Dienstordnung der Landeskanzlei (147.11)
CH - BL

Dienstordnung der Landeskanzlei

Dienstordnung der Landeskanzlei (Do LKA) Vom 12. November 2024 (Stand 25. November 2024) Die Landschreiberin des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
1 ) über die Or - ganisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Land - schaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) und § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017
2 ) zum Re - gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung Basel-Landschaft, RVOV BL), beschliesst:
3 )
1 Allgemeines

§ 1 Gliederung

1 Die Landeskanzlei besteht aus:
a. der Landeskanzlei im engeren Sinn;
b. dem Staatsarchiv.

§ 2 Führung

1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber führt die Landeskanzlei, insbe - sondere mit Leistungsaufträgen und Zielvereinbarungen.
2 Die Stellvertretung obliegt der 2. Landschreiberin oder dem 2. Landschreiber.
3 Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden der Landeskanzlei im engeren Sinn ist die Landschreiberin oder der Landschreiber.
4 Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden des Staatsarchivs ist die Landschrei - berin oder der Landschreiber zusammen mit der Staatsarchivarin oder dem Staatsarchivar.
1) SGS 140
2) SGS 140.11
3) Genehmigt vom Regierungsrat am 12. November 2024 mit RRB Nr. 2024-1559. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051

§ 3 Austausch mit der Aufsicht

1 Es findet jährlich ein Austausch zwischen dem für die Aufsicht über die Landeskanzlei zuständigen Mitglied des Regierungsrats und der Landschreibe - rin oder dem Landschreiber statt.
2 Das Landratspräsidium wird beigeladen.

§ 4 Ausgabenbewilligungen und Unterschriftenregelung

1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber legt die detaillierten finanziellen Kompetenzen und die Zeichnungsberechtigungen der Mitarbeitenden in einer Kompetenzregelung fest.
2 Die Landeskanzlei im engeren Sinn
2.1 Generelle Aufgaben

§ 5 Abbildung der Prozesse und Aufgaben

1 Prozesse und Aufgaben der Landeskanzlei werden digital erfasst und doku - mentiert.
2 Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei sind in ihrem Arbeitsbereich dafür ver - antwortlich:
a. bestehende Prozesse und Inhalte in den dafür vorgesehenen Tools zu aktualisieren;
b. neue Prozesse und Inhalte zu erfassen.
3 Die Abteilungsleitungen überprüfen regelmässig die Prozesse und Inhalte, für die sie verantwortlich sind.

§ 6 Aktenführung

1 Die Aktenführung der Landeskanzlei wird mit einem Geschäftsverwaltungs - system (GEVER-System) sichergestellt.
2 Die Landeskanzlei stellt die Trennung der elektronischen Geschäftsverwal - tung von Landrat und Regierungsrat durch technische und organisatorische Massnahmen sicher.
3 Der Landeskanzlei obliegt die Führung einer Geschäftskontrolle zu hängigen Geschäften, Eingaben und Aufträgen von Landrat und Regierungsrat.

§ 7 Kommunikationskanäle

1 Die Landeskanzlei verantwortet die kantonsinterne Organisation, den Betrieb und die Weiterentwicklung für die folgenden Kommunikationskanäle:
a. die kantonale Internetseite; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051
b. die kantonalen Social-Media-Kanäle;
c. das kantonale Intranet (Bereich Kommunikation);
d. das interne Informationsmedium für die kantonale Verwaltung.

§ 8 Publikationsorgane

1 Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin der systematischen und chrono - logischen Gesetzessammlungen folgende Aufgaben wahr:
a. die Beratung der kantonalen Verwaltung und der Gemeinden in gesetzes - technischer und redaktioneller Hinsicht;
b. die gesetzestechnische und redaktionelle Prüfung von Erlassen im Mitbe - richtsverfahren;
c. die Veröffentlichung der Erlasse sowie das Pflegen der Gesetzessamm - lungen.
2 Die Landeskanzlei nimmt als Herausgeberin des Amtsblatts die Aufgaben ge - mäss Verordnung zum Publikationsgesetz
4 ) wahr.
2.2 Aufgaben im Speziellen

§ 9 Kanzleidienstleistungen

1 Die Landeskanzlei erbringt folgende Kanzleidienstleistungen:
a. die Verarbeitung des Postein- und -ausgangs;
b. die Zuweisung oder die direkte Beantwortung aller Anfragen und Einga - ben, einschliesslich Beschwerden an den Regierungsrat;
c. die Organisation von Anlässen für den Landrat;
d. den Weibeldienst an Landratssitzungen;
e. den Betrieb der Empfangszone im Regierungsgebäude;
f. die Ordnung der Nutzung und der Vermietung von Räumlichkeiten im Re - gierungsgebäude sowie die Betreuung und Bewirtschaftung derselben;
g. Beglaubigungen für die Verwendung im Verkehr mit inländischen und ausländischen Behörden.
2 Beglaubigungen für die Verwendung im Verkehr mit inländischen und auslän - dischen Behörden dürfen von den sachlich zuständigen Mitarbeitenden unter - zeichnet werden. Die Landschreiberin oder der Landschreiber kann weitere Mitarbeitende der Landeskanzlei zur Unterschrift von Beglaubigungen berechti - gen.
4) SGS 106.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051

§ 10 Dienstleistungen für den Landrat

1 Die Landeskanzlei erbringt für den Landrat einschliesslich seiner Organe fol - gende Dienstleistungen:
a. die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen ein - schliesslich der Protokollführung;
b. die Beratung des Landratspräsidiums, der leitenden Organe und der Prä - sidien der landrätlichen Kommissionen sowohl in fachlichen Belangen und in Verfahrensfragen als auch in Fragen der Planung, der Organisati - on und der Geschäftsführung;
c. die Führung der Sekretariate der Kommissionen einschliesslich die Mit - wirkung bei der Erstellung von Kommissionsberichten;
d. die Führung des Sekretariats der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz (IPK NWCH) sowie weiterer interparlamentarischer Kommissionen;
e. das Bewirtschaften der Personendaten und die Auszahlungen des Tag - gelds.

§ 11 Dienstleistungen für den Regierungsrat

1 Die Landeskanzlei erbringt für den Regierungsrat folgende Dienstleistungen:
a. die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Regierungsrats - sitzungen einschliesslich der Protokollführung sowie das Ausstellen der Beschlüsse;
b. die Führung eines Pendenzenverzeichnisses;
c. die Beratung des Regierungsrats in Fragen der Planung, der Organisati - on und der Geschäftsführung;
d. die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips für die Belange des Regie - rungsrats sowie die weiteren Pflichten, die ihr in der Informations- und Datenschutzverordnung
5 ) übertragen werden;
e. die Sicherstellung der Repräsentation bei offiziellen Anlässen sowie auf interkantonaler oder grenzüberschreitender Ebene, bei Bedarf in Beglei - tung einer Standesweibelin oder eines Standesweibels.
2 Die Landeskanzlei erbringt hinsichtlich der Aussenbeziehungen des Kantons in Beratung und Unterstützung des Regierungsrats folgende Leistungen:
a. die Koordination der Interessenvertretung des Kantons gegenüber dem Bund;
b. die Koordination und Vertretung in interkantonalen Regierungskonferen - zen;
c. die Koordination und Vertretung in Gremien der regionalen und grenz - überschreitenden Zusammenarbeit;
5) SGS 162.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051
d. die Führung des Sekretariats der Nordwestschweizer Regierungskonfe - renz (NWRK).

§ 12 Politische Rechte

1 Die Landeskanzlei ist zuständig für die Abwicklung aller mit der Ausübung von politischen Rechten in Beziehung stehenden Geschäfte nach dem Gesetz über die politischen Rechte
6 )
.
2 Der Landeskanzlei obliegen betreffend Wahlen und Abstimmungen folgende Aufgaben:
a. die Koordination und Durchführung der eidgenössischen und der kanto - nalen Wahlen und Abstimmungen in Zusammenarbeit mit der Bundes - kanzlei und den Gemeinden;
b. die Antragstellung beim Regierungsrat zu allen Sachgeschäften betref - fend Wahlen und Abstimmungen einschliesslich Stimmrechtsbeschwer - den;
c. das Erstellen der Abstimmungserläuterungen sowie der Erklärvideos zu Wahlen und Abstimmungen auf Basis der Erläuterungen der zuständigen Direktion zum Abstimmungsgegenstand.

§ 13 Kommunikation

1 Die Landeskanzlei ist im Bereich der externen Kommunikation für folgende Aufgaben zuständig:
a. die Koordination von Anfragen seitens Medien und der Bevölkerung;
b. die Information über die Beschlüsse des Regierungsrats;
c. die Beratung des Landrats und des Regierungsrats in der Öffentlichkeits - arbeit.

§ 14 Digitale Dienstleistungen

1 Die Landeskanzlei ist für den behördenübergreifenden Betrieb, die Weiterent - wicklung und den Support eines zentralen Zugangs zu den digitalen Behörden - dienstleistungen des Kantons zuständig.
2 Die Landeskanzlei stellt folgende behördenübergreifende digitalen Dienstleis - tungen zur Verfügung:
a. Online-Service-Plattform inkl. BL-Konto;
b. Leistungsverzeichnis mit Informationen zu Dienststellen, Leistungen und Behördengängen;
c. BL-Formulare.
3 Die Landeskanzlei stellt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vertretung der In - teressen gegenüber kantonsübergreifenden Gremien sowie Gemeinden sicher.
6) SGS 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051

§ 15 Unterstützende Dienste

1 Die Landeskanzlei berät und unterstützt die Ombudsstelle, die Aufsichtsstelle Datenschutz und die Finanzkontrolle in folgenden Bereichen:
a. Human Resources (HR);
b. Controlling und Rechnungswesen;
c. Digitale Transformation und Organisationsentwicklung.
3 Das Staatsarchiv

§ 16 Führung

1 Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar führt das Staatsarchiv, insbeson - dere mit Leistungsaufträgen und Zielvereinbarungen.
2 Die Stellvertretung obliegt der stellvertretenden Staatsarchivarin oder dem stellvertretenden Staatsarchivar.

§ 17 Aktenführung

1 Die Aktenführung des Staatsarchivs wird mit einem Geschäftsverwaltungs - system (GEVER-System) sichergestellt.
2 Für die Erledigung seiner Kernaufgaben setzt das Staatsarchiv entsprechen - de Fachanwendungen ein.

§ 18 Archivierung

1 Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv der kantonalen Verwaltung und fun - giert als Fachstelle für Fragen der digitalen Archivierung und Aktenführung nach Archivierungsgesetz
7 ) und GEVER-Verordnung
8 )
. Es erbringt folgende Dienstleistungen:
a. die Beratung und Unterstützung der kantonalen Dienststellen und weite - rer Stellen bei der Organisation ihrer Aktenführung und bei der Archivie - rung;
b. die Beratung und Unterstützung der kantonalen Dienststellen bei der Ein - führung eines kantonalen GEVER-Systems (Fachstelle Aktenführung);
c. die Koordination und Überprüfung der ordnungsgemässen Aktenführung und Archivierung;
d. die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen sowie deren regelmässige Übernahme ins Staatsarchiv einschliesslich der Archivie - rung von archivwürdigen Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts;
7) SGS 163
8) SGS 140.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051
e. die Übernahme sämtlicher Informationen, welche die archivierten Unterla - gen beschreiben und zu Erschliessungsdaten verarbeitet werden;
f. die langfristige Erhaltung und Zugänglichmachung aller archivierter Un - terlagen, unabhängig von ihrer originalen Ausprägung.

§ 19 Benutzung archivierter Unterlagen

1 Das Staatsarchiv ermöglicht den Zugang zu archivierten Unterlagen gemäss Archivierungsgesetz
9 ) unter Einhaltung des Informations- und Datenschutzge - setzes
10 )
.
2 Das Staatsarchiv unterstützt die kantonale Verwaltung, Private und die Öf - fentlichkeit bei der Benutzung archivierter Unterlagen mittels folgender Dienst - leistungen:
a. Beratung zu den Angeboten im Lesesaal;
b. Auskunftserteilung und Beratung bei der Recherche nach Archivgut;
c. Bestellung von physischen Archivunterlagen und Einsichtnahme;
d. zeitlich befristete Ausleihe von abgelieferten Unterlagen an die jeweilige Dienststelle;
e. Einsichtnahme in digitalisierte Bestände;
f. Betrieb und Ausbau des digitalen Lesesaals.
3 Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar regelt die Benutzung der öffentli - chen Räume des Staatsarchivs (Lesesaal, Fachbibliothek, Gruppenarbeitsräu -

§ 20 Vermittlung und Förderung regionaler Geschichtsforschung

1 Das Staatsarchiv ermöglicht mittels verschiedener archivpädagogischer Angebote die Vermittlung der archivierten Unterlagen für verschiedene Ziel - gruppen.
2 Das Staatsarchiv fördert die Erforschung der Geschichte des Kantons durch verschiedene Aktivitäten.
9) SGS 163
10) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.11.2024 25.11.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.11.2024 25.11.2024 Erstfassung GS 2024.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.051
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