  von  Gesuchen  um  Er  teilung  einer  fischere  irechtlichen  Bewil-  ligung  gemäss  den  Art.  8  und  9  des  B  undesgesetzes  über  die  Fischerei  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Juni 1991
                            1 )   und die Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontroll-  funktionen wird eine Gebühr zwischen Fr.  50.– und Fr. 5'000.– erhoben. Die Gebühr  wird nach dem Aufwand bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * Bachreinigungen
                            1    Während  der  Forellenschonzeit  dürfen  Bachreinigungen  je  glicher  Art  nur  mit  Be-  willigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Organisation und Kontrolle
§ 44 Fischereijahr
                            1   Das Fischereijahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Ausweispflicht
                            1    Jeder  Fischer  ist  verpflichtet,  beim  Fisc  hen  sein  Patent  oder  seine  Fischerkarte  zusammen mit einem Personalausweis bei sich zu haben und sie den Aufsichtsorga-  nen  oder  denjenigen,  die  sich  als  Fischereiberechtigte  ausweisen,  auf  Verlangen  vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Fischereistatistik
                            1   Jede Fischerin beziehungsweis  e jeder Fischer ist verpflichtet, über die von ihr oder  ihm  gefangenen  Fische  und  Kr  ebse  genaue  Kontrolle  na  ch  Massgabe  des  ihr  oder  ihm abgegebenen Statistikformulars zu  führen. Die Freianglerinnen beziehungswei-  se Freiangler haben diese Fangstatistik jä  hrlich dem Departement Bau, Verkehr und  Umwelt, die übrigen Fischereiberechtigten   der Fischenzinhabe  rin oder dem Fischen-  zinhaber  beziehungsweise  der  Fischenzpäch  terin  oder  dem  Fisc  henzpächter  einzu-  reichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Freiangler,  welcher  seine  Fischfangstatistik  nicht  abliefert,  hat  im  folgenden  Jahr  keinen  Anspruch  auf  eine  Freiangl  erkarte.  Die  Fischenz  inhaber  oder  -pächter  können  die  Abgabe  einer  Fischerkarte  von  der  Einreichung  des  Statistikformulars  für das vorangegangene Fisc  hereijahr abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jeder  Fischenzinhaber  und  -p  ächter  ist  verpflichtet,  bi  s  spätestens  Ende  Februar  dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt  auf besonderem Formular eine Zusam-  menstellung der Fangstatistiken der betreffe  nden Fischenz im a  bgelaufenen Fische-  reijahr einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die einzelnen Statistikformulare sind vom   Fischenzinhaber oder -pächter während  mindestens 10 Jahren aufzubewahren und der Fischereiaufsichtsbehörde auf Verlan-  gen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                            1   Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt obliegt die Aufsicht über die Fische-  rei im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * Fischereikommission
                            1    Als  beratendes  Organ  des  Departements  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  in  Fachfragen  wählt  der  Regierungsrat  auf  je  4  Jahre  ei  ne  Fischereikommis-  sion  und  deren  Präsi-  denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * Fischereiaufsicht
                            1   Den vom Departement Bau, Verkehr und  Umwelt für bestimmte Gebiete ernannten  und  instruierten  staatlichen  Fischereiaufse  hern  obliegt  die  unmittelbare  Aufsicht  über die Ausübung der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  privaten  Fischereiaufseherinnen  beziehungsweise  Fischereiaufseher  üben  ihre  Tätigkeit  nach  Instruktion  des  Departem  ents  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  in  einem  bestimmten  Gebiet  aus.  Sie  werden  auf  Vorschlag  der  Fische  nzinhaberin  oder  des  Fischenzinhabers beziehungswe  ise der Fischenzpächterin od  er des Fischenzpächters  vom  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwe  lt  in  Pflicht  genommen  und  erhalten  einen  Ausweis.  Sie  sind  verp  flichtet,  die  periodischen  Fischereiaufseherkurse  des  Departements Bau, Verkehr  und Umwelt zu besuchen. Bei Nichtbesuch der Instruk-  tionskurse  kann  das  Depart  ement  Bau,  Verkehr  und  Um  welt  den  Ausweis  entzie-  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 50 * Strafen
                            1   Widerhandlungen gegen die Bestimmunge  n dieser Verordnung und die sich darauf  stützenden Verfügungen oder Entscheide werden, soweit nicht die Strafbestimmun-  gen des Bundesgesetzes über die Fi  scherei (BGF) vom 21. Juni 1991  1 )   Anwendung  finden, mit Busse bis Fr. 500.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Mitteilung von Strafentscheiden
                            1   Sämtliche    Einstellungsverfügungen,    St  rafbefehle    und    Urteile    in    Fische-  reistrafsachen sind innerhalb der Rechtsmittelfrist auch dem Departement Bau, Ver-  kehr und Umwelt zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Anzeiger  ist  vom  Eintritt  der  Rechts  kraft  des  Strafbefehls  oder  des  Urteils  Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Inkrafttreten
                            1    Die  §§  1,  2,  6,  7,  8,  16,  17,  18,  19,  20,  21,  22,  35,  40  und  44  dieser  Verordnung,  soweit  sie  sich  auf  die  Neuverpachtung  der  aargauischen  Staatsfischenzreviere  für  die  Pachtperiode  vom  1.  Januar  1978  bis  31.  Dezember  1985  beziehen,  treten  acht  Tage nach der Veröffentlichung in der Ge  setzessammlung, die übrigen Bestimmun-  gen am 1. Januar 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Die aargauische Vollziehungsverordnung  vom 18. August 1913 zum Bundesgesetz  betreffend die Fischerei  1 )  , die Verordnung vom 21. September 1926 über das Lau-  fenlassen   der   Enten   in  öffentlichen   Gewässern  2 )     und   die   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. August 1961 über die Festsetzung der Mindestmasse für den Fischfang
                            3 )    sind  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 2 S. 50; Bd. 6 S. 305; Bd. 7 S. 343
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 2 S. 381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 5 S. 203; Bd. 7 S. 345
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Übergangsrecht
                            1   Die nach bisherigem Recht am 30. Sept  ember 1977 ablaufende Pachtperiode wird  bis  zum  31.  Dezember  1977  verlängert,  ohne  dass  dafür  ein  zusätzlicher  Pachtzins  geschuldet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Neuverpachtung  der  aargauischen  Staat  sfischenzreviere  für  die  Pachtperiode  vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember   1985 erfolgt nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens  dieser Verordnung hängigen Verfahren ist  das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Sachkunde-Nachweis  ist  bis  späteste  ns  am  31.  Dezember  2009  zu  erbringen.  Für die Zeit davor genügt es, dass die Karten  ausgabestellen gemäss den §§ 4, 12, 13,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 und 24 dieser Verordnung die Nachweispflichtigen in geeigneter Form und nach  den Weisungen des Departem  ents Bau, Verkehr und Umwelt über den tierschutzge-  rechten Umgang mit Fischen und Krebsen informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Personen,  die  sich  an  der  Versteig  erung  im  Rahmen  der  Neuverpachtung  der  Staatsfischenzen  für  die  Periode  2010–2017  beteiligen,  haben  ihre  Sachkunde  mit  der Bewerbung nachzuweisen.  *  Aarau, den 26. September 1977  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann  U  RSPRUNG  Der Staatsschreiber  S  UTER  Veröffentlichung: 15. Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.11.1996 01.01.1997 § 42 Abs. 3 eingefügt AGS 1996 S. 395
14.03.2001 01.05.2001 § 1a eingefügt AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 6 totalrevidiert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 18 Abs. 4 eingefügt AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 25 Abs. 4 geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 25 Abs. 5 geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 33 Abs. 1, lit. b), 4. geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 33 Abs. 1, lit. b), 5. geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 33 Abs. 1, lit. b), 6. geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 33 Abs. 1, lit. b), 7. geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 33 Abs. 1, lit. b), 9. geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 33 Abs. 1, lit. b), 10. geändert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 38 totalrevidiert AGS 2001 S. 73
14.03.2001 01.05.2001 § 39 totalrevidiert AGS 2001 S. 73
19.10.2005 01.01.2006 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 5 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 6 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 9 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 15 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 16 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 18 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 18 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 19 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 21 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 22 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 23 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 24 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 28 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 29 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 30 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 31 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 32 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1, lit. b), 8. geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1, lit. b), 11. geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1, lit. b), 12. geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1, lit. b), 14. geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1, lit. b), 15. eingefügt AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 34 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 35 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 36 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 37 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 40 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 41 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 42 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 42 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 43 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 46 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 46 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 47 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 48 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
                            Beschluss                            Inkrafttreten                            Element                              Änderung                            AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2005 01.01.2006 § 49 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 50 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
19.10.2005 01.01.2006 § 51 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 675
03.12.2008 01.04.2009 § 2a eingefügt AGS 2009 S. 30
03.12.2008 01.04.2009 § 24 Abs. 2 eingefügt AGS 2009 S. 30
03.12.2008 01.04.2009 § 28 Abs. 6 geändert AGS 2009 S. 30
03.12.2008 01.04.2009 § 33 Abs. 1, lit. a), 5 aufgehoben AGS 2009 S. 30
03.12.2008 01.04.2009 § 33 Abs. 1, lit. b), 13. aufgehoben AGS 2009 S. 30
03.12.2008 01.04.2009 § 54 Abs. 4 eingefügt AGS 2009 S. 30
03.12.2008 01.04.2009 § 54 Abs. 5 eingefügt AGS 2009 S. 30
25.05.2011 01.09.2011 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2011/4-2
29.08.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-12
29.08.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-12
29.08.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-12
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 14.03.2001 01.05.2001 eingefügt AGS 2001 S. 73
§ 2 Abs. 1 25.05.2011 01.09.2011 geändert AGS 2011/4-2
§ 2a 03.12.2008 01.04.2009 eingefügt AGS 2009 S. 30
§ 3 Abs. 2 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 4 Abs. 1 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 4 Abs. 3 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 5 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 6 14.03.2001 01.05.2001 totalrevidiert AGS 2001 S. 73
§ 6 Abs. 1 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 6 Abs. 4 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 7 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 8 Abs. 2 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 9 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 10 Abs. 2 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 10 Abs. 3 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 11 Abs. 1 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 13 Abs. 1 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 15 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 16 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 18 Abs. 1 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 18 Abs. 2 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 18 Abs. 3 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 18 Abs. 4 14.03.2001 01.05.2001 eingefügt AGS 2001 S. 73
§ 19 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 21 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 22 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 23 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 24 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 24 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12
§ 24 Abs. 2 03.12.2008 01.04.2009 eingefügt AGS 2009 S. 30
§ 25 Abs. 4 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 25 Abs. 5 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 28 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 28 Abs. 6 03.12.2008 01.04.2009 geändert AGS 2009 S. 30
§ 29 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 30 Abs. 1 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 30 Abs. 3 19.10.2005 01.01.2006 aufgehoben AGS 2005 S. 675
§ 31 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 32 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 33 Abs. 1, lit. a) 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 33 Abs. 1, lit. a), 5 03.12.2008 01.04.2009 aufgehoben AGS 2009 S. 30
§ 33 Abs. 1, lit. b), 4. 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 33 Abs. 1, lit. b), 5. 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 33 Abs. 1, lit. b), 6. 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 33 Abs. 1, lit. b), 7. 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 33 Abs. 1, lit. b), 8. 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 33 Abs. 1, lit. b), 9. 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 33 Abs. 1, lit. b), 10. 14.03.2001 01.05.2001 geändert AGS 2001 S. 73
§ 33 Abs. 1, lit. b), 11. 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 33 Abs. 1, lit. b), 12. 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 33 Abs. 1, lit. b), 13. 03.12.2008 01.04.2009 aufgehoben AGS 2009 S. 30
§ 33 Abs. 1, lit. b), 14. 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
§ 33 Abs. 1, lit. b), 15. 19.10.2005 01.01.2006 eingefügt AGS 2005 S. 675
§ 34 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 35 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 36 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 37 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 38 14.03.2001 01.05.2001 totalrevidiert AGS 2001 S. 73
§ 39 14.03.2001 01.05.2001 totalrevidiert AGS 2001 S. 73
§ 40 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 41 19.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 675
§ 42 Abs. 1 19.10.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 675
                            Element                              Beschluss                              Inkrafttreten                              Änderung                              AGS  Fundstelle