Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der Schweizerischen Tour... (417.235)
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Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der Schweizerischen Tourismusfachschule (STF)

- 1 - Reglement über das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers an der Schweizerischen Tourismusfachschule (STF) vom 18. November 1992 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz vom 10. November 1982 über die Schaffung eines Walliser Zentrums für i- zerische Tourismusfachschule); eingesehen die Artikel 8 bis 11 des Gesetzes vom 17. November 1988 über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere Ausbildung; einge sehen den Artikel 1, Absatz 2, des Reglements vom 24. Oktober 1990 der Schweizerischen Tourismusfachschule (nac h folgend: STF); auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliege nde Reglement legt das Anstellungsverhältnis des Lehrkörpers der STF fest.
2 Es bestimmt die Ernennungsinstanz, die Anstellungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten des Lehrkörpers.

Art. 2 Lehrkörper

Der Lehrkörper umfasst: a) Den Direktor; b) die Vi zedirektoren; c) die Fachlehrer; d) die Lehrbeauftragten oder Hilfslehrer; e) die Gastdozenten; f) die Assistenten.

Art. 3 Ernennungsinstanz

1 Der Staatsrat ernennt den Direktor, die Vizedirektoren, die Fachlehrer und die Assistenten.
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2 Die Lehrbeauftrag ten oder Hilfslehrer werden durch das Erziehungsdepart e- ment (nachfolgend: Departement) ernannt.
3 Die Gastdozenten werden auf Vorschlag des Direktors durch das Depart e- ment bezeichnet. Der Direktor ist auch für die Anstellung von Stellvertretern zuständig.

Art. 4 Stellenausschreibung

Jede offene Stelle als Fachlehrer oder Lehrbeauftragter an der STF wird im Amtsblatt ausgeschrieben, wenn nötig auch in Zeitungen und/oder Fachzei t- schriften.

Art. 5 Schuljahr

Das Schuljahr umfasst 39 effektive Unterrichtswoche n und dauert grundsät z- lich von Mitte August bis Ende Juni des folgenden Jahres.
2. Kapitel: Anstellungsbedingungen

Art. 6 Anstellungsbedingungen

1 Für die Ernennung in den Lehrkörper der STF muss der Kandidat grundsät z- lich folgende Bedi n gungen erfüllen: a) abgeschlossene Universitätsausbildung in den zu unterrichtenden Fächern oder eine gleichwe r tige Ausbildung; b) für den Unterricht in den touristischen Fächern in Kontakt mit dem To u- rismus und der Wir t schaft stehen; c) gründliche Berufskenntnisse; d) Unter richtserfahrung oder pädagogische Fähigkeiten; e) eine der beiden offiziellen Amtssprachen beherrschen mit guten Kenntni s- sen der andern Spr a che; f) gesund sein.
2 Der Direktor und die Vizedirektoren müssen des weiteren gute Kenntnisse in der Verwaltung und im Schulwesen sowie Fü h rungsfähigkeit besitzen.

Art. 7 Antrag des Schulrates

Der Schulrat beantragt alle Kandidaturen für die Posten des Direktors, der Vizedirektoren, der Fachlehrer und Lehrbeauftragten. Er kann dazu die Ka n- didaten anhören.
3. Kapitel: Beschreibung des Lehrkörpers

Art. 8 Direktor und Vizedirektoren

1 Der Direktor und die Vizedirektoren werden im Vollamt angestellt.
2 I hr Pflichtenheft sieht die Zeiteinteilung für die Aufgabenbereiche in Dire k- tion, Verwaltung und Unterrichtserteilung vor.
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Art. 9 Lehrer im Vollamt

1 Als vollamtlich angestellt wird der Lehrer betrachtet, der seine ganze Beruf s- tätigkeit bei der STF ausführt, sei dies in Form von Unterrichterteilung, En t- wicklungsarbeiten oder Organisations - und Verwaltungsaufgaben.
2 Die dur chschnittliche Wochenbelastung eines Lehrers oder einer Lehrerin beträgt 23 effektive Pflichtstunden. Eine Entlastung um eine Unterrichtsstu n- de entspricht im Minimum zwei Stunden, die anderen Aufgaben gewidmet werden kann.

Art. 10 Lehrbeauftragter oder Hi lfslehrer

Als Lehrbeauftragter oder Hilfslehrer wird der grundsätzlich teilamtlich ang e- stellte Lehrer angesehen, welcher seine Hauptberufstätigkeit nicht bei der STF ausübt. Er muss proportional seinem wöchentlichen Unterrichtsprogramm an den allgemeinen A ufgaben der Schule teilnehmen.

Art. 11 Gastdozent

1 Als Gastdozent wird derjenige Lehrer betrachtet, welcher auf Einladung der STF für eine bestimmte Zeit einen Spezialunterricht erteilt.
2 Der Antrag für eine Einladung wird durch die Direktion gestellt.
3 Die Verpflichtung eines Gastdozenten wird aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages geregelt.

Art. 12 Assistent

1 Als Assistent wird derjenige Mitarbeiter betrachtet, welcher für den Bedarf des Unterrichtes und der Entwicklungsarbeiten während einer be eingestellt wird. Er wird grundsätzlich einem Fachlehrer zugewiesen und b e- sitzt ein Pflichtenheft.
2 Die Anstellung wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
4. Kapitel: Statut und Ernennung

Art. 13 Statut

1 Unter Vorbehalt der Best immungen des Gesetzes über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere berufl i- che Ausbildung und der Bestimmungen des vorliegenden Reglements we r den die Dienstverhältnisse des Lehrkörpers durch das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis, sowie durch seine Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Die Gastdozenten sind diesem Statut nicht unterstellt. Ihr Mandat ist durch einen zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
3 Die Ernennun g und das Dienstverhältnis des Verwaltungspersonals sind durch das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestel l- ten des Staates Wallis geregelt.
4 Das Dienstverhältnis der Assistenten wird durch zivilrechtlichen Vertrag geregelt.
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Art. 14 Provisorische Ernennung des Direktors, der Vizedirektoren und

der Lehrer im Vollamt
1 Der Direktor, die Vizedirektoren und Fachlehrer im Vollamt werden für ein Jahr provisorisch ernannt.
2 Die provisorische Ernennung kann für ein Jahr oder mehrere Jahr e verlängert werden, sofern hinreichende Gründe bestehen.
3 Während der provisorischen Anstellung kann das Dienstverhältnis von be i- den Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Monat s- ende aufgelöst werden.

Art. 15 Definitive Ernennun g

Sofern die Leistungen befriedigen, kann der Staatsrat nach Ablauf der Prob e- zeit die definitive Ernennung des Direktors, der Vizedirektoren und der Fac h- lehrer im Vollamt für die Dauer der laufenden Amtsperiode, im Maximum für die ganze Amtsperiode, vorneh men.

Art. 16 Erneuerung der Dienstverhältnisse

Ohne anderslautenden Entscheid der Ernennungsinstanz oder Kündigung des Ernannten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode wird das Dienstverhältnis für die nächste Amtsperiode stillschweigend erneu ert.

Art. 17 Demission

Das in Artikel 13 und 14 dieses Reglements erwähnte Personal kann jede r unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vom Anstellungsve r- hältnis auf Ende eines Schuljahres zurücktreten.

Art. 18 Kündigungsfristen

Die in A rtikel 14, 16 und 17 dieses Reglements vorgesehenen Kündigung s- fri s ten können nach Vereinbarung zwischen beiden Teilen gekürzt werden, sofern die Organisation der Schule und der Unterricht dadurch keine Einbusse erleiden.

Art. 19 Auflösung des Dienstverhäl tnisses aus wichtigen Gründen

Die Ernennungsinstanz kann das Dienstverhältnis eines Mitglieds des Leh r- körpers jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen.

Art. 20 Ernennung der Lehrbeauftragten oder Hilfslehrer

1 Die Lehrbeauftragten oder Hilfslehre r werden für ein Schuljahr ernannt.
2 Ihr Dienstverhältnis erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, mit Au s- nahme einer Kündigung durch die Ernennungsinstanz oder des Ernannten selbst unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Schuljahres. Ihr Unterrichtspensum kann sich von Jahr zu Jahr je nach Bedarf verändern.
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5. Kapitel: Pflicht zur Dienstleistung

Art. 21 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Mitglieder des Lehrköpers sind verpflichtet, den Unterricht in ihrem Fachbereich zu erteil en.
2 Sie sind verpflichtet, sich über den Stand der Technik und die Unterrichtsm a- terien auf dem laufenden zu halten.
3 Sie nehmen am Unterricht, an Kursen, Übungen und praktischen Arbeiten teil. Der Direktor kann im weiteren in begründeten Fällen verlange n, dass sie zusätzliche administrative oder schulische Aufgaben übernehmen.

Art. 22 Direktor

1 Der Direktor hat die allgemeine Leitung der Schule inne.
2 Er ist nebst seinen Direktions - und Verwaltungsaufgaben verpflichtet, die in seinem Pflichtenheft vor gesehenen Unterrichtsstunden zu erteilen.

Art. 23 Vizedirektoren

Die Vizedirektoren unterstützen den Direktor in seinen Aufgaben und ersetzen ihn im Falle einer Abwesenheit.

Art. 24 Zusammenarbeit

1 Im Interesse der Schule können Mitglieder des Lehrkörpe rs zur Zusamme n- arbeit oder Leitung von Mandaten, die Dritte der STF zur Ausführung übe r- tragen, aufgefordert werden.
2 Eine vom Staatsrat genehmigte Vereinbarung regelt die Art der Zusamme n- arbeit der STF sowie der betreffenden Lehrer.
3 Die praktischen Arbe iten des letzten Semesters bleiben vorbehalten.

Art. 25 Lehrer im Vollamt und Herabsetzung der Pflichtstundenzahl

1 Der vollamtliche Lehrer ist verpflichtet, wöchentlich 23 effektive Unte r- richtslektionen zu erteilen.
2 Wenn ein Lehrer Forschungsarbeiten o der andere Arbeiten ausführt, die für die Entwicklung der Schule von Wichtigkeit sind, kann das Erziehungsdepa r- tement eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtslektionen bewi l ligen.

Art. 26 Lehrbeauftragter oder Hilfslehrer

Der Lehrbeauftragte oder H ilfslehrer ist verpflichtet, die Anzahl Unterricht s- lektionen, für die er angestellt ist, zu erteilen.

Art. 27 Assistent

Der Assistent ist dem Lehrer zugeteilt, für den er die in seinem Pflichtenheft vorgesehenen Arbeiten ausführt.

Art. 28 Fortbildungskur se

Die Mitglieder des Lehrkörpers können zur Teilnahme an Praktika und For t- bildungskursen angehalten werden.
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Art. 29 Lehrerkonferenz

1 Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Fachlehrern sowie den Lehrbeau f- tragten oder Hilfslehrern der Schule zusammen. Der Direktor ist für die Einl a- dung verantwortlich und präsidiert die Konferenz, die mindestens einmal pro Semester stattfindet. Alle eingeladenen Lehrpersonen müssen daran teilne h- men.
2 Sie soll Gelegenheit bieten, sich über den Lauf der Schule auszusprechen, pädagogische und administrative Fragen zu klären in der Absicht, die Z u- sammenarbeit und die Qualität der angebotenen Ausbildung zu begünstigen.

Art. 30 Verwaltungspersonal

Das Pflichtenheft des Verwaltungspersonals und des technischen Personals regelt ih re Dienstpflichten.
6. Kapitel: Rechte der Mitglieder des Lehrkörpers

Art. 31 Besoldungsprinzip

Die Mitglieder des Lehrkörpers haben Anspruch auf Besoldung gemäss dem Dekret über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere berufliche Ausbildung.

Art. 32 Ferien der Direktion

Der Direktor hat Anrecht auf fünf Wochen Ferien im Jahr.

Art. 33 Nebenbeschäftigungen

1 Unvereinbar mit der Tätigkeit des Direktors, der Vizedirektoren und Lehrer im Vollamt sind: a) die Ausübun g eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften; b) die Mitgliedschaft eines Verwaltungsrates, die Leitung einer Erwerbsg e- sellschaft, es sei denn, sie werde im Auftrag des Staatsrates oder mit seiner Bewilligung im Interesse der Schule ausgeübt.
2 Die Ausübung jeder anderen Nebenbeschäftigung ist der Bewilligung des Staatsrates unterstellt. Für eine solche Bewilligung prüft der Staatsrat insb e- sondere, ob mit dieser Tätigkeit ein Erwerbszweck verfolgt wird, welcher die betreffende Person dauernd ode r in erheblichem Masse in Anspruch nimmt. Die Bewilligung ist auch für Tätigkeiten im Rahmen eines Unternehmens der eigenen Familie einzuholen. Die Bewilligung wird verweigert, wenn die N e- benbeschäftigung der Funktion abträglich ist.
3 Die Tätigkeit als Mi tglied einer Expertenkommission ist nur mit einer au s- drücklichen Erlaubnis des Vorstehers des Erziehungsdepartementes zulässig.

Art. 34 Vorsorge - und Krankenkasse

1 Mit Ausnahme von Spezialfällen sind die Mitglieder des Lehrkörpers, die Lehrbeauftragten o der Hilfslehrer und die Gastdozenten verpflichtet, Mitgli e- der der Vorsorgekasse des Staates Wallis zu sein, falls sie die statutenmäss i- gen Bedingungen erfüllen.
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2 Sofern sie die statutenmässigen Bedingungen erfüllen, können sie auch Mi t- glieder der staatli chen Krankenkasse werden.

Art. 35 Recht auf Mitgliedschaft in einer Lehrerorganisation

Die Lehrer können sich einer Lehrerorganisation ihrer Wahl anschliessen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten, welche bei der Auslegu ng und Anwendung des vorliegenden Reglements entstehen könnten, werden vom Staatsrat entschieden.
2 Das Beschwerdeverfahren ist durch das Gesetz über das Verwaltungsverfa h- ren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 37 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 18. November 1992. Der Präsident des Staatsrates: Hans Wyer Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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