Verfassung des Kantons Zug (111.1)
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Verfassung des Kantons Zug

Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze
§ 1
1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.
2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfas - sung 1 ) nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft.
§ 2
1 Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.
§ 3
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottes - dienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bun - desverfassung vom 29. Mai 1874 2 ) gewährleistet.
§ 4
1 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des
Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht.
2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleis - tet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Be - stimmungen des 2. Alineas von Art. 27 der Bundesverfassung vorbehalten.
§ 5 *
1 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich. 1) SR 101 . 2) Die Art. 51 und 52 BV sind heute aufgehoben.
2 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.
§ 6
1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. *
2 Schiedsgerichte sind zulässig.
§ 7
1 Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt.
§ 8
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Schuld ausgesprochen hat.
3 Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel so - fort einvernommen werden.
4 Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten.
5 Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel ange - wendet werden.
§ 9
1 Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz gere - gelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In - teresses. *
§ 10
1 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Ver - eins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes 3 ) . 3) Heute des StGB.
§ 11
1 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet.
2 Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsra - tes geknüpft.
3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemein - den und gegen volle Entschädigung verlangt werden.
§ 12
1 Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.
§ 13
1 Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung diejenigen beschränkenden Bestimmun - gen, welche das allgemeine Wohl erfordert.
§ 14 *
1 Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brand- und Elementar - schäden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern.
§ 15
1 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen. *
2 Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag sowie die ausschliesslich gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkom - men. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -erleichte - rung gewähren. *
3 Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.
4 Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu beschliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zuge - sicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern eben - falls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen.
5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteu - ern den Einwohnergemeinden zufällt. *
6 Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu ge - nauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.

§ 16 * ...

§ 17
1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erscheinen und an den Verhandlungen teilzunehmen.
2 Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das kor - rektionelle Strafgesetz 4 ) wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
§ 18 *
1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten.
§ 19 *
1 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.
2 In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.
3 ... * 4) Heute StGB.
§ 19 bis *
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommis - sionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
§ 20 *
1 In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein: *
a) zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Part - nerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen;
b) * Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in Seitenlinie;
c) zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Part - ner Geschwister sind.
2 Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde. *
§ 21 *
1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind ge - trennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.
3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisati - on der Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktio - nen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein. *
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen. *
5 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5. *
§ 22
1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden.
2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif - ten des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträ - gen.
§ 23
1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürger - recht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist er - worben wird.
2 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt. 2. Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger
§ 24
1 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim. *
2 Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbe - hörden.
§ 25
1 Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:
a) für eidgenössische,
b) für kantonale und
c) für Gemeinde-Angelegenheiten.
§ 26
1 Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentli - chen Aufenthalt hat.
§ 27
1 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird aus - schliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt.
2 Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: Al - le Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelasse - nen Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurück - gelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden. *
3 Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht. *
§ 28 *
1 Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtig - ten.
§ 29 *
1 Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen.
§ 29a *
1 Die Transparenz in der Politik wird gewährleistet, indem
a) die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien ihre Finanzierung offenlegen;
b) die Finanzierung von bedeutenden Kampagnen im Hinblick auf kanto - nale Wahlen und Abstimmungen offengelegt werden;
c) die vom Volk in öffentliche kantonale Ämter gewählten Personen ihre Interessenbindungen offenlegen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 3. Öffentliche Gewalten 3.1. Souveräne Gewalt
§ 30
1 Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.
§ 31
1 Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volk ausgeübt:
a) durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abände - rungen;
b) durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze;
c) durch das Vorschlagsrecht (Initiative);
d) durch die Wahl folgender Behörden und Beamten: 1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjährige Amtsdauer; 2. der Mitglieder des Kantonsrates; 3. der Mitglieder des Regierungsrates; 4. * der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l;
§ 32
1 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muss dem Vol - ke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme der Bundesverfassung.

§ 33 * ...

§ 34 *
1 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Be - schlüsse, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500000 Franken oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 50000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein entspre - chendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum).
2 Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses des Kantonsrates.
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantonsrates unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behördenreferendum).
5 Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unterschriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstim - mung mit diesem zusammengelegt werden.
6 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzu - legen.
§ 35 *
1 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlus - ses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen.
2 Solche Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein ein - heitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten.
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist ab - schliessend zu behandeln. Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken.
5 Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzufüh - ren. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusam - mengelegt werden.
6 Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begehrens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegen - überzustellen.
7 Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu set - zen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts aus - nahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.
§ 36
1 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschlä - ge und über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Ur - nen statt.
2 Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt.
3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stim - menden.
§ 37
1 Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden. 3.2. Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
§ 38 *
1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Dersel - be besteht aus 80 Mitgliedern. *
2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens. *
3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe der nachgeführten Bevölkerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis werden mindestens zwei Sitze zugeteilt. *
4 Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stimmenzahlen erfolgt zuerst an die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. Danach werden die Sitze der Parteien und politischen Gruppie - rungen auf die Wahlkreise nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Abs. 3 zu - geteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren). *

§ 39 * ...

§ 40
1 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.
2 ... *
§ 41
1 Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: *
a) die Entscheidung über die Vollmachten seiner Mitglieder;
b) das ausschliessliche Recht der Gesetzgebung, mit Vorbehalt der Be - stimmungen der §§ 33, 34 und 35;
c) die Oberaufsicht über die Behörden sowie über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und der Gesetze;
d) die Oberaufsicht über den Staatshaushalt;
e) die Festsetzung der Besoldungen und amtlichen Gebühren;
f) das Recht der Begnadigung und der Amnestie für politische Verbre - chen und Vergehen;
g) * die Beschlussfassung über die Amtsberichte des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie über die vom Re - gierungsrat jährlich abzulegende Staatsrechnung;
h) * die Beschlussfassung über die Budgets und Nachtragskredite sowie die Genehmigung der Leistungsaufträge;
i) die Genehmigung aller Verträge mit andern Kantonen unter Vorbehalt der Bundeskompetenz sowie der Verträge über Salzlieferungen;
k) die Behandlung eingehender Bittschriften und Beschwerden;
l) * je auf die Dauer von sechs Jahren: 1. * die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes und des Strafgerichtes, 2. die Festsetzung der Zahl der hauptamtlichen Richter in jedem Gericht und deren Wahl aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichtes, 3. * die Wahl der Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Strafge - richtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte, 4. die Wahl des Präsidenten des Obergerichtes und des Verwal - tungsgerichtes aus den Mitgliedern dieser Gerichte, 5. * die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder der Gerichte; die Einzelheiten regelt das Gesetz.
m) die Wahl des Landschreibers;
n) * die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahl der vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisi - onsstelle der Zuger Kantonalbank;
o) der Entscheid über Kompetenz-Streitigkeiten zwischen der vollziehen - den und der richterlichen Gewalt;
p) * ...
q) die Ausübung aller übrigen Souveränitätsrechte, insofern selbe nicht ausdrücklich durch die bestehende Bundes- und Kantonsverfassung beschränkt sind;
r) die Ausübung der den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräum - ten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Einberufung der Bundes - versammlung, Referendum, Standesinitiative).
§ 42
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt.
§ 43
1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig er - achtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt.
2 Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
§ 44
1 Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehr - heit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwi - schen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement 5 ) . 3.3. Verwaltende und vollziehende Gewalt
§ 45
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. *
2 In den eidgenössischen Räten dürfen keine Mitglieder des Regierungsrates sitzen. * 5) Vgl. § 55 des KRB vom 1. Dez. 1932 über die Geschäftsordnung des Kantonsrates (BGS 141.1 ).
§ 46
1 Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate.
§ 47
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Ver - pflichtungen zu:
a) Die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten.
b) Die Vorsorge für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
c) Die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung.
d) * Der Erlass der notwendigen Verordnungen.
e) Die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat.
f) Die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staats - rechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungs - jahres.
g) * Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Be - hörden und Beamten.
h) * Die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entschei - dungsrecht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.
i) * Der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
k) * Die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch Verfassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stim - me und das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen. *
§ 48
1 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsra - te aufzustellendes Reglement 6 ) bestimmt. 6) Siehe KRB vom 25. April 1949 über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Di - rektionen (BGS 151.1 ).
3.4. Richterliche Gewalt 3.4.1. Schlichtungsbehörden *
§ 49 *
1 Ordentliche Schlichtungsbehörde ist der Friedensrichter.
2 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und die vom Gesetz bestimmte Anzahl Ersatzleute.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass zwei oder mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedensrichter einsetzen.
§ 50 *
1 Das Gesetz kann für bestimmte Streitsachen besondere Schlichtungsbehör - den vorsehen.

§ 51 * ...

3.4.2. Kantonsgericht
§ 52
1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantons - rat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 ... * 3.4.3. Strafgericht
§ 53
1 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 ... *
3.4.4. Obergericht
§ 54
1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz be - stimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 Es ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Aus - nahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus. *
3 In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen. * 3.4.5. Verwaltungsgericht *
§ 55
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Ge - setz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. *
2 Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Ver - waltungssachen.
3 Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.

§ 55 bis * ...

3.4.6. Jugendstrafrechtspflege
§ 56
1 Das Gesetz regelt die Organisation der Jugendstrafrechtspflege. Es kann für diese besondere Gerichte vorsehen. * 3.4.7. ... *

§ 57 * ...

3.4.8. Allgemeine Bestimmungen
§ 58
1 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbe - hörden. *
2 Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderen Zuständigkei - ten geschaffen und den Präsidenten sowie Einzelrichtern bestimmte Ent - scheidungsbefugnisse eingeräumt werden. *
§ 59
1 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich. *
2 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.

§ 60 * ...

§ 61
1 Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten Mitgliederzahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.

§ 62 * ...

§ 63
1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzel - heiten. *
2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern und Mitar - beitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwal - tungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsver - hältnissen von Behördemitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig. *

§ 64 * ...

§ 65 * ...

§ 66 * ...

§ 67 * ...

§ 68 * ...

§ 69 * ...

3.5. Die Gemeinden 3.5.1. Einwohnergemeinde
§ 70
1 Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Perso - nen. *
2 Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenhei - ten der Gemeinde. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... * 3.5.2. Bürgergemeinde
§ 71 *
1 Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten. 3.5.3. Kirchgemeinde
§ 72
1 Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher Konfession. *
2 Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemein - de ablösbar. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
3.5.4. Korporationsgemeinde
§ 73 *
1 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.
2 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen. 3.5.5. Gemeinsame Bestimmungen *
§ 74 *
1 Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steu - ern, wenn ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen.
2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden.
§ 75
1 Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, aufer - legt werden.
§ 76
1 Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das Gesetz bestimmt. *
2 ... *
3 ... * 4. Amtsdauer und Wahlart der Behörden
§ 77
1 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Be - amten der Gemeinden beträgt vier Jahre. *
2 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. *
§ 78
1 An der Urne werden gewählt:
a) die beiden Ständeräte;
b) * von den kantonalen Behörden: die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafge - richts und des Verwaltungsgerichts;
c) * von den Behörden der Einwohnergemeinde: die Mitglieder des Grossen Gemeinderates, des Gemeinderates und der Rechnungsprü - fungskommission sowie deren Präsidenten, ferner der Friedensrichter.
2 Bei den Wahlen der Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen Gemeinderates muss, sobald in einem Wahlkreise mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens zur Anwendung kommen. * 2a Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Verhältniswahlrecht im Sinne von § 38. *
3 Die übrigen Wahlen werden im Majorzverfahren durchgeführt. *
4 ... *
5 ... * 5. Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision
§ 79 *
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revision durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gel - ten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative.
3 Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
4 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungsrevision in ihrer Ge - samtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.

§ 80 * ...

§ 81 * ...

§ 82 * ...

§ 83 * ...

6. Notrecht *
§ 84 *
1 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notla - gen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewäl - tigt werden können.
2 In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorüber - gehend Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Mass - nahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gege - ben sind. 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen * § Ueb1
1 Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft. § Ueb2
1 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwär - tigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zu - ständigen Behörde abgeändert werden.
2 Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort zu revidieren.
3 Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommissionen zu bezeichnen. § Ueb3 *
1 Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlech - tes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Be - stimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas ande - res ergibt.
§ Ueb4 7 ) § Ueb5
1 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeit - punkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Be - hörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer be - stimmen.
2 Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen Zeit stattfinden. § Ueb6 8 ) § Ueb7 *
1 Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011. § Ueb8 *
1 Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Abs. 1 Bst. c) der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt. KRB vom 31. Jan. 1894, angenommen in der Volksabstimmung vom 18. März 1894 (GS 7, 392), gewährleistet durch BB vom 26. Juni 1894 (AS 14, 280), in Kraft seit 28. Juli 1894 (ABl 1894, 583 f., Ziff. 1094 f.; vgl. § 1 UeB KV). 7) Gegenstandslose UeB. 8) Gegenstandslose UeB.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.01.1894 28.07.1894 Erlass Erstfassung GS 7, 362 (SH I, 3) 28.05.1914 26.07.1914 § 38 unbekannt GS 10, 287 22.07.1940 26.03.1941 § 47 Abs. 1, d) unbekannt GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 47 Abs. 1, g) unbekannt GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 47 Abs. 1, k) unbekannt GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 64 aufgehoben GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 65 aufgehoben GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 66 aufgehoben GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 67 aufgehoben GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 68 aufgehoben GS 14, 379 22.07.1940 26.03.1941 § 69 aufgehoben GS 14, 379 03.06.1946 14.07.1946 § 15 Abs. 1 geändert GS 15, 413 03.06.1946 14.07.1946 § 15 Abs. 2 unbekannt GS 15, 413 25.10.1954 01.07.1955 § 29 unbekannt GS 17, 192 19.11.1970 07.02.1971 § Ueb3 eingefügt GS 20, 75 01.04.1976 13.06.1976 § 47 Abs. 1, h) unbekannt GS 20, 689 01.02.1979 20.05.1979 § 19 unbekannt GS 21, 449 24.04.1980 01.08.1981 § 27 Abs. 2 unbekannt GS 22, 87 04.09.1980 01.01.1982 § 24 Abs. 1 geändert GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 27 Abs. 3 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 28 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 1 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 2 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 3 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 4 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 5 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 70 Abs. 6 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 71 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 1 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 2 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 3 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 4 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 72 Abs. 5 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 73 unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 Titel 3.5.5. geändert GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 74 unbekannt GS 22, 91
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.09.1980 01.01.1982 § 76 Abs. 1 geändert GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 76 Abs. 2 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 76 Abs. 3 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 78 Abs. 1, c) unbekannt GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 78 Abs. 4 aufgehoben GS 22, 91 04.09.1980 01.01.1982 § 78 Abs. 5 aufgehoben GS 22, 91 28.06.1990 01.01.1991 § 5 unbekannt GS 24, 179 28.06.1990 01.01.1991 § 14 unbekannt GS 24, 173 28.06.1990 01.01.1991 § 16 aufgehoben GS 24, 175 28.06.1990 01.01.1991 § 21 unbekannt GS 24, 159 28.06.1990 01.01.1991 § 33 aufgehoben GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 § 34 unbekannt GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 § 35 unbekannt GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 § 40 Abs. 2 aufgehoben GS 24, 159 28.06.1990 01.01.1991 § 41 Abs. 1 unbekannt GS 24, 159 28.06.1990 01.01.1991 § 45 Abs. 1 geändert GS 24, 159 28.06.1990 01.01.1991 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 24, 159 28.06.1990 01.01.1991 § 54 Abs. 3 unbekannt GS 24, 161 28.06.1990 01.01.1991 Titel 3.4.5. geändert GS 24, 161 28.06.1990 01.01.1991 § 55 bis aufgehoben GS 24, 161 28.06.1990 01.01.1991 § 59 Abs. 1 geändert GS 24, 161 28.06.1990 01.01.1991 § 62 aufgehoben GS 24, 159 28.06.1990 01.01.1991 § 63 Abs. 1 eingefügt GS 24, 161 28.06.1990 01.01.1991 § 79 unbekannt GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 § 80 aufgehoben GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 § 81 aufgehoben GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 § 82 aufgehoben GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 § 83 aufgehoben GS 24, 155 28.06.1990 01.01.1991 Titel 6. eingefügt GS 24, 177 28.06.1990 01.01.1991 § 84 eingefügt GS 24, 177 28.06.1990 01.01.1991 Titel 7. geändert GS 24, 177 01.09.1994 01.01.1995 § 18 unbekannt GS 24, 529 01.09.1994 01.01.1995 § 19 Abs. 3 aufgehoben GS 24, 529 01.09.1994 01.01.1995 § 41 Abs. 1, n) unbekannt GS 24, 533 01.09.1994 01.01.1995 § 63 Abs. 2 eingefügt GS 24, 531 01.09.1994 01.01.1995 § 77 Abs. 1 geändert GS 24, 529 28.03.1996 01.01.1997 § 31 Abs. 1, d), 4. unbekannt GS 25, 287 28.03.1996 01.01.1997 § 52 Abs. 1 geändert GS 25, 287 28.03.1996 01.01.1997 § 52 Abs. 2 aufgehoben GS 25, 287
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.01.1997 01.01.1998 § 39 aufgehoben GS 25, 619 30.09.1999 01.01.2000 § 41 Abs. 1, l) unbekannt GS 26, 583, 585 30.09.1999 01.01.2000 § 41 Abs. 1, l), 1. unbekannt GS 26, 583, 585 30.09.1999 01.01.2000 § 53 Abs. 1 geändert GS 26, 583 30.09.1999 01.01.2000 § 53 Abs. 2 aufgehoben GS 26, 583 25.05.2000 01.01.2001 § 15 Abs. 5 unbekannt GS 26, 753 25.01.2001 01.01.2002 § 78 Abs. 3 geändert GS 27, 391 28.09.2006 30.06.2007 § 20 unbekannt GS 29, 229 28.09.2006 30.06.2007 § 27 Abs. 3 unbekannt GS 29, 233 28.09.2006 30.06.2007 § 31 Abs. 1, d), 4. geändert GS 29, 233 28.09.2006 30.06.2007 § 38 Abs. 1 geändert GS 29, 227 28.09.2006 30.06.2007 § 78 Abs. 1, b) geändert GS 29, 233 28.09.2006 17.06.2007 § 78 Abs. 1, c) geändert GS 29, 235 28.09.2006 30.06.2007 § Ueb7 totalrevidiert GS 29, 235, 237 28.09.2006 30.06.2007 § Ueb8 totalrevidiert GS 29, 235, 237 29.01.2009 27.09.2009 § 41 Abs. 1, p) aufgehoben GS 30, 277 06.05.2010 28.11.2010 § 41 Abs. 1, g) geändert GS 30, 739 06.05.2010 28.11.2010 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 30, 739 26.08.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1 geändert GS 30, 741 26.08.2010 01.01.2011 § 9 Abs. 1 geändert GS 30, 741 26.08.2010 01.01.2011 § 19 bis totalrevidiert GS 30, 743 26.08.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert GS 30, 745 26.08.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 4 geändert GS 30, 745 26.08.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 5 geändert GS 30, 745 26.08.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, l), 3. geändert GS 30, 745 26.08.2010 01.01.2011 § 41 Abs. 1, l), 5. geändert GS 30, 745 26.08.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 1, i) geändert GS 30, 745 26.08.2010 01.01.2011 Titel 3.4.1. geändert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 49 totalrevidiert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 50 totalrevidiert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 51 aufgehoben GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 54 Abs. 1 geändert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 54 Abs. 2 geändert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 55 Abs. 1 geändert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 56 Abs. 1 geändert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 Titel 3.4.7. aufgehoben GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 57 aufgehoben GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 58 Abs. 1 geändert GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 58 Abs. 2 geändert GS 30, 749
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.08.2010 01.01.2011 § 60 aufgehoben GS 30, 749 26.08.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 2 geändert GS 30, 749 02.05.2013 02.11.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2013/061 02.05.2013 02.11.2013 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2013/061 02.05.2013 02.11.2013 § 20 Abs. 2 geändert GS 2013/061 02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2013/063 02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 2 geändert GS 2013/063 02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 3 eingefügt GS 2013/063 02.05.2013 02.11.2013 § 38 Abs. 4 eingefügt GS 2013/063 02.05.2013 02.11.2013 § 45 Abs. 2 geändert GS 2013/062 02.05.2013 02.11.2013 § 78 Abs. 2a eingefügt GS 2013/063 09.06.2013 15.06.2013 § 78 Abs. 2 geändert GS 2013/023 09.06.2013 15.06.2013 § 78 Abs. 3 geändert GS 2013/023 29.03.2018 23.06.2018 § 27 Abs. 3 geändert GS 2018/022 30.11.2023 27.09.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/065 30.11.2023 27.09.2024 § 29a eingefügt GS 2024/065
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 31.01.1894 28.07.1894 Erstfassung GS 7, 362 (SH I, 3) Erlasstitel 30.11.2023 27.09.2024 geändert GS 2024/065

§ 5 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 179

§ 6 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 741

§ 9 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 741

§ 14 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 173

§ 15 Abs. 1 03.06.1946

14.07.1946 geändert GS 15, 413

§ 15 Abs. 2 03.06.1946

14.07.1946 unbekannt GS 15, 413

§ 15 Abs. 5 25.05.2000

01.01.2001 unbekannt GS 26, 753

§ 16 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 175

§ 18 01.09.1994

01.01.1995 unbekannt GS 24, 529

§ 19 01.02.1979

20.05.1979 unbekannt GS 21, 449

§ 19 Abs. 3 01.09.1994

01.01.1995 aufgehoben GS 24, 529

§ 19 bis 26.08.2010

01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 743

§ 20 28.09.2006

30.06.2007 unbekannt GS 29, 229

§ 20 Abs. 1 02.05.2013

02.11.2013 geändert GS 2013/061

§ 20 Abs. 1, b) 02.05.2013

02.11.2013 geändert GS 2013/061

§ 20 Abs. 2 02.05.2013

02.11.2013 geändert GS 2013/061

§ 21 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 159

§ 21 Abs. 3 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 745

§ 21 Abs. 4 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 745

§ 21 Abs. 5 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 745

§ 24 Abs. 1 04.09.1980

01.01.1982 geändert GS 22, 91

§ 27 Abs. 2 24.04.1980

01.08.1981 unbekannt GS 22, 87

§ 27 Abs. 3 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 27 Abs. 3 28.09.2006

30.06.2007 unbekannt GS 29, 233

§ 27 Abs. 3 29.03.2018

23.06.2018 geändert GS 2018/022

§ 28 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 29 25.10.1954

01.07.1955 unbekannt GS 17, 192

§ 29a 30.11.2023

27.09.2024 eingefügt GS 2024/065

§ 31 Abs. 1, d), 4. 28.03.1996

01.01.1997 unbekannt GS 25, 287

§ 31 Abs. 1, d), 4. 28.09.2006

30.06.2007 geändert GS 29, 233

§ 33 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155

§ 34 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 155

§ 35 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 155

§ 38 28.05.1914

26.07.1914 unbekannt GS 10, 287
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 38 Abs. 1 28.09.2006

30.06.2007 geändert GS 29, 227

§ 38 Abs. 1 02.05.2013

02.11.2013 geändert GS 2013/063

§ 38 Abs. 2 02.05.2013

02.11.2013 geändert GS 2013/063

§ 38 Abs. 3 02.05.2013

02.11.2013 eingefügt GS 2013/063

§ 38 Abs. 4 02.05.2013

02.11.2013 eingefügt GS 2013/063

§ 39 30.01.1997

01.01.1998 aufgehoben GS 25, 619

§ 40 Abs. 2 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 159

§ 41 Abs. 1 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 159

§ 41 Abs. 1, g) 06.05.2010

28.11.2010 geändert GS 30, 739

§ 41 Abs. 1, h) 06.05.2010

28.11.2010 aufgehoben GS 30, 739

§ 41 Abs. 1, l) 30.09.1999

01.01.2000 unbekannt GS 26, 583, 585

§ 41 Abs. 1, l), 1. 30.09.1999

01.01.2000 unbekannt GS 26, 583, 585

§ 41 Abs. 1, l), 3. 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 745

§ 41 Abs. 1, l), 5. 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 745

§ 41 Abs. 1, n) 01.09.1994

01.01.1995 unbekannt GS 24, 533

§ 41 Abs. 1, p) 29.01.2009

27.09.2009 aufgehoben GS 30, 277

§ 45 Abs. 1 28.06.1990

01.01.1991 geändert GS 24, 159

§ 45 Abs. 2 02.05.2013

02.11.2013 geändert GS 2013/062

§ 47 Abs. 1, d) 22.07.1940

26.03.1941 unbekannt GS 14, 379

§ 47 Abs. 1, g) 22.07.1940

26.03.1941 unbekannt GS 14, 379

§ 47 Abs. 1, h) 01.04.1976

13.06.1976 unbekannt GS 20, 689

§ 47 Abs. 1, i) 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 745

§ 47 Abs. 1, k) 22.07.1940

26.03.1941 unbekannt GS 14, 379

§ 47 Abs. 2 28.06.1990

01.01.1991 eingefügt GS 24, 159 Titel 3.4.1. 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 749

§ 49 26.08.2010

01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 749

§ 50 26.08.2010

01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 749

§ 51 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749

§ 52 Abs. 1 28.03.1996

01.01.1997 geändert GS 25, 287

§ 52 Abs. 2 28.03.1996

01.01.1997 aufgehoben GS 25, 287

§ 53 Abs. 1 30.09.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 583

§ 53 Abs. 2 30.09.1999

01.01.2000 aufgehoben GS 26, 583

§ 54 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 749

§ 54 Abs. 2 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 749

§ 54 Abs. 3 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 161 Titel 3.4.5. 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 24, 161

§ 55 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 749

§ 55 bis 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 161

§ 56 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 749
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 3.4.7. 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749

§ 57 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749

§ 58 Abs. 1 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 749

§ 58 Abs. 2 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 749

§ 59 Abs. 1 28.06.1990

01.01.1991 geändert GS 24, 161

§ 60 26.08.2010

01.01.2011 aufgehoben GS 30, 749

§ 62 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 159

§ 63 Abs. 1 28.06.1990

01.01.1991 eingefügt GS 24, 161

§ 63 Abs. 2 01.09.1994

01.01.1995 eingefügt GS 24, 531

§ 64 22.07.1940

26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379

§ 65 22.07.1940

26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379

§ 66 22.07.1940

26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379

§ 67 22.07.1940

26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379

§ 68 22.07.1940

26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379

§ 69 22.07.1940

26.03.1941 aufgehoben GS 14, 379

§ 70 Abs. 1 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 70 Abs. 2 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 70 Abs. 3 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 70 Abs. 4 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 70 Abs. 5 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 70 Abs. 6 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 71 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 72 Abs. 1 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 72 Abs. 2 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 72 Abs. 3 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 72 Abs. 4 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 72 Abs. 5 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 73 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91 Titel 3.5.5. 04.09.1980 01.01.1982 geändert GS 22, 91

§ 74 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 76 Abs. 1 04.09.1980

01.01.1982 geändert GS 22, 91

§ 76 Abs. 2 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 76 Abs. 3 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 77 Abs. 1 01.09.1994

01.01.1995 geändert GS 24, 529

§ 77 Abs. 2 26.08.2010

01.01.2011 geändert GS 30, 749

§ 78 Abs. 1, b) 28.09.2006

30.06.2007 geändert GS 29, 233

§ 78 Abs. 1, c) 04.09.1980

01.01.1982 unbekannt GS 22, 91

§ 78 Abs. 1, c) 28.09.2006

17.06.2007 geändert GS 29, 235

§ 78 Abs. 2 09.06.2013

15.06.2013 geändert GS 2013/023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 78 Abs. 2a 02.05.2013

02.11.2013 eingefügt GS 2013/063

§ 78 Abs. 3 25.01.2001

01.01.2002 geändert GS 27, 391

§ 78 Abs. 3 09.06.2013

15.06.2013 geändert GS 2013/023

§ 78 Abs. 4 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 78 Abs. 5 04.09.1980

01.01.1982 aufgehoben GS 22, 91

§ 79 28.06.1990

01.01.1991 unbekannt GS 24, 155

§ 80 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155

§ 81 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155

§ 82 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155

§ 83 28.06.1990

01.01.1991 aufgehoben GS 24, 155 Titel 6. 28.06.1990 01.01.1991 eingefügt GS 24, 177

§ 84 28.06.1990

01.01.1991 eingefügt GS 24, 177 Titel 7. 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 24, 177 § Ueb3 19.11.1970 07.02.1971 eingefügt GS 20, 75 § Ueb7 28.09.2006 30.06.2007 totalrevidiert GS 29, 235, 237 § Ueb8 28.09.2006 30.06.2007 totalrevidiert GS 29, 235, 237
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