Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (913.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

(Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 2. November 2022 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR  910.1

1. Kapitel: Gegenstand sowie Formen der Finanzhilfen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für:
a. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau: 1. Meliorationen,
2. der Landwirtschaft dienende Transportinfrastrukturen,
3. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts,
4. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum;
b. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau: 1. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte,
2. landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen,
3. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
c. folgende zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen: 1. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion,
2. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit,
3. Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
d. Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE).
² Sie legt die Aufsichtsmassnahmen und Kontrollen fest.
Art. 2 Formen der Finanzhilfen
¹ Die Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Investitionskrediten ausgerichtet.
² Es werden Finanzhilfen ausgerichtet für:
a. einzelbetriebliche Massnahmen;
b. gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Finanzhilfen

Art. 3 Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen
¹ Natürliche und juristische Personen sowie Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können Finanzhilfen erhalten, sofern für ihr Vorhaben nachweislich ein landwirtschaftliches Interesse besteht und das Vorhaben einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit oder zur Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung leistet.
² Natürliche und juristische Personen müssen einen zivilrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben.
³ Natürliche Personen dürfen vor der Genehmigung der Massnahme das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben. Die Altersbeschränkung gilt nicht für Massnahmen im Sömmerungsgebiet und für gemeinschaftliche Massnahmen.
⁴ Institutionen, an denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt mehrheitlich beteiligt ist, erhalten Finanzhilfen, wenn es sich um Massnahmen zur Grundlagenbeschaffung oder Vorabklärungen oder um Massnahmen zur Gesamtprojektleitung im Rahmen von PRE handelt.
Art. 4 Ort der Umsetzung der Massnahmen
Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon im angrenzenden Ausland umgesetzt werden.
Art. 5 Eigentum am Betrieb und an den unterstützten Bauten und Anlagen sowie Pachtverhältnisse
¹ Der Betrieb und die unterstützten Bauten und Anlagen müssen im Eigentum der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen stehen. Die Bauten und Anlagen können an Dritte übertragen werden, wenn es zu keiner Zweckentfremdung kommt.
² Pächter und Pächterinnen von Betrieben können Finanzhilfen erhalten, wenn ein Baurecht für mindestens 20 Jahre errichtet wird. Kein Baurecht muss errichtet werden für:
a. Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c;
b. Massnahmen, für die ausschliesslich Investitionskredite gewährt werden.
³ Werden Beiträge Pächtern und Pächterinnen gewährt, so muss ein Pachtvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren abgeschlossen werden. Für Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 muss ein Pachtvertrag mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken, sofern er nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags ist.²
⁴ Wird ausschliesslich ein Investitionskredit gewährt, so richtet sich die Dauer des Pachtvertrags und des Grundpfands nach der Rückzahlungsfrist des Investitionskredits.
⁵ Bei PRE gilt die Voraussetzung nach Absatz 1 auch als erfüllt, wenn die unterstützte Baute oder Anlage im Eigentum eines Mitglieds der Trägerschaft ist.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 6 Minimale Betriebsgrösse
¹ Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht:
a. landwirtschaftliche Betriebe;
b. Betriebe des produzierenden Gartenbaus;
c. Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen;
d. Gemeinschaften von Betrieben nach den Buchstaben a–c.
² In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:
a. für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich;
b. für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;
c. für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.
³ Für gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 1,00 SAK nachweisen.³
⁴ Die Kriterien zur Beurteilung, ob die Besiedelungsdichte nach Absatz 2 Buchstabe c gefährdet ist, sind in Anhang 1 festgelegt.
⁵ Für die Bestimmung der Betriebsgrösse gelten zusätzlich zu den SAK-Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998⁴ auch die SAK-Faktoren nach Artikel 2 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993⁵ über das bäuerliche Bodenrecht.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁴ SR  910.91
⁵ SR  211.412.110
Art. 7 Eigenfinanzierung
¹ Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Eigenfinanzierungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt.
² Für gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel 14 Absatz 1 und für Investitionskredite für die Starthilfe nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Art. 8 Beitrag des Kantons
¹ Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt einen Kantonsbeitrag voraus. Dieser Kantonsbeitrag wird in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung gewährt.
² Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:
a. bei einzelbetrieblichen Massnahmen: 100 Prozent des Bundesbeitrags;
b. bei gemeinschaftlichen Massnahmen: 90 Prozent des Bundesbeitrags;
c. bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen und bei PRE: 80 Prozent des Bundesbeitrags.
³ Der minimale Kantonsbeitrag nach Absatz 2 Buchstaben a und b gilt auch für Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Rahmen eines PRE realisiert werden.
⁴ Der Kanton kann folgende Beiträge an den Kantonsbeitrag anrechnen lassen:
a. Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Anstalten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unmittelbar am Vorhaben beteiligt sind;
b. Beiträge von Gemeinden, die diese aufgrund kantonalrechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.
⁵ Zur Behebung der Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Höhe des Kantonsbeitrags herabsetzen oder auf einen Kantonsbeitrag verzichten.
Art. 9 Wettbewerbsneutralität
¹ Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Kleinbetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen:⁶
a. PRE;
b. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
c. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
d. folgende Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit: 1. Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung,
2. gemeinsamer Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
² Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Vorhabens die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im Publikationsorgan des Kantons.
³ Direkt betroffene Kleinbetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.⁷
⁴ Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richtet sich nach dem kantonalen Recht.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Art. 10
¹ Folgende Kosten sind anrechenbar:
a. Baukosten, einschliesslich Eigenleistungen und Materiallieferungen, sowie Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten;
b. Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung;
c. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen sowie durch das Projekt verursachte kantonale Gebühren;
d. Notariatskosten;
e. Wasseranschlussgebühren.
² Die Höhe der anrechenbaren Kosten richtet sich danach, wie hoch das Interesse der Landwirtschaft und das Interesse der Öffentlichkeit an der Umsetzung der geplanten Massnahme ist. Für nichtlandwirtschaftliche Interessen werden Abzüge an den anrechenbaren Kosten vorgenommen.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Investitionskredite

Art. 11 Grundsatz
¹ Es werden keine Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt. Gleichzeitig gewährte Investitionskredite für verschiedene Massnahmen werden zusammengezählt.
² Wird gleichzeitig ein Beitrag nach dieser Verordnung gewährt, so können auch Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt werden.
³ Investitionskredite werden gewährt zur:
a. Teilfinanzierung des Vorhabens;
b. Erleichterung der Finanzierung in der Bauphase (Baukredit);
c. Finanzierung der Restkosten nach der Bauphase (Konsolidierungskredit).
⁴ Bau- und Konsolidierungskredite werden nur für gemeinschaftliche Massnahmen gewährt.
⁵ Bau- und Konsolidierungskredite werden nicht gleichzeitig für das gleiche Vorhaben gewährt. Werden nacheinander mehrere Baukredite für ein Vorhaben gewährt, so müssen diese verrechnet werden.
Art. 12 Sicherheiten
¹ Investitionskredite sind gegen Realsicherheiten zu gewähren, sofern diese nicht ausgeschlossen sind.
² Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung eines Grundpfandrechts zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung des Grundpfands im Grundbuch.
Art. 13 Rückzahlungsfristen für Investitionskredite
¹ Investitionskredite sind spätestens 20 Jahre, der Investitionskredit für die Starthilfe spätestens 14 Jahre nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ersten Teilzahlung.
² Der Kanton bestimmt die Frist für die Rückzahlung innerhalb der Fristen nach Absatz 1.
³ Bei finanziellen Schwierigkeiten kann der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin beim Kanton einen Aufschub der ersten Rückzahlung oder eine Stundung der Rückzahlung beantragen. Die maximale Rückzahlungsfrist nach Absatz 1 ist einzuhalten.
⁴ Ein Baukredit ist innert drei Jahren zurückzuzahlen. Bei Massnahmen, die in Etappen ausgeführt werden, läuft die Rückzahlungsfrist ab Beginn der letzten Etappe.
⁵ Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit Beiträgen nach dieser Verordnung und der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁸ (DZV) verrechnen.
⁸ SR  910.13

3. Kapitel: Tiefbaumassnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 14 Unterstützte Massnahmen
¹ Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt:
a. Meliorationen: Gesamtmeliorationen, Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;
b. der Landwirtschaft dienende Transportinfrastrukturen: Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;
c. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts wie Bewässerungen, Entwässerungen und Verbesserungen von Bodenstruktur und -aufbau;
d.⁹
Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum: Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
² Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind ausschliesslich gemeinschaftliche Massnahmen. Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Massnahmen sein.
³ Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die überwiegend einem einzelnen Betrieb zugutekommen.
⁴ Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die mehreren Betrieben zugutekommen sowie Massnahmen für Sömmerungsbetriebe.
⁵ Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen sind gemeinschaftliche Massnahmen, die sich zusätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken und den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt bei:
a. Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsfördermassnahmen;
b. Massnahmen nach Absatz 1, in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist, die aber einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, mindestens von regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und Biodiversitätsfördermassnahmen beinhalten.
⁶ Bauten und Anlagen in der Bauzone werden nicht unterstützt; ausgenommen sind der Landwirtschaft dienende Infrastrukturen, die zwingend in oder angrenzend an Bauzonen realisiert werden müssen.
⁷ Investitionskredite werden nur in Form von Bau- und Konsolidierungskrediten gewährt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 15 Finanzhilfen für begleitende Massnahmen
Zur Begleitung der Massnahmen nach Artikel 14 werden Finanzhilfen gewährt für:
a. Massnahmen für die Wiederherstellung oder für den Ersatz bei Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966¹⁰ über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985¹¹ über Fuss- und Wanderwege;
b. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutz-, der Natur- und Heimatschutz- und der Jagdgesetzgebung, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität und des Umgangs mit Grossraubtieren.
¹⁰ SR  451
¹¹ SR  704
Art. 16 Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen
Zur Vorbereitung von Massnahmen nach Artikel 14 werden Finanzhilfen gewährt für:
a. Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und zur Vorbereitung von konkreten Projekten;
b. Entwicklungsstrategien mit Zielen und Massnahmen für den ländlichen Raum;
c. Untersuchungen und Studien, die von nationalem Interesse und für Strukturverbesserungen von praktischer Bedeutung sind.
Art. 17 Unterstützte Arbeiten bei Bauten und Anlagen
¹ Bei Massnahmen nach Artikel 14 werden bei Bauten und Anlagen im Laufe ihres Lebenszyklus Finanzhilfen gewährt für:
a. den Neubau und die Sanierung, den Ausbau zur Anpassung an höhere Anforderungen oder den Ersatz nach Ablauf der technischen Lebensdauer;
b. die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland;
c. die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen, Seilbahnen, landwirtschaftlichen Entwässerungen, Trockensteinmauern und Suonen.
² Die periodische Wiederinstandstellung nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst:
a. bei Weganlagen: die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten;
b. bei Seilbahnen: die periodischen Revisionen;
c. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen: das Spülen von Entwässerungsleitungen und Kanalfernsehen;
d. bei Trockensteinmauern, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen: die Instandstellung und Sicherung von Fundation, Mauerkörper, Krone und Treppen;
e. bei Suonen: die Instandstellung und Sicherung der Borde und Stützmauern, die Abdichtung, der Erosionsschutz sowie das Ausholzen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 18 Allgemeine Voraussetzungen
¹ Massnahmen werden unterstützt, sofern sie landwirtschaftlichen Betrieben, Sömmerungsbetrieben, Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Berufsfischerei- oder Aquakulturbetrieben zugutekommen.¹²
² Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investitionen müssen nachgewiesen sein. Als Richtwert zur Beurteilung der Tragbarkeit gilt die Restkostenbelastung nach Anhang 2.
³ Die anrechenbaren Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das vorteilhafteste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der anrechenbaren Kosten.
⁴ Mit Investitionskrediten werden nur gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.
⁵ Die Norm SIA 406:2024 «Inhalt und Ablauf von Strukturverbesserungen im Tiefbau»¹³ ist anzuwenden.¹⁴
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
¹³ Die Norm kann kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein: www.sia.ch > Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003  Bern.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 19 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
Für einzelbetriebliche Massnahmen werden Beiträge gewährt, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Direktzahlungen nach der DZV¹⁵ erfüllt sind.
¹⁵ SR  910.13
Art. 20 Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen
Für gemeinschaftliche Massnahmen werden Finanzhilfen gewährt, wenn die Massnahmen funktional oder organisatorisch eine Einheit darstellen.
Art. 21 Zusätzliche Voraussetzungen für Finanzhilfen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts
¹ Finanzhilfen für Bewässerungsanlagen werden gewährt, wenn das Projekt auf die mittelfristige Verfügbarkeit von Wasser ausgerichtet ist.
² Finanzhilfen für Entwässerungsanlagen werden gewährt, wenn:
a. eine bestehende Anlage in einer regional wichtigen landwirtschaftlichen Nutzfläche wiederhergestellt wird;
b. eine Anlage in einem erosionsgefährdeten Gebiet oder verbunden mit einer Bodenaufwertung zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen neu erstellt wird.
³ Finanzhilfen an die Verbesserung von Bodenstruktur und -aufbau werden gewährt, wenn:
a. es sich um anthropogen beeinträchtigte Böden handelt;
b. die Bewirtschaftbarkeit erschwert ist und Einbussen nachgewiesen werden; und
c. die Massnahme zur nachhaltigen Verbesserung der Bodenstruktur, des Bodenaufbaus und des Bodenwasserhaushalts führt.
Art. 22 Zusätzliche Voraussetzungen für Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum
Finanzhilfen für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden nur gewährt, wenn die Bauten und Anlagen sich im Berg-, Hügel- oder Sömmerungsgebiet befinden. Betrieben mit Spezialkulturen und landwirtschaftlichen Aussiedlungen werden die Finanzhilfen auch gewährt, wenn sie sich in der Talzone befinden.

3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und der Investitionskredite

Art. 23 Anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten
¹ Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
a. Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit begleitenden Massnahmen nach Artikel 15 bis zum achtfachen landwirtschaftlichen Ertragswert;
b. Kosten für vermessungstechnische Arbeiten bei Landumlegungen einschliesslich Verpflockung und Vermarkung, soweit diese Arbeiten den Minimalanforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind;
c. eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für die Erteilung des Rechts an eine Pachtlandorganisation zur Weitergabe des Pachtlandes, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird;
d.¹⁶
Prämien für Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherungen.
² Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Kosten infolge nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführter Arbeiten;
b. Kosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen;
c. Kosten für den Landerwerb, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallen;
d. Entschädigungen an Beteiligte für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;
e. Kosten für den Erwerb von beweglichem Inventar und von Inneninstallationen sowie für Betrieb und Unterhalt;
f.¹⁷
Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Versicherungsprämien mit Ausnahme der Prämien nach Absatz 1 Buchstabe d sowie Zinsen;
g. bei Elektrizitätsversorgungen der Netzkostenbeitrag für den Anschluss an das vorgelagerte Verteilnetz.
³ Bei Anschlüssen der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten sind nur die Kosten anrechenbar, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007¹⁸ über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.
⁴ Bei Entwässerungsanlagen und der Verbesserung von Bodenstruktur und -aufbau ist höchstens der achtfache landwirtschaftliche Ertragswert des Grundstücks anrechenbar.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
¹⁸ SR  784.101.1
Art. 24 Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung
¹ Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 17 Absatz 2 sind höchstens folgende Kosten anrechenbar:

Franken

a. bei Weganlagen, pro km Weg:

Kieswege:

1. Normalfall

25 000

2. mit mässigen Mehraufwendungen

40 000

3. mit hohen Mehraufwendungen

50 000

Belagswege:

1. Normalfall

40 000

2. mit mässigen Mehraufwendungen

50 000

3. mit hohen Mehraufwendungen

60 000

b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen, pro km

5 000

c. bei Trockensteinmauern mit landwirtschaftlicher Nutzung, pro m² Mauer:

1. Trockensteinmauern von Terrassen:

– Mauer bis 1,5 m hoch

650

– Mauer zwischen 1,5 m und 3 m hoch

1 000

2. übrige Trockensteinmauern

200

d. bei Suonen, pro m Kanal

100

² Als Mehraufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a gelten die Instandstellung und punktuelle Ergänzungen von Kunstbauten und Entwässerungen sowie Erschwernisse wegen der Beschaffenheit des Geländes oder Untergrunds oder grosser Distanzen. Anhang 3 legt fest, wie die Mehraufwendungen zu bestimmen sind.
³ Die anrechenbaren Kosten dürfen nicht höher sein als die effektiven Kosten.
⁴ Bei Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von Seilbahnen sind die effektiven Kosten nach den Artikeln 10 und 23 anrechenbar.
⁵ Werden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von Entwässerungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts vorgenommen, so sind statt der Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b die effektiven Kosten nach den Artikeln 10 und 23 anrechenbar.
⁶ Bei Trockensteinmauern und Suonen werden die in Stand zu stellenden Bauten und Anlagen aufgrund eines Gesamtkonzepts festgelegt. Dessen Erstellung wird als Grundlagenbeschaffung unterstützt.
⁷ Für nichtlandwirtschaftliche Interessen müssen keine Abzüge an den anrechenbaren Kosten gemacht werden. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass das landwirtschaftliche Interesse mindestens 50 Prozent beträgt.
⁸ Bei periodischen Wiederinstandstellungen von Weganlagen in Moorbiotopen muss eine bereits bestehende Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushalts behoben werden. Die entsprechenden Massnahmen gelten als begleitende Massnahmen nach Artikel 15. Die effektiven Kosten nach den Artikeln 10 und 23 sind anrechenbar.
Art. 25 Beitragssätze
¹ Es gelten folgende maximale Beitragssätze in Bezug auf die anrechenbaren Kosten:

Prozent

a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:

1. in der Talzone

34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I

37

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet

40

b. für gemeinschaftliche Massnahmen:

1. in der Talzone

27

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I

30

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet

33

c. für einzelbetriebliche Massnahmen:

1. in der Talzone

20

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I

23

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet

26

² Für Wiederherstellungen nach Elementarschäden und für periodische Wiederinstandstellungen gelten die Beitragssätze nach Absatz 1 Buchstabe b.
³ Zur administrativen Vereinfachung kann der Beitrag auch als Pauschale festgelegt und ausgerichtet werden. Diese darf nicht höher sein als der Beitrag nach Absatz 1.
Art. 26 Zusatzbeiträge
¹ Die Beitragssätze können auf Antrag des Kantons für folgende Zusatzleistungen höchstens um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
a. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone;
b. Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;
c. besondere ökologische Massnahmen;
d. Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;
e. Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien.
² Für Wiederherstellungen nach Elementarschäden und für Sicherungen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons höchstens um 6 Prozentpunkte erhöht werden.
³ Im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebiet können die Beitragssätze auf Antrag des Kantons für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes, höchstens um 4 Prozentpunkte erhöht werden.
⁴ Für periodische Wiederinstandstellungen und für nicht bauliche Massnahmen werden keine Zusatzbeiträge gewährt.
⁵ Die Erhöhung der Beitragssätze nach den Absätzen 1–3 kann kumulativ erfolgen. Sie wird bei der Festlegung des Kantonsbeitrags nach Artikel 8 nicht berücksichtigt.
⁶ Die Zusatzleistungen und die Abstufung der Zusatzbeiträge richten sich nach Anhang 4.
⁷ Die erhöhten Beitragssätze dürfen im Talgebiet insgesamt höchstens 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Art. 27 Kürzung von Beiträgen aufgrund von Vermögen bei einzelbetrieblichen Massnahmen
¹ Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.
² Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.
Art. 28 Höhe der Investitionskredite
¹ Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der verfügten öffentlichen Beiträge gewährt. Bei Teilzusicherungen kann der Baukredit auf der Grundlage des gesamten öffentlichen Beitrags des bewilligten Projekts berechnet werden.
² Bei Massnahmen, die in Etappen ausgeführt werden, darf der Baukredit 75 Prozent der Summe der noch nicht ausbezahlten öffentlichen Beiträge aller bereits bewilligten Etappen nicht übersteigen.
³ Die Höhe der Konsolidierungskredite beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. Bei Vorhaben, die nach Anhang 2 schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf höchstens 65 Prozent erhöht werden.

4. Kapitel: Hochbaumassnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 29 Einzelbetriebliche Massnahmen
¹ Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden und die der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.¹⁹
² Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
a. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten, Anlagen oder Einrichtungen auf dem Produktionsbetrieb für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von eigenen und regionalen landwirtschaftlichen Produkten;
b. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Ökonomie- und Wohngebäuden;
c. die Erstellung von Anlagen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen sowie die Erneuerung von Dauerkulturen;
d. bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für die Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
e.²⁰
bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur, Algen, Insekten und weiteren lebenden Organismen, die keine verwertbaren Erzeugnisse aus der Landwirtschaft sind und die als Nahrungs- oder Futtermittel dienen;
f.²¹
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertung.
³ Berufsfischern und Berufsfischerinnen sowie Aquakulturbetrieben werden Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen gewährt für bauliche Massnahmen oder Einrichtungen zur tiergerechten Haltung und für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung der eigenen Produktion.²²
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 30 Gemeinschaftliche Massnahmen
¹ Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und nicht der Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen. Vorhaben von Sömmerungsbetrieben und gewerblichen Kleinbetrieben gelten als gemeinschaftliche Massnahmen.²³
² Finanzhilfen für gemeinschaftliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen oder ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
a. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten, Anlagen oder Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
b. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten, Einrichtungen und mobilen Hirtenhütten für Sömmerungsbetriebe;
c.²⁴
den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertungder Machbarkeit und Vorbereitung von konkreten Massnahmen.
³ Sömmerungsbetrieben werden nur Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und d gewährt.
⁴ Gewerblichen Kleinbetrieben werden nur Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und d gewährt.²⁵
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 31 Persönliche Voraussetzungen
¹ Finanzhilfen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften. Für Massnahmen im Sömmerungsgebiet müssen die natürlichen Personen den Sömmerungsbetrieb nicht selber bewirtschaften.
² Ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verheiratet oder lebt er oder sie in eingetragener Partnerschaft, so werden Finanzhilfen auch gewährt, wenn der Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaftet wird.
³ Juristischen Personen werden Finanzhilfen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln im Eigentum natürlicher Personen sind, die nach dieser Verordnung Finanzhilfen erhalten können, und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.
⁴ Finanzhilfen für Massnahmen im Sömmerungsgebiet werden juristischen Personen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch dann gewährt, wenn die Vorgaben zu den Eigentumsverhältnissen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
⁵ Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Betriebs muss über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002²⁶ (BBG);
b. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit einem Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder
c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
⁶ Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen.
⁷ Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 5 gleichgestellt.
⁸ Das BLW legt die Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.
²⁶ SR  412.10
Art. 32 ²⁷ Tragbarkeit der Investition und Wirtschaftlichkeit des Betriebs bei einzelbetrieblichen Massnahmen
¹ Bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 müssen die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein.
² Bei Investitionen nach Absatz 1, die über 500 000 Franken liegen, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen, dass die Tragbarkeit der Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 33 Natur-, gewässer- und tierschützerische Anforderungen
Finanzhilfen werden gewährt, wenn nach der Investition die massgebenden Vorschriften der Natur-, Gewässer- und Tierschutzgesetzgebung erfüllt werden.
Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude
¹ Finanzhilfen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude werden nur für diejenigen Plätze von landwirtschaftlichen Nutztieren gewährt, deren Nährstoffanfall an Stickstoff und Phosphor zur Deckung des Bedarfs der eigenen Pflanzenproduktion genutzt wird. Der Nachweis ist anhand der Methode «Suisse-Bilanz» zu erbringen. Anwendbar ist jeweils die im Zeitpunkt der Antragseinreichung gültige Version der «Wegleitung Suisse-Bilanz»²⁸ des BLW. Massgebend ist derjenige Nährstoff, bei dem das Limit zuerst erreicht wird.
² Die Abwesenheit von Nutztieren, die gesömmert werden, ist bei der Berechnung des Nährstoffanfalls zu berücksichtigen.
³ Für die Beurteilung, ob der Pflanzenbedarf durch den Nährstoffanfall gedeckt ist, ist der Nährstoffanfall der raufutterverzehrenden Nutztiere vorrangig zu berücksichtigen.
⁴ Bei der Berechnung des Pflanzenbedarfs werden die langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzflächen berücksichtigt, die in einer Fahrdistanz von weniger als 15 km vom Betriebszentrum liegen. Keine Fahrdistanzbegrenzung gilt für ortsübliche Stufenbetriebe.
⁵ Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:
a. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
b. ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 15 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredits entspricht.
²⁸ Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
Art. 35 ²⁹ Zusätzliche Voraussetzungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte
¹ Finanzhilfen für Massnahmen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a werden landwirtschaftlichen Produzentenorganisationen und gewerblichen Kleinbetrieben gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllen:
a. Die Organisation oder der Betrieb ist ein wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen oder eine einstufige Mutter-Tochter-Verbindung, wobei diese Verbindung als Ganze die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss und diejenige Gesellschaft der Verbindung, die unterstützt werden soll, Eigentümerin der Liegenschaft sein muss.
b. Die Organisation oder der Betrieb beschäftigt Mitarbeitende im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten oder weist einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken aus.
c. Der Hauptumsatz der Organisation oder des Betriebs stammt aus der Verarbeitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder deren Verkauf.
² Gewerbliche Kleinbetriebe müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe einschliessen.
³ Landwirtschaftliche Produzentenorganisationen, die ihre selbstproduzierten landwirtschaftlichen Rohstoffe in eigenen Anlagen durch Pächter oder Pächterinnen verarbeiten, lagern oder vermarkten lassen, können unterstützt werden, sofern die Produzentenorganisation und der Pächter oder die Pächterin die Voraussetzungen nach diesem Artikel erfüllt.
⁴ Als regional gilt ein landwirtschaftlicher Rohstoff, wenn er in den für den Betrieb relevanten Arbeitsmarktregionen gemäss der Einteilung der Arbeitsmarktregionen 2018³⁰ des Bundesamts für Statistik produziert wurde. Für PRE wird die Region in der Vereinbarung festgelegt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
³⁰ Abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken > Querschnittsthemen > Räumliche Analysen > Räumliche Gliederungen > Analyseregionen > Arbeitsmarktregionen und Arbeitsmarktgrossregionen > Arbeitsmarktregionen 2018.

3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und der Investitionskredite

Art. 36 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind die Untersuchungs- und Beratungskosten anrechenbar.
Art. 37 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
¹ Die Ansätze für Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 2008³¹ zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen.
² Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe b abgezogen.³²
³ Für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere und Alpgebäude werden für Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse Beiträge gewährt. Sie werden bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Als besondere Erschwernis gelten ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse, Naturgefahren und klimatische Besonderheiten.
⁴ Es werden keine Beiträge unter 5000 Franken gewährt.³³
³¹ Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 38 Kürzung von Beiträgen aufgrund von Vermögen bei einzelbetrieblichen Massnahmen
¹ Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag bei einzelbetrieblichen Massnahmen pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.
² Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.
³ …³⁴
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 39 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen ³⁵
¹ Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 5 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 2008³⁶ zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 5 höchstens um 10 Prozent erhöhen.
² Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen.
³ Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen.
⁴ Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
³⁶ Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».

5. Kapitel: Zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen und Voraussetzungen

Art. 40 Einzelbetriebliche Massnahmen
¹ Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem Betrieb getragen werden sowie der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.
² Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
a. eine einmalige Starthilfe zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
b.³⁷
den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem freien Markt zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;
c. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Einrichtungen und von Maschinen und Fahrzeugen sowie die Pflanzung von Obstbäumen und Reben zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion durch:³⁸ 1. die Reduktion der Ammoniakemissionen,
2. die Reduktion der Schadstoffbelastung,
3. Massnahmen des Heimat- und Landschaftsschutzes,
4. Massnahmen des Klimaschutzes.
³ Berufsfischern und Berufsfischerinnen werden Finanzhilfen für die Massnahme nach Absatz 2 Buchstabe a gewährt.³⁹
⁴ Sömmerungsbetrieben werden Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c gewährt.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 41 Gemeinschaftliche Massnahmen
¹ Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und keine Bauten und Anlagen sind.
² Finanzhilfen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit über:
a. gemeinschaftliche Initiativen, die zu einer Produktionskostensenkung führen können;
b. den Aufbau von land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten land- und gartenbaulichen Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung der Geschäftstätigkeit solcher Selbsthilfeorganisationen;
c. den Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
Art. 42 Persönliche Voraussetzungen
¹ Die persönlichen Voraussetzungen richten sich nach Artikel 31.
² Starthilfen nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a werden nur gewährt, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 43 Tragbare Belastung
Die Bestimmungen zur Finanzierung und Tragbarkeit nach Artikel 32 müssen eingehalten werden. Ausgenommen sind gemeinschaftliche Initiativen nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a.

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und der Investitionskredite

Art. 44 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
a. Untersuchungs- und Beratungskosten;
b. bei Investitionskrediten: die Gründungskosten, die Kosten für den Erwerb von Mobiliar und Hilfsmittel sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der neuen Geschäftstätigkeit.
Art. 45 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
¹ Die Ansätze für die Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 2008⁴⁰ zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen.
² Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c abgezogen.
³ Für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion kann befristet ein Zuschlag gewährt werden. Dieser wird bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Die Massnahmen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags sind in Anhang 6 festgelegt.
⁴ Die Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden wird bis 2030 mit Beiträgen unterstützt.
⁵ Das BLW kann befristete Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen und die entsprechenden Beitragssätze festlegen.
⁴⁰ Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».
Art. 46 Höhe der Investitionskredite und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
¹ Die Ansätze für die Investitionskredite sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der die Umweltziele Landwirtschaft 2008⁴¹ zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen.
² Für die Berechnung des Investitionskredits werden von den anrechenbaren Kosten die öffentlichen Beiträge abgezogen.
³ Bei der Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeträgen mindestens der Saldo des bestehenden Investitionskredits abgezogen.
⁴¹ Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D».

6. Kapitel: Projekte zur regionalen Entwicklung

1. Abschnitt: Massnahmen und Voraussetzungen

Art. 47 Massnahmen
¹ Als PRE gelten:
a. Projekte, die mehrere Wertschöpfungsketten umfassen und auch nichtlandwirtschaftliche Sektoren einschliessen;
b. Projekte, die mehrere Akteure innerhalb einer Wertschöpfungskette umfassen.
² Im Rahmen von PRE werden folgende Massnahmen unterstützt:
a. Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel und zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung;
b. der Aufbau und die Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit;
c.⁴²
d. gemeinschaftliche Investitionen im Interesse des PRE;
e. weitere Massnahmen im Interesse des PRE.
³ Das PRE kann während der Umsetzung um weitere Massnahmen ergänzt werden.
⁴ PRE sind gemeinschaftliche Massnahmen.
⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 48 Voraussetzungen
¹ Finanzhilfen für PRE werden gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Projekt trägt zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit bei.
b.⁴³
Das Projekt besteht aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei unterschiedlichen Ausrichtungen.
c. Die Massnahmen sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abgestimmt und mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung und der Raumplanung koordiniert.
d. Die Mitglieder der Projektträgerschaft sind mehrheitlich Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die zum Bezug von Direktzahlungen nach der DZV⁴⁴ berechtigt sind; diese besitzen die Stimmenmehrheit.
² Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. Die Tragbarkeit muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegt werden.
³ Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so gelten für sie die Voraussetzungen nach den entsprechenden Kapiteln.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁴⁴ SR  910.13

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und der Investitionskredite

Art. 49 Anrechenbare Kosten
Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
a. Kosten, die nach den Artikeln 23, 24, 36 und 44 anrechenbar sind;
b. Kosten für die Erarbeitung der Unterlagen für eine Vereinbarung;
c. Kosten für Einrichtungen;
d. Kosten für Maschinen und Fahrzeuge im Interesse des PRE;
e. Marketingkosten im Rahmen des Gesamtkonzepts;
f. Kosten für die Geschäftstätigkeit im Rahmen des PRE;
g. Beratungskosten.
Art. 50 Beitragssätze
¹ Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen um 50 Prozent erhöht.⁴⁵
² Für Kosten, die nach Artikel 49 Buchstaben b–g anrechenbar sind, gelten die folgenden Beitragssätze:

Prozent

a. in der Talzone

34

b. in der Hügelzone und in der Bergzone I

37

c. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet

40

³ Die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 werden für Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben b und e reduziert.⁴⁶
⁴ Die prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten ist in Anhang 7 festgelegt.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 51 Höhe der Investitionskredite
¹ Der Investitionskredit beträgt pro Massnahme höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten abzüglich der öffentlichen Beiträge.
² Für die einzelnen Massnahmen im Tiefbau nach dem 2. Kapitel, im Hochbau nach dem 3. Kapitel und für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 4. Kapitel dieser Verordnung, richtet sich die Höhe der Investitionskredite, einschliesslich der Konsolidierungskredite, nach den entsprechenden Kapiteln dieser Verordnung.
³ Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.

7. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Gesuchsabwicklung

Art. 52 Stellungnahme des BLW vor der Gesuchseinreichung
¹ Das BLW gibt die Stellungnahme nach Artikel 97 Absatz 2 LwG ab in Form:
a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projekts zeitlich nicht festgelegt werden kann;
b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen sowie den Finanzhilfen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt;
c. eines verbindlichen Mitberichts, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 1988⁴⁷ über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
² Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 2013⁴⁸ über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) beim BLW ein.⁴⁹
³ Keine Stellungnahme des BLW ist erforderlich, wenn:
a. durch das Vorhaben kein Objekt eines Bundesinventars von nationaler Bedeutung betroffen ist;
b. das Vorhaben keiner gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt.
⁴⁷ SR  814.011
⁴⁸ SR 919.117.71
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 53 Gesuche um Finanzhilfen
¹ Gesuche um Finanzhilfen sind beim Kanton einzureichen.
² Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt unter anderem die Tragbarkeit und die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, legt die Höhe des Kantonsbeitrags und des Investitionskredits fest und legt im Einzelfall Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 54 Antrag des Kantons an das BLW
¹ Der Antrag des Kantons an das BLW auf Beiträge sowie auf Investitionskredite über 500 000 Franken muss über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV⁵⁰ ⁵¹ eingereicht werden.
² Er muss alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mindestens jedoch Folgendes:
a. rechtskräftige kantonale Verfügungen über die Genehmigung des Vorhabens;
b. den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über den gesamten Betrag der Finanzhilfe des Kantons für ein Vorhaben;
c. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften nach Artikel 8 Absatz 4, soweit der Kanton diese an den Kantonsbeitrag anrechnet;
d. technische Unterlagen wie Situationspläne, Werk- und Detailpläne, technische Berichte, Kostenvoranschläge;
e. betriebswirtschaftliche Unterlagen wie Finanzpläne und Tragbarkeitsrechnung.
³ Sind Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 betroffen, so müssen die Anträge auf Finanzhilfen den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 89 a LwG enthalten.
⁴ Werden Beiträge beantragt und ist eine Baubewilligung nach der Raumplanungsgesetzgebung erforderlich, so müssen die Anträge den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 97 LwG enthalten.
⁵ …⁵²
⁵⁰ SR 919.117.71
⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 55 Genehmigungsverfahren
¹ Das BLW überprüft den Antrag des Kantons und prüft, ob der Kanton die Auflagen und Bedingungen seiner Stellungnahme berücksichtigt hat.
² Das BLW gewährt dem Kanton den Beitrag in Form einer Verfügung oder, im Falle eines PRE, in Form einer Vereinbarung. Werden ein Antrag auf einen Beitrag und ein Antrag auf einen Investitionskredit kombiniert, so genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.
³ Bei Investitionskrediten über 500 000 Franken entscheidet das BLW innerhalb 30 Tagen nach der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten durch den Kanton. Der Kanton eröffnet dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin seinen Entscheid erst nach der Genehmigung durch das BLW.
⁴ Das BLW legt in der Beitragsverfügung oder in der Vereinbarung die Bedingungen und Auflagen fest. Es setzt für die Durchführung des Vorhabens und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.
⁵ Zu Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, oder auf Antrag des Kantons erlässt das BLW vorgängig eine Grundsatzverfügung. Es hält darin fest, ob das Vorhaben die Anforderungen für Finanzhilfen erfüllt. Die Beitragsverfügung erfolgt für die einzelnen Etappen. Die Grundsatzverfügung gilt nicht als Beitragsverfügung.
⁶ Übersteigt der Bundesbeitrag voraussichtlich 5 Millionen Franken, so werden die Grundsatzverfügung, die Beitragsverfügung oder die Vereinbarung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.
Art. 56 Vereinbarung bei Projekten zur regionalen Entwicklung
¹ Bei PRE wird zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer eine Vereinbarung in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen.
² Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. die Zielsetzungen des PRE;
b. die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts;
c. die anrechenbaren Kosten, den Beitragsansatz und den Beitrag des Bundes pro Massnahme;
d. das Controlling;
e. die Auszahlung der Beiträge;
f. die Sicherung der unterstützten Werke;
g. die Auflagen und Bedingungen des Bundes;
h. die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen;
i. die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.
³ Die Vereinbarung kann angepasst und um neue Massnahmen ergänzt werden.

2. Abschnitt: Baubeginn, Erwerbe und Ausführung

Art. 57 Baubeginn und Erwerbe
¹ Mit den planerischen Massnahmen und dem Bau darf erst begonnen und Erwerbe dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 rechtskräftig verfügt oder die Vereinbarung nach Artikel 56 abgeschlossen ist. Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, dürfen erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist.⁵³
² Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung oder des Abschlusses der Vereinbarung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Der Entscheid über die Gewährung des Beitrags oder die Genehmigung des Investitionskredits bleibt davon unberührt.
³ Für Massnahmen, die mit Beiträgen unterstützt werden, darf die zuständige kantonale Behörde nur mit Zustimmung des BLW einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen. Die Bewilligung muss schriftlich erfolgen. Den vorzeitigen Erwerb von Gattungsware, Maschinen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Grundstücken bis 500 000 Franken darf die zuständige kantonale Behörde ohne Zustimmung des BLW bewilligen.⁵⁴
⁴ Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Unterlagen für die Projekteinreichung nötig sind, können nachträglich an ein Projekt angerechnet werden. Für weitergehende Massnahmen muss ein vorzeitiger Beginn der Arbeiten beantragt werden.⁵⁵
⁵ Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigem Erwerb ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Finanzhilfe gewährt.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 58 Ausführung des Vorhabens
¹ Die Ausführung des Vorhabens muss den beim Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechen.
² Wesentliche Änderungen des Vorhabens bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das BLW. Wesentlich sind Änderungen, die:
a. Sachverhalte und Unterlagen betreffen, die für den Entscheid über die Finanzhilfen massgebend waren;
b. Vorhaben in Bundesinventaren von nationaler Bedeutung betreffen; oder
c. Vorhaben betreffen, die einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.
³ Mehrkosten, die 100 000 Franken überschreiten und mehr als 20 Prozent des genehmigten Voranschlags betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür ein Beitrag beantragt wird.
⁴ Das Vorhaben muss innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen ausgeführt werden. Verzögerungen müssen gemeldet und begründet werden.
Art. 59 Auszahlung der Beiträge
¹ Der Kanton kann für jedes Vorhaben entsprechend dem Baufortschritt Teilzahlungen über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV⁵⁶ beim BLW beantragen.
² Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrags ausbezahlt.
³ Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen auf Antrag des Kantons.
⁵⁶ SR 919.117.71

3. Abschnitt: Sicherung der Massnahmen

Art. 60 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht
Flächen, Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, für die Finanzhilfen gewährt wurden, müssen sachgemäss unterhalten, gepflegt und bewirtschaftet werden.
Art. 61 Beginn des Zweckentfremdung- und Zerstückelungsverbots nach Artikel 102 LwG
¹ Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrags.
² Das Verbot der Zerstückelung gilt ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.
Art. 62 Grundbuchanmerkung bei Beiträgen
¹ Der Kanton merkt die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bei Vorhaben, für die Beiträge ausgerichtet werden, für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch an.
² Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:
a. ein Grundbuch fehlt;
b. der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;
c. Tiefbaumassnahmen, die nicht flächengebunden sind, namentlich Wasser- und Elektrizitätsversorgungen umgesetzt werden;
d. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion umgesetzt werden;
e. periodische Wiederinstandstellungen umgesetzt werden;
ebis.⁵⁷
Wiederherstellungen nach Elementarschäden umgesetzt werden;
f. gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten umgesetzt werden;
g. Einrichtungen, Maschinen oder Fahrzeuge erworben werden.
³ An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–d und ebis eine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, worin er oder sie sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht und allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.⁵⁸
⁴ Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung nach Absatz 3 sind dem BLW spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.
⁵ Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Zweckentfremdungsverbot und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.
⁶ Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.
⁷ Auf Antrag der belasteten Person und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für die eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für die die Beiträge zurückerstattet worden sind.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).

4. Abschnitt: Rückforderung von Beiträgen und Widerruf von Investitionskrediten

Art. 63 Voraussetzungen für die Rückforderung von Beiträgen
Im Falle von Zweckentfremdung oder Zerstückelung fordert der Kanton die Beiträge in vollem Umfang zurück, sofern er keine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat.
Art. 64 Verfahren der Rückforderung von Beiträgen und Haftung
¹ Der Kanton verfügt die Rückforderung von Beiträgen gegenüber den Finanzhilfeempfängern und -empfängerinnen. Bei gemeinschaftlichen Massnahmen haften diese anteilsmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.
² Existieren die ursprünglichen Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen nicht mehr oder sind sie nicht mehr Eigentümer und Eigentümerinnen, so verfügt der Kanton die Rückforderung gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern und -eigentümerinnen, die an ihre Stelle getreten sind.
³ Der Kanton kann auf geringfügige Rückforderungen von weniger als 1000 Franken und auf Rückerstattungen von Beiträgen für periodische Wiederinstandstellungen verzichten.
Art. 65 Abrechnung über die zurückgeforderten Beiträge
Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückgeforderten Beiträge ab. Zur Abrechnung gehören:
a. die Nummer des Unterstützungsfalls gemäss dem Informationssystem nach Artikel 17 ISLV⁵⁹;
b. der Betrag des zurückgeforderten Beitrags;
c. eine Kopie der Rückforderungsverfügungen.
⁵⁹ SR 919.117.71
Art. 66 Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot
Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
a. die rechtskräftige Einzonung von Grundstücken in Bauzonen, Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Schutz- und Nutzungszonen;
b. rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁶⁰ (RPG);
c. Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung über 10 Jahre zurückliegt;
d. der fehlende landwirtschaftliche Bedarf oder unverhältnismässige Kosten als Grund für den Verzicht einer Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Anlagen oder Nutzflächen, die durch Feuer oder Elementarereignisse zerstört worden sind;
e. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde sowie für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.
⁶⁰ SR  700
Art. 67 Rückforderung von Beiträgen bei einer Zweckentfremdung
¹ Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückforderung des geleisteten Beitrags.
² Er kann den Beitrag nur bis zum Ablauf der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Absatz 5, höchstens jedoch bis 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes zurückfordern.
³ Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 66 Buchstabe c, d oder e erteilt hat.
⁴ Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind:
a. die zweckentfremdete Fläche;
b. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und
c. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer.
⁵ Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:
a. für Tiefbaumassnahmen

40 Jahre

b. für Gebäude und Seilbahnen

20 Jahre

c.⁶¹
für Einrichtungen sowie für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion

10 Jahre

d.⁶²
für Maschinen und Fahrzeuge

5 Jahre

⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 68 Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot
Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:
a. rechtskräftige Einzonungen in Grundwasserschutzzonen S1, Hochwasserschutzzonen und Naturschutzzonen sowie die Abtrennung des Gewässerraums;
b. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen oder andere Zonen, die eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr zulassen;
c.⁶³
rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf die Artikel 24, 24 a , 24 c und 24 d RPG⁶⁴, zusätzlich mit dem notwendigen Gebäudeumschwung;
d. die Abtrennung entlang der Waldgrenze;
e. der Tausch von Grundstücksteilen eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Land, Gebäude oder Anlagen, die für die Bewirtschaftung des Betriebs günstiger liegen oder geeigneter sind;
f. die Übertragung eines nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäudes mit notwendigem Umschwung zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer oder die Eigentümerin eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks, wenn dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann;
g. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten des Pächters oder der Pächterin des landwirtschaftlichen Gewerbes;
h. die Errichtung eines selbstständigen und dauernden Baurechts zugunsten einer gemeinschaftlich geführten landwirtschaftlichen Baute oder Anlage;
i. eine Grenzverbesserung oder eine Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
j. eine Vereinigung aller Teile der zerstückelten Parzelle mit Nachbarparzellen oder eine Verbesserung der Arrondierung durch die Parzellierung;
k. der Bedarf für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁶⁴ SR 700
Art. 69 Rückforderung von Beiträgen bei einer Zerstückelung
¹ Die kantonalen Behörden eröffnen dem BLW die Bewilligung der Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sofort und unentgeltlich. Bagatellfälle können sie dem BLW periodisch in Form einer Liste melden.
² Bewilligt der Kanton eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückforderung des geleisteten Beitrags.
³ Er kann den Beitrag höchstens bis 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes zurückfordern.
⁴ Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 68 Buchstaben d–k erteilt hat.
⁵ Massgebend für die Höhe der Rückforderung ist die zerstückelte Fläche und das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 40 Jahren.
⁶ Die kantonale Bewilligungsbehörde nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991⁶⁵ über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) darf Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 BGBB erst bewilligen, wenn eine rechtskräftige Verfügung nach dieser Verordnung vorliegt.
⁶⁵ SR  211.412.11
Art. 70 Rückforderung von Beiträgen und Widerruf von Investitionskrediten aus anderen Gründen als der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
¹ Der Kanton fordert den Beitrag zurück oder widerruft den Investitionskredit aus folgenden Gründen:
a. Verminderung der Futterbasis um mehr als 20 Prozent, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 34 nicht mehr erfüllt sind;
b. konstante Unternutzung der unterstützten Kapazität einer Baute oder Anlage zu mehr als 20 Prozent;
c. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Erschliessungen: Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder von Kulturland oder Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Vorhaben nicht vorgesehen war;
d. Verwendung von Kulturland zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder für Deponien, sofern die Abbauphase einschliesslich der Rekultivierung länger als 5 Jahre dauert;
e. gewinnbringende Veräusserung;
f. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen;
g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate eines Investitionskredits trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
i. Gewährung einer Finanzhilfe aufgrund irreführender Angaben;
j. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach der Gewährung des Investitionskredits, ausser bei einer Verpachtung an einen Nachkommen;
k. Verzicht auf den Gebrauch von Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge im Sinne des gestellten Gesuchs;
l. bei PRE: vorzeitige Beendung der in der Vereinbarung festgelegten Zusammenarbeit.
² Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe j kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 32 erfüllt, die verlangte Sicherheit erbringt, kein Ausschlussgrund nach Artikel 3 vorliegt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung handelt.
³ Bei einer Rückforderung von Beiträgen und beim Widerruf von Investitionskrediten nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Rückforderungs- oder Widerrufsbetrag dem Veräusserungsgewinn. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Abzüge für Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben sind zulässig. Die Anrechnungswerte sind in Anhang 8 festgelegt. Das BLW kann die Anrechnungswerte in Anhang 8 ändern.
⁴ Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a–e wird gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 67 Absatz 5 berechnet.⁶⁶
⁵ Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben f–l kann nicht reduziert werden.
⁶ Bei Investitionskrediten kann in Härtefällen anstelle des Widerrufs eine Verzinsung von 3 Prozent des Kredits verlangt werden.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).

8. Kapitel: Verwaltung der Investitionskredite

Art. 71 Verwaltung des Fonds-de-Roulement
¹ Der Kanton reicht den Antrag auf Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV⁶⁷ beim BLW ein.
² Das BLW prüft den Antrag jedes Kantons und überweist die rückzahlbaren Bundesmittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.
³ Der Kanton meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:⁶⁸
a. den Gesamtbestand der Bundesmittel;
b. die aufgelaufenen Zinsen;
c. die liquiden Mittel;
d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
⁴ Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV den Jahresabschluss jeweils bis Ende April vor.⁶⁹
⁵ Er meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV jeweils bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:⁷⁰
a. die liquiden Mittel;
b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
⁶⁷ SR 919.117.71
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 72 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln
¹ Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Bundesmittel, die den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestands während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:
a. einem anderen Kanton zuteilen; oder
b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.
² Der minimale Kassabestand beträgt mindestens 2 Millionen Franken oder 2 Prozent des Fonds-de-Roulement.
³ Werden die Bundesmittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

9. Kapitel: Aufsicht

Art. 73 Oberaufsicht des Bundes
¹ Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahmen und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
² Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen, Vernachlässigungen des Unterhalts oder der Bewirtschaftung, Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Finanzhilfen oder andere Rückerstattungsgründe oder Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
Art. 74 Aufsicht durch die Kantone
¹ Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Zweckentfremdungs- und des Zerstückelungsverbots sowie der Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung.
² Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 75 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998⁷¹ wird aufgehoben.
⁷¹ [ AS 1998 3092 ; 2000 382 ; 2003 5369 ; 2006 4839 ; 2007 6187 ; 2008 3651 ; 2011 2385 ; 2013 3909 ; 2015 1755 , 4529 ; 2017 6097 ; 2020 5495 ]
Art. 76 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
Art. 76 a ⁷² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024
¹ Für Projekte, für die ein Vorbescheid nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b vor Inkrafttreten der Änderungen vom 6. November 2024 abgegeben wurde, gelten während der Gültigkeit des Vorbescheids Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 nach bisherigem Recht.
² Anhang 6 Ziffer 3.2.1 ist nicht anwendbar auf Feldroboter, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.
³ Anhang 6 Ziffer 3.4.1 ist nicht anwendbar auf Traktoren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
Art. 77 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 6 Abs. 4)

Gefährdung der Besiedelungsdichte

Die Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebiets ist gefährdet, wenn die Aufrechterhaltung eines sozialen Gefüges und einer dörflichen Gemeinschaft längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der folgenden Matrix:
Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung

Kriterium

Einheit

Kleine Erschwernis

Mittlere Erschwernis

Hohe Erschwernis

Gewicht

Punkte

Finanzkraft der Gemeinde

Kopfquote der direkten Bundessteuer in % des CH-∅

> 70

60–70

< 60

1

1

2

3

Rückläufige Bevölkerungszahl der Gemeinde

Prozent der letzten 10 Jahre

< 2

2–5

> 5

2

1

2

3

Grösse des Ortes, dem der Betrieb zugeordnet wird

Anzahl Einwohner/innen

> 1000

500–1000

< 500

1

1

2

3

Verkehrserschliessung öffentlicher Verkehr

Häufigkeit der Verbindungen pro Tag

>12

6–12

< 6

1

1

2

3

Verkehrserschliessung Privatverkehr

Strassenqualität (ganzjährig): Zufahrt PW und LKW

problem-los

möglich

eingeschränkt

2

1

2

3

Fahrdistanz zur Primarschule

km

< 3

3–6

> 6

1

1

2

3

Fahrdistanz zu Läden des täglichen Bedarfs

km

< 5

5–10

> 10

2

1

2

3

Fahrdistanz
zum nächsten Zentrum

km

< 15

15–20

> 20

1

1

2

3

Spezielles Merkmal der Region: ……………..

2

1

2

3

Total Punkte (max. Punktzahl = 39)

Mindestens notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebs nach Artikel 89 Absatz 2 LwG

26

Anhang 2

(Art. 18 Abs. 2 und 28 Abs. 3)

Richtwerte für die Tragbarkeit von Tiefbaumassnahmen

Massnahmen des Tiefbaus gelten als schlecht tragbar, wenn die Restkosten der Landwirtschaft die folgenden Richtwerte überschreiten:
Restkostenbelastung der Landwirtschaft

Restkosten in Franken pro
Einheit

Einheit

Anwendungsbereich, Masseinheit

  6 600

ha

umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:
Beizugsgebiet;
gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: landwirtschaftliche Nutzfläche der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.

  4 500

GVE

gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.

  2 400

Normalstoss (NST)

Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet: mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.

33 000

Anschluss

Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, die der Dimensionierung zugrunde liegt.

Anhang 3

(Art. 24 Abs. 2)

Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen

1. Aufwand der Massnahme

Kriterien

Punkte

0

1

2

a. Geländeneigung (Mittel)

< 20 %

20–40 %

> 40 %

b. Untergrund

gut

feucht

nass/instabil

c. Baumaterial Entfernung

< 10 km

≥ 10 km

d. Instandstellung / Ergänzung Entwässerung

Nein

Ja

e. Instandstellung Kunstbauten (Brücken, Mauern, Böschungen)

Nein

Ja

Die Summe der für die Kriterien nach den Buchstaben a–e erreichten Punkte ergibt den Aufwand der Massnahme.

2. Abstufung der anrechenbaren Kosten nach Aufwand

Aufwand

Punkte total

Anrechenbare Kosten in Franken pro Kilometer

Kiesweg

Anrechenbare Kosten in Franken pro Kilometer

Belagsweg

normal

0–1

25 000

40 000

mässiger Mehraufwand

2–4

40 000

50 000

hoher Mehraufwand

5–7

50 000

60 000

Anhang 4 ⁷³

⁷³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
(Art. 26 Abs. 6)

Zusatzbeiträge für Tiefbaumassnahmen

1. Abstufung der Zusatzbeiträge für Zusatzleistungen

Bst.

+ 1 %

+ 2 %

+ 3 %

Beispiele

a. Aufwertung von Kleingewässern

isolierte
Revitalisierungen

lokale
Revitalisierungen oder isolierte Ausdolungen

ausgedehnte Revitalisierungen oder lokale Ausdolungen

Revitalisierungen: ökologische Aufwertung begradigter Bäche

b. Bodenschutz oder Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen

betroffene Fläche:

10–33 % des Perimeters

betroffene Fläche:

34–66 % des Perimeters

betroffene Fläche:

67–100 % des Perimeters

Anpassung Bewirtschaftungsmassnahmen, Hecken, Grünstreifen, Umsetzung Generelles Entwässerungsprojekt (GEP) usw.

oder:

Massnahmen zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen (FFF) (z. B. Erneuerung von Drainagen in FFF, Wiederherstellung von FFF, Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit)

c. Besondere ökologische Massnahmen

lokale fixe*
Öko-Elemente

ausgedehnte fixe* Öko-Elemente

ausgedehnte fixe* Öko-Elemente mit
Vernetzung

Anlage / Sicherung von Biotopen, Habitaten, Hochstammobstbäumen, Feldbäumen oder Trockenmauern, Realisierung abgestufter Waldränder ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche usw.

d. Kulturlandschaften oder Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung

Erhaltung und isolierte Aufwertung von charakteristischen Landschaftselementen

kleinere Wiederherstellung kultureller Bauten oder lokale Aufwertung von charakteristischen Landschaftselementen

grössere Wiederherstellung kultureller Bauten oder ausgedehnte Aufwertung von charakteristischen Landschaftselementen

Landschaftsprägende und erhaltungswürdige Bauten, historische Wege, Terrassenlandschaften, Heckenlandschaften, Kastanienhaine, Wald-Weiden, Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler usw.

e. Produktion von erneuerbarer Energie

Deckung
> 50 % des Strom- oder Wärmebedarfs der Landwirtschaft im Perimeter

Deckung
> 75 % des Strom- oder Wärmebedarfs der Landwirtschaft im Perimeter

Deckung
> 100 % des Strom- oder Wärmebedarfs der Landwirtschaft im Perimeter

Strom aus Anlagen wie Sonnenkollektoren, Wasserkraftwerken, Windenergie, Biogasanlagen, Wärme aus Holzheizanlagen usw.

oder

Einsatz ressourcenschonender Technologien

betroffene Fläche:

10–33 % des Perimeters

betroffene Fläche:

34–66 % des Perimeters

betroffene Fläche:

67–100 % des Perimeters

Ressourcenschonende Technologien mit energie- oder wassersparender Technik, z. B. Tröpfchenbewässerung, Solarpumpe, bedarfsgesteuerte Anlage

*fix = langfristig gesichert, z. B. im Grundbuch eingetragen oder im Nutzungsplan ausgeschieden
  isoliert: Einzelmassnahme
  lokal: Massnahmen in einem Teilbereich des Perimeters
  ausgedehnt: Massnahmen über den gesamten Perimeter verteilt

2. Abstufung der Zusatzbeiträge für Wiederherstellungen und Sicherungen

Kriterium für die Erhöhung ist die Betroffenheit (Ausmass/Verteilung) in Bezug zum Gemeindegebiet.

Ausmass

Zusatzbeitrag

Isolierte Wiederherstellungen und Sicherungen

+ 2 %

Lokale Wiederherstellungen und Sicherungen

+ 4 %

Ausgedehnte Wiederherstellungen und Sicherungen

+ 6 %

3. Abstufung der Zusatzbeiträge für besondere Erschwernisse

Anzahl erfüllte Kriterien

Zusatzbeitrag

1 Kriterium

+ 1 %

2 Kriterien

+ 2 %

3 Kriterien

+ 3 %

Mindestens 4 Kriterien

+ 4 %

Kriterien:
a. Wegebau: geeignetes Baumaterial (Kies) nicht in Projektnähe vorhanden (> 5 km Entfernung vom Perimeterrand);
b. erschwerte Transportbedingungen (Gewichtsbeschränkungen, Heli-Transporte usw.);
c. Untergrund mit mässiger Tragfähigkeit («California Bearing Ratio» [CBR] im Mittel < 10 %) oder Untergrund feucht (Sickerleitungen nötig) oder Entwässerung über die Schulter nur beschränkt möglich;
d. Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch);
e. Gelände geneigt (im Mittel > 20 %) oder stark coupiert;
f. Zusatzkosten infolge hohen Felsabtrags;
g. Zusatzkosten infolge Massnahmen für Landschaftsschutz oder Heimatschutz;
h. Zusatzkosten für Naturschutzmassnahmen (Schutz von Biotopen);
i. Zusatzkosten für spezielle Sicherheitsmassnahmen (Schutznetze usw.).

Anhang 5 ⁷⁴

⁷⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
(Art. 37 Abs. 1 und 2 sowie 39 Abs. 1 und 3)

Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen

1 Finanzhilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere

1.1 Ansätze

Massnahme

Angabe in

Beitrag

Investitionskredit

Hügelzone und Bergzone I

Bergzonen II–IV

Alle Zonen

Höchstbeiträge pro Betrieb

Fr.

183 000

254 000

       –

Stall pro GVE

Fr.

    2 000

    3 190

7 080

Futter- und Strohlager pro m³

Fr.

         18

         24

    106

Hofdüngeranlage pro m³

Fr.

         26

         35

    130

Remise pro m²

Fr.

         29

         41

    224

Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse

%

         40

         50

        –

1.2 Spezifische Bestimmungen

1.2.1 Befindet sich die anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Finanzhilfen der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen oder, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.
1.2.2 Die Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse werden bei den Höchstbeiträgen pro Betrieb nicht berücksichtigt. Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt werden, können auch nach Baubeginn beantragt werden.
1.2.3 Remisen und Futter- und Strohlager werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
1.2.4 Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
1.2.5 Bei Betriebsgemeinschaften gelten die Höchstbeträge je beteiligten Betrieb.

2 Finanzhilfen für Alpgebäude

2.1 Ansätze

Massnahme

Angabe in

Beitrag

Investitionskredit

Wohnteil

Fr.

30 360

  79 000

Wohnteil; ab 50 GVE gemolkene Tiere

Fr.

45 600

115 000

Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung pro GVE gemolkene Tiere

Fr.

     920

    2 500

Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE

Fr.

     920

    2 900

Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage pro Mastschweineplatz

Fr.

     280

       650

Melkstand pro GVE gemolkene Tiere

Fr.

     240

       860

Melkplatz pro GVE gemolkene Tiere

Fr.

     110

       290

Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse

%

       50

          –

2.2 Spezifische Bestimmungen

2.2.1 Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE gemolkene Tiere mindestens 800 kg Milch verarbeitet werden.
2.2.2 Pro GVE gemolkene Tiere wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.
2.2.3 Werden keine Beiträge für Alpgebäude gewährt, so wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.
2.2.4 Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt wurden, können auch nach Baubeginn beantragt werden.

3 Ansätze für Investitionskredite für besonders tierfreundliche Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel

Massnahme

Investitionskredit in Fr.

Zuchtschweine inklusive Nachzucht und Eber pro GVE

6600

Mastschweine und abgesetzte Ferkel pro GVE

3200

Legehennen pro GVE

4800

Aufzucht- und Mastgeflügel sowie Truten pro GVE

5700

4 Investitionskredite für Wohnhäuser

4.1 Ansätze und spezifische Bestimmungen

4.1.1 Der Investitionskredit für die Betriebsleiterwohnung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 200 000 Franken.
4.1.2 Pro Betrieb ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt. Bei Betriebsgemeinschaften ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung je beteiligten Betrieb beschränkt.

5 Finanzhilfen für Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung

5.1 Ansätze

Massnahme

Angabe
in

Beitrag

Investitionskredit

Talzone und
Hügelzone

Bergzone I

Bergzonen II–IV
und Sömmerung

Alle Zonen

Einzelbetrieblich und gemeinschaftliche Massnahmen:

%

10

23

26

50

5.2 Spezifische Bestimmungen

5.2.1 Es werden nur kostengünstige Bauten und Anlagen unterstützt, die Produkte betreffen, die der Ernährung oder anderen menschlichen Zwecken dienen.
5.2.2 Im Rahmen eines PRE kann von den spezifischen Bestimmung nach Ziffer 5.2.1 abgewichen werden, wenn es im Interesse des Gesamtprojekts liegt.

6 Ansätze für Investitionskredite für weitere Hochbaumassnahmen

Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für Investitionen:
a. in die Produktion von Spezialkulturen, Betriebe des produzierenden Gartenbaus, Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen;
b. in die Produktion, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung von Produkten aus Berufsfischerei- und Aquakulturbetrieben;
c. in die Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
d. in die Biomassenverwertung;
e. in die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur, Algen, Insekten und weiteren lebenden Organismen.

7 Ansätze für Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen

Massnahme

Angabe in

Beitrag

Investitionskredit

Talzone

Hügelzone und Bergzone I

Bergzonen II–IV
und Sömmerung

Alle Zonen

Beschaffung von Grundlagen für gemeinschaftliche Massnahmen

%

27

30

33

50

Anhang 6 ⁷⁵

⁷⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
(Art. 45 Abs. 1–3 und 46 Abs. 1 und 3)

Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen

1 Investitionskredit für die Starthilfe zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. a)

1.1 Die Höhe des Investitionskredits für die Starthilfe wird aufgrund der Betriebsgrösse abgestuft. Die Pauschale beträgt für Betriebe mit einer SAK 125 000 Franken und steigt anschliessend in Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK.
1.2 In Gebieten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten auch Betriebe mit weniger als einer SAK einen Investitionskredit für die Starthilfe von 100 000 Franken.
1.3 Berufsfischer und Berufsfischerinnen sowie Betreiber und Betreiberinnen eines Aquakulturbetriebs erhalten einen Investitionskredit für die Starthilfe von 110 000 Franken.

2 Ansätze für Investitionskredite für Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. b)

Massnahme

Investitionskredit in %

Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem freien Markt

50

3 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion (Art. 40 Abs. 2 Bst. c)

3.1 Reduktion der Ammoniakemissionen

3.1.1 Ansätze

Massnahme

Beitrag
in Fr.

Investitionskredit in Fr.

Befristeter Zuschlag

Beitrag
in Fr.

Frist bis Ende

Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE

120

120

120

2024

Erhöhte Fressstände pro GVE

  70

  70

  70

2024

Abluftreinigungsanlagen pro GVE

500

500

500

2024

Anlagen zur Gülleansäuerung pro GVE

500

500

500

2028

Abdeckung bestehender Güllelager pro m²

  30

   –

   –

     –

3.1.2 Spezifische Bestimmungen
Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unterstützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 erstellt.
b. Die auf dem Betrieb anfallenden Mengen an Phosphor und Stickstoff übersteigen auch nach dem Stallbau den ausgewiesenen Pflanzenbedarf nicht.
c. Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungsmodell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.

3.2 Reduktion der Schadstoffbelastung

3.2.1 Ansätze

Massnahme

Angabe
in

Beitrag

Investitionskredit

Befristeter Zuschlag

Beitrag

Frist bis Ende

Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten pro m²

Fr.

       75

      75

        –

      –

Überdachung des Füll- und Waschplatzes pro m²

Fr.

       25

      25

        –

      –

Anlage zur Lagerung des Reinigungswassers von Füll- und Waschplätzen pro m³ Lagervolumen

Fr.

     250

     250

        –

      –

Anlage zur Verdunstung des Reinigungswassers von Füll- und Waschplätzen pro m² Verdunstungsfläche

Fr.

     250

     250

        –

      –

Pflanzung von robusten Stein- und Kernobstsorten pro ha

Fr.

  7 000

  7 000

 7 000

2030

Pflanzung von robusten Rebsorten pro ha

Fr.

10 000

10 000

10 000

2030

Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden

%

       25

       50

       25

2026

Neue Feldroboter

%

       10

         –

         –

      –

3.2.2 Spezifische Bestimmungen
a. Die anrechenbare Fläche für einen Füll- und Waschplatz beträgt höchstens 80 m².
b. Die anrechenbare Fläche für die Überdachung entspricht höchstens der überdachten Fläche des Füll- und Waschplatzes.
c. Der Bundesbeitrag für die Lagerung sowie die Verdunstung des Reinigungswassers beträgt je höchstens 5000 Franken.
d. Wird das Reinigungswasser anstatt verdunstet gefiltert, so beträgt die Pauschale für die Filteranlage höchstens 5000 Franken.
e. Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Füll- und Waschplätze sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz umzusetzen.
f. Das BLW bestimmt die finanzhilfeberechtigten Sorten, veröffentlicht diese und aktualisiert die Liste laufend entsprechend den neusten Erkenntnissen aus der Forschung.
g. Die Pflanzung von Stein- und Kernobstsorten wird nur unterstützt, wenn es sich dabei um Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998⁷⁶ handelt.
h. Die minimale Fläche für die Pflanzung beträgt 25 Aren.
i. Bei der Sanierung von durch PCB belasteten Ökonomiegebäuden sind die Kosten für die Schadstoffbeprobung, die bauliche Schadstoffsanierung sowie die Entsorgung anrechenbar.
j. Massnahmen im Zusammenhang mit Füll- und Waschplätzen werden bis Ende 2028 gefördert.
k. Robuste Sorten werden bis Ende 2034 gefördert.
l. Feldroboter werden bis Ende 2030 gefördert.
⁷⁶ SR  910.91

3.3 Massnahmen des Heimat- und Landschaftsschutzes

3.3.1 Ansätze

Massnahme

Angabe in

Beitrag

Investitionskredit

Mehrkosten am Bau für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen

%

25

50

Rückbau vom rechtskonformen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude ausserhalb der Bauzone pro m³ umbauter Raum

Fr.

  5

  5

3.3.2 Spezifische Bestimmungen
Die Mehrkosten für besondere Einpassung der Gebäude müssen anhand eines Kostenvergleichs belegt werden. Anliegen des Landschaftsschutzes ausserhalb eines Bundesinventars werden berücksichtigt, sofern eine entsprechende kantonale Strategie vorgelegt wird.
a. Die Mehrkosten am Bau für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen werden nur innerhalb von Bundesinventaren unterstützt. Sie müssen anhand eines Kostenvergleichs belegt werden.
b. Der Rückbau wird bis Ende 2025 gefördert.

3.4 Klimaschutz

3.4.1 Ansätze

Massnahme

Angabe
in

Beitrag

Investitionskredit

Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung, je kW (Produktion) bzw. kWh (Speicherung)

Fr.

100

100

Neue landwirtschaftliche Traktoren mit Elektromotor ab 30 kW, je kW

Fr.

100

3.4.2 Spezifische Bestimmungen
a. Beiträge werden nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen ausgerichtet, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie die Einmalvergütung gefördert werden.
b. Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung von nachhaltiger Energie werden bis Ende 2026 gefördert.
c. Traktoren werden bis Ende 2028 gefördert.

4 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Art. 41 Abs. 2)

4.1 Ansätze

Massnahme

Angabe in

Beitrag

Investitionskredit

Talzone

Hügelzone und Bergzone I

Bergzonen II–IV
und Sömmerung

Alle Zonen

Gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten

%

27

30

33

Land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen

%

50

Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen

%

50

4.2 Spezifische Bestimmungen

Die Massnahmen können auch bei Betriebsgemeinschaften umgesetzt werden.

Anhang 7 ⁷⁷

⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 672 ).
(Art. 50 Abs. 4)

Prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung

Massnahme

Reduktion der anrechenbaren Kosten in Prozent

Aufbau und Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit (Art. 47 Abs. 2 Bst. b)

20

Weitere Massnahmen im Interesse des PRE (Art. 47 Abs. 2 Bst. e)

mind. 50

Anhang 8

(Art. 70 Abs. 3)

Rückforderung bei gewinnbringender Veräusserung

Berechnung des massgebenden Anrechnungswerts

Gegenstand

Berechnung

Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald und Alprechte

achtfacher Ertragswert

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die nicht mit Finanzhilfen unterstützt worden sind

Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrende Investitionen

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die beim Neubau mit Beiträgen unterstützt worden sind

Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrende Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die beim Umbau mit Beiträgen unterstützt worden sind

Buchwert vor der Investition, zuzüglich Erstellungskosten und wertvermehrender Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten und Anlagen, die mit Investitionskrediten unterstützt worden sind

Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrende Investitionen

Die Anrechnungswerte gelten für die Veräusserung eines Betriebs oder eines Betriebsteils. Bei der Veräusserung eines Betriebs werden die Anrechnungswerte zusammengezählt.

Anhang 9

(Art. 76)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁷⁸
⁷⁸ Die Änderungen können unter AS 2022 547 konsultiert werden.
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