Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob (719.411)
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Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob

Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob Vom 14. Juni 2022 (Stand 14. Juni 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom
22. April 1976
1 ) und auf § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , vereinbaren:

§ 1 Geltungsbereich, Zweck

1 Zur Optimierung der Verkehrsabläufe im Raum St. Jakob respektive Planung und Koordination des Verkehrs im Eventfall betreiben die beiden Kantone Ba - sel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eine Geschäftsstelle.
2 Die Bezeichnung der Geschäftsstelle lautet «Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob» (nachfolgend: «Bikantonale Geschäftsstelle»).
3 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstel - le geregelt.
4 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit der beiden Kanto - ne, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der Bikantonalen Geschäftsstelle und die Grundsätze der Entschädigung.

§ 2 Organisation

1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind mit je 1 Mitglied der beiden Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft, namentlich den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel- Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, im politi - schen Steuerungsausschuss vertreten. Ihnen obliegt die politische Steuerung, insbesondere im Falle von Uneinigkeiten auf strategischer Ebene.
1) SG 153.100
2) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
2 Ein strategisches Steuerungsgremium begleitet die Geschäftsstelle in über das Tagesgeschäft bzw. die einzelnen Events hinausgehenden Fragen und fällt entsprechende Beschlüsse. Das strategische Steuerungsgremium besteht aus Vertretenden der beiden Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-Land - schaft sowie des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Bikantonale Geschäftsstelle untersteht administrativ dem Justiz- und Si - cherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
4 Die Bikantonale Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Sitz kann durch Beschluss beider Regierungsräte verlegt werden.

§ 3 Kompetenzen

1 Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.
2 Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse:
a. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeiten - den der Bikantonalen Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwor - tung aktiv zu handeln (Ausführungskompetenz).
b. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Ver - richtungen gemäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kanto - ne vorzunehmen.
c. Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-, Entscheidungs-, Vertretungs-, Weisungs- und Kontrollkompetenz be - schränken sich auf die der Geschäftsstelle im Rahmen des ordentlichen Budgets eingeräumte Finanzkompetenz.
d. Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung betreffend Unterschriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdeparte - ments des Kantons Basel-Stadt.

§ 4 Leistungskatalog

1 Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Si - cherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft definiert.
2 Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnah - menplans im Hinblick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung der Verkehrssteuerung und -abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall;
b. Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastruk - - kehrsmassnahmen im Zusammenhang mit Events im Raum St. Jakob; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
c. Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr tangierten Anspruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteil - nehmende) im Hinblick auf einen verträglichen Verkehrsablauf;
d. Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipie - rung von möglichen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Ja - kob;
e. kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen;
f. Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt zuständigen Organisationen und Personen;
g. Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäfts - stelle definierten Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens;
h. proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu den involvierten Fachstellen;
i. Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Be - sprechungen und Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisatio - nen;
j. Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicher - heitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdi - rektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam näher bezeichnet.
4 Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Si - cherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam erlassen.

§ 5 Amtshilfe

1 Die Zusammenarbeit der Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet des Eventverkehrs St. Jakob zu gewährleisten.

§ 6 Anstellung

1
100 Stellenprozente festgelegt.
2 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemein - sam über die Wahl der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. So - weit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Land - schaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
4 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtli - chen Arbeitsvertrages. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049

§ 7 Infrastruktur und Ausrüstung

1 Der Standort der Bikantonalen Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräum - lichkeiten der Verkehrspolizei des Kantons Basel-Stadt, Stützpunkt Autobahn - polizei, in Basel, auf deren Dienste (Sekretariat, Räume, Informatikdienste, Fa - cility Services etc.) sie Zugriff hat.
2 Die für die Erbringung der Leistungen nötige Infrastruktur wird von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zur Verfügung gestellt.
3 Die Büro-IT-Infrastruktur wird mit dem Netzwerk des Kantons Basel-Land - schaft verbunden.

§ 8 Kosten

1 Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Perso - nal-, Betriebs- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte ge - tragen.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der an - fallenden Kosten jährlich auf Mitte Jahr in Rechnung.
3 Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Äm - ter für deren Teilnahme an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen betreffend Eventverkehr ent - stehende Personal- und Sachaufwände.
4 Ebenfalls vorbehalten sind Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
5 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Verände - rungen des Personal-, Betriebs- und Sachbedarfs.

§ 9 Controlling

1 Die Bikantonale Geschäftsstelle erstellt jährlich einen strukturierten Bericht über die Zielerreichung und besondere Vorkommnisse oder Ereignisse zuhan - den der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Ba - sel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beurtei - len die erbrachten Leistungen gemeinsam und legen die Zielsetzung fest.

§ 10 Konfliktbewältigung und Vertragsanpassungen

1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so verständigen sich die Vorstehenden des Justiz- und Si - cherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft einvernehmlich.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen sind Anpassungen dieser Vereinbarung je - derzeit möglich. Diese bedürfen der Schriftform. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049

§ 11 Dauer und Auflösung

1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich aufgelöst werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.06.2022 14.06.2022 Erlass Erstfassung GS 2024.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.06.2022 14.06.2022 Erstfassung GS 2024.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
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