Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (631.012)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

(Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 1. Dezember 2024)
¹ SR 631.0 ² SR 631.01

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
a. Waren, für die das EFD einen reduzierten Zollansatz verordnet hat;
b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986³.
³ SR 632.10
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. zollbegünstigte Waren : Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG;
b. unveränderte Waren : zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist;
c. Verwendungsverpflichtung : allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer;
d. zollbegünstigte Person : Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder
2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.

2. Kapitel: Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

Art. 3 Reduzierte Zollansätze
Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.
Art.   4 ⁴ Zollbefreiung
Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011⁵ sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope⁶ einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täglichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
⁴ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ).
⁵ SR  916.01
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
¹ Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ( BAZG ) ⁷ eingereicht werden.
² Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters;
b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungsverfahrens und allfälliger Zwischenprodukte;
c. detaillierte wirtschaftliche Begründung;
d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraussichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr;
e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen bestehen;
f. Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse;
g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware;
h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse;
i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt;
j. als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
³ Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
⁴ Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung
¹ Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
² Die zollbegünstigte Person muss zudem:
a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegangen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu unterstellen;
b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
³ Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbeitung zugeführt werden.
Art. 7 Verwendungsnachweis
¹ Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
² Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.
Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren
¹ Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
² Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwendet, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen
Das BAZG kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).
Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen
¹ Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
² Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
Art. 11 Minimale Rückerstattung
Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.
Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung
Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.

2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Art. 13 Zollbefreite Waren
¹ Zollbefreit sind Waren nach:
a.⁸
Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011⁹, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind;
b.¹⁰
Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBF¹¹ vom 7. Dezember 1998¹² über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu technischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
² Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
³ Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
⁸ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ).
⁹ SR  916.01
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 ( AS 2010 3503 ).
¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
¹² SR 916.112.231
Art. 14 Berechtigte Personen
Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.
Art. 15 Rückerstattungsgesuch
¹ Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern das BAZG keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
² Es muss beim BAZG im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz);
b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe;
c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futterart.
³ Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BAZG der gesuchstellenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.
Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge
¹ Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik;
b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
² Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
³ Massgebend sind:
a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsächlich verwendeten Rohstoffe;
b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
⁴ Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewiesenen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berücksichtigen.
Art. 17 Verwendungsnachweis
¹ Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
² Als Verwendungsnachweis gelten:
a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken;
b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe,
2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;
c. Verkaufs- und Lieferdokumente.
³ Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 3731 ).
Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik
¹ Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die Rezeptur;
b. die hergestellte Menge;
c. das Produktionsdatum.
² Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die Rezeptur;
b. die verkaufte Menge;
c. das Rechnungsdatum;
d. eine Kundenliste.

3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren
¹ Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
² Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.
Art. 20 Rückerstattungsgesuch
¹ Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
² Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.
Art. 21 Kontrolle
Das BAZG kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.
Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung
¹ Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn das BAZG das Einverständnis dazu gegeben hat.
² Wird eine Ware ohne Einverständnis des BAZG zu einem geänderten Zweck verwendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23 Warenbuchhaltung
¹ Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
² Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Wareneingang: 1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung),
2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle,
3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
b. Warenausgang: 1. für die Fabrikation entnommene Mengen,
2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen,
3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren,
4. unverändert wieder ausgeführte Mengen,
5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand),
6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsscheinen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und dergleichen.
³ Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.
Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung
Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüglich schriftlich melden.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25 Meldepflicht
Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG schriftlich melden:
a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren;
b. Fehlmengen;
c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.
Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld
¹ Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
² Das BAZG verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder
b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.

3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Art. 27
¹ Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
² Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
³ Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal;
b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999¹⁴;
2. Verordnung vom 20. Mai 1996¹⁵ über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
¹⁴ [ AS 1999 2474 ; 2004 81 , 453 , 1841 , 2351 , 2965 , 3381 , 4127 , 4349 , 4563 , 4969 ; 2005 501 , 727 , 1247 , 1827 , 2125 , 2509 , 4237 , 4567 , 4729 , 4955 , 5731 , 5733 ; 2006 75 , 217 , 1073 , 1257 , 1431 , 2405 , 2407 , 2859 , 3245 , 3923 , 4129 , 4543 , 5349 , 5705 ; 2007 223 , 279 , 485 , 731 , 1301 ]
¹⁵ [ AS 1996 2122 ; 1997 1476 ; 1999 1068 ]
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁶

¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. März 2016 ( AS 2016 1093 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Aug. 2016 ( AS 2016 2947 ), vom 28. Okt. 2016 ( AS 2016 4031 ), vom 28. Okt. 2016 ( AS 2016 4033 ), der OZD vom 11. Nov. 2016 ( AS 2016 4035 ), des EFD vom 11. Aug. 2017 ( AS 2017 4889 ), vom 1. Nov. 2017 ( AS 2017 6665 ), der OZD vom 22. Sept. 2020 ( AS 2020 3867 ), des EFD vom 17. Nov. 2020 ( AS 2020 5431 ), Ziff. I und II der V des EFD vom 8. Sept. 2021 ( AS 2021 577 ), Ziff. I der V des EFD vom 15. Nov. 2021 ( AS 2021 737 ), Ziff. I der V des BAZG vom 8. März 2022 ( AS 2022 157 ), vom 22. März 2022 ( AS 2022 189 ), vom 21. April 2022 ( AS 2022 252 ), vom 20. Okt. 2023 ( AS 2023 602 ), vom 20. Febr. 2024 ( AS 2024 80 ), Ziff. I der V des EFD vom 16. Juli 2024 ( AS 2024 375 ), Ziff. I der V des BAZG vom 22. Okt. 2024 ( AS 2024 591 ) und vom 21. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 678 ).
(Art. 3)

Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Verwendung

Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0103.

10 90
91 90

Tiere der Schweinegattung, lebend

zu Forschungs- oder medizinischen Zwecken

10.—

0201.

30 99

Zugeschnittene Rindsbinden, frisch oder gekühlt, ausgebeint

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.––

0202.

30 99

Zugeschnittene Rindsbinden,
gefroren, ausgebeint

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.––

0206.

22 90
29 90
41 91
41 99
49 91
49 99
90 90

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine- oder Schafgattung, gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0207.

14 99
27 99
45 99
55 99
60 99

Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0208.

10 00
90 10

Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte von
Kaninchen oder Hasen oder
von Wild

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0301.

91 00

Junge Regenbogenforellen
(Oncorhyn-chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm

zur Speisefischzucht

2.40

0402.

99 10

Konzentrierte Milch, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, abgepackt in Verpackungen bis 2 Liter, besonders angefertigt für eine Verwendung in vollautomatischen
Kaffeemaschinen

zur Zubereitung von Kaffeespezialitäten wie Cappuccino, Latte Macchiato oder Café au lait

190.––

0404.

10 00

Molke in Pulverform, demineralisiert

zur Herstellung von Nahrungsmitteln

50.—

0404.

10 00

Molke in Pulverform, demineralisiert

als Ergänzungsfutter für Jungtiere

50.—

0405.

10 19

Ziegenbutter

zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten

20.—

0407.

11 10
19 10

Bruteier

zur Mastkükenproduktion

1.—

0407.

21 10
29 10

Vogeleier in der Schale, frisch

als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie

35.—

0407.

21 10
29 10

Vogeleier in der Schale, frisch

Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

0408.

19 10

Flüssigeigelb

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

0511.

99 19

Waren dieser Nummern

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0601.

10 10

Tulpenzwiebeln, ruhend

zum Austreiben, für die Schnittblumenproduktion

—.10

0809.

21 10
21 11
29 10
29 11

Kirschen

zur Herstellung von Spirituosen

—.10

0809.

40 12
40 13
40 92
40 93

Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen)

zur Herstellung von Spirituosen

—.10

0811.

10 00
20 90
90 10
90 29

Früchte, nicht gekocht oder in
Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Bemerkung:

Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

zur industriellen Weiterverarbeitung

—.10

0811.

90 90

Andere Früchte, nicht gekocht oder
in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, ohne Zusatz von Zucker
oder anderen Süssstoffen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

—.10

1001.

19 29

Hartweizen

zum Aufblähen und Rösten

11.—

1001.

19 29

Hartweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Bulgur

6.37

1001.

19 29

Hartweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von vorgekochtem Hartweizen

5.28

1001.

19 39

Hartweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Futtermittelenzymen

frei

1001.

99 29

Weichweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
75 % Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.

zur Herstellung von Stärke

––.10

1001.

99 29

Weichweizen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.—

1001.

99 29

Weichweizen

zur Herstellung von Quellmehl

2.—

1001.

99 29

Weichweizen

zur Herstellung, durch Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090

2.—

1001.

99 29

Dinkel

zur Herstellung von Erzeugnissen durch Aufblähen oder Rösten

2.—

1002.

10 00

Saatroggen

zu Grünschnittzwecken

frei

1002.

90 29

Roggen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.—

1003.

90 49

Gerste

zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1004.

10 00

Avena Strigosa Schreb.

zur Gründüngung

—.10

1005.

90 29

Maiskörner

zur Herstellung von Pop-Corn zur menschlichen Ernährung

—.50

1007.

90 29

Körnersorghum

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

10 29

Buchweizen

zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall

—.60

1008.

10 29

Buchweizen

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

29 29

Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

30 20

Kanariensaat

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

40 29

Fonio (Digitaria spp.)

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

5.00

1008.

50 29

Quinoa (Chenopodium quinoa)

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

5.00

1008.

60 39

Triticale

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

7.00

1008.

90 27

Anderes Getreide

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

5.00

1101.

00 43

Dinkelmehl

zur industriellen Herstellung von Stärke, Kleber und Glukose

—.75

1101.

00 48

Weizenmehl

zur industriellen Herstellung von Stärke, Kleber und Glukose

—.75

1102.

20 10

Mehl von Mais

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

20.—

1102.

90 51

Mehl von Reis

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

20.—

1102.

90 61

Mehl von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

20.—

1103.

11 19

Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

zur Herstellung von Teigwaren

4.50

1103.

11 19

Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

zu technischen Zwecken

4.50

1103.

11 99

Grütze und Griess von Weizen, andere

zu technischen Zwecken

40.—

1103.

13 90

Grütze und Griess von Mais

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

4.50

1103.

19 19

Grütze und Griess von Roggen,
Mengkorn oder Triticale

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

40.—

1103.

19 29

Grütze und Griess von Hafer

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1103.

19 39

Grütze und Griess von Reis

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

4.50

1103.

19 99

Grütze und Griess von anderem
Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1103.

20 19

Agglomerate in Form von Pellets von Weizen

zu technischen Zwecken

40.—

1103.

20 29

Agglomerate in Form von Pellets von Roggen, Mengkorn oder Triticale

zu technischen Zwecken

40.—

1103.

20 99

Agglomerate in Form von Pellets von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

12 90

Körner von Hafer, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

19 29

Körner von Gerste, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

19 99

Körner von anderem Getreide, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

22 20

Anders bearbeitete Körner von Hafer

zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

22 20

Anders bearbeitete Körner von Hafer

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

9.60

1104.

22 20

Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % ungeschälte Körner enthaltend

zur Herstellung von fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung

—.60

1104.

23 90

Anders bearbeitete Körner von Mais

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

23 90

Maisgrütze, d.h. grob gebrochene
(geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält

zur Herstellung von Cornflakes

—.20

1104.

23 90

Maiskörner geschrotet

zu technischen Zwecken

1.—

1104.

29 13

Anders bearbeitete Körner von Dinkel, geschält oder gerollt

zu technischen Zwecken

40.—

1104.

29 18

Anders bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerollt

zu technischen Zwecken

40.—

1104.

29 22

Anders bearbeitete Körner von Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

—.50

1104.

29 22

Anders bearbeitete Körner von Hirse

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

29 32

Anders bearbeitete Körner von Gerste

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

10.80

1104.

29 32

Anders bearbeitete Körner von Gerste

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

29 99

Anders bearbeitete Körner von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

30 89

Weizenkeime

zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung

28.80

1104.

30 89

Weizenkeime

zur menschlichen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

26.13

1104.

30 89

Keime von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

zu technischen Zwecken

10.—

1107.

10 12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

1.50

1107.

10 12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1107.

10 12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1107.

10 93

Malz, nicht geröstet, zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1107.

20 12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

1.50

1107.

20 12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1107.

20 12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1107.

20 93

Malz, geröstet, zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1108.

11 90

Weizenstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.—

1108.

11 90

Weizenstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.70

1108.

12 90

Maisstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.—

1108.

12 90

Maisstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.50

1108.

13 90

Kartoffelstärke

zu technischen Zwecken

1.—

1108.

14 90

Maniokstärke

zu technischen Zwecken

1.—

1108.

19 99

Andere Stärken

zu technischen Zwecken

1.—

1201.

90 23
90 24

Sojabohnen

zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

—.10

1205.

10 53
10 54
90 53
90 54

Rapssamen

zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

—.10

1206.

00 23
00 24
00 53
00 54

Sonnenblumensamen

zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

—.10

1501.

10 91
10 99

Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst

zur Herstellung von Speisefetten

13.15

1501.

10 99

Schweineschmalz

als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung

13.15

1501.

10 91
10 99
20 91
20 99
90 91
90 99

Schweinefett (einschliesslich
Schweineschmalz) und Geflügelfett

zu technischen Zwecken  

1.—

1502.

10 91
10 99
90 91
90 99

Fette von Tieren der Rindvieh-,
Schaf- oder Ziegengattung

zur Herstellung von Speisefetten

8.15

1502.

10 91
10 99
90 91
90 99

Fette von Tieren der Rindvieh-,
Schaf- oder Ziegengattung

zu technischen Zwecken  

1.—

1503.

00 91
00 99

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo
stearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

zu technischen Zwecken  

1.—

1504.

10 98
10 99
20 91
20 99
30 91
30 99

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1506.

00 91
00 99

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1507.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch 
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1507.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch 
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1507.

90 98

Sojaöl und seine Fraktionen, auch 
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1508.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1508.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1508.

90 98

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1509.

20 91
20 99
30 91
30 99
40 91
40 99
90 91
90 99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.––

1509.

20 99
30 99
40 99
90 99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.––

1510.

10 90
90 91
90 99

Andere ausschliesslich aus Oliven
gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

zu technischen Zwecken

1.––

1510.

10 90
90 91
90 99

Andere ausschliesslich aus Oliven
gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.––

1511.

10 90

Palmöl, rohes

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

—.10

1511.

10 90

Palmöl, rohes

zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050, 2106.9073 oder 2106.9074

6.—

1511.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Palmöl und seine Fraktionen, auch 
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1511.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Palmöl und seine Fraktionen, auch 
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1511.

90 18

Fraktionen des Palmöls

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

—.10

1511.

90 18
90 19

Fraktionen des Palmöls

zur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.—

1511.

90 18

Fraktionen von Palmöl, auch
raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

132.70

1511.

90 18

Fraktionen von Palmöl, nicht
chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Palmöls liegt, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

137.65

1511.

90 19

Fraktionen von Palmöl, nicht
chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Palmöls liegt, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

138.30

1511.

90 98

Palmöl, anderes als rohes

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

—.10

1511.

90 98
90 99

Palmöl, anderes als rohes

zur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.—

1511.

90 98

Palmöl und seine Fraktionen, auch 
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1512.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 91
29 99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1512.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 91
29 99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1512.

19 98
29 91

Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1513.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 18
29 19
29 98
29 99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1513.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 18
29 19
29 98
29 99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1513.

19 98
29 98

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.50

1513.

21 90

Palmkernöl, roh

zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074

6.—

1513.

29 18

Fraktionen von Palmkernöl oder
Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

147.35

1514.

11 90
19 91
19 99
91 90
99 91
99 99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken  

1.—

1514.

11 90
19 91
19 99
91 90
99 91
99 99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1514.

19 91

99 91

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1515.

11 90
19 91
19 99
21 90
29 91
29 99
30 91
30 99
50 19
50 91
50 99
60 91
60 99
90 13
90 18
90 19
90 28
90 29
90 38
90 39
90 98
90 99

Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und andere fette pflanzliche oder mikrobielle Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.––

1515.

29 91
29 99
50 91
50 99
90 98
90 99

Fette und Öle von Mais, Sesam und
anderen pflanzlichen Ölen und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1515.

19 91
29 91
30 91
50 91
90 18
90 28
90 38
90 98

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1516.

10 91
10 99
20 92
20 93
20 97
20 98
30 93
30 99

Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht anders zubereitet

zu technischen Zwecken

1.––

1516.

10 91
20 93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

132.70

1516.

10 91
20 93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

137.65

1516.

10 99
20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.30

1516.

10 99
20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

138.30

1517.

90 62
90 63
90 67
90 68
90 71
90 79
90 81
90 89
90 91
90 99

Flüssige, geniessbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen
verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels

zu technischen Zwecken

1.––

1518.

00 19

Nicht geniessbare Mischungen
pflanzlicher Öle

zu technischen Zwecken  

1.—

1518.

00 97

Nichtgeniessbare Mischungen von 
tierischen Fetten

zu technischen Zwecken  

1.—

1602.

50 98

Rindfleisch, gekocht und gefroren,
in Würfeln mit einer Kantenlänge
von ungefähr 2 cm

zur Herstellung von Gulaschsuppe

––.10

1602.

50 98

Rindfleisch, gekocht und gefroren,
in Würfeln mit einer Kantenlänge
von ungefähr 2 cm oder gewolft

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

––.10

1701.

12 00
13 00
14 00
99 99

Kristallzucker, fest, unbearbeitet,
ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen

zur Herstellung von Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure

frei

1701.

12 00
13 00
14 00

Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

zur Raffinierung

frei

1702.

30 29
30 38

Glukose, fest, chemisch rein oder nicht   

zu technischen Zwecken

—.80

1702.

30 48

Glukosesirup

als Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Produkte

—.10

1904.

90 90

Getreidekörner, gebrochen und
zubereitet

Bemerkung:

Zollansatz für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008¹⁷) und aus anderen Freihandelspartnern (Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995¹⁸): Fr. 4.80.

zur Herstellung von Cornflakes und dergleichen

6.––

2001.

10 10

Cornichons, in Behältnissen von mehr als 10 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.––

2001.

90 91

Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.—

2001.

90 98

Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.—

2005.

40 10
51 10
99 11

Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg

zur Herstellung von koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen

4.50

2008.

19 10
20 00
30 10
30 90
70 10
70 90
80 00
99 11
99 96

Pulpen

zur industriellen Weiterverarbeitung

—.10

2008.

40 10
50 10
50 90
93 10
93 90
99 19
99 97

Pulpen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

—.10

2008.

99 99

Aloe Vera

zur Herstellung von Grundstoffen zur Weiterverarbeitung

10.—

2009.

61 11

Traubensaft, nicht eingedickt, nicht
gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 3 l

zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften

15.—

2009.

81 10
89 89

Andere Säfte als von tropischen
Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

—.10

2009.

89 81

Säfte von tropischen Früchte, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur industriellen Weiterverarbeitung

—.10

2103.

10 00

Sojasauce

zur Weiterverarbeitung

10.—

2103.

90 00

Gewürzsaucen

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

10.—

2106.

10 11

Sojaproteinkonzentrat

zu Futterzwecken

—.10

2106.

10 19

Sojaproteinkonzentrat

zu Futterzwecken

—.10

2106.

90 30

Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate 

zur Weiterverarbeitung (Herstellung von Suppenwürzen usw.)

20.—

2106.

90 74
90 75
90 76

Nahrungsmittelzubereitungen

zur Herstellung von Kaugummi

—.10

2204.

22 41
22 42
29 43
29 44

Verarbeitungsweine, weisse oder rote

zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen Getränken

4.––

2302.

30 10

Weizenkleie

zu diätetischen Zwecken für die menschliche Ernährung

70.—

2309.

90 81
90 82
90 89

Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert

Bemerkung:

In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP anzugeben.

zur Verwendung als technischem Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

frei

2513.

20 90

Natürlicher Granatsand

für die industrielle Verwendung als Strahlmittel für das Wasserstrahlschneiden oder das Sandstrahlen

—.16

2915.

21 00

Essigsäure

zur Herstellung von Keten oder Diketen

—.10

3823.

11 90

Stearinsäure

zur Herstellung von Textilhilfsmitteln

1.—

3823.

11 90

Stearinsäure

zum Beschichten von Durchschreibepapier

1.—

3824.

99 99

Zubereitungen auf der Basis von
Kaolin (Slurry)

zur Weiterverarbeitung

––.03

3906.

90 90

Acrylnitril-Methacrylat-
Pfropfcopolymer auf Butadien/
Acrylnitril-Elastomer

zur Herstellung von Verpackungsfolien

—.10

3920.

10 00

Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit
Wasser getränkten Platten

zur Herstellung von Faserzement

3.80

3920.

62 00

Andere Platten, Blätter und Folien
aus Poly(ethylenterephthalat) aus
kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften

10.—

3920.

62 00

Andere Platten, Blätter und Folien
aus Poly(ethylenterephthalat) aus
kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion

10.—

4703.

11 00
19 00
29 00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als
solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

—.35

4703.

21 00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

—.10

4705.

00 00

Halbzellstoff aus Holz, chemisch,
thermisch und mechanisch
aufgeschlossen (CTMP = Chemical Thermo-Mecanical Pulp)

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

—.10

4804.

11 00
19 00

Kraftpapier und Kraftpappe

zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays

—.10

4810.

13 10

Karton aus Zellulose, in Rollen, mit 
einem Quadratmetergewicht von 
mehr als 150 g

zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungs-Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)

6.—

4810.

39 10

Kraftpappe, einseitig gestrichen

zur Herstellung von Verpackungen

frei

5007.

20 10

Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide,
roh, abgekocht oder gebleicht

zum Färben oder
Bedrucken

200.—

5107.

20 92

Kammgarne aus Wolle

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5205.

12 90
24 90

Garne aus Baumwolle, mit einem
Anteil an Baumwolle von 85
Gewichtsprozent oder mehr

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5206.

24 90
44 90

Garne aus Baumwolle, mit einem
Anteil an Baumwolle von weniger
als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5208.

11 00
22 00
23 00

Gewebe aus Baumwolle

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

5208.

12 00
13 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von
85 Gewichtsprozent oder mehr

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

––.10

5209.

11 00
12 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 
Gewichtsprozent oder mehr

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5211.

11 00
12 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5402.

11 00
19 00

Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500
Dezitex

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

—.50

5402.

11 00
19 00
45 00
51 00

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh,
gebleicht oder weiss mattiert, nicht
texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

zum Umspinnen oder Umzwirnen

10.—

5402.

20 00

Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500
Dezitex

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten

—.50

5402.

31 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex

zum Zwirnen oder Weben

55.—

5402.

31 00
33 00
45 00

Synthetische Filamentgarne

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5402.

32 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex

zum Zwirnen oder Weben

40.—

5402.

44 00
49 00
59 00

Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

zum Umspinnen oder Umzwirnen

10.—

5403.

10 00

Hochfeste Garne aus Viskose

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5404.

11 00

Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert

zum Umspinnen oder Umzwirnen

10.—

5404.

11 00
12 00
19 00

Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt

zur Herstellung von Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern

30.—

5404.

90 00

Fibrillierte Streifen aus Polypropylen

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

—.50

5407.

10 00

Gewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

5509.

21 00
99 10
99 20

Garne aus synthetischen Kurzfasern

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5510.

11 00

Garne aus künstlichen Kurzfasern

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5512.

11 00

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an Polyester-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleicht

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5513.

11 00

Gewebe aus Polyester-Kurzfasern

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

5514.

11 00
12 00

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5806.

32 00

Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasern

zur Herstellung von Reissverschlüssen

104.—

5906.

91 00

Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück

zur Herstellung von Teppichunterlagen

38.—

5911.

10 00

Kardentücher, mit Kautschuk oder
ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage

zur Herstellung von Kratzengarnituren

5.—

6006.

21 00
23 00

Andere gewirkte oder
gestrickte Stoffe aus Baumwolle

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

6006.

31 00
33 00

Andere gewirkte oder
gestrickte Stoffe aus synthetischen
Fasern

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

6210.

10 00

Bekleidung aus Vliesstoff aus
Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch

zur Verwendung in Spitälern und Kliniken

40.—

6307.

90 99

Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder
Polyethylen, für den Einmalgebrauch

zur Verwendung in Spitälern und Kliniken

40.—

6307.

90 99

Hygienemasken oder chirurgische
Masken vom Typ II bzw. Typ IIR
(Europäische Norm EN14683)

zur Pandemievorsorge

40.—

6309.

00 00

Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen

zum Reissen oder zur Herstellung von Putzlappen

—.03

6403.

19 00

Schuhe

zur Herstellung von Schlittschuhen oder Rollschuhen

48.—

7106.

92 90

Silber, in Form von Halbzeug

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7108.

13 00

Gold, in Form von Halbzeug

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7110.

11 00

Platin, in Rohform oder in Pulverform

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7110.

21 00
29 00

Palladium

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7113.

11 00

Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus Silber

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7113.

19 00

Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen  

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7114.

11 90

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Silber

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7114.

19 90

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen  

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7115.

90 10

Andere Waren aus Silber, auch
vergoldet oder platiniert

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7115.

90 20

Andere Waren aus Gold oder Platin

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7217.

10 10

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

zur Herstellung von Drahtstiften

—.10

7225.

19 90

Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

—.20

7226.

11 90
19 90

Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von weniger
als 600 mm

zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

—.20

7601.

20 00

Aluminiumlegierungen in Rohform

zum Pressen, Walzen oder Ziehen

10.—

7605.

21 00

Draht aus Aluminium

zum Ziehen und zur industriellen Weiterverarbeitung

—.60

8408.

20 10

Kolbenmotoren mit
Kompressionszündung
(Dieselmotoren)

zum Einbau in Motortransportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 8704

21.—

¹⁷ SR 632.421.0
¹⁸ SR 632.319

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3)

Text des Verwendungsvorbehaltes (Art. 8 Abs. 1)

Die gelieferte Ware wurde zu einem reduzierten Zollansatz eingeführt. Sie darf nur zu [¹⁹] verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
¹⁹ Verwendungszweck, zu dem die Ware veranlagt wurde, einsetzen.

Text des Verwendungsvorbehaltes für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere (Art. 17 Abs. 3)

Für die gelieferte Ware wurde der Einfuhrzoll im Rahmen der Artikel 13–18 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 rückerstattet. Sie darf nur an andere als landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet und die Einfuhrabgaben müssen nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
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