Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (142.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)

(Asylverordnung 1, AsylV 1) vom 11. August 1999 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 142.31 ² Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

1. Kapitel: ³ Geltungsbereich und Begriffe

³ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
² Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.⁴
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1873 ).
Art. 1 a Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:⁵
a. Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b. Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c. Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d. minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches⁶ das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e.⁷
Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013⁸.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
⁶ SR 210
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
⁸ Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
Art. 1 b ⁹ Regionen
Zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren werden die Kantone den folgenden Regionen zugeordnet:
a. Region Westschweiz: Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis;
b. Region Nordwestschweiz: Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn;
c. Region Bern: Kanton Bern;
d. Region Zürich: Kanton Zürich;
e. Region Tessin und Zentralschweiz: Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Zug;
f. Region Ostschweiz: Kantone Appenzell AR, Appenzell IR, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 1 c ¹⁰ Berechnung der Fristen
Berechnet sich eine Frist im Asylverfahren nach Arbeitstagen, so gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).

2. Kapitel: Asylsuchende

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 ¹¹ Verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat
(Art. 6 a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG)
¹ Im Hinblick auf die Feststellung eines Heimat- oder Herkunftsstaats als verfolgungssicher werden berücksichtigt:
a. die politische Stabilität;
b. die Einhaltung der Menschenrechte;
c. die Einschätzung anderer EU- und EFTA-Mitgliedstaaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR);
d. weitere landesspezifische Eigenheiten.
² Die als verfolgungssicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1873 ).
Art. 2 a ¹² Abgabe von Dokumenten
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG¹³)
Die asylsuchende Person ist verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, insbesondere diejenigen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben.
¹² Ursprünglich: Art. 2.
¹³ Ausdruck in allen Klammerhinweisen eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 2 b ¹⁴ Sicherstellung von Dokumenten
(Art. 10 Abs. 2 AsylG)
¹ Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland oder auf einer ausländischen Vertretung ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln.
² Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:
a. Zivilstandsdokumente;
b. Nachweise über die Familienbeziehungen;
c. Taufscheine;
d. Staatsangehörigkeitsnachweise;
e. Flüchtlingsausweise;
f. Führerausweise;
g. Militärausweise.
³ Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 3 ¹⁵ Eröffnung von Verfügungen am Flughafen
(Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG)
¹ Verfügen Asylsuchende an einem schweizerischen Flughafen über eine zugewiesene Rechtsvertretung, so gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer als eröffnet. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung am gleichen Tag bekannt.
² Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung gilt eine per Telefax übermittelte Verfügung mit der Aushändigung an die asylsuchende Person als eröffnet. Die Bekanntgabe der Eröffnung einer Verfügung an eine von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person richtet sich nach Artikel 3 a .
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 3 a ¹⁶ Bekanntgabe der Eröffnung oder Mitteilung an die bevollmächtigte Person
(Art. 12 a Abs. 3 und 13 Abs. 1 AsylG)
Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung einer Verfügung oder die Zustellung einer Mitteilung unverzüglich bekannt gegeben. Dabei ist auf Artikel 12 a Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 1 AsylG hinzuweisen, wonach die Eröffnung oder die Zustellung gegenüber der asylsuchenden Person erfolgt.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 4 ¹⁷ Verfahrenssprache bei Eingaben in Zentren des Bundes
(Art. 16 Abs. 1 AsylG)
Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, sind in den Zentren des Bundes in einer der Amtssprachen der Region des Standortkantons des Zentrums einzureichen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 5 ¹⁸ Asylgesuche von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien
(Art. 17 Abs. 2 AsylG)
Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4869 ).
Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung
(Art. 17 Abs. 2 AsylG)
Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.
Art. 7 ¹⁹ Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren
(Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)²⁰
¹ Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
² Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.²¹
²bis Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76 a und 80 a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005²² (AIG)²³.²⁴
²ter Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.²⁵
²quater Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.²⁶
²quinquies Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.²⁷
³ Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:²⁸
a. Beratung vor und während den Befragungen;
b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.²⁹
⁴ Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)³⁰ oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.³¹
⁵ Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
²² SR 142.20
²³ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands ( AS 2015 1849 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
³⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
Art. 7 a ³²
³² Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV ( AS 2006 4739 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 7 b ³³ Gebühren für Dienstleistungen
(Art. 17 a AsylG)
Das SEM erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rechnung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
Art. 7 c ³⁴ Gebühren für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche
(Art. 111 d Abs. 4 AsylG)³⁵
¹ Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 111 b und 111 c AsylG beträgt 600 Franken.³⁶
² Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.
³ Geleistete Sonderabgaben können nicht zur Deckung des Gebührenvorschusses herangezogen werden.
⁴ Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³⁷.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
³⁷ SR 172.041.1

2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise

Art. 8 Einreichung
(Art. 19 Abs. 1 AsylG)
¹ Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:
a. nimmt diese deren vollständige Personalien auf;
b.³⁸
weist diese sie einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum nach Artikel 24 d AsylG zu und benachrichtigt das Zentrum; und
c.³⁹
stellt diese einen Passierschein aus.
² Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in dem ihr gemäss Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Zentrum des Bundes zu melden.⁴⁰
³ Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.
⁴ Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 9 und 10 ⁴¹
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 11 ⁴²
⁴² Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
Art. 11 a ⁴³ Asylgesuch und Einreisebewilligung am Flughafen
(Art. 21–23 AsylG)
¹ Ist die Person mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, so gilt dasjenige Land, aus welchem der Abflug in die Schweiz erfolgt ist, als Land der direkten Einreise.
² Das SEM kann die Einreise auch bewilligen, wenn:
a. die asylsuchende Person enge Beziehungen zu Personen hat, die in der Schweiz leben; oder
b.⁴⁴
die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013⁴⁵ zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.⁴⁶
³ Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht feststeht.⁴⁷
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
⁴⁵ Siehe Fussnote zu Art. 1 a Bst. e.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
Art. 12 ⁴⁸ Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen
(Art. 22 AsylG)
¹ Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde meldet dem SEM unverzüglich Asylgesuche, die in einem schweizerischen Flughafen eingereicht werden.
² Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.⁴⁹
³ Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht feststeht.⁵⁰
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).

2 a . Abschnitt: Zentren des Bundes ⁵¹

⁵¹ eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 13 ⁵² Funktion der Zentren des Bundes
(Art. 24, 24 a , 24 d AsylG)
In den Zentren des Bundes werden Asylverfahren durchgeführt und können Wegweisungen angeordnet und ab Zentrum des Bundes vollzogen werden.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 14 ⁵³ Aufenthalt in den Zentren des Bundes
(Art. 24, 24 a , 24 d AsylG)
¹ Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur Verfügung zu halten.
² Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müssen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 15 ⁵⁴ Zuweisung in ein besonderes Zentrum
(Art. 24 a AsylG; Art. 74 Abs. 1bis und 2 AIG)
¹ Das SEM weist eine volljährige asylsuchende Person, die sich in einem Zentrum des Bundes befindet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb und die Sicherheit des Zentrums des Bundes erheblich stört, einem besonderen Zentrum zu.
² Eine erhebliche Störung des Betriebs und der Sicherheit eines Zentrums des Bundes liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person:
a. die Hausordnung des Zentrums des Bundes grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Ausgangsverbot wiederholt missachtet; oder
b. sich den Verhaltensanweisungen des Personals des Zentrum des Bundes widersetzt und dadurch insbesondere andere Asylsuchende oder das Personal belästigt, bedroht oder gefährdet.
³ Das SEM informiert die für die Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AIG⁵⁵ zuständige kantonale Behörde unverzüglich über die Gründe der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
⁴ Die zuständige kantonale Behörde ordnet die im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum erforderliche Ein- oder Ausgrenzung an und informiert darüber unverzüglich das SEM.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁵⁵ SR 142.20

3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 16 ⁵⁶ Betrieb der Zentren des Bundes
(Art. 24 b Abs. 2 AsylG)
Das EJPD erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Zentren des Bundes, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Eintritts-, Aufenthalts- und Austrittsbedingungen, die Durchsuchungen der Asylsuchenden und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 16 a ⁵⁷
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 ( AS 2007 5577 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 16 b und 16 c ⁵⁸
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013 ( AS 2013 3065 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 17 ⁵⁹ Videoüberwachung
(Art. 102 e bis AsylG)
¹ Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, namentlich in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, ein Videoüberwachungssystem einsetzen.
² Es ist verboten, die Zimmer, die Duschen und Toiletten sowie die Büros der Mitarbeitenden des SEM oder der vom SEM beauftragten Dritten per Video zu überwachen.
³ Die Bild- und Tondaten werden auf Festplatten in einem abschliessbaren Raum, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben, aufbewahrt.
⁴ Lässt ein Sachverhalt die Schädigung einer Sache oder einer Person vermuten, kann der Direktor bzw. die Direktorin oder der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin des SEM eine Administrativuntersuchung anordnen.
⁵ Bei einer strafrechtlichen Untersuchung werden die Aufzeichnungen physisch auf einem elektronischen Datenträger den Strafverfolgungsbehörden übergeben.
⁶ Die Videoüberwachung wird an allen Haupt- und Nebeneingängen der Gebäude deutlich gekennzeichnet.
⁷ Asylsuchende und Schutzbedürftige, die neu in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen ankommen, werden schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Videoüberwachung und den Zweck der Bearbeitung der aufgezeichneten Daten informiert.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 913 ).
Art. 18 ⁶⁰
⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 19 ⁶¹ Überprüfung der Identität und summarische Befragung
(Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG)⁶²
¹ Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Zentren des Bundes weitere Abklärungen durchgeführt werden.⁶³
² Für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen. Das Befragungsprotokoll wird der asylsuchenden Person rückübersetzt und von den Beteiligten unterzeichnet. Die summarische Befragung kann durch die Anhörung zu den Asylgründen nach Artikel 29 AsylG ersetzt werden.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 20 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 20 a ⁶⁵ Feststellung des medizinischen Sachverhalts
(Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26 a AsylG)
¹   Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unterbreitet diesen eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe der für den Vollzug der Wegweisung relevanten medizinischen Daten an die zuständigen Vollzugsbehörden.
²   Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26 a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012⁶⁶ über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013 ( AS 2013 5347 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁶⁶ SR 818.101
Art. 20 b ⁶⁷ Dublin-Verfahren
(Art. 26 b und 31 a Abs. 1 Bst. b AsylG)⁶⁸
¹   Zusätzlich zu den Verfahrensschritten gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 4 AsylG wird während der Vorbereitungsphase anlässlich der Befragung nach Artikel 26 Absatz 3 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat gewährt, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgegangen werden kann.
²   Nach Abschluss der Vorbereitungsphase richtet sich das weitere Verfahren sinngemäss nach Artikel 20 c Buchstaben g und h.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁶⁸ Berichtigung vom 21. Juni 2024 ( AS 2024 296 ).
Art. 20 c ⁶⁹ Beschleunigtes Verfahren
(Art. 26 c AsylG)
Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dabei werden insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen:
a. Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;
b. Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;
c. allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
d. Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;
e. Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
f. Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
g. Schlussredaktion des Asylentscheids;
h. Eröffnung des Asylentscheids.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 21 ⁷⁰ Zuweisung an die Kantone
(Art. 27 Abs. 1–3 AsylG)
¹ Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
² Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
a. Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
b. Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
c. Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
d. Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.
³   Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.
⁴ Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
⁵   Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt:
a. 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24 c und 24 d AsylG;
b. 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24 a AsylG;
c. 0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;
d. 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
⁶   Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 22 Zuweisung durch das SEM
(Art. 27 Abs. 3 AsylG) ⁷¹
¹   Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.⁷²
² Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 23 ⁷³ Zuteilung zum Vollzug der Wegweisung
(Art. 22 Abs. 6, 27 Abs. 2 und 4 AsylG)
Das SEM teilt Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes oder am Flughafen abgeschrieben wurde, dem Standortkanton zum Vollzug der Wegweisung zu. Vorbehalten bleibt Artikel 34 Absatz 2.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 23 a ⁷⁴
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 ( AS 2007 5577 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 24 ⁷⁵ Meldung im Kanton
(Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG)
Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die Person, welche einem Kanton zugewiesen oder zugeteilt wurde, nach Verlassen des Zentrums des Bundes oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 25 und 26 ⁷⁶
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 27 Vorbereitung von Asylentscheiden durch die Kantone
(Art. 31 AsylG)
¹ Das EJPD regelt die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze für die Vorbereitung von Asylentscheiden sowie den Informationsaustausch zwischen dem SEM und den Kantonen.⁷⁷
² Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das SEM beim Kanton eine Stellungnahme einholen.⁷⁸
³ Alle Personen, die vom Kanton mit der Vorbereitung von Asylentscheiden betraut werden, unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal. In fachlicher Hinsicht sind sie an die Anordnungen des SEM gebunden.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. II 4 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 28 ⁷⁹ Stellungnahme des UNHCR
(Art. 31 a AsylG)
Zur Abklärung von Asylgesuchen kann das SEM die Stellungnahme des UNHCR einholen.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1873 ).
Art. 28 a ⁸⁰
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 ( AS 2007 5577 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
Art. 28 b ⁸¹ Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
(Art. 29 a AsylG)⁸²
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhaltes gewährleisten die Einhaltung von Artikel 98 AsylG.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
Art. 29 ⁸³
⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
Art. 29 a ⁸⁴ Zuständigkeitsprüfung nach Dublin
(Art. 31 a Absatz 1 Bst. b AsylG)⁸⁵
¹ Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013⁸⁶ geregelt sind.⁸⁷
² Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
³ Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
⁴ Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003⁸⁸.⁸⁹
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
⁸⁶ Siehe Fussnote zu Art. 1 a Bst. e.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
⁸⁸ Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
Art. 29 b ⁹⁰ Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin
(Art. 35 a AsylG)
¹ Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen.
² Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
Art. 29 c ⁹¹ Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden
(Art. 31 a Abs. 1 Bst. f und Art. 31 b AsylG)
¹ Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31 a Absatz 1 Buchstabe f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheids erlassen, wenn:
a. der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder
b. es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgeantrags, der kein neues Element enthält.
² Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG⁹² und nach der Entscheidung 2004/191/EG⁹³ zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).
⁹² Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
⁹³ Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.

4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

(Art. 42 Abs. 1 AsylG)
Art. 30
¹ Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt.⁹⁴
² Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises N kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
³ Der Ausweis N wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).

5. Abschnitt: Wegweisung

Art. 31 ⁹⁵
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung
(Art. 44 AsylG)⁹⁶
¹ Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:⁹⁷
a. im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b. von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c.⁹⁸
von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung⁹⁹ oder nach Artikel 68 AIG¹⁰⁰ betroffen ist; oder
d.¹⁰¹
von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis des Strafgesetzbuchs¹⁰² oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927¹⁰³ betroffen ist.
² In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.¹⁰⁴
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 460 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
⁹⁹ SR 101
¹⁰⁰ SR 142.20
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
¹⁰² SR 311.0
¹⁰³ SR 321.0
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
Art. 33 ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
Art. 34 ¹⁰⁶ Bezeichnung des Vollzugskantons
(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG)
¹   Das SEM bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den nach Artikel 46 Absatz 1bis AsylG für den Vollzug zuständigen Kanton.
²   Das SEM kann in der Wegweisungsverfügung einen anderen Kanton als den Standortkanton als zuständig bezeichnen, wenn ein Standortkanton die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 nicht ausschöpfen kann.
³   In Fällen nach Absatz 2 können Kantone einer Region andere Zuständigkeiten für den Wegweisungsvollzug vereinbaren. Nach der Zustimmung der anderen Kantone der Region meldet der neue Vollzugskanton dem SEM, in welchem Umfang und für welche Dauer er zuständig ist.
⁴   Der Bund erstattet dem anstelle des Standorkantons bezeichneten Vollzugskanton die Ausreisekosten nach Artikel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999¹⁰⁷ über Finanzierungsfragen (AsylV 2), die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2 sowie den Pauschalbetrag nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 1999¹⁰⁸ über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.
⁵   Den für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantonen wird der Abzug nach Artikel 21 Absatz 5 gewährt.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
¹⁰⁷ SR 142.312
¹⁰⁸ SR 142.281
Art. 34 a ¹⁰⁹ Gegenseitige Unterstützung von Kantonen
(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bis AsylG)
Bei einer überdurchschnittlichen Belastung des Standortkantons aufgrund einer konstant hohen Anzahl zu vollziehender Wegweisungen, können sich die Kantone einer Region gegenseitig unterstützen, wobei der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig bleibt. Sofern die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 an die unterstützenden Kantone abgetreten werden sollen, melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer der Abtretung.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung ( AS 2017 563 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 34 b ¹¹⁰ Meldung der kantonalen Behörden
Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, die Feststellung der unkontrollierten Abreise oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 35 Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ¹¹¹
(Art. 47 AsylG)
Die Kantone richten ihre Gesuche um polizeiliche Ausschreibung direkt an das Bundesamt für Polizeiwesen.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).

3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge

1. Abschnitt: Asylgewährung

Art. 36 Zweitasyl
(Art. 50 AsylG)
¹ Der Aufenthalt von Flüchtlingen in der Schweiz ist ordnungsgemäss, wenn die Flüchtlinge die Bestimmungen einhalten, die allgemein für ausländische Personen gelten.
² Der Aufenthalt gilt als ununterbrochen, wenn die Flüchtlinge in den letzten zwei Jahren insgesamt nicht länger als sechs Monate im Ausland weilten. Bei längerer Abwesenheit gilt der Aufenthalt nur dann als ununterbrochen, wenn zwingende Gründe für die Abwesenheit vorliegen.
Art. 37 ¹¹² Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
(Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Nov. 2006 über Anpassungen im Migrationsbereich im Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4869 ).
Art. 38 ¹¹³
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 ( AS 2013 5347 ).
Art. 39 ¹¹⁴
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4739 ).
Art. 40 ¹¹⁵
¹¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).

2. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge

Art. 41 Regelung der Anwesenheit
(Art. 60 AsylG)
¹ Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom SEM nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.
² …¹¹⁶
¹¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5577 ).
Art. 42 ¹¹⁷
¹¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).

3. Abschnitt: Beendigung des Asyls

(Art. 64 AsylG)
Art. 43
¹ Das Erlöschen des Asyls geht dem Widerruf vor.
² Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der Landesverweisung beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.¹¹⁸
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).

4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes an Schutzbedürftige

1. Abschnitt: Verfahren

(Art. 72 AsylG)
Art. 44
Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Artikel 21 Absätze 2 bis 6 den Kantonen zugewiesen. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.

2. Abschnitt: Rechtsstellung

Art. 45 Ausweis
(Art. 74 AsylG)
¹ Schutzbedürftige erhalten während der ersten fünf Jahre der Gewährung vorübergehenden Schutzes einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis S. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
² Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises S kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
³ Der Ausweis S wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
Art. 46 Aufenthaltsbewilligung
(Art. 74 Abs. 2 AsylG)
Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AIG¹¹⁹ erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.¹²⁰
² Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt.
³ Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 AsylG.
¹¹⁹ SR 142.20
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ).

3. Abschnitt: Beendigung des vorübergehenden Schutzes

Art. 47 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
(Art. 76 Abs. 1 AsylG)
Die Allgemeinverfügung über die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 48 Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Aufhebung des vorübergehenden Schutzes
(Art. 76 Abs. 2 AsylG)¹²¹
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 49 Abschreibung des hängigen Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling
(Art. 76 Abs. 4 AsylG)
Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Art. 50 Wegweisungsverfügung
(Art. 76 Abs. 4 AsylG)
Der Inhalt der Wegweisungsverfügung richtet sich nach Artikel 45 AsylG. Das SEM legt insbesondere die Frist zur Ausreise fest.
Art. 51 Aufenthalt im Heimat- oder Herkunftsstaat
(Art. 78 Abs. 1 Bst. c AsylG)
Längere Zeit bedeutet in der Regel 15 Tage.
Art. 52 Verzicht auf die Anhörung bei Widerruf des vorübergehenden Schutzes
(Art. 78 Abs. 4 AsylG)
Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 29 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.¹²²
¹²² Ursprüngllich vor Art. 53. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).

5. Kapitel: Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren ¹²³

¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).

1. Abschnitt: ¹²⁴ Grundsätze des Rechtsschutzes

¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 52 a Zugang und Qualität
(Art. 102 f– 102 l AsylG)
¹ Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes, am Flughafen oder in den Kantonen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren haben Asylsuchende den für die Durchführung des Asylverfahrens notwendigen Zugang zu einer unabhängigen Beratung und Rechtsvertretung.
² Die beauftragten Leistungserbringer und die zugelassenen Rechtsberatungsstellen stellen sicher, dass die für die Durchführung des Asylverfahrens erforderliche Qualität bei der Beratung und Rechtsvertretung gewährleistet ist.
³ Wurden mehrere Leistungserbringer beauftragt und mehrere Rechtsberatungsstellen zugelassen, ist die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung insbesondere durch eine angemessene Koordination sicherzustellen.

2. Abschnitt: ¹²⁵ Rechtsschutz am Flughafen und in den Zentren des Bundes

¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 52 a bis ¹²⁶ Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union
(Art. 102 g Abs. 3 AsylG)
¹ Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes oder am Flughafen werden die Asylsuchenden im Rahmen der Beratung nach Artikel 102 g AsylG zu den Beschwerdemöglichkeiten bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) in Bezug auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur informiert.
² Die Information umfasst namentlich den Beschwerdemechanismus bei der Agentur gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896¹²⁷ sowie die Aufklärung hinsichtlich möglicher Verletzungen der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union¹²⁸.
³ Die beauftragten Leistungserbringer stellen sicher, dass die Information den Bedürfnissen der Betroffenen angemessen ist und so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 460 ).
¹²⁷ Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.
¹²⁸ Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
Art. 52 b Beratung und Rechtsvertretung im Verfahren am Flughafen
(Art. 22 Abs. 3bis AsylG)
¹ Während des Aufenthalts am Flughafen haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren. Diese beinhaltet namentlich die Information über Rechte und Pflichten im Verfahren am Flughafen.
² Jeder asylsuchenden Person wird ab Einreichung des Asylgesuches und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
³ Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
⁴ Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
⁵ Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
⁶ Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 102 k Absatz 1 Buchstaben a–g AsylG erfüllt die Rechtsvertretung am Flughafen namentlich folgende Aufgaben:¹²⁹
a. Teilnahme an der summarischen Befragung gemäss Artikel 22 Absatz 1 AsylG;
b. Wahrnehmung der Rechtsvertretung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 22 Absatz 4 AsylG;
c. Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids gemäss Artikel 52 d .
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 460 ).
Art. 52 b bis ¹³⁰ Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der Agentur
(Art. 102 k Abs. 1 Bst. g AsylG)
¹ Macht eine asylsuchende Person geltend, aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, wird diese in den Zentren des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896¹³¹ beraten und unterstützt.
² Die Beratung und Unterstützung nach Absatz 1 dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 460 ).
¹³¹ Siehe Fussnote zu Art. 52 a bis Abs. 2.
Art. 52 c Rechtzeitige Mitteilung der Termine an den Leistungserbringer
(Art. 22 Abs. 3bis und 102 j Abs. 2 AsylG)
¹   Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Verfahrensschritte in den Zentren des Bundes und am Flughafen, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch einen Arbeitstag vor der Durchführung des entsprechenden Verfahrensschrittes mit.
²   Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Anhörungen zu den Asylgründen sowie für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des beschleunigten Verfahren und des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit.
Art. 52 d Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids
(Art. 22 Abs. 3bis, 102 j Abs. 3 und 102 k Abs. 1 Bst. c AsylG)
¹   Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat.
²   Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten die Entscheide des SEM nach Artikel 31 a Absatz 1 Buchstaben a, c bis f, Absätze 3 und 4 AsylG als ablehnende Asylentscheide im Sinne von Absatz 1.
Art. 52 e Information bei Beendigung der Rechtsvertretung
(Art. 22 Abs. 3bis, 102 h Abs. 4 AsylG)
Ist die zugewiesene Rechtvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, so informiert sie die asylsuchende Person über weitere Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung.

3. Abschnitt: ¹³² Rechtsschutz im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone

¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 52 f Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
(Art. 102 l Abs. 1, 1bis und 3 AsylG)¹³³
¹ Vor der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens informiert die zugewiesene Rechtsvertretung die asylsuchende Person im Rahmen des Austrittsgesprächs über den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und über die Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren.
² Nach der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.
²bis Nach der Zuweisung auf den Kanton kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52 b bis an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.¹³⁴
³ Die im Zentrum des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung kann ausnahmsweise für die Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren zuständig bleiben, wenn:
a. die asylsuchende Person und die zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des Austrittsgespräches ein besonderes Vertrauensverhältnis feststellen;
b. der Leistungserbringer seine Zustimmung erteilt; er kann seine Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn er nicht über genügende personelle Ressourcen verfügt.
⁴ Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus den Zentren des Bundes oder dem Flughafen mit, ob die im Zentrum zugewiesene Rechtsvertretung auch im erweiterten Verfahren zur Verfügung steht.
⁵ Verzichtet die asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung, so kann sie sich für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 460 ).
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 ( AS 2022 460 ).
Art. 52 g Information über den Verfahrensstand, die Termine und den Asylentscheid
¹   Ist die zugewiesene Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes oder am Flughafen nicht mehr zuständig, informiert sie mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend über den bisherigen Verfahrensstand. Das SEM teilt der Rechtsberatungsstelle mit Einverständnis der asylsuchenden Person Folgendes mit:
a. die Termine der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren;
b. den erstinstanzlichen Asylentscheid.
²   Fehlt das Einverständnis nach Absatz 1, kann die zuständige Rechtsberatungsstelle auf ihre Tätigkeit verzichten, wenn die asylsuchende Person die Termine für die entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtzeitig nach deren Bekanntgabe durch das SEM der Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis bringt.
Art. 52 h Entscheidrelevante Schritte
Entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sind zusätzliche Anhörungen zu den Asylgründen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Eingaben, welche massgeblich zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen.
Art. 52 i Rechtzeitige Mitteilung der Termine für Anhörungen und die Gewährung eines mündlichen rechtlichen Gehörs
¹   Das SEM teilt dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder gemäss Artikel 52 g Absatz 1 Buchstabe a der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine für Anhörungen und die mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtzeitig mit. Der Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder die zuständige Rechtsberatungsstelle informiert darüber unverzüglich die mit der Beratung und Vertretung betraute Person.
²   Diese Termine gelten als rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch zehn Arbeitstage vor der Durchführung der Anhörung oder der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 52 j Zulassung der Rechtsberatungsstellen
¹ Das SEM entscheidet auf Gesuch über die Zulassung und bezeichnet die für den Zuweisungskanton zuständige Rechtsberatungsstelle.
² Eine Rechtsberatungsstelle kann zugelassen werden, wenn sie Gewähr bietet für eine langfristige Übernahme der Aufgaben nach Artikel 102 l Absatz 1 AsylG. Sie muss namentlich ausreichend finanziert sein, um die Aufgaben bei Schwankungen der Asylgesuchszahlen langfristig erfüllen zu können. Für die Zulassung erforderlich sind Kenntnisse namentlich im Asyl- und Verfahrensrecht und Erfahrung in der Beratung und Rechtsvertretung von asylsuchenden Personen in der Schweiz.
³ Bei der Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Absatz 2 berücksichtigt das SEM insbesondere:
a. den Anteil an rechtsvertretenden Personen mit einem universitären juristischen Hochschulabschluss oder Anwaltspatent;
b. die Dauer des Bestehens der Rechtsberatungsstelle;
c. die Qualitätssicherung durch einen regelmässigen fachlichen Austausch mit anderen Rechtsberatungsstellen.
⁴   Die Entschädigung der Rechtsberatungsstelle nach Artikel 102 l Absatz 2 AsylG wird vom SEM in einer Vereinbarung mit der zugelassenen Rechtsberatungsstelle festgelegt.
Art. 52 k Informationsaustausch
Zwischen den Rechtsberatungsstellen und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.

4. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene ¹³⁵

¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 53 ¹³⁶ Anforderungen an die amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren
(Art. 102 m Abs. 3 AsylG)
Personen nach Artikel 102 m Absatz 3 können zur amtlichen Verbeiständung insbesondere zugelassen werden, wenn:
a. sie handlungsfähig sind;
b. gegen sie keine Verlustscheine bestehen und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, die mit der amtlichen Verbeiständung nicht vereinbar sind;
c. sie über einen universitären juristischen Hochschulabschluss einer schweizerischen Universität oder über ein gleichwertiges ausländisches Diplom verfügen; und
d. sie sich seit mindestens einem Jahr hauptberuflich mit der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden befassen.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
Art. 53 a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende
Verfügt die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung, so ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Asylverordnung 1 vom 22. Mai 1991¹³⁷ wird aufgehoben.
¹³⁷ [ AS 1991 1138 ; 1992 1618 ; 1995 5043 ; 1997 2775 ]
Art. 55 Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten von Artikel 21 gilt betreffend dieser Bestimmung das bisherige Recht.
Art. 55 bis ¹³⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. September 2013
Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt, Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 2008¹³⁹.
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2013 ( AS 2013 3065 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).
¹³⁹ AS 2008 5421
Art. 55 ter ¹⁴⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2019
Ausweise N, die bis zum 30. Juni 2021 ausgestellt werden, haben abweichend von Artikel 30 Absatz 1 eine Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).
Art. 56 Inkrafttreten und Geltungsdauer ¹⁴¹
¹ Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 21 am 1. Oktober 1999 in Kraft.
² Artikel 21 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
³ Die Geltungsdauer der folgenden, bisher bis zum 28. September 2015¹⁴² befristeten Artikel wird bis zum 28. September 2019 verlängert: die Artikel 7 a Absätze 2 und 3, 12 Absatz 2, 16 b , 16 c , 17, 18, 19 Absatz 1, 21 Absatz 3, 23 und 55bis.¹⁴³
⁴ Die bisher bis zum 28. September 2015 gültige Aufhebung der Artikel 9, 10 und 21 Absatz 2 wird bis zum 28. September 2019 verlängert.¹⁴⁴
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 ( AS 2015 2049 ).
¹⁴² AS 2013 3065
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 ( AS 2015 2049 ).
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 ( AS 2015 2049 ).

Schlussbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 1999 ¹⁴⁵

¹⁴⁵ AS 2000 64
Im Jahr 2000 werden dem Kanton Genf 5,4 Prozent und dem Kanton Waadt 8,6 Prozent der in den Zentren des Bundes¹⁴⁶ oder in schweizerischen Flughäfen registrierten Asylsuchenden zugeteilt.
¹⁴⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 2857 ).

Anhang 1 ¹⁴⁷

¹⁴⁷ Ursprünglich: Anhang. Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004¹⁴⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);
b. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004¹⁴⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c. Protokoll vom 28. Februar 2008¹⁵⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d. Protokoll vom 28. Februar 2008¹⁵¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
¹⁴⁸ SR 0.142.392.68
¹⁴⁹ SR 0.362.32
¹⁵⁰ SR 0.142.393.141
¹⁵¹ SR 0.142.395.141

Anhang 2 ¹⁵²

¹⁵² Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Juni 2015 ( AS 2015 1873 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 809 ).
(Art. 2)

Verfolgungssichere Heimat- oder Herkunftsstaaten

Albanien

Niederlande

Belgien

Nordmazedonien

Bosnien und Herzegowina

Norwegen

Bulgarien

Österreich

Dänemark

Polen

Deutschland

Portugal

Estland

Rumänien

Finnland

Schweden

Frankreich

Senegal

Georgien

Serbien

Ghana

Slowakei

Griechenland

Slowenien

Indien

Spanien

Irland

Tschechien

Island

Ungarn

Italien

Vereinigtes Königreich

Kosovo

Zypern

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Moldau (ohne Transnistrien)

Mongolei

Montenegro

Anhang 3 ¹⁵³

¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 8. Juni 2018 ( AS 2018 2857 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 674 ).
(Art. 21 Abs. 3)

Schlüssel zur bevölkerungsproportionalen Zuweisung

in Prozent

in Prozent

Aargau

  8,1

Nidwalden

  0,5

Appenzell AR

  0,6

Obwalden

  0,4

Appenzell IR

  0,2

Schaffhausen

  1,0

Basel-Landschaft

  3,3

Schwyz

  1,9

Basel-Stadt

  2,2

Solothurn

  3,2

Bern

11,9

St. Gallen

  6,0

Freiburg

  3,8

Tessin

  4,0

Genf

  5,9

Thurgau

  3,3

Glarus

  0,5

Uri

  0,4

Graubünden

  2,3

Waadt

  9,4

Jura

  0,8

Wallis

  4,1

Luzern

  4,8

Zug

  1,5

Neuenburg

  2,0

Zürich

17,9

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