Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal
1 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal
1) Vom 25. November 1985 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 359 des Schweizer ischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 2) und § 10 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 27. Dezember 1911 3) , erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag:
§ 1
1 bestehenden und neu zu begründenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (nachfol- gend Hauspersonal) beiderlei Geschl echts, die in einem privaten oder kollektiven Haushalt (zum Beispiel He im, Pension, Anstalt, Krankenhaus) ausschliesslich oder überwiegend hauswi rtschaftliche Arbeiten verrichten, finden die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages Anwendung. 4)
2 mmungen des Normal arbeitsvertrages abweichen, bedürfen – soweit das Ge setz sie überhaupt zulässt – der schriftlichen Form.
3 a) für Arbeitsverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer; b) für die durch die kantonale Haushaltlehrkommission betreuten Haushaltlehrverhältnisse; c) für hauswirtschaftliche Arbeitneh mer, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, einem Ge samtarbeitsvertrag oder einem besonderen Normalarbeitsve rtrag unterstellt sind.
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) SR 220
3) SAR 210.200
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489). Geltungsbereich
§ 2
1) Als Hauspersonal gelten alle Personen, die voll- oder teilzeitig im Hausdienst, u.a. als Hausbeamtinne n, Haushälterinnen, Gesellschafte- rinnen, Hausgehilfinnen, Kindermädch en, Köche, Köchinnen, Haus- oder Küchenburschen, Zimmer- oder Küch enmädchen, Volontär- oder Au- Pair-Angestellte, Spetterinnen, Putzfra uen, Glätterinnen, Flickerinnen und Kundennäherinnen gegen Entgelt besc häftigt sind, gleichgültig, ob sie beim Arbeitgeber oder auswärts wohnen.
§ 3
3) Der Arbeitgeber hat dem Hauspersona l ein Exemplar dieses Normal- arbeitsvertrages auszuhändigen. Dieser Normalarbeitsvertrag kann bei der Staatskanzlei in Aarau bezogen werden.
§ 4
4) Neben diesem Normalarbeitsvertrag ge lten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel Alters- und Hinterlassenenver- sicherung 6) / Invalidenversicherung 7) / Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivildienstpflichtige 8) (AHV/IV/EO), Bundesgesetz über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 9) , Bundes- gesetz über die Unfallversicherung (UVG) 10) .
§ 5
1 Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbe itsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Bekl agte wohnt oder der Arbeitsort liegt.
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
5) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
6) SR 831.1
7) SR 831.2
8) SR 834.1
9) SR 831.40
10) SR 832.20 b epflicht
5)
3
2 Arbeitsgericht befugt, der fehlbaren Pa rtei die Gerichts- oder Parteikosten ganz oder teilweise sowie eine Busse aufzuerlegen.
§ 6
1)
1 in ihren gegenseitigen Beziehun- gen die Regeln des Anstandes und der Achtung der Persönlichkeit sowie die Pflicht der Verschwiegenheit zu wahren.
2 gene Arbeit sorgfältig auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
§ 7
2)
1 hkeit des Hauspersonals, namentlich auch die körperliche und seelische In tegrität, zu achten und zu schützen. Dies gilt insbesondere gegenüber dem jugendlichen Hauspersonal.
2 t der Arbeitgeber auf die Inte- ressen des Hauspersonals ange messen Rücksicht zu nehmen.
3 trifft der Arbeitgeber die not- wendigen und zumutbaren Schutzmassnahmen.
§ 8
1 dem Stellenantritt zwischen den Parteien klar vereinbart werden.
2 ag, sonst der orts- und berufsübliche Ansatz. Er ist auf Ende eines jeden Monats auszuzahlen.
3 Logis, Wasch- und Badegelegenheit sowie Pflege der Wäsc he. Das Essen muss gesund und ausreichend sein, der allgemeinen Führung des Hausha ltes entsprechen und zu geregelten Zeiten verabfolgt werden. Das in Ha bende Hausperso- nal hat Anspruch auf ein eigenes, verschliessbares Zimmer. Dieses muss den gesundheitspolizeilichen Anfo rderungen entsprechen, wohnlich eingerichtet sein, ein Fenster ins Frei e haben, gut heizbar und beleuchtet sein. 4)
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489). Allgemeine gegenseitige Verpflichtungen Pflichten des Arbeitgebers
3) Entlöhnung
4 Sofern der Naturallohn nicht vollständig gewährt wird, tritt an seine Stelle eine entsprechende Barentschädigung.
5 Die Höhe des Naturallohnes richtet AHV-Ansätzen.
§ 9
1 Die tägliche Arbeitszeit soll an vollen Arbeitstagen nicht mehr als 9 Stunden betragen und in der Regel um 19.00 Uhr beendet sein. Die wöchentliche Arbeitszeit darf norma lerweise 45 Stunden nicht über- schreiten. Essenszeiten, sofern kein e angeordnete Arbeit zu leisten ist, Ruhezeit (Zimmerstunden) und Arbeite n für persönliche Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. 1)
2 Die über die verabredete wöchen tliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden sind im Einverständnis mit dem Hauspersonal entweder mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren, oder für die Überstun- denarbeit ist Lohn zu entrichten, de r sich nach dem Barlohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Vierte l bemisst. Der Arbeitgeber hat auf Grund einer schriftlichen Kontrolle au f Ende Monat über die geleistete Überstundenarbeit abzurechnen. 2)
3 Bei Jugendlichen bis zum vollendete n 20. Altersjahr ist die Überstun- denarbeit in allen Fällen durch entsprechende Freizeit auszugleichen, und es muss eine zusammenhängende R uhezeit von 12 Stunden unter allen Umständen eingehalten werden.
4 Nachtarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % auf den Bruttolohn zu entschädigen. Als Nachtarbeit g ilt die Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr. 3)
§ 10
4)
1 Dem Hauspersonal sind jede Woch e zwei freie Tage ohne Arbeits- bereitschaft am Abend zu gewähren.
2 Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen.
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Eingefügt durch Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489). r b eits- und Ruhezeit, Überstunden- arbeit Freizeit
5
3 nicht auf einen Sonntag fallenden gesetzlich anerkannten Feiertag arbe itet, ist ihm dafür ein zusätzlicher freier Tag einzuräumen.
4 auf die gegenseitigen Bedürfnisse und auf die Wünsche des Hauspersona ls angemessen Rücksicht zu neh- men.
5 Halbtage zusammengelegt oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage aufgeteilt werden.
6 nd in der Regel zum Voraus zu bestimmen.
7 derliche Zeit einzuräumen für Gotte sdienste, Arztbesuche und Vorspra- chen bei Amtsstellen.
8 m Hauspersonal ohne Anrechnung an die Arbeitszeit die für die Stellens uche notwendige Zeit zu gewähren.
9 Bestrebungen des Ha Besuch von Bildungsveranstaltungen. Der Besuch von obligatorischen Veranstaltungen darf nicht an di e Freizeit angerechnet werden.
10 Das Hauspersonal hat auch an den freien Halbtagen Anspruch auf den üblichen Naturallohn oder bei dessen Au sfall auf Entschädigung nach den bei der Alters- und Hinterlassene nversicherung geltenden Ansätzen.
§ 11 1)
Das Hauspersonal hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden: – Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partnerschaft 2 Tage – Heirat oder Eintragung der Pa rtnerschaft von Kindern 1 Tag – Geburt eigener Kinder 1 Tag – Tod des Ehegatten, des eingtragenen Partners und von Kindern 3 Tage
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung über die Anpassunge n der kantonalen Verordnungen an das Partnerschaftsgese tz vom 13. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181).
3) Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung über die Anpassunge n der kantonalen Verordnungen an das Partnerschaftsgese tz vom 13. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181). Urlaub
– Tod von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiege rtochter oder eines Geschwisters, sofern si e mit dem Hauspersonal in Hausgemeinschaft leben 2 Tage – Tod von Familienangehörigen, die nicht in Hausgemeinschaft leben (in allen andern Fällen Teilnahme an der Bestattung) 1 Tag – Militärische Rekrutierung bzw. Ausmusterung 1 Tag – Militärische Inspektion 1 Tag – Umzug des eigenen Hausha ltes, sofern damit kein Stellenwechsel verbunden ist 1 Tag
§ 12
1 Der Arbeitgeber hat dem erwachse nen Hauspersonal jedes Dienstjahr wenigstens 4 Wochen, nach vollende tem 50. Altersjahr wenigstens 5 Wochen bezahlte Ferien zu gewähren. 2)
2 Jugendliches Hauspersonal bis zum vo llendeten 20. Altersjahr hat jedes Dienstjahr Anspruch auf wenigstens 5 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr. 3)
3 Bei Verhinderung des Hauspersona ls infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, E rfüllung gesetzlicher Pflichten, Aus- übung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaubes bis insgesamt 3 Monate im Kalenderjahr werden die Ferien nicht gekürzt, bei längerer Abwesenheit für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel. Bruch- teile von mehr als 15 Kalendertagen zählen als voller Monat. 4)
4 Für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis angetreten oder aufgelöst wird, bemisst sich der Ferienanspruch nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Dienstjahr.
5 Die Ferien sind in der Regel im Ve rlaufe des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Fe rienwochen müssen zusammenhängen. Der Zeitpunkt der Ferien wird frühze festgelegt, wobei der Arbeitgeber au f die Wünsche des Hauspersonals so weit Rücksicht nimmt, als dies mit den Interessen de s Haushaltes ver-
1) Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung über die Anpassunge n der kantonalen Verordnungen an das Partnerschaftsgese tz vom 13. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489). r ien
7 einbar ist. Eine Verschiebung auf das fo lgende Jahr ist nur im gegensei- tigen Einvernehmen möglich. 1)
6 so ist ein angemessener Lohnvorschuss vor Ferienantritt und der Rest spätestens bei Wiederaufnahme der Arbeit zu bezahlen. Für ausfallenden Natura llohn hat das Hauspersonal Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung, die nach den bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltende n Ansätzen zu berechnen ist. 2)
7 r Ferien entgeltlich Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berech verletzt, so kann dieser den Ferien lohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen. 3)
8 vor Vollendung des Dienstjahres ist eine zu viel bezogene Ferienentschädigung dem Arbeitgeber zurückzu- erstatten.
9 uer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere
10 Bei Hauspersonal, das unregel mässig als Teilzeitarbeitnehmer beschäftigt ist, kann zur Vereinf achung der Berechnung eine Geldleistung vorgenommen werden. Die Ferienen tschädigung beträgt mindestens
8,33 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen und mindestens 10,64 % des Bruttolohnes Wochen. 5)
11 Die Zeit, während welcher sich da s Hauspersonal mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder in den Ferien befinde t, gilt nicht als Ferien, sofern das Hauspersonal auch während dieser Zeit für den Arbeitgeber Haushalts- arbeiten besorgt. 6)
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
5) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
6) Eingefügt durch Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
§ 13
1 Wird das Hauspersonal ohne sein Verschulden durch Krankheit, Schwangerschaft oder Niederkunft an der Arbeitsleistung verhindert, so hat es, vom ersten Tag der Arbeitsve rhinderung an gerechnet, Anspruch auf den Barlohn und bei Hausgemeinschaft ferner auf Pflege im Haus und ärztliche Behandlung (Arzt, Arznei), so
3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, und zwar 2) im 1. Jahr 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate im 5. bis 9. Jahr 3 Monate im 10. bis 14. Jahr 4 Monate im 15. bis 19. Jahr 5 Monate ab 20. Dienstjahr 6 Monate
2 Bei auswärtiger Pflege hat der Arbe itgeber während den gleichen Fristen den Barlohn und, falls es sich um in Hausgemein schaft lebendes Hauspersonal handelt, eine nach den Ansätzen der Alters- und Hinterlas- senenversicherung bemessene täglic he Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu zahlen. 3)
3 Für das Hauspersonal, das währe nd der ganzen normalen Arbeitszeit beschäftigt wird (Vollzeitarbeitneh mer), muss eine Kr ankenversicherung bestehen. Der Arbeitgeber ist darum beso rgt, dass eine solche besteht. Er versichert das Hauspersonal spätes tens bei Ablauf der Probezeit für Krankenpflege (Arzt, Arznei und di ches Krankengeld, das mindestens vier Fünfteln des Lohnes entspricht und bezahlt die Prämien. Die Versic herungsleistungen müssen während
720 Tagen innerhalb von 900 aufeinande r folgenden Tagen ausgerichtet werden. Das nicht versicherungsfähi ge Hauspersonal (z.B. wegen Vor- behalte der Krankenversicherung) hat im Krankheitsfall Anspruch auf die Leistungen des Arbeitgeb
4 Der Arbeitgeber ist berechtigt, di e Hälfte der von ihm für die Kranken- versicherung bezahlten Prämien monatlich vom Barlohn abzuziehen. Er darf die Leistungen der Krankenversic herung auf die ihm gemäss Absatz
1 obliegenden Verpflichtungen anrechnen.
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
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5 iebene Krankenversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen, so haftet er dem Hauspersonal für alle Leistungen, welche im gegebe nen Falle eine anerkannte Kranken- kasse gemäss Absatz 3 zu entrichten hätte. 1)
6 2)
§ 14
1 das gesamte Hauspersonal nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei einer anerkannten Krankenkasse oder Unfallversicherungsgesellschaft für Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 4)
2 Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 12 Stunden beträgt, ist nur gegen Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für dieses Hauspersonal auch Unfälle auf dem Arbeitsweg. Bei Nichtberufsunfälle n dieses Hauspersonals hat der Arbeitgeber die Leistungen gemäss § 13 Abs. 1 zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist. 5)
3 Arbeitgeber dem Hauspersonal die glei chen Leistungen zu bezahlen, wie sie die Versicherung als Taggeld ab dem 3. Tag erbringt. 6)
4 nicht rechtzeitig abgeschlossen, so haftet er dem Hauspersonal für die Leistungen, welche im gegebenen Falle eine anerkannte Krankenkasse oder Unfallversicherungsgesellschaft gemä ss den Vorschriften in Absatz 1 zu entrichten hätte. 7)
5 Versicherung der Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für di e obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle trägt der Arbeitnehmer.
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Aufgehoben durch Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
5) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
6) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
7) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489). Verhinderung des Hauspersonals durch Unfall
3)
§ 15
Bei der Erfüllung gesetzlicher Pflic hten (zum Beispiel Militär- oder Zivilschutzdienst) oder Ausübung ei nes öffentlichen Amtes hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang wie im § 13 Abs. 1 zu ent- richten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Falle dem Arbeitgeber zu.
§ 16 2)
1 Das Hauspersonal ist für den Schade oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die da s Hauspersonal einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichti- gung des Berufsrisikos, des Bildungsgr ades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden so wie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Hauspersonals, die der Arbeitgeb er gekannt hat oder hätte kennen sollen.
§ 17 4)
1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Ve dass das Hausperso- nal sich persönlich vorstellt, so hat dieses Anrecht auf die Vergütung der Fahrkosten, wenn diese Leistung ni cht schriftlich wegbedungen worden ist.
2 Der erste Monat des Arbeitsverhältn isses gilt als Probezeit, in der es jeder Partei freisteht, das Arbeitsve rhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufzulösen.
§ 18
1 Nach Ablauf der Probezeit kann da s Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr auf das Ende des au f die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.
2 Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert, so kann es im zweiten bis und mit neuntem Diens tjahr mit einer Kündigungsfrist von
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
1)
3)
11 zwei Monaten und nachher mit einer so lchen von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
3 isse wird empfohlen, die Kündigung schriftlich vorzunehmen. Der Kündi gende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Die Kündigung muss dem Gekündigten spätestens am le tzten Tag vor Beginn der Kündi- gungsfrist zugehen. Es genügt nicht, si e an diesem Tag der Post zu über- geben. 1)
4 des Arbeitsverhältnisses spätestens um 15.00 Uhr zu entlassen. Fällt di eser Tag auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so is t der Austritt auf den vorangehenden Werktag vorzuverlegen. 2)
5 uchliche Kündigung eines Arbeits- verhältnisses (OR 336, 336a und 336b 3) 4)
6 verhältnisses aus wichtigen Gründen (OR 337 5) ) und wegen Lohngefährdung (OR 337a 6) ) bleibt vorbehalten. Sie ist bei Entlassung von minderjäh rigem oder bevor personal unverzüglich dessen gese tzlichem Vertreter anzuzeigen. 7)
§ 19
8)
1 nicht kündigen: a) während das Hauspersonal schw eizerischen oblig atorischen Mili- tärdienst, Zivilschutzdienst, M ilitärischen Frauendienst oder Rot- kreuzdienst leistet und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b) während das Hauspersonal ohne eigenes Verschulden durch Krank- heit oder durch Unfall ganz oder te ilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) SR 220
4) Eingefügt durch Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
5) SR 220
6) SR 220
7) Eingefügt durch Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
8) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489). Kündigung zur Unzeit
zweitem bis und mit fünftem Dien stjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; c) während die Hausangestellte sc hwanger ist und in den 16 Wochen nach der Niederkunft; d) während das Hauspersonal mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbe hörde angeordneten Dienstleis- tung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperr- fristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsve rhältnisses ein Endtermin, zum Beispiel das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlänge rt sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
4 Nach Ablauf der Probezeit darf das Hauspersonal das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzt er, dessen Funktion es auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst wegen der in Absatz 1 lit. a ange- führten Dienstleistungen an der Au sübung der Tätigkeit verhindert ist und das Hauspersonal dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
§ 20
1 Entlässt der Arbeitgeber das Ha uspersonal fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieses Anspruch auf Er satz dessen, was es (inkl. Naturallohn), wenn das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. 1)
2 Das Hauspersonal muss sich daran an rechnen lassen, was es infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisse s erspart hat und was es durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 2)
3 Der Richter kann den Arbeitgeber ve rpflichten, dem Hauspersonal eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdi-
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
13 gung aller Umstände festlegt; dies e Entschädigung darf jedoch den Lohn des Hauspersonals für sechs Monate nicht übersteigen. 1)
4 he Ansprüche bei Kündigung wegen Militärdienstes oder Zivilschutzdienstes.
§ 21
1 des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus ande ren Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so blei bt er zur Entrichtung des Bar- und Naturallohnes verpflichtet, ohne dass das Hauspersonal zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 anrechnen lassen, was es wegen Verhinderung an der Arbeitsleist ung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. 3)
3 llohnes ist nach den bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung gelte nden Ansätzen zu berechnen.
§ 22
1 Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt es sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. 4)
2 oder ein geringerer Schaden erwach- sen, als der Entschädigung gemäss Absa tz 1 entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 ist er durch Klage oder Betreibung i nnert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeit sstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
4 5)
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
5) Aufgehoben durch Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489). Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Ungerechtertigter Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
§ 23
1)
1 Das Hauspersonal kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlan- gen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf besonderes Verlange n des Hauspersonals ha Angaben über die Art und Dauer des Arbe itsverhältnisses zu beschränken.
§ 24
2)
1 Endigt das Arbeitsverhältnis von über fünfzigjährigem Hauspersonal nach zwanzig oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung gemäss Tabe lle im Anhang auszurichten.
2 Stirbt das Hauspersonal während de s Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehega tten bzw. eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenübe r es eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. 3)
3 Der Arbeitgeber hat insoweit keine Entschädigung zu leisten, als eine Personalfürsorgeeinrichtung künftige Vo rsorgeleistungen zu erbringen hat, welche die vom Hauspersonal ge leisteten Beiträge, bei Spareinrich- tungen samt Zins, übersteigen, unter Abzug der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Da
4 Der Arbeitgeber hat auch insofern ke ine Entschädigung zu leisten, als er dem Hauspersonal künftige Vorsorgeleis durch einen Dritten zusichern lässt.
§ 25
4) Der Arbeitgeber versichert das der ob ligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Hauspersonal nach de n Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei einer registrierten Vorsorgeeinr ichtung. Vorbehalten bleiben über das BVG hinausgehende Vere inbarungen zu Gunsten des Hauspersonals sowie die gesetzlichen Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung.
1) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
2) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
3) Fassung gemäss Ziffer 10 der Verordnung über die Anpassunge n der kantonalen Verordnungen an das Partnerschaftsgese tz vom 13. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 181).
4) Fassung gemäss Änderung vom 29. April 1991, in Kraft seit 12. Juni 1991 (AGS Bd. 13 S. 489).
15
§ 26
1 der Gesetzessammlung in Kraft.
2 wirtschaftliche Arbeitnehmer vom
8. Januar 1973 1) ist aufgehoben.
Veröffentlichung: 21. Dezember 1985
1) AGS Bd. 8 S. 453 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
Anhang Tabelle für die Berechnung der Abgangsentschädigungen gemäss § 24 Dienst - Lebensjahre jahre 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60
20 2,0 2,2 2,4 2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0
21 2,2 2,4 2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2
22 2,4 2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4
23 2,6 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6
24 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8
25 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0
26 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2
27 3,4 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4
28 3,6 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6
29 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8
30 4,0 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0
31 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2
32 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4
33 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6
34 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8
35 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0
36 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2
37 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4
38 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6
39 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8
40 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0 Dienst - Lebensjahre jahre 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70
20 4,2 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0
21 4,4 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2
22 4,6 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4
23 4,8 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6
24 5,0 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8
25 5,2 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0
26 5,4 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2
27 5,6 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4
28 5,8 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6
29 6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8
30 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0
31 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0
32 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0
33 6,8 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0
34 7,0 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0
35 7,2 7,4 7,6 7,8 8,0
36 7,4 7,6 7,8 8,0
37 7,6 7,8 8,0
38 7,8 8,0
39 8,0
40
17 Beispiel: Das Arbeitsverhältnis einer 65-jä hrigen Hausangestellten endigt nach
25 Dienstjahren. Sie hat demnach Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen.
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