Beschluss über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen (814.101)
CH - VS

Beschluss über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen

über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 01.03.2023 (Stand 01.04.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 23 Absatz 1 der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV); eingesehen die Artikel 16, 17 und 57 des Umweltschutzgesetzes vom 18. November 2010 (USG); eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 (GB - BAL); auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements und des für die Wirtschaft zuständigen Departements, beschliesst:
Art. 1
1 Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung für den Schutz vor Störfällen sind: a) das für Sozialwesen zuständige Departement (nachstehend: das De - partement); b) die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des kantonalen Arbeitsge - setzes (nachstehend: die Dienststelle); c) die Kommission für den Schutz vor Störfällen (KStF); d) das kantonale Führungsorgan (KFO).
Art. 2
1 Das Departement ist Vollzugsbehörde gemäss Artikel 8 StFV.
2 Es entscheidet nach Vormeinung der Dienststelle und der KStF. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Die Dienststelle ist Vollzugsbehörde der Artikel 1 Absatz 3, 5, 6, 11, 11a und 16 StFV.
2 Sie vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.
Art. 4
1 Die KStF setzt sich aus Vertretern der Dienststellen für Umweltschutz, für Arbeitnehmerschutz, für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, der zivilen Sicherheit und Militär, der Kantonspolizei, für Naturgefahren, der kantonalen Walliser Rettungsorganisation, sowie verwaltungsexternen Experten zusam - men. Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kom - mission für die Dauer von 4 Jahren. Sie sind wiederwählbar.
2 Von den 3 Vertretern der Dienststelle übernimmt eine das Präsidium. Diese Dienststelle führt auch das Sekretariat.
3 Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben: a) sie vollzieht die Artikel 7 und 15 der StFV; b) sie sorgt dafür, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden; c) sie gewährleistet, dass die in ihr vertretenen Dienststellen den Erfor - dernissen der StFV Rechnung tragen.
Art. 5
1 Das kantonale Warnungs- und Alarmorgan wird mit den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Aufgaben betraut.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen stellen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden durch ihre jeweiligen Führungsorga - ne die allgemeine Koordination, den Einsatz und die Notfallmassnahmen im Sinne des GBBAL sicher.
3 Die Einsatzstrategie ist im kantonalen Konzept für den Einsatz bei chemi - schen, biologischen oder nuklearen Ereignissen (COPAC) beschrieben.
4 Gemäss Anhang 1 dieses Beschlusses regelt die KomABC-VS die Kompe - tenzen und periodischen Übungen der Betriebe gemäss Artikel 3 und 14 StFV und dessen Anhang 2.2.
Art. 6
1 Die Vollzugsmassnahmen der StFV werden wenn möglich koordiniert mit dem Baubewilligungsverfahren (gemäss Baugesetz), dem Genehmigungs- bzw. Homologationsverfahren der Sondernutzungspläne, dem Konzessions - verfahren oder den anderen im Anhang zum Ausführungsreglement zur UVPV enthaltenen Verfahren.
2 Andernfalls entscheiden die in Artikel 1 dieses Beschlusses bezeichneten Behörden in einem Einspracheentscheid (Art. 34a bis 34f VVRG).
3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde einge - reicht werden.
4 Im Übrigen ist das VVRG anwendbar.
Art. 7
1 Für alle durch Drittpersonen veranlassten Entscheide oder Leistungen für welche Kosten, Auslagen und Gebühren zu entrichten sind, ist das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Ver - waltungsbehörden (GTar) anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.03.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.03.2023 01.04.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-026
Anhang 1 zu Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen ( Stand vom 0 1.04. 2023 ) Zuständigkeiten und Organisation von Übungen der Betriebe StFV
1 Ziel und Anwendungsbereich

Art. A1 - 1 Ziel un d Anwendungsbereich

1 Betriebe , die in den Geltungsbereich der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV) fallen, sind verpflichtet, über ausrei- chende Einsatzmittel zur Bewältigung von Störfällen zu verfügen, einen Einsatzplan zu erstellen, die sen mit den öffentlichen Einsatz- kräften abzustimmen um r egelmässige Übungen auf der Grundlage dieses Plans durchzuführen (Art. 3 StFV und Anhang 2.2) .
2 Die f olgenden Bestimmungen regeln eine einheitliche Strategie zur Umsetzung der oben genannten Massnahm e und deren Überwa- chung im gesamten Kantonsgebiet .
3 Dies gilt für alle Betriebe, welche der StFV unterliegen.
2 Definitionen

Art. A1 - 2 Kategorien von Betrieben

1 Jeder Betrieb 1 , der der StFV unterliegt, weist im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ein al lgemeines Schadenpotential auf. Es wird durch den Störfallwert (SfFW ) gek ennzeichnet, den der Betrieb bei der im Rahmen der Erstellung seines Kurzberichts durchgeführten
1 Ein Industriestandort, an dem mehrere Betri ebe zusammengefasst sind, kann als ein einziger Betrieb im Sinne dieses Beschlusses gelten
Bewertung ermittelt. Wenn der StFW 0,3 (10 Tote ausserhalb des Betriebsareals ) übersch reitet, wird der Betrieb nach Überprüfung durch die Dienststelle für Arbeitneh merschutz und Arbeitsverhältnis- se (im Folgenden: die Dienststelle) von dieser angewiesen, eine Ri- sikoa nalyse durchzuführen und schliesslich die erforderlichen Mass- nahmen zu ergre ifen, um das Risiko so weit wie möglich zu verrin- gern.
2 Folgende Informationen sind wichtig : a) die StFW werden für Anlagen oder Teile der Anlagen ermi ttelt, die der StFV unterstehen ; b) die StFW berücksichtigen die Gefahr für die Bevölkerung und/oder die Um welt; c) die Prüfung der Kurzber ichte wird von der Dienststelle, die für die Überwachung der StFV für stationäre Standorte zuständig ist , durchgeführt ; d) die Risikostudien werden von der Dienststelle geprüft und von der kantonalen Kommission für die Verhütung von Störfällen (KStF) validiert.
3 Auf der Grundlage dieser Definitionen werden vom Kanton Katego- rien festgelegt, die sich nach dem Gefahrenpotent ial der Betriebe richten. Das Kriterium zur Festlegung dieser Kategorien basiert auf den folgenden StFW : a) Kat e gorie 1: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit ei- nem StFW unter 0.1 (Bevölkerungsrisiko) betreiben und/oder eine Gefahr für die Umwelt darstellen; b) Kate gorie 2: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit ei- nem StFW zwischen 0.1 und 0.3 (Bev ölkerungsrisiko) betreiben; c) Kate gorie 3: Betriebe die Anlagen oder Teile von Anlagen mit ei- nem StFW über 0.3 (Bevölkerungsris iko) betreiben .

Art. A1 - 3 Gefahrenstufe (GS )

1 Die Gefahrenstufen werden in Bezug auf das Ausmass des Scha- dens definiert. Es wird unterschieden zwischen: a) GS 1: Auswirkungen die auf das Betriebsgelände beschränkt sind;
b) GS 2: Auswirkungen die ausserhalb des Betriebsgeländes sichtbar sind, aber keine direkten Folgen für die Bevölkerung haben; c) GS 3: Auswirkungen die über das Betriebsgel ände hinausgehen und direkte Folgen für die Bevölkerung haben .
3 Häufigkeit von Übungen

Art. A1 - 4 Kategorie 1 (StFW < 0 , 1 und/oder Umweltschäden )

1 Betriebe m it einem geringen Schadenspotent ial müssen auf Rechtsgrundlage der StFV die Häufigkeit der Übung en festlegen und diese über die Dienststelle der kantonalen ABC - Kommission (nach- folgend KomABC) zur Validierung melden.

Art. A1 - 5 Katego rie 2 (0 , 1 < StFW < 0 , 3)

1 Betriebe mit einem mittleren Scha denspotent ial müssen auf Rechtsgrundlage der StFV die Häufi gkeit der Übungen festlegen und diese über die Dienststelle der KomABC zur Validierung melden .

Art. A1 - 6 Kategorie 3 (StFW > 0 , 3)

1 Betriebe mit einem hohen Schadenspotent ial müssen folgende Massnahmen ergreifen: a) Übung GS 3, Typ Stab , alle 2 bis 3 Jahre , für jeden Betrieb ( Ziel: Aufrechterhaltung der Kenntnisse zwischen den internen und ex- ternen Beteiligten u nd der Kompetenzen in der Stabsführung); b) Übung GS 3, Typ Einsatz (Massstab 1:1), alle 5 Jahre, ein Betrieb auf Kantonsebene
1 ( Ziel: integriertes und koordiniertes Training der öffentlichen Einsatzkräfte).
2 Bei Stabsübungen können die öffentlichen Einsatzkräfte auf Anfra- ge ihre Aufgaben wahrnehmen.
1 Beispiel : Wenn es im Kanton vier Betriebe der Kategorie 3 gibt, muss jeder Betrieb alle 20 Jahre eine Übung absolvieren.
4 Übungen: Kompetenzen und Organisation der Übungen

Art. A1 - 7 Allgemeines

1 Die Dienststelle legt d ie Kategorien der Betriebe fest .
2 Die mehrjährige Übungsplanung wird von der KomABC auf der Grundlage der kantonalen Führungsunterstützungsdaten (KADAS) auf dem neuesten Stand gehalten, entsprechend : a) den Meldungen der Betriebe der Kategorien 1 und 2 an di e Dienststelle ; b) dem Auftrag der Dienst stelle für die Betriebe der Kategorie 3.

Art. A1 - 8 Kategorie 1

1 Die Dienststelle überwacht durch periodische Inspektionen den Be- reitschaft szustand der Betriebe bei Unfällen (Art. 3 StFV, Anhang
2.2).
2 Diese interne n Übungen werde n in Zusammenarbeit mit den kom- munalen Einsatzdiensten durchgeführt.
3 Ein Bericht über die interne Übung ist der Dienststelle zuzustellen .
4 Der Übungsbericht wird der K omABC zur Kenntnisnahme übermit- telt.

Art. A1 - 9 Kategorie 2

1 Die KomA BC mit Hilfe einer Expertengruppe beauftragt einen ex- ternen Experten mit der Evaluation der Übungen.
2 Diese internen Übungen werden mit den kommunalen Einsatzdiens- ten koordiniert.
3 Das Kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (nachfolgend KABS) koordiniert den Kontakt zwischen der Gemeinde, dem Betrieb und dem externen Experten für die Durchführung der Übungen.
4 Der beauftragte Experte erstellt einen Übungsbericht und übergibt ihn der KomABC.
5 Auf der Grundlage dieses Berichts legt die KomABC die Massna h- men fest, die notwendig sind, um den Betrieb auf Störfälle vorzube- reiten .
6 Die Dienststelle schreibt dem Betrieb die oben genannten Mass- nahmen vor und sorgt für deren Umsetzung .

Art. A1 - 10 Kategorie 3

1 In festgelegten Zeitabständen oder bei erkanntem Risiko erteilt die Dienststelle der KomABC mindestens 18 Monate vor Ablauf der Frist den Auftrag, mit dem betroffenen Betrieb eine Übung durchzuführen .
2 Die KomABC koordiniert mit dem betroffenen Betrieb die allgemei- nen Ziele zur Aufrechterhaltung der ABC - Abwehrbereitschaft des betroffenen Betriebes und der öffentlichen Einsatzkräfte.
3 Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Übung: a) stellt der Betrieb die Koordination und den Einsatz der Partner und der internen Mittel sicher; b) stellt das KA B S als Mitglied der KomABC die Koordination der kantonalen Partner des Bevölkerungsschutzes sicher.
4 Am Ende der Übung legt das KA B S der KomABC einen Bericht über die Koordination der Führung zwischen den Partnern vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt di e KomABC die notwendigen Massnahmen zur Weiterentwicklung der kantonalen ABC - Abwehrbereitschaft sowie die Massnahmen im Verantwortungsbe- reich des Betriebs fest .
5 Die Dienststelle bestätigt die korrekte Durchführung der Übung, schreibt den Betrieben die Ma ssnahmen vor und sorgt für deren Um- setzung .

Art. A1 - 11 Kosten

1 Jede beteiligte kantonale Instanz trägt ihre eigenen Kosten, die sich aus der Teilnahme an der Übung ergeben.
2 Die Kosten für den Einsatz von Experten bei der Beobachtung von Übungen von Be trieben der Kategorie 2 trägt der betroffene Betrieb.
3 Der betroffene Betrieb trägt die Kosten für den Einsatz von Feuer- wehrleuten mit Spezialkenntnissen sowie von ABC - Stützpunkten (Öl- bekämpfung, Eisenbahnspezialisten usw.) .
4 Die Kosten für den Einsat z des Dekontamination scontainers (und des Personals der ABC - Stützpunkte: Maschinisten) werden getra- gen :
a) durch den bet roffenen Betrieb ; b) durch das Amt für Zivilschutz, wenn der Einsatz der Dekontamina- tionseinheit in der Übung nicht gerechtfertigt ist, aber vom Zivil- schutz zu Ausbildungszwecken gewünscht wird (sofern dies aus- se rhalb der Nutzungsquoten des Kantonalen Amts für Feuerwe- sen [nachfolgend KAF ] geschieht).

Art. A1 - 12 Prinzip und Zuständigkeitsbereiche

Ausführung Fachspezialist Führung Projektleiter Steuerung Auftraggeber StFV Unternehmen Dienstelle für Arbeitnehmerschutz ( DAA ) Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ( DVV ) Kantonales Amt für Feuerwesen ( KAF ) Kantonales Amt für Kantonspolizei ( KAPO ) Kantonales Amt für Bevölkerungsschutz ( KABS ) Dienststelle für Umwelt ( DUW ) KomABC MITARBEIT BEREITET VOR und FÜHRT AUS KOORDINIERT und DEFINIERT Kantonale Walliser Rettungsorganisation ( KWRO )
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