Reglement des Kantons Wallis über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik
des Kantons Wallis über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (RFMP) vom 20.11.2024 (Stand 01.08.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962 (GUW); eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September
2011 (HFKG); eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018; eingesehen die Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachma - turität im Berufsfeld Pädagogik, im Anhang zum Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober
2018; eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 15. August
2021; eingesehen das Reglement der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplo - men für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Ma - turitätsschulen vom 28. März 2019; eingesehen die Verordnung über Aufnahme und Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule vom 14. August 2002 (VOPH); eingesehen die Anerkennung der EDK der Fachmittelschulen des Kantons Wallis vom 29. Juni 2021; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestim - mungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (nachfolgend: FMP) des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.
Art. 2 Definitionen
1 Das Jahr FMP ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunter - richts.
Art. 3 Ziele
1 Das Jahr FMP ermöglicht den Erwerb eines Fachmaturitätszeugnisses im Berufsfeld Pädagogik, das von der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend: EDK) anerkannt ist.
2 Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden verfolgen drei Hauptziele: a) sie ermöglichen den Studierenden, zu den Aufnahmeverfahren einer Pädagogischen Hochschule (PH) in der Studienrichtung Primarschul - stufe zugelassen zu werden; b) sie vertiefen die Allgemeinbildung, befähigen zum Aufbau und zur Pfle - ge zwischenmenschlicher Beziehungen und fördern Kreativität und Initiative; c) sie bereiten die Studierenden durch Vertiefung der schulischen und beruflichen Kenntnisse auf die Ausbildung an einer PH vor.
3 Die FMP lässt der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zu - kommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Studierenden stärkt.
Art. 4 Anerkannte Schulen
1 Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitätszeugnisse Pädagogik folgender Schulen an: a) Oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis;
b) Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
2 Diese Liste kann vom Staatsrat angepasst werden.
Art. 5 Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache I. Französisch bzw. Deutsch ist vorgeschriebene Sprache II.
Art. 6 Besuch des Unterrichts
1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Überschreiten die Absenzen eines Studierenden im Laufe des Jahres 20 Prozent der Unterrichtszeit in einem Fach oder der gesamten effektiven Stunden in allen Fächern, schlägt die Direktion nach Einholung der Meinung des Klassenrats der Dienststelle für Unterrichtswesen (nachstehend: Dienst - stelle) vor, dem Betroffenen kein Schulzeugnis auszustellen sowie die Pro - motion oder den Zugang zu den Abschlussprüfungen zu verweigern. Der endgültige Entscheid obliegt der Dienststelle.
2 Organisation der Ausbildung
Art. 7 Organisation und Dauer der Ausbildung
1 Die FMP dauert ein Schuljahr und kann nach Erwerb eines FMS-Auswei - ses im Berufsfeld Pädagogik absolviert werden.
2 Die FMP umfasst Kurse in 10 Fächern, die in Fächer mit Abschlussprüfung und Ergänzungsfächer unterteilt sind, sowie eine Fachmaturitätsarbeit.
Art. 8 Fächer mit Abschlussprüfung
1 In folgenden Fächern werden Abschlussprüfungen abgelegt: a) Sprache I; b) Sprache II; c) Mathematik; d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik); e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geographie).
2 Die Noten in den Fächern mit Abschlussprüfung werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jegliche Ant - wort verweigert wird oder Betrug vorliegt.
3 In Fächern mit mündlicher und schriftlicher Prüfung zählt die schriftliche und mündliche Prüfung je zur Hälfte, mit Ausnahme der Naturwissenschaf - ten, bei denen die Prüfungen zu je einem Drittel zählen.
Art. 9 Ergänzungsfächer
1 Folgende Ergänzungsfächer werden während des gesamten Jahres FMP bewertet: a) Projektunterricht; b) Englisch; c) Bildnerisches Gestalten; d) Musik; e) Sport.
2 Die Noten in den Ergänzungsfächern werden für den Erwerb der FMP be - rücksichtigt.
3 Das Resultat jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung in den Ergän - zungsfächern ist auf eine Dezimalstelle gerundet auszudrücken. Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jegliche Antwort verweigert wird oder Betrug vorliegt.
4 Die Jahresnote ist der nach dem üblichen System auf ganze oder halbe Noten gerundete Durchschnitt aller Noten des Jahres (z. B. von 4,75 bis
5,24 = 5,0; von 4,25 bis 4,74 = 4,5; von 3,75 bis 4,24 = 4,0).
Art. 10 Fachmaturitätsarbeit
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Berufsfeld Pädagogik gewählt. Sie wird als Bericht präsentiert und soll die Fähigkeiten des Studierenden unter Be - weis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einem gewählten Thema zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich verteidigt werden.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird in halben oder ganzen Noten bewertet.
3 Die Durchführung und Bewertung der Fachmaturitätsarbeit ist Gegenstand einer Weisung des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement).
3 Zulassung
Art. 11 Zulassung
1 Die Zulassung zur FMP ist den Inhabern eines Fachmittelschulausweises (nachfolgend: FMS-Ausweis) im Berufsfeld Pädagogik vorbehalten.
2 Die Zulassung kann durch eine Aufnahmeprüfung eingeschränkt werden, falls die Anzahl Anmeldungen die verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt. Die Ausschreibung einer solchen Aufnahmeprüfung für Studierende des 3. Jahres der Fachmittelschule (nachfolgend: FMS), die sich für die FMP ein - geschrieben haben, hat vor dem 31. März zu erfolgen.
3 Die entsprechenden Bestimmungen werden in einer Weisung des für die Bildung zuständigen Departements festgehalten.
4 Fachmaturität
Art. 12 Abschlussprüfungen
1 Am Ende des Schuljahres werden für den Erwerb der FMP Abschlussprü - fungen durchgeführt.
Art. 13 Anforderungen
1 Der Studierende erhält die Fachmaturität FMP, wenn er mindestens folgen - de kumulativen Bedingungen erfüllt: a) ein Total von 24 Punkten in den unter Artikel 8 aufgeführten Fächern mit Abschlussprüfung und in der Fachmaturitätsarbeit; b) nicht mehr als 2 ungenügende Noten in den Fächern mit Abschluss - prüfung; c) die Differenz der Noten unter 4,0 ist gesamthaft nicht grösser als einen Punkt; d) die Note der Fachmaturitätsarbeit ist 4,0 oder höher; e) eine Gesamtpunktzahl, die mindestens dem Vierfachen der Anzahl der in den Artikeln 8 und 9 genannten Fächer plus der Fachmaturitätsar - beit entspricht.
2 Die Jahresnote und die Abschlussprüfungen in den Fächern, die eine Ab - schlussprüfung vorsehen, tragen zum Bestehen der FMP im gleichen Ver - hältnis bei.
5 Abschlussprüfungen
Art. 14 Zulassungsbedingungen
1 Studierende der FMP müssen vor Beginn der Prüfungssession eine Fach - maturitätsarbeit, die mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde, einge - reicht und verteidigt haben. Für die Fachmaturitätsarbeit gelten besondere Weisungen des Departements.
Art. 15 Anmeldung
1 Die Kandidaten müssen entsprechend den Weisungen des Departements bei ihrer Schulleitung hinterlegen: a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung gemäss dem offizi - ellen Anmeldeformular; b) eine Bestätigung, dass sie die Einschreibegebühr bezahlt haben.
Art. 16 Aufsicht
1 Die Prüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz eines Vertreters der kantonalen Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt, die von den einzelnen Schulleitungen und vom Departement vorgeschlagen werden.
2 Das Departement legt in den Weisungen für die Abschlussprüfungen die Form und Art der Prüfungsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel fest.
Art. 17 Organisation
1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen oblie - gen der Direktion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Depar - tements.
2 Die Abschlussprüfungen finden in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.
Art. 18 Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die in Artikel 8 Absatz 1 dieses Reglements vorgesehenen Abschlussprü - fungen werden nach den folgenden Modalitäten bezüglich Dauer und Form organisiert: a) Sprache I: eine schriftliche Prüfung von 180 Minuten und eine mündli - che von 15 Minuten; b) Sprache II: eine schriftliche Prüfung von 120 Minuten und eine mündli - che von 15 Minuten; c) Mathematik: eine schriftliche Prüfung von 120 Minuten und eine münd - liche von 15 Minuten; d) Naturwissenschaften:
1. Biologie: eine mündliche Prüfung von 15 Minuten,
2. Chemie: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten,
3. Physik: eine mündliche Prüfung von 15 Minuten; e) Geistes- und Sozialwissenschaften:
1. Geschichte: eine mündliche Prüfung von 15 Minuten,
2. Geografie: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten.
Art. 19 Notengebung
1 Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemeinsam vom Examinator und dem Experten festgelegt.
Art. 20 Anerkennung von Sprachdiplomen
1 Studierende, die ein anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, das in der Sprache II mindestens dem Niveau B2 entspricht, sind von der Ab - schlussprüfung befreit.
2 Studierende, die ein anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, das in Englisch mindestens dem Niveau B2 entspricht, sind von den Kursen befreit.
3 Die Beurteilung des Sprachdiploms wird gemäss den entsprechenden eid - genössischen Richtlinien, die eine Liste der anerkannten Diplome und eine Umrechnungstabelle bereitstellen, in die Notenskala der Prüfungen umge - rechnet. Die erhaltene Note ersetzt die Note der Abschlussprüfung und/oder der Bewertungen, die während des Jahres FMP durchgeführt werden.
Art. 21 Verzicht während der Prüfungen
1 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht be - standen. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departe - ment entscheidet.
2 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kann nur ein Arztzeugnis, das am selben Tag bei der zuständigen Schulleitung eingereicht wird, berück - sichtigt werden.
Art. 22 Betrug
1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder Betrug, welche das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, wer - den sanktioniert. Solange die Sanktion nicht verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht, mit ihrem Strafantrag versehen, sofort an den Präsidenten der kantonalen Mittelschulkommission weiter. Diese legt die Strafe fest, die von der Note 1 bis zum Ausschluss von den Prüfungen oder dem Verlust des Anrechts auf das Zeugnis gehen kann.
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidaten vor den Prüfungen ausdrücklich mitgeteilt.
Art. 23 Anwesenheit von Drittpersonen
1 Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die Aufsichtspersonen, der Examinator, der Experte, der Schuldirektor, der Schulinspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.
Art. 24 Misserfolg
1 Erfüllt ein Kandidat die Bedingungen nicht, kann er nur ein zweites Mal zu einer Prüfungssession zugelassen werden, die vor Beginn des akademi - schen Jahres der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS) durchgeführt wird.
2 In den Fächern mit Abschlussprüfung, in denen er mindestens die Endnote
4,0 erzielt hat, wird er von der Wiederholung der Prüfung befreit. In diesem Fall werden die Noten übernommen und fliessen in die Berechnung der Punktzahl des zweiten Versuchs mit ein.
3 Werden die Ergänzungsfächer nicht bestanden, muss der Kandidat in der zweiten Prüfungssession eine Prüfung in den nicht bestandenen Ergän - zungsfächern ablegen. Er muss in der Prüfung mindestens die Note 4,0 er - zielen.
4 Eine Wiederholung des Jahres FMP ist nicht möglich.
Art. 25 Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis
1 Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FMP beinhaltet folgende Angaben: a) Name der Schule und des Kantons; b) persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität; c) Angabe, welche die Fachmaturität in der ganzen Schweiz anerkennt; d) Name des Berufsfeldes; e) Validierung und Benotung der allgemeinbildenden Fächer; f) Validierung und Benotung der berufsfeldbezogenen Fächer; g) Validierung des Themas und Benotung der selbstständigen Arbeit; h) Validierung und Benotung der Zusatzausbildung, die den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen ermöglicht; i) Thema und Benotung der Fachmaturitätsarbeit; j) Unterschrift der Schuldirektion und des Departements; k) Ort und Datum.
Art. 26 Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturi -
tätszeugnis
1 Der Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturitätszeug - nis trägt den Namen des Studierenden und die Unterschrift des Schuldirek - tors. Es beinhaltet die erzielten Noten und Bewertungen.
6 Beschwerdeverfahren
Art. 27 Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege vom (VVRG) unterworfen.
Art. 28 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und 42 VVRG), innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über: a) die Strafmassnahmen im Falle eines Betrugs; b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg).
7 Schlussbestimmungen
Art. 29 Nicht vorgesehene Fälle
1 Die Studierenden sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Re - glements über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements unterworfen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departe - ments.
Art. 30 Übergangsbestimmungen
1 Studierende, die ihre Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik im Jahr
2023/2024 oder früher begonnen haben, bleiben dem Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis vom 20. April
2011 unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.11.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-128
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.11.2024 01.08.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-128
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