Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh Vom 3. Dezember 1991 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1 * Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Tal», Anwil und Rothenfluh, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1229, 1230, 1231 (Teilfläche), 1243 - 1248, 1251, 1264, 1265,
1268, 1269, 1271 - 1273, 1286 - 1289, 1291 - 1293, alle im Grundbuch Anwil, den Parzellen Nr. 738, 742, 744, 745, 747 - 751, 2230, 2235, 2236, 2330, 2398 und 2524 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 230, 2011, 2012, 2157, 2646,
2649 und 2329, alle im Grundbuch Rothenfluh.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 56,86 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Schutzziele sind:
a. Erhaltung des typischen, durch Fliessgewässer geprägten Tafeljura-Tals mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften, Spezialstandorten und Geländeformen;
b. * Erhaltung und Förderung als Amphibien-Laichgebiet von nationaler Be - deutung, insbesondere der wertgebenden Amphibien-Populationen;
c. * Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
d. * Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
e. * Erhaltung und Förderung ungenutzter und unerschlossener Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten;
f. * Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer und Auenbereiche mit deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
g. * Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbeson - dere der Eichen, Orchideen und Reptilien;
h. * Erhaltung und Förderung der Weiher und besonnter Verlandungsbereiche mit ihren typischen Lebensgemeinschaften sowie als Amphibien-Laich - plätze;
i. * Erhaltung und Förderung der Feuchtwiesen mit ihrem vielfältigen Mosaik aus Wiesen-, Hochstauden-, Saum- und Riedgesellschaften, insbesonde - re der Dotterblumen- und Kleinseggen-Bestände;
j. * Erhaltung und Förderung von ungedüngten sowie von extensiv genutzten Blumenwiesen;
k. * Erhaltung und Förderung der Steinbrüche und Felsstandorte mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
l. * Erhaltung und Förderung der Quellaustritte sowie der Wassergräben mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
m. * Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern sowie von standortgemässen Baum- und Gebüschgruppen entlang der Gewässer;
n. * Erhaltung und Neupflanzung von Kopfweiden sowie Förderung der offe - nen Talaue;
o. * Erhaltung und Förderung von ruhigen und störungsarmen Bereichen durch gezielte Lenkung und Konzentration der Erholungsnutzung;
p. * Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste, insbesondere Davall's Segge, Mär - zenglöcklein, Hirschzunge, Groppe, Geburtshelferkröte und Teichrohr - sänger.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele zuwiderlaufen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen aller Art;
b. Terrainveränderungen, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nötig sind;
c. Aufforstungen, Neuanpflanzungen oder Entfernung von Gehölzen, wel - che den Schutzzielen widersprechen;
d. * Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten We - ge, Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) so - wie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern;
e. * Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden sowie Reiten oder Be - fahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
f. * Verwendung von Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Feucht- und Magerwiesen sowie an Gewässerufern und Waldrändern;
g. * Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pil - zen sowie Sammeln, Fangen, Stören oder unbewilligtes Aussetzen von Tieren;
h. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
i. * Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskonzept. *
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Gebäude im bisherigen Rahmen so - wie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch blei - ben gewährleistet. *
5 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. *
6 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4 * Pflege, Unterhalt und Nutzung
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern in enger Zu - sammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend. Für den Wegunterhalt ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen - tümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Er ist nach 25 Jahren zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzu - passen.
4 Die vom Regierungsrat eingesetzte Aufsichtskommission koordiniert Schutz, Pflege und Unterhalt des Naturschutzgebietes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden sind durch die Bewirtschafter die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
§ 5 * Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Ausführung der Pflegearbeiten sowie für die Einhal - tung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen des Naturobjektes oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 * Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
4 Für die Nutzung und Pflege der Waldflächen, welche der Bürgergemeinde Anwil gehören, ist der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Nr. 264 vom 21. Mai 1996 massgebend.
§ 7 * Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
3 Der Weiherbereich (gemäss Plan) gilt als Jagd- und Fischereischutzgebiet.
§ 8 * Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen, kantonalen Naturschutz-Fachstelle vorgenommen werden.
§ 9 * Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die jeweils zuständige Fachstel - le die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.1991 01.03.1992 Erlass Erstfassung GS 30.746
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. b. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. c. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. d. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. f. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. g. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. h. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. i. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. j. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. k. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. l. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. m. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. n. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. o. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 2 Abs. 1, lit. p. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, lit. d. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, lit. e. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, lit. f. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, lit. g. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, lit. h. geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 2, lit. i. eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 3 geändert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 4 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 5 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 6 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 7 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 8 totalrevidiert GS 33.1054
18.01.2000 01.03.2000 § 9 totalrevidiert GS 33.1054
20.03.2007 01.05.2007 § 1 totalrevidiert GS 36.57
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.12.1991 01.03.1992 Erstfassung GS 30.746
§ 1 20.03.2007 01.05.2007 totalrevidiert GS 36.57
§ 2 Abs. 1, lit. b. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. c. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. d. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. e. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. f. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. g. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. h. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. i. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. j. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. k. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. l. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. m. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. n. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. o. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 2 Abs. 1, lit. p. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, lit. d. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, lit. d. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, lit. e. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, lit. f. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, lit. g. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, lit. h. 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 2, lit. i. 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 3 18.01.2000 01.03.2000 geändert GS 33.1054
§ 3 Abs. 4 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 5 18.01.2000 01.03.2000 eingefügt GS 33.1054
§ 3 Abs. 6 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 5 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 6 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 7 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 8 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
§ 9 18.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert GS 33.1054
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.746
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