Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung (422.111)
CH - AG

Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung

1 Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung (Berufsbildungsverordnung) Vom 23. Dezember 1985 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufs- bildung (EG BBG) vom 8. November 1983 1) , insbesondere die §§ 1, 3, 4,
8, 11, 12, 15, 16, 17, 23, 26, 27, 28, 29, 34, 35, 37, 38, 41 und 43, sowie auf das Dekret über die Berufsb ildung (Berufsbildungsdekret) vom 5. November 1985 2) , insbesondere die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14,
16, 17, 18, 22, 29, 30 und 31, beschliesst: A. ... 3)

§ 1 4)

§ 1a

5) Die in dieser Verordnung verwende ten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) SAR 422.100
2) SAR 422.110
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Nove mber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 702).
4) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Nove mber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 702).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Nove mber 1998, in Kraft seit 1. Januar
1999 (AGS 1998 S. 310). Personen- bezeichnungen

§ 2–4

1) B. Berufslehre I. Allgemeines

§ 5

Für die Ausfertigung der Lehrverträge sind die vom Amt für Berufsbil- dung genehmigten Formulare zu verwenden.

§ 6

1 Das Amt für Berufsbildung bezeichne t die Instruktoren und erstellt das Programm für Kurse, die es in Zu organisiert.
2 Soweit Kurse von Verbänden im Kant on Aargau stattfinden, sind dem Amt für Berufsbildung das Kursprogr amm sowie die Verzeichnisse der Instruktoren und Kursabsolventen zuzustellen.
3 Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der Lehrmeister, wel- che den Ausbildungskurs absolviert haben und im Kanton Aargau als Ausbildner tätig sind.

§ 7

1 Als Jugendorganisationen gelten nich t gewinnorientierte Vereinigungen, welche sich mit Jugendarbeit und -s port befassen. Ihre Ziele und ihre Organisationsform müssen schriftlic h formuliert und vom Regierungsrat anerkannt sein.
2 Von der Jugendorganisation müsse n die Eignung zum Leiter bestätigt und die Leiterfunktion umschrieben werden.
3 Die Urlaubswoche wird vom Lehrbetr
4 Im Streitfall entscheidet das Amt fü r Berufsbildung. Sein Entscheid kann innert 20 Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Nove mber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 702).
3 II. Beruflicher Unterricht

§ 8

1 iellen Berufsschule sind berechtigt: a) 1) die Gemeinden Aarau, Baden, Br ugg, Lenzburg, Rheinfelden, Woh- len, Zofingen; b) 2) der Aargauische Verein Grafischer Betriebe, der Schweizerische Gemeinnützige Frauenverein, di e Stiftung des Schweizerischen Pestalozziheims Neuhof Birr.
2 Berufsschule mit den zugeordneten Ausbildungsgängen sind berechtigt: a) die Sektionen des Schweizeris chen Kaufmännischen Verbands Aarau, Baden, Lenzburg-Reinach; b) die Gemeinden Brugg, Rhei nfelden, Wohlen und Zofingen.
3 ielle Berufsschulen an der Kanto- nalen Schule für Berufsbildung, im Erziehungsheim Aarburg und in der Strafanstalt Lenzburg.

§ 9

1 industriellen und der kaufmännischen Berufsschulen bilden je eine Konferenz.
2 r Unterrichtsfragen. Sie behandeln die ihnen zur Vernehmlassung unt Antrag stellen. Sie sorgen für die Weiterbildung ihrer Mitglieder.
3 der Genehmigung durch das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport. 4)

§ 10

1 ndustriellen und der kaufmännischen Berufsschulen bilden je eine Konfer enz, die zu grundsätzlichen und orga- nisatorischen Fragen der Be rufsbildung Stellung nehmen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 4. März 1998, in Kraft seit 1. August 1998 (AGS 1998 S. 145).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 4. März 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 145).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 304).
4) Fassung gemäss Ziff. 59 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 407). Träger der Berufsschulen Kantonale Lehrer- konferenzen Rektoren- konferenzen
2 Die Konferenzstatuten bedürfen der Genehmigung durch das Departe- ment Bildung, Kultur und Sport . 1) §§ 11–15 2)

§ 16

1 Die Aufsicht über den beruflichen Unterricht erfolgt durch Inspektoren des Amtes für Berufsbildung.
2 Das Amt für Berufsbildung kann be i Bedarf Fachleute beiziehen.

§ 17

1 Die Inspektoren beraten Lehrkräf te, Schulleitungen und Schulvorstände in allen schulischen Belangen und überwachen die Einhaltung der Vor- schriften für den Unterricht.
2 Sie haben insbesondere a) die Einhaltung der Lehrpläne, die Unterrichtsführung und die Gestaltung der Stundenpläne zu überprüfen, b) an Lehrerbildungskursen mitzuwirken, c) 3) schriftlichen Bericht zu erstatten, d) bei der Wahl von Hauptlehrer n als Experten mitzuwirken.
3 Sie haben Zutritt zu den Lehrabsc hlussprüfungen. Sie können den Ein- satz eines Betreuers für einen Lehrer beantragen und Lehrkräfte ausser- halb der Unterrichtszeit zu Gruppenge sprächen oder Arbeitstreffen einla- den.

§ 18 4)

Das Departement Bildung, Kultur und S port ist befugt, nach Anhören der Lehrerkonferenzen und der interessierte n Berufsverbände im Rahmen der
1) Fassung gemäss Ziff. 59 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 408).
2) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 261).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 9. Februar 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AGS Bd. 12 S. 201).
4) Fassung gemäss Ziff. 59 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 408). ) Aufgaben
5 Bundesvorschriften Lehrpläne zu erlassen sowie Lehrmittel allgemein verbindlich zu erklären.

§ 19

1 t die Wahl der Berufsschule frei.
2 bieten. III. Schulärztlicher Dienst

§ 20

1 a) beruflich bedingte Krankheite n bei Lehrlingen zu erkennen und Massnahmen zu deren Behebung zu beantragen, b) den Lehrbetrieben Hinweise zu Krankheiten zu geben, c) die ärztliche Versorgung in de r Berufsschule sicherzustellen.
2 a) Er sorgt für die Vermittlung des notwendigen Wi ssens über die berufsbedingten Erkrankungen bei den Lehrlingen und über die Mit- tel zur Vorbeugung. b) Er untersucht Lehrlinge in Berufen mit hoher berufsbedingter Gesundheitsgefährdung gegen Ende des ersten Lehrjahres. c) 1) Er kann beim Departement Bildung, Kultur und Sport den Antrag einreichen, es seien alle Lehrlinge eines Lehrberufes vor Antritt der Lehre ärztlich untersuchen zu lassen. IV. Schüler

§ 21

1 onen, welche sich nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
1978 2) an einer Berufsschule auf die haben Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch.
2 t wie bei den Lehrlingen.
1) Fassung gemäss Ziff. 59 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 408).
2) SR 412.10 Freifäche r Schularzt Unentgeltlichkeit des Unterrichts

§ 22

1 Am Schluss jedes Se mesters sind den Schül ern Zeugnisse über die Leistungen auszustellen.
2 Die Semesternoten werden auf Vo rschlag des Lehrers von der Lehrer- konferenz festgesetzt.
3 Gegen die Festsetzung der Semesternoten, die für das Fähigkeitszeugnis zählen, kann innert 20 Tagen se it Eröffnung beim Schulvorstand Beschwerde erhoben werden. Di eser entscheidet endgültig.

§ 23

Die Schulleitung kann einen Schüler höc hstens während zwei Wochen pro Schuljahr vom Unterricht beurlauben.

§ 24

1 Als Entschuldigungsgründe für a) Krankheit und Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird, b) Todesfall in der Familie, c) Erfüllung gesetzlicher Pflichten, d) auswärtige Arbeit, wenn zufolge der Entfernung des Arbeitsortes der Schulbesuch nicht zugemutet werd en kann, jedoch höchstens wäh- rend zwei Schultagen pro Semester.
2 Arbeitsandrang im Betrieb gilt nicht als Entschuldigungsgrund.
3 Während der Einführungskurse sind die Pflichtfächer zu besuchen.

§ 25 1)

Entschuldigungen für das Fernbleibe n vom Unterricht müssen schriftlich abgefasst und mit den Unterschriften des gesetzlichen Ve rtreters und des Lehrmeisters versehen sein.

§ 25a

2) Die Klassen von Anlehrlingen können geteilt werden, wenn die Schüler- zahl 12 übersteigt und die zuständige n Bundesbehörden die Subventio- nierung zusichern.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 9. Februar 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AGS Bd. 12 S. 201).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Februar 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AGS Bd. 12 S. 201). r -
7 V. Lehrabschlussprüfungen

§ 26

Die Lehrabschlussprüfungen stehen unter der Leitung des Amtes für Berufsbildung.

§ 27

Das Amt für Berufsbildung kann F achkommissionen mit der Durchfüh- rung von Prüfungen beauftragen. Es le die Mitglieder und den Präsidenten. In der Fachkommissi on vertreten sind in der Regel die Lehrbetriebe, die Arbeitnehmer und das Amt für Berufs- bildung.

§ 28

Das Amt für Berufsbildung kann ei ner Organisation die Durchführung von Prüfungsteilen übertragen. In ei ner Vereinbarung sind insbesondere die Zusammensetzung der Fachkommi tenzen sowie die Zuordnung der Kosten des Verbandes zu regeln. Die Vereinbarung kann sechs Monate vor einem Prüfungstermin gekündigt werden.

§ 29

1 ugt, Experten vom Einsatz bei den Lehrabschlussprüfungen auszuschliessen.
2
3 Berufsbildung die Durchführung von ka ntonalen Instruktionskursen für Prüfungsexperten an.

§ 30 2)

1 h-industriellen Berufen ernennt das Amt für Berufsbildung Prüfungsleitende.
2 schen Berufen ernennt die Handels- schule KV Aarau zusammen mit der Handelsschule KV Zofingen, das Berufsbildungszentrum Fricktal zu sammen mit dem Berufs- und Weiter-
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Oktober 2006 (AGS 2006 S. 51).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Oktober 2006 (AGS 2006 S. 51). Leitung Durchführung der Prüfungen a) Durch das Amt für Berufsbildung 1) b ) Durch Verbände Experten Prüfungsleite
bildungszentrum Brugg Berufssc hule Wirtschaft (KV), das Berufsbildungszentrum Freiamt zusammen mit dem KV Lenzburg- Reinach Business School sowie die Wirtschaftsschule KV Baden-Zurzach je eine prüfungsleitende Person.
3 Für die Prüfungen im Detailhandel ernennt die Handelsschule KV Aarau sowie die Wirtschaftsschule KV Baden- Zurzach je eine prüfungsleitende Person.
4 Prüfungsleitende sind berechtigt, de n Experten verbindliche Weisungen über die Abnahme der Prüfung und die Korrektur der Prüfungsarbeiten zu erteilen.

§ 31

1)

§ 32

Die Räumlichkeiten und Einrichtunge rungskurswerkstätten sind für die Durchführung der Prüfungen und der Schlussfeiern sowie für die Ausst ellung der Prüfungsarbeiten unentgelt- lich zur Verfügung zu stellen.

§ 33

1 An den Prüfungen haben teilzunehmen: 2) a) Lehrlinge in gewerblich-industriellen Berufen – im Sommer, wenn die Lehre zw ischen dem 1. Juni und dem

30. November endet,

– im Winter, wenn die Lehre zwischen dem 1. Dezember und dem

31. Mai endet.

b) Lehrlinge in kaufmä nnischen und Handelsberufen – im Sommer des Kalenderjahres, in welchem die Lehrzeit endet.
2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

§ 34

1 Die Notengebung erfolgt durch zwei Experten.
2 Im Zweifelsfall setzen die Leite r der Fachkommissionen oder die Prü- fungsleiter nach Rücksprache mit den Experten die Noten fest.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Oktober 2006 (AGS 2006 S. 51).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 28. November 1988, in Kraft seit 1. Januar
1993 (AGS Bd. 12 S. 715).
9

§ 35

1)
1 lschule stellt die Fähigkeitszeug- nisse aus.
2 lschule stellt die Fähigkeitszeug- nisse für gewerblich-industrielle Beru fe den Lehrbetrieben zu. Sie kann die Zustellung der Fähigkeitszeugnisse auf Gesuch hin auch dem zustän- digen Amt für Berufsbildung eines a nderen Kantons oder im Einverständ- nis der Mehrheit der Lehrbetriebe den entsprechenden Berufsverbänden übertragen.
3 e Fähigkeitszeugnisse für die Berufe im kaufmännischen Gewerbe und fü r die Verkaufsberufe aus.

§ 36

Gegen den Entscheid über das Nichtb estehen der Prüfung kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung beim Regier ungsrat Beschwerde geführt werden. C. Organisation

§ 37

1 t sich aus 11–15 Mitgliedern zu- sammen und wird vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. 2)
2 ung zu folgenden Geschäften: a) Ausbildungsreglemente für Berufe , welche nur im Kanton Aargau ausgeübt werden (Art. 12 Abs. 2 BBG), b) Aushändigung des Fähigkeitszeugni sses ohne Prüfung (Art. 43 Abs.
2 BBG), c) Richtplan für die Zuteilung von Berufsgruppen an die Berufsschulen, d) Änderungen der Verordnung zur Berufsbildung, e) 3) weitere Fragen, die ihr vom De partement Bildung, Kultur und Sport unterbreitet.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 5. Juli 2006, in Kraft seit 1. Oktober 2006 (AGS 2006 S. 51).
2) Fassung gemäss Ziff. 59 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 408).
3) Fassung gemäss Ziff. 59 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 408). Fähigkeitszeugnis Beschwerderecht Berufsbildungs- kommission

§ 38

1) Die Amtsdauer des Schulvor en endet jeweils am

31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rates folgenden Jahres.

§§ 39 und 39a 2) D. Kantonsbeiträge I. Beiträge an Bauten der Berufsbildung

§ 40

1 Anrechenbar sind die für den Zweck notwendigen Ausgaben für Bauten.
2 Mehrkosten als Folge von Projektä nderungen, für die keine Genehmi- gung erteilt wurde, sind nicht anrechenbar.
3 Nicht anrechenbar sind weiter: a) Verwaltungskosten, Sitzungsgeld er, Provisionen, Trinkgelder, Kos- ten der Aufrichte und Einweihung, b) Planungs- und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Projekte, c) bei Um- und Erweiterungsbauten jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient, d) Kosten für Mobiliar.
4 Werden die Bauten durch die Beruf sschule, die Lehrwerkstätte oder die Einführungskurse nur teilweise bele gt, können die Kosten anteilmässig anerkannt werden.
5 Zur Ermittlung der Bauschuld (Restschuld) sowie des Beitrages an die Einführungskurswerkstätten werden di e öffentlich-rechtlichen Beiträge, insbesondere die Bundesbeiträge, so wie Entschädigungsansprüche abge- zogen.

§ 41

1 Anrechenbar sind: a) die ausgewiesenen Landerwerbskoste n, zuzüglich der Zinsen auf der Basis des Hypothekarzinsfusses de r Aargauischen Kantonalbank vom
1) Fassung gemäss Verordnung vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AGS 2002 S. 127).
2) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 261).
11 Zeitpunkt der Zahlung bis zum Ba ubeginn, höchstens jedoch der Verkehrswert, b) der Verkehrswert, abzüglich 20 % für Grundstücke, die sich seit mehr als 10 Jahren vor Baubegi nn im Besitze der Bauherrschaft befinden, c) die erforderlichen Erschliess ungskosten. Der Regierungsrat ent- scheidet im Einzelfall, wie weit Kosten für die Erschliessung ausser- halb des Baugrundstückes anerkannt werden.
2 für die Bauten und Anlagen der Beru fsbildung nicht erforderlich ist.
3 stück- und Erschliessungskosten anteilmässig anrechenbar.

§ 42

1 sowie der Landerwerbskosten ist der am 30. Juni des Rechnungsjahres ge ltende Zinsfuss der Aargauischen Kantonalbank für Darlehen an öffen tlich-rechtliche Körperschaften mass- gebend.
2
3½ %.
3 nnten Restschuld von weniger als Fr. 400'000.– kann das Amt für Berufs bildung im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung eine kürzere Amortisationsdauer bewilligen.

§ 43

1 e, Bauten, Mobiliar und Lehr- mittel, die durch Leistungen von Bund, Kanton und Gemeinden finanziert oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Verfügung gestellt wurden.
2 buch eintragen zu lassen.

§ 44

1 von Bauten und Anlagen der Berufs- bildung bedarf der Zustimm ung des Regierungsrates.
2 sowie Einrichtungen ist eine angeme Kanton hat Anspruch auf einen Ante il entsprechend seinem Baubeitrag.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 9. Februar 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AGS Bd. 12 S. 201). Verzinsung und Amortisation der Restschuld bei Berufsschul- bauten und Lehr- werkstätten Zweckbindung von Bauten der Berufsbildung Zwec k - entfremdung a) Allgemeines
3 Nicht als Zweckentfremdung gilt die Benützung für Bildungszwecke und kulturelle Anlässe ausserhalb der Unterrichtszeit.

§ 45

1 Bei Verkauf von Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen der Berufsschulen ist der Erlös, be i anderer Zweckentfremdung der Ver- kehrswert für den Ersatzanspruch ge mäss § 6 des Berufsbildungsdekretes massgebend.
2 Grundstücke für Berufsschulbauten, bei denen die Projektgenehmigung nach dem 1. Januar 1986 erfolg t, sind von der Zweckbindung ausge- nommen.
3 Bei Bauten, die von privaten Trägern ohne Beiträge der Gemeinden erstellt wurden, ist der Verkaufserlös oder der Verkehrswert im Verhältnis der Kantonsbeiträge zu den seinerzeitigen Anlagekosten zurück- zuerstatten.
4 Vom Erlös wird eine Rückforderung von Bundesbeiträgen und bei Berufsschulbauten die Restschuld abgezogen.

§ 46

1 Vor der Ausarbeitung von Projekte n für Neu-, Um- und Erweiterungs- bauten sind das Raumprogramm und be i Neubauten zusätzlich der Stand- ort vom Regierungsrat zu genehmigen.
2 Vor Ausführung der Bauten ist da s Gesuch um Genehmigung des Pro- jektes und Zusicherung des Kantonsbeitrag es zu stellen. Für Bauten, die ohne Genehmigung erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf einen Beitrag. Die Beitragszusicherung ist au f zwei Jahre befristet. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
3 Auf Grund der geprüften Bauabrec hnung setzt das Amt für Berufsbil- dung in Zusammenarbeit mit der Fina nzverwaltung den Kantonsbeitrag oder die Restschuld fest.
4 Bei der Miete von Bauten oder Räum en ist vor Abschluss des Mietver- trages die Zusicherung des Kantonsbe itrages einzuholen. Das Gesuch hat den Bedürfnisnachweis und den Entwurf des Mietvertrages zu enthalten. II. Beiträge an Betriebskost en von Einrichtungen der Berufsbildung

§ 47

Der Kantonsbeitrag wird an die fü r den Ausbildungszweck erforderlichen und vom Bund anerkannten Lehrmittel gewährt. ) Erlös
13

§ 48

Für den Kantonsbeitrag sind die vom Bund anerkannten Besoldungs- ansätze massgebend.

§ 49

1 onen, die auf gemeinnütziger Basis Lehrlingen preisgünstige Wohngelegenheiten anbieten.
2
3 r hauswirtschaftlichen Angestell- ten.

§ 50

Der Kantonsbeitrag an die Kosten des Besuchs von Ausbildungskursen des Schweizerischen Instituts fü r Berufspädagogik SIBP und weiterer gleichwertiger Ausbildungsstätten für Fachlehrer wird gewährt, wenn die Berufsschule einen gleich hohen Beitrag leistet.

§ 51

1 besoldungen, deckt jedoch höc hstens das Kursdefizit. 1)
2 n Fällen entscheidet der Regierungs- rat.
3 chenden Aufwendungen und Erträg e separat auszuweisen.

§ 52

Führt ein Berufsverband Lehrabschlu ssprüfungen durch, werden folgende Kosten anerkannt: a) die ausgewiesenen Expertenents chädigungen im Rahmen der kanto- nalen Ansätze, b) die übrigen Kosten nach Aufwand bis zu einem Höchstbetrag je Lehrling, der vom Regierungsrat festgelegt wird.

§ 53

Bei Zwischenprüfungen, für die der Ka nton die Kosten trägt, setzt der Regierungsrat die Entschädigungen für die Experten fest.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 1998, in Kraft seit 1. Januar
1999 (AGS 1998 S. 310). Einführungs- kurse, Besoldungen der Instruktoren Lehrlingsheime Ausbildungs- beiträge an Berufsschullehrer Fort- und Weiterbildung von Berufsleuten Lehrabschluss- prüfungen Zwischen- prüfungen

§ 54

1 Das Gesuch soll den Zweck und di e Organisation der Veranstaltung darstellen und einen Voranschlag übe r die Ausgaben und die Kosten- deckung enthalten.
2 Gesuche um Ausrichtung von Kant ons- und Bundesbeiträgen sind dem Amt für Berufsbildung einzureichen.

§ 55

1 Für ständige Veranstaltungen, wi e Berufsschulen, Berufsberatungen, sind die Beitragsgesuche bis zum 1. April des Rechnungsjahres, die Abrechnungen bis drei Monate nach Abschluss der Rechnungsperiode einzureichen.
2 Für nicht ständige Veranstaltungen sind die Beitragsgesuche spätestens einen Monat vor deren Beginn, die Abrechnungen bis spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen.
3 Werden die Fristen von drei Monate n nicht eingehalten, wird auf die Dauer eines Monates gema hnt; bleibt die Mahnung erfolglos, besteht kein Anspruch auf einen Kantonsbeitrag.

§ 56

1 Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt nach Prüfung der Abrech- nung.
2 Bei ständigen Veranstaltungen könne n Teilzahlungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite geleistet werden.

§ 57

Ein zu Unrecht erwirkter Kantonsbeitrag kann zurückgefordert werden.

§ 58

1 Der Schulvorstand stellt den Geme inden das Schulgeld gemäss § 34 Abs. 2 EG BBG für das ganze Schu ljahr in Rechnung. Bei Schulaustritt im ersten Semester wird das Schulgeld für das zweite Semester zurück- erstattet.
2 Das Schulgeld ist drei Monate nach Schulbeginn zur Zahlung fällig.
3 Die Gemeinden sind befugt, Einsic ht in die Voranschläge und Rech- nungen der Berufsschulen zu nehmen.

§ 59

Stichtag für die Bestimmung der Wohns itzgemeinde ist der erste Tag des Schuljahres.
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§ 60

Lehrort ist jene Gemeinde, in welche r die Betriebsstätte liegt, die den Lehrling mindestens während kürzerer Beschäftigungsdauer gilt die S Lehrort.

§ 61

Für Voranschlag und Rechnung gelten di e Vorschriften des Gemeinde- gesetzes vom 19. Dezember 1978 1) III. Beiträge an Besoldungen

1. Berufsberatung

§ 62

2)

§ 63 3)

Für Leiter von Berufsberatungsstellen eine Zulage von höchstens Fr. 7'570. –, zuzüglich der jeweiligen Teue- rungszulage, als beitragsberechtigt anerkannt werden.

2. Berufsschulen

a) ... 4)

§ 64

5)
1 te Löhne der Lehrpersonen an gewerblich-industriellen und kaufmänni schen Berufsschulen gelten die
1) SAR 171.100
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Nove mber 2005, in Kraft seit 1. Januar
2006 (AGS 2005 S. 702).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 9. Februar 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AGS Bd. 12 S. 201).
4) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 261).
5) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 261). Lehrort Grundsätze für die Rechnungs- führung Beitrags- berechtigte Funktionszulage für Leiter von Berufsberatungs- stellen Subventions berechtigte Löhne
Löhne folgender Lohnstufen gemäss Einreihungsplan des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohnde kret Lehrpersonen, LDLP) vom

24. August 2004

1) a) Lohnstufe 8 für Lehrpersonen in hauptberuflicher Bildungstätigkeit; b) Lohnstufe 7 für Lehrpersonen in nebenberuflicher Bildungstätigkeit; c) Lohnstufe 6 für Lehrpersonen in nebenberuflicher Bildungstätigkeit mit Verpflichtung nur in einem Teilbereich
2 Als maximal subventionsberechtigte Löhne der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetriebliche Lernorten sowie in Lehrwerkst ätten und anderen für die Bildung beruflicher Praxis anerkannten Ins Lohnstufen gemäss Einreihungsplan des LDLP: a) Lohnstufe 4 für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in hauptberuflicher Bildungstätigkeit; b) Lohnstufe 3 für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in nebenberuflicher Bildungstätigkeit.

§ 65

2) b) ... 3)

§ 66

4)
1) SAR 411.210
2) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 262).
3) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 262).
4) Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Fe bruar 1991, in Kraft seit 1. Januar
1991 (AGS Bd. 13 S. 459).
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3. Berufsmittelschulen

1)

§ 66a

2) Als maximal subventionsberechtig te Löhne der Lehrpersonen von Berufsmaturitätsfächern gelten die Löhne folgender Lohnstufen gemäss Einreihungsplan des LDLP: a) Lohnstufe 10 für Lehrpersonen in hauptberuflicher Bildungstätigkeit; b) Lohnstufe 9 für Lehrpersonen in nebenberuflicher Bildungstätigkeit; c) Lohnstufe 8 für Lehrpersonen in nebenberuflicher Bildungstätigkeit mit Verpflichtung nur in einem Teilbereich.

4. Schulleitungen

3)
§ 66b
1 te Löhne der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Löhne de (Schulleiter(in) Sekundarstufe II und Höhere Fachschule, Führungsebene
1) der Verordnung zum Einreihungsplan.
2 te Löhne weiterer Mitglieder der Schulleitung gelten die Löhne de r Lohnstufen 14–17 gemäss Ziff. 3 (Schulleiter(in) Sekundarstufe II und Höhere Fachschule, Füh- rungsebene 2) der Verordnung zum Einreihungsplan.
3 rstützung des Schulbetriebs, des Qualitätsmanagements und der Infrast ruktur leistet der Kanton einen Staatsbeitrag von 1 % der anrechenbaren Bruttolohnsumme für die Unterrichtslektionen der Berufsschule.
1) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 262).
2) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 262).
3) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 262).
4) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 262). Subventions- berechtigte Löhne Subventions- berechtigte Löhne

§ 66c

1)
1 Der für den Staatsbeitrag anrech enbare Beschäftigungsgrad für die Entlöhnung der Schulleitung wird wie folgt festgesetzt: Beschäftigungsgrad Schülerzahl
25 % bis 200
35 % bis 300
45 % bis 400
55 % bis 500
65 % bis 600
75 % bis 700
85 % bis 800
95 % bis 900
100 % bis 1'000
110 % bis 1'300
120 % bis 1'600
130 % bis 2'000
140 % ab 2'001
2 An die Entlöhnung von Mitgliedern der Schulleitung, die mit der Führung einer Berufsmittelschule beauft ragt sind, sind überdies bis zu 8 Anstellungsprozente anrechenbar.
3 Auf Antrag des Schulvorstands ka nn das Departement Bildung, Kultur und Sport zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten und ausserhalb des Berufs- beziehungsweise Schulleitungsau ftrags stehenden Aufgabe bis zu
8 Anstellungsprozente als anrechenbar erklären.

5. Referenten

2)

§ 66d

3)
1 Vom Departement Bildung, Kultu r und Sport genehmigte Refe- renteneinsätze sind beitragsberechtigt.
1) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 263).
2) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 264).
3) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 264).
19
2 Entschädigung gelten die im Sinne von § 3 Abs. 3 umgerechneten Löhne der Lohnstufe 8 gemäss Einreihungsplan des LDLP.

6. Gemeinsame Bestimmungen

1)

§ 67

2) Die Staatsbeiträge werden nur unt er Einhaltung der Rahmenbedingungen der kantonalen Gesetzgebung, insbes ondere der Personalgesetzgebung, ausbezahlt.

§ 67a

3) Die Subventionierung der Besoldung und der Stellvertretungskosten für Lehrpersonen der Berufsfachschulen , die zwecks Weiterbildung beurlaubt werden, erfolgt nur unter der Vorau ssetzung, dass das zu ständige Organ der Berufsfachschule die Veror dnung über die Weiterbildung der Lehr- personen (Weiterbildungsverordnung Le hrpersonen) vom 15. November
2006 4) für analog anwendbar erklärt. §§ 68–82 5) E. Schlussbestimmungen

§ 83

1 setzessammlung zu publizieren.
2 gesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 8. November
1983 6) sowie dem Berufsbildungsdekret vom 5. November 1985 1) .
1) Eingefügt durch Verordnung über die An stellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 264).
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 264).
3) Eingefügt durch Ziffer II./1. der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November
2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 267).
4) SAR 411.215
5) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 264).
6) SAR 422.100 Vorbehalt der Staatsbeiträge Beurlaubte Lehrpersonen der Berufsfachschule n Inkrafttreten

§ 84

1 Für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 1986 erfolgt sind, werden die Kantonsbeiträge nach bisheriger Gesetzgebung ausgerichtet. Beiträge an Bauten, die vor dem 1. Januar 1986 zuge sichert worden sind, richten sich nach der bisherigen Gesetzgebung.
2 Die Gemeinden übernehmen die Be triebskosten der Berufsschulen gemäss § 34 Abs. 2 des Berufsbil dungsgesetzes vom 1. Mai 1986 an.
3 Die Zusammensetzung des Schulvorst andes (gemäss § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsdekretes) ist bis spät estens 1. Mai 1990 anzupassen.
4 Die Berufsschulen haben ihre Or ganisationsstatute dem Regierungsrat bis zum 1. Mai 1987 zur Gene hmigung zu unterbreiten.
5 Die Einrichtungen eines schulärztlic hen Dienstes und die Wahl eines Schularztes an den Berufsschulen ha

§ 85

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben: a) die Verordnung über die Berufsbildung vom 15. April 1971 2) b) die Verordnung über die beitragsb erechtigten Besoldungen des in der Berufsberatung und an den Beruf sschulen tätigen Personals vom

10. April 1972

3) , c) die Verordnung über die Beiträge des Staates an Bauten und Ein- richtungen für die Berufsbildung vom 17. September 1973 4) , d) die Verordnung über die Ferien für Lehrlinge vom 10. Dezember
1971 5) .

§ 86

Die Fahrtkostenbeiträge gemäss § 13 de s Dekretes über die Beiträge des Staates an die Berufsbildung vom 16. Februar 1971 6) werden für Fahrt- kosten ausgerichtet, welche bis zu m Ende des Schuljahres 1985/86 ent- standen sind.
1) SAR 422.110
2) AGS Bd. 7 S. 651; Bd. 8 S. 702; Bd. 10 S. 47
3) AGS Bd. 8 S. 117; Bd. 10 S. 21
4) AGS Bd. 8 S. 616
5) AGS Bd. 7 S. 764
6) AGS Bd. 7 S. 600; Bd. 8 S. 761 bergangs- bestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Weitergeltung bisherigen Rechts
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