Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons S... (213.352.6)
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Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St.Gallen zum Kanton Thurgau

Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St.Gallen zum Kanton Thurgau vom 1. September 1987 (Stand 1. September 1987) Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1

Art. 1 Zuteilung

1 Für die Belange der Volksschule werden zugeteilt: a) die Einwohner von Ernstel und Buomberg (politische Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Fischingen; b) die Einwohner von Unterschönau, Oberschönau und Gruebhalden (politische Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Dussnang-Oberwan - gen; c) die Einwohner von Enge, Ober- und Unterbraunberg, Fetzhof, Kohlberg, Rü - tihof, Sedelhof, Stelz und Sommerau (politische Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Rickenbach; d) die Einwohner des oberen Sorentals östlich der Bahnlinie Hauptwil-Bischofs - zell (politische Gemeinden Waldkirch und Niederbüren) der thurgauischen Schulgemeinde Hauptwil; e) die Einwohner von Oberegg, Unteregg und Rotzenwil (politische Gemeinde Muolen) der thurgauischen Schulgemeinde Blidegg; f) die Einwohner von Pfin, Chatzensteig, Grüenholz, Blasenberg, Sibenhusen, Holzbifang, Hueb, Teilen von Sonnental (Häuser westlich der Staatsstrasse Hagenwil-Muolen) und Haspel (politische Gemeinde Muolen) der thurgaui - schen Schulgemeinde Amriswil; g) die Einwohner von Raach (politische Gemeinde Häggenschwil) der thurgaui - schen Schulgemeinde Hegi-Winden.
1 In Vollzug für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab 1. Ja - nuar 1988, für die übrigen Gebiete ab Beginn des Schuljahres 1987/88.

Art. 2 Rechte und Pflichten

a) Schulbereich
1 Die Einwohner der st.gallischen Gebiete nach Art. 1 dieser Vereinbarung (nach - stehend st.gallische Gebiete genannt) haben in den Belangen der Volksschule die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner der thurgauischen Schulgemein - den.
2 Die Schüler der st.gallischen Gebiete unterstehen dem thurgauischen Schulrecht.

Art. 3 b) Steuerbereich

1 Die st.gallischen Gebiete unterstehen der Steuerhoheit des Kantons St.Gallen.
2 Thurgauische Schulgemeinden, denen st.gallische Gebiete zugeteilt sind, erhalten: a) von den st.gallischen politischen Gemeinden, denen die st.gallischen Gebiete zugehören, den Betrag, der sich bei Erhebung der Schulsteuern auf Einkom - men und Vermögen von den in den st.gallischen Gebieten steuerpflichtigen natürlichen Personen nach thurgauischem Recht ergäbe; b) vom Kanton St.Gallen die Schulgemeindeanteile an den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinn- sowie den Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die von natürlichen und juristischen Personen in den st.gallischen Gebieten nach st.gallischem Recht erhoben werden.
3 Die thurgauische Schulgemeinde Rickenbach erhält vom Kanton St.Gallen 50 Prozent der Schulgemeindeanteile nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung.
4 Die st.gallischen politischen Gemeinden erteilen den zuständigen thurgauischen Behörden die für die Berechnung der thurgauischen Schulsteuern nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung erforderlichen Auskünfte.

Art. 4 Schulaufsicht

1 Die thurgauischen Schulbehörden beaufsichtigen die Schulen der thurgauischen Schulgemeinden.
2 Die zuständigen st.gallischen Schulbehörden können die Schulen besuchen, de - nen Schüler der st.gallischen Gebiete zugeteilt sind.

Art. 5 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung legen gemeinsam bei: a) in den Belangen der Volksschule die Erziehungsdepartemente der Kantone Thurgau und St.Gallen; b) in den Steuerbelangen die Finanzdepartemente der Kantone Thurgau und St.Gallen.
2 Kommt keine Einigung zwischen den Departementen zustande, so entscheiden die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen gemeinsam.
3 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach

Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 2 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 6 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1995/96.

Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
2 Sie wird für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab
1. Januar 1988, für die übrigen Gebiete rückwirkend ab Beginn des Schuljahres
1987/88 angewendet.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 22–67 01.09.1987 01.09.1987 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.09.1987 01.09.1987 Erlass Grunderlass 22–67
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