Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von r... (700.41)
CH - TG

Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen

Verordnung zum Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (GVKSV) vom 21. März 2023 (Stand 1. April 2023)

§ 1 Vollzug

1 Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht das Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung finanzieller Härtefälle von raumplanerischen Massnahmen in Klein - siedlungen (GVKS)
1 )
.
2 Es ist insbesondere zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss § 1 Abs. 1 GVKS.

§ 2 Entzogene Grundstückfläche

1 Eine baulich nutzbare, zusammenhängende Fläche gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3 GVKS liegt vor, wenn sie nicht überbaut ist, einen Abstand von mindestens 4 m zu Gebäuden einhält und eine für die Bebauung geeignete Form aufweist.
2 Flächen mit freistehenden Gebäuden mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² sowie Anlagen gelten als nicht überbaute Flächen.
3 Erschliessungsflächen wie Strassen und Parkplätze gelten als überbaute Fläche.
4 Grenz- und Strassenabstände werden bei der Berechnung der baulich nutzbaren Fläche nicht berücksichtigt.

§ 3 Einreichung des Gesuchs

1 Begründete Gesuche gemäss § 6 Abs. 1 GVKS sind beim Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt einzureichen.
2 Im Gesuch sind das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen ge - mäss § 2 und § 3 GVKS sowie Art und Umfang der beantragten Hilfe begründet darzulegen.
3 Dem Gesuch sind sämtliche für die Beurteilung massgebenden Unterlagen beizule - gen, insbesondere:
1. Gesuchsformular
2. Grundbuchauszug
3. Grundstückkaufvertrag
1) RB 700.4
4. Grundpfandvertrag
5. Steuerunterlagen

§ 4 Prüfung der Voraussetzungen und Verhandlungsgespräche

1 Das Departement für Bau und Umwelt kann zur Überprüfung der Angaben im Ge - such bei betroffenen Ämtern des Kantons und bei Behörden der Gemeinden Aus - künfte einholen.
2 Im Rahmen der Verhandlungsgespräche kann das Departement für Bau und Um - welt Augenscheine durchführen oder Gutachten von Sachverständigen einholen.
3 Bei Verhandlungsgesprächen müssen jeweils mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Departements für Bau und Umwelt anwesend sein.
4 Amtshandlungen nach dem GVKS sind für die Gesuchstellerin oder den Gesuch - steller kostenlos.

§ 5 Liste über die Verpflichtungen des Kantons

1 Das Departement für Bau und Umwelt führt eine Liste über die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vereinbarungen und den bewilligten Rahmenkredit gemäss § 7 GVKS.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.03.2023 01.04.2023 Erstfassung 12/2023
Markierungen
Leseansicht