Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob
Regionale Zusammenarbeit Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob (14. Juni 2022) Vom 14. Juni 2022 (Stand 14. Juni 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976
1 ) und gestützt auf § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , vereinbaren:
§ 1 Geltungsbereich, Zweck
1 Zur Optimierung der Verkehrsabläufe im Raum St. Jakob respektive Planung und Koordination des Verkehrs im Eventfall betreiben die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam ei - ne Geschäftsstelle.
2 Die Bezeichnung der Geschäftsstelle lautet «Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob» (nachfolgend: «Bikantonale Geschäftsstelle»).
3 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle geregelt.
4 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit der beiden Kantone, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der Bikantonalen Geschäftsstelle und die Grundsätze der Entschädigung.
§ 2 Organisation
1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind mit je 1 Mitglied der beiden Regierungs - räte Basel-Stadt und Basel-Landschaft, namentlich den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsde - partements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, im politischen Steuerungsausschuss vertreten. Ihnen obliegt die politische Steuerung, insbesondere im Falle von Uneinigkeiten auf strategischer Ebene.
2 Ein strategisches Steuerungsgremium begleitet die Geschäftsstelle in über das Tagesgeschäft bzw. die einzelnen Events hinausgehenden Fragen und fällt entsprechende Beschlüsse. Das strategische Steuerungsgremium besteht aus Vertretenden der beiden Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel- Landschaft sowie des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Bau- und Um - weltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Bikantonale Geschäftsstelle untersteht administrativ dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
4 Die Bikantonale Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Sitz kann durch Beschluss beider Regie - rungsräte verlegt werden.
§ 3 Kompetenzen
1 Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.
2 Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse: a) Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeitenden der Bikantona - len Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwortung aktiv zu handeln (Ausführungs - kompetenz).
1) SG 153.100
2) SGS 100
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Regionale Zusammenarbeit b) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Verrichtungen ge - mäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kantone vorzunehmen. c) Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-, Entscheidungs-, Vertretungs-, Weisungs- und Kontrollkompetenz beschränken sich auf die der Geschäfts - stelle im Rahmen des ordentlichen Budgets eingeräumte Finanzkompetenz. d) Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung betreffend Unter - schriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt.
§ 4 Leistungskatalog
1 Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch das Justiz- und Sicher - heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft definiert.
2 Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben: a) Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnahmenplans im Hin - blick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung der Verkehrssteuerung und - abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall; b) Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastrukturbetreiber und Veranstalter bei der Planung und Durchführung von Verkehrsmassnahmen im Zusam - menhang mit Events im Raum St. Jakob; c) Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr tangierten An - spruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteilnehmende) im Hinblick auf einen verträglichen Verkehrsablauf; d) Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipierung von mögli - chen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Jakob; e) kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen; f) Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt zuständigen Organisationen und Personen; g) Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäftsstelle definierten Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens; h) proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu den involvierten Fachstellen; i) Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Besprechungen und Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisationen; j) Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicher - heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Ba - sel-Landschaft.
3 Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdeparte - ments des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam näher bezeichnet.
4 Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden des Justiz- und Sicher - heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Land - schaft gemeinsam erlassen.
§ 5 Amtshilfe
1 Die Zusammenarbeit der Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet des Eventverkehrs St. Jakob zu gewährleisten.
§ 6 Anstellung
1 Der personelle zeitliche Aufwand für die zu erbringenden Leistungen wird auf 100 Stellenprozente festgelegt.
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Regionale Zusammenarbeit
2 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemeinsam über die Wahl der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt durch den Kanton Basel- Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. Soweit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
4 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages.
§ 7 Infrastruktur und Ausrüstung
1 Der Standort der Bikantonalen Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräumlichkeiten der Verkehrs - polizei des Kantons Basel-Stadt, Stützpunkt Autobahnpolizei, in Basel, auf deren Dienste (Sekretariat, Räume, Informatikdienste, Facility Services etc.) sie Zugriff hat.
2 Die für die Erbringung der Leistungen nötige Infrastruktur wird von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zur Verfügung gestellt.
3 Die Büro-IT-Infrastruktur wird mit dem Netzwerk des Kantons Basel-Landschaft verbunden.
§ 8 Kosten
1 Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Personal-, Betriebs- und Sach - kosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der anfallenden Kosten jähr - lich auf Mitte Jahr in Rechnung.
3 Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Ämter für deren Teilnahme an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen betreffend Eventverkehr entstehende Personal- und Sachaufwände.
4 Ebenfalls vorbehalten sind Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
5 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Veränderungen des Personal-, Betriebs- und Sachbedarfs.
§ 9 Controlling
1 Die Bikantonale Geschäftsstelle erstellt jährlich einen strukturierten Bericht über die Zielerreichung und besondere Vorkommnisse oder Ereignisse zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicher - heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Land - schaft.
2 Die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicher - heitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beurteilen die erbrachten Leistungen gemeinsam und le - gen die Zielsetzung fest.
§ 10 Konfliktbewältigung und Vertragsanpassungen
1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so verständigen sich die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft einvernehmlich.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen sind Anpassungen dieser Vereinbarung jederzeit möglich. Diese be - dürfen der Schriftform.
§ 11 Dauer und Auflösung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich aufgelöst werden.
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Regionale Zusammenarbeit Basel, den xxx Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt der Regierungspräsident: Beat Jans die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, den xxx Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft die Präsidentin: Kathrin Schweizer die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
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Regionale Zusammenarbeit Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.2022 14.06.2022 Erlass Erstfassung KB 16.12.2022
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Regionale Zusammenarbeit Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.06.2022 14.06.2022 Erstfassung KB 16.12.2022
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