Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport (0.812.122.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Abgeschlossen in Paris am 19. Oktober 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2025) ¹ AS 2009 519

I. Geltungsbereich

Art. 1 Zweck des Übereinkommens
Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens massgebend.
Im Sinne dieses Übereinkommens:
1. bedeutet «akkreditierte Dopingkontrolllabors» Labors, die von der Welt-Anti-Doping-Agentur akkreditiert sind;
2. bedeutet «Anti-Doping-Organisation» eine Stelle, die dafür zuständig ist, Vorschriften für die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung aller Teile des Dopingkontrollprozesses zu verabschieden. Dazu gehören zum Beispiel das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, andere Sportgrossveranstalter, die bei ihren Veranstaltungen Kontrollen durchführen, die Welt-Anti-Doping-Agentur, internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
3. bedeutet «Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln» im Sport das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehenden Sachverhalte: (a) das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körperprobe eines Athleten,
(b) die tatsächliche oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode,
(c) die Weigerung, sich einer Probennahme zu unterziehen, oder die Nichtabgabe einer Probe ohne zwingenden Grund, beides im Anschluss an eine den geltenden Anti-Doping-Regeln entsprechenden Ankündigung, oder ein anderweitiges Umgehen der Probennahme,
(d) die Nichterfüllung des Erfordernisses der Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs, einschliesslich der nicht erfolgten Angabe der erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsort des Athleten und des Versäumnisses, sich einer Kontrolle zu unterziehen, die als zumutbaren Regeln entsprechend gilt,
(e) die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil der Dopingkontrolle,
(f) der Besitz verbotener Wirkstoffe oder Methoden,
(g) das Inverkehrbringen eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode,
(h) die tatsächliche oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden an Athleten oder die Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem tatsächlichen oder versuchten Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln;
4. bedeutet «Athlet» für die Zwecke der Dopingkontrolle jede Person, die auf internationaler oder nationaler Ebene, wie von jeder nationalen Anti-Doping-Organisation näher bestimmt und von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport teilnimmt, sowie jede sonstige Person, die auf einer niedrigeren Ebene, wie von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport oder einer Veranstaltung teilnimmt. Für die Zwecke von Erziehungs- und Schulungsprogrammen bedeutet «Athlet» jede Person, die im Auftrag einer Sportorganisation am Sport teilnimmt;
5. bedeutet «Athletenbetreuer» Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre sowie Ärzte und medizinische Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, welche an Wettkämpfen teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten;
6. bedeutet «Code» den Welt-Anti-Doping-Code, der von der Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 in Kopenhagen verabschiedet wurde und als Anhang 1² diesem Übereinkommen beigefügt ist;
7. bedeutet «Wettkampf» ein einzelnes Rennen, einen einzelnen Kampf, ein einzelnes Spiel oder einen bestimmten athletischen Wettbewerb;
8. bedeutet «Dopingkontrolle» das Verfahren, welches die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben, die Laboranalyse, die Bearbeitung der Ergebnisse, die Anhörung und Rechtsbehelfe umfasst;
9. bedeutet «Doping im Sport» das Vorliegen eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Regeln;
10. bedeutet «ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams» Dopingkontrollteams, die im Auftrag internationaler oder nationaler Anti-Doping-Organisationen tätig sind;
11. bedeutet Kontrolle «während des Wettkampfs» – zur Unterscheidung zwischen Kontrollen während und Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs – eine Kontrolle, für die ein Athlet im Rahmen eines bestimmten Wettkampfs ausgewählt wird; dies gilt, sofern nicht in den Regeln eines internationalen Sportfachverbands oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation etwas anderes vorgesehen ist;
12. bedeutet «Internationaler Standard für Labors» den Standard, der als Anhang 2 diesem Übereinkommen beigefügt ist;
13. bedeutet «Internationaler Standard für Kontrollen» den Standard, der als Anhang 3 diesem Übereinkommen beigefügt ist;
14. bedeutet «unangekündigte Kontrolle» eine Dopingkontrolle, die ohne Vorankündigung des Athleten durchgeführt wird und bei welcher der Athlet vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird;
15. bedeutet «Olympische Bewegung» alle diejenigen, die sich damit einverstanden erklären, sich von der Olympischen Charta leiten zu lassen und welche die Autorität des Internationalen Olympischen Komitees anerkennen, das heisst die internationalen Verbände der Sportarten, die zum Programm der Olympischen Spiele gehören, die Nationalen Olympischen Komitees, die Organisationskomitees der Olympischen Spiele, die Athleten, Kampfrichter und Schiedsrichter, die Verbände und Vereine wie auch die durch das Internationale Olympische Komitee anerkannten Organisationen und Institutionen;
16. bedeutet Dopingkontrollen «ausserhalb des Wettkampfs» Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf durchgeführt werden;
17. bedeutet «Verbotsliste» die in Anlage I enthaltene Liste, in der die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden aufgeführt sind;
18. bedeutet «verbotene Methode» jede Methode, die in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solche beschrieben ist;
19. bedeutet «verbotener Wirkstoff» jeden Wirkstoff, der in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solcher beschrieben ist;
20. bedeutet «Sportorganisation» jede Organisation, die als Veranstalter eines Wettkampfs mit einer oder mehreren Sportarten tätig ist;
21. bedeutet «Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken» die in Anlage II enthaltenen Standards;
22. bedeutet «Kontrolle» diejenigen Bestandteile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der Proben zum Labor umfassen;
23. bedeutet «Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken» eine Ausnahmegenehmigung, die in Übereinstimmung mit den Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken erteilt worden ist;
24. bedeutet «Anwendung» das Auftragen, die Einnahme, die Injektion oder den Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode auf jedwede Art und Weise;
25. bedeutet «Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)» die so bezeichnete Stiftung, die am 10. November 1999 nach Schweizer Recht gegründet wurde.
² Die Anhänge 1-3 zu diesem Übereink. sind in der AS nicht veröffentlicht. Sie können im Internet unter www.unesco.de eingesehen werden.
Art. 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens
Um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten:
(a) auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Massnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind;
(b) zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben;
(c) die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.
Art. 4 Verhältnis des Übereinkommens zum Code
(1)  Um die Durchführung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf der nationalen und internationalen Ebene zu koordinieren, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Codes als Grundlage für die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Massnahmen. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, zusätzliche Massnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen.
(2)  Der Code und die jeweils geltenden Fassungen der Anhänge 2 und 3 sind zu Informationszwecken aufgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Übereinkommens. Aus den Anhängen als solchen erwachsen für die Vertragsstaaten keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen.
(3)  Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 5 Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens
Zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Massnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Massnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.
Art. 6 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.

II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene

Art. 7 Innerstaatliche Koordinierung
Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-Doping-Organisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.
Art. 8 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport
(1)  Die Vertragsstaaten ergreifen in geeigneten Fällen Massnahmen, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden und damit die Anwendung durch Athleten im Sport einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken. Dazu gehören Massnahmen, die sich gegen das Inverkehrbringen verbotener Wirkstoffe in Bezug auf Athleten richten und damit auch Massnahmen, die auf die Eindämmung der Produktion, der Verbringung, der Einfuhr, des Vertriebs und des Verkaufs abzielen.
(2)  Die Vertragsstaaten ergreifen Massnahmen beziehungsweise ermutigen in geeigneten Fällen die einschlägigen Stellen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs zur Ergreifung entsprechender Massnahmen, um die Anwendung und den Besitz verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten im Sport zu verhüten und einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken.
(3)  Die nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen behindern nicht die Verfügbarkeit für rechtmässige Zwecke von Wirkstoffen und Methoden, die ansonsten im Sport verboten oder eingeschränkt anwendbar sind.
Art. 9 Massnahmen gegen Athletenbetreuer
Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Massnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Massnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.
Art. 10 Nahrungsergänzungsmittel
Die Vertragsstaaten ermutigen in geeigneten Fällen die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, vorbildliche Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einzuführen, einschliesslich der Angaben über deren analytische Zusammensetzung und die Qualitätssicherung.
Art. 11 Finanzielle Massnahmen
In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten:
(a) Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen beziehungsweise den Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder ‑zuweisungen zu berücksichtigen;
(b) Schritte unternehmen, um einzelnen Athleten oder Athletenbetreuern, die nach einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrt wurden, während der Dauer der Sperre eine etwaige sportbezogene finanzielle Unterstützung zu verweigern;
(c) Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regeln verstossen, die finanzielle oder anderweitige sportbezogene Unterstützung teilweise oder ganz verweigern.
Art. 12 Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen
In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten:
(a) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend den Vorgaben des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen, Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs und während des Wettkampfs;
(b) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen Vereinbarungen treffen, durch die eine Kontrolle ihrer Mitglieder durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird;
(c) sich verpflichten, die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich dabei zu unterstützen, zum Zweck der Dopingkontrollanalyse Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontrolllabor zu erhalten.

III. Internationale Zusammenarbeit

Art. 13 Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.
Art. 14 Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den wichtigen Auftrag der Welt-Anti-Doping-Agentur bei der internationalen Bekämpfung des Dopings zu unterstützen.
Art. 15 Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen
Die Vertragsstaaten unterstützen den Grundsatz, wonach die staatlichen Behörden und die Olympische Bewegung den gebilligten jährlichen Kernhaushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Teilen übernehmen.
Art. 16 Internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle
In Anerkennung der Tatsache, dass die Bekämpfung des Dopings im Sport nur wirksam sein kann, wenn die Athleten unangekündigt kontrolliert und die Proben für die Analyse rechtzeitig in Labors gebracht werden können, werden die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren:
(a) die Aufgabe der Welt-Anti-Doping-Agentur und der im Einklang mit dem Code tätigen Anti-Doping-Organisationen, die darin besteht, bei den Athleten der Vertragsstaaten Dopingkontrollen während des Wettkampfs oder ausserhalb des Wettkampfs in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts durchzuführen, nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Gastgeberländer erleichtern;
(b) den rechtzeitigen grenzüberschreitenden Transport ordnungsgemäss befugter Dopingkontrollteams bei Dopingkontrolltätigkeiten erleichtern;
(c) zusammenarbeiten, um den rechtzeitigen Versand oder die rechtzeitige grenzüberschreitende Verbringung von Proben so zu beschleunigen, dass deren Sicherheit und Unversehrtheit gewahrt bleiben;
(d) bei der internationalen Koordinierung von Dopingkontrollen durch verschiedene Anti-Doping-Organisationen mitwirken und zu diesem Zweck mit der Welt-Anti-Doping-Agentur zusammenarbeiten;
(e) die Zusammenarbeit zwischen den Dopingkontrolllaboren in ihrem Hoheitsbereich mit denen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten fördern. Insbesondere sollen die Vertragsstaaten mit akkreditierten Dopingkontrolllabors die Labors in ihrem Hoheitsbereich ermutigen, andere Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, die Erfahrungen, Fertigkeiten und Techniken zu erwerben, die erforderlich sind, um ihre eigenen Labors einzurichten, wenn sie dies wünschen;
(f) gegenseitige Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen zwischen den benannten Anti-Doping-Organisationen in Übereinstimmung mit dem Code anregen und unterstützen;
(g) gegenseitig die mit dem Code vereinbaren Dopingkontrollverfahren und Methoden zur Bearbeitung der Ergebnisse einschliesslich der entsprechenden Sportsanktionen aller Anti-Doping-Organisationen anerkennen.
Art. 17 Freiwilliger Fonds
(1)  Hiermit wird ein «Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport» errichtet, der im Folgenden als «Freiwilliger Fonds» bezeichnet wird. Der Freiwillige Fonds setzt sich aus Treuhandvermögen zusammen, das in Übereinstimmung mit der Finanzordnung der UNESCO eingerichtet wird. Alle Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Akteure sind freiwillig.
(2)  Die Mittel des Freiwilligen Fonds bestehen aus:
(a) Beiträgen der Vertragsstaaten;
(b) Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen: (i) anderer Staaten,
(ii) von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen,
(iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
(c) den für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen;
(d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden; und
(e) allen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.
(3)  Beiträge der Vertragsstaaten zum Freiwilligen Fonds gelten nicht als Ersatzleistung für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihren Beitrag zum jährlichen Haushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu entrichten.
Art. 18 Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds
Die Mittel im Freiwilligen Fonds werden von der Konferenz der Vertragsparteien für die Finanzierung der von ihr gebilligten Tätigkeiten zugewiesen, insbesondere um die Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Welt-Anti-Doping-Agentur Anti-Doping-Programme zu entwickeln und durchzuführen; sie dürfen auch verwendet werden, um die Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens zu decken. An die dem Freiwilligen Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder andere Bedingungen geknüpft werden.

IV. Erziehung und Schulung

Art. 19 Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze
(1)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
(a) zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt;
(b) zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.
(2)  Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen:
(a) zu den Dopingkontrollverfahren;
(b) zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschliesslich Informationen über den Code und die Anti-Doping-Massnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten;
(c) zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken;
(d) zu Nahrungsergänzungsmitteln.
Art. 20 Verhaltensrichtlinien für den Berufssport
Die Vertragsstaaten ermutigen die einschlägigen zuständigen Verbände und Einrichtungen des Berufssports, geeignete und mit dem Code vereinbare Verhaltensrichtlinien, vorbildliche Praktiken und ethische Regeln in Bezug auf die Bekämpfung des Dopings im Sport zu entwickeln und umzusetzen.
Art. 21 Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern
Die Vertragsstaaten fördern und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – unterstützen die aktive Beteiligung von Athleten und Athletenbetreuern an allen Arten der Dopingbekämpfung durch die Sportorganisationen und die anderen einschlägigen Organisationen und ermutigen die Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich, Gleiches zu tun.
Art. 22 Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung
Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-Doping-Organisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.
Art. 23 Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung
Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen zusammen, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu wirksamen Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.

V. Forschung

Art. 24 Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen und anderen einschlägigen Organisationen die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung zu folgenden Fragen zu unterstützen und zu fördern:
(a) Verhütung des Dopings, Nachweismethoden, Verhaltens- und gesellschaftliche Aspekte und gesundheitliche Auswirkungen des Dopings;
(b) Mittel und Wege zur Entwicklung wissenschaftlich fundierter physiologischer und psychologischer Schulungsprogramme, die der Integrität der Person Rechnung tragen;
(c) Anwendung aller neuen Wirkstoffe und Methoden, die aus wissenschaftlichen Entwicklungen entstehen.
Art. 25 Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung:
(a) international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;
(b) die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;
(c) nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.
Art. 26 Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung
Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.
Art. 27 Sportwissenschaftliche Forschung
Die Vertragsstaaten ermutigen:
(a) die Mitglieder der wissenschaftlichen und medizinischen Gemeinschaft, in Einklang mit den Grundsätzen des Codes sportwissenschaftliche Forschung zu betreiben;
(b) die Sportorganisationen und die Athletenbetreuer in ihrem Hoheitsbereich, mit den Grundsätzen des Codes vereinbare sportwissenschaftliche Forschung durchzuführen.

VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens

Art. 28 Konferenz der Vertragsparteien
(1)  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.
(2)  Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.
(3)  Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.
(4)  Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 29 Beratende Organisation und Beobachter bei der Konferenz der Vertragsparteien
Die Welt-Anti-Doping-Agentur wird als beratende Organisation zur Konferenz der Vertragsparteien eingeladen. Das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, der Europarat und der Zwischenstaatliche Ausschuss für Körpererziehung und Sport (CIGEPS) werden als Beobachter eingeladen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschliessen, weitere einschlägige Organisationen als Beobachter einzuladen.
Art. 30 Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien
(1)  Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufgeführten Aufgaben bestehen die Aufgaben der Konferenz der Vertragspartei darin:
(a) den Zweck dieses Übereinkommens zu fördern;
(b) das Verhältnis zur Welt-Anti-Doping-Agentur zu erörtern und die Finanzierungsmechanismen des jährlichen Kernhaushalts der Agentur zu beobachten. Nichtvertragsstaaten können zu diesen Erörterungen eingeladen werden;
(c) einen Plan für die Verwendung der Mittel des Freiwilligen Fonds nach Artikel 18 zu beschliessen;
(d) die von den Vertragsstaaten nach Artikel 31 vorgelegten Berichte zu prüfen;
(e) die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung von Dopingbekämpfungssystemen nach Artikel 31 fortlaufend zu überprüfen. Alle Überwachungsmechanismen oder ‑massnahmen, die über Artikel 31 hinausgehen, werden durch den nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds finanziert;
(f) Änderungsentwürfe zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf deren Annahme zu prüfen;
(g) nach Artikel 34 des Übereinkommens die von der Welt-Anti-Doping-Agentur beschlossenen Änderungen der Verbotsliste und der Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken im Hinblick auf deren Genehmigung zu prüfen;
(h) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der Welt-Anti-Doping-Agentur im Rahmen dieses Übereinkommens näher zu bestimmen und durchzuführen;
(i) von der Welt-Anti-Doping-Agentur bei jeder ihrer Tagungen einen Bericht über die Durchführung des Codes zur Prüfung zu erbitten.
(2)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Konferenz der Vertragsparteien mit anderen zwischenstaatlichen Gremien zusammenarbeiten.
Art. 31 Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien
Die Vertragsstaaten legen der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat alle zwei Jahre und in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO alle einschlägigen Informationen über die Massnahmen vor, die sie zur Einhaltung dieses Übereinkommens ergriffen haben.
Art. 32 Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien
(1)  Das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor der UNESCO gestellt.
(2)  Auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien nutzt der Generaldirektor der UNESCO zu den von der Konferenz der Vertragsparteien gebilligten Bedingungen die Dienste der Welt-Anti-Doping-Agentur im grösstmöglichen Umfang.
(3)  Die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehenden Durchführungskosten werden im Rahmen vorhandener Mittel und in angemessener Höhe aus dem ordentlichen Haushalt der UNESCO, aus dem nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds oder entsprechend einer alle zwei Jahre zu treffenden Festlegung aus einer angemessenen Kombination beider Quellen finanziert. Die Finanzierung des Sekretariats aus dem ordentlichen Haushalt erfolgt auf einer strikt minimalen Grundlage, wobei davon ausgegangen wird, dass auch eine freiwillige Finanzierung zur Unterstützung des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden soll.
(4)  Das Sekretariat bereitet die Dokumentation der Konferenz der Vertragsparteien und die Entwürfe der Tagesordnung ihrer Sitzungen vor und stellt die Durchführung ihrer Beschlüsse sicher.
Art. 33 Änderungen
(1)  Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der UNESCO Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Generaldirektor leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Gibt innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, so legt der Generaldirektor diese Vorschläge der nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vor.
(2)  Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.
(3)  Nach der Beschlussfassung werden Änderungen dieses Übereinkommens den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
(4) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 genannten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt sie drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.
(5)  Ein Staat, der nach Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, wenn er keine anderweitige Absicht zum Ausdruck gebracht hat:
(a) als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens;
(b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.
Art. 34 Besonderes Änderungsverfahren für die Anlagen des Übereinkommens
(1)  Ändert die Welt-Anti-Doping-Agentur die Verbotsliste oder die Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken, so kann sie den Generaldirektor der UNESCO durch eine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung von den Änderungen in Kenntnis setzen. Der Generaldirektor notifiziert diese Änderungen umgehend allen Vertragsstaaten als vorgeschlagene Änderungen der betreffenden Anlagen zu diesem Übereinkommen. Die Änderungen der Anlagen werden von der Konferenz der Vertragsparteien entweder auf einer ihrer Tagungen oder durch schriftliche Konsultation genehmigt.
(2)  Innerhalb von 45 Tagen nach der Notifikation des Generaldirektors können die Vertragsstaaten ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung entweder – im Fall einer schriftlichen Konsultation – schriftlich gegenüber dem Generaldirektor oder auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einlegen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt, wenn nicht zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen sie einlegen.
(3)  Die von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Änderungen werden den Vertragsstaaten vom Generaldirektor notifiziert. Sie treten 45 Tage nach dieser Notifikation in Kraft; hiervon ausgenommen sind Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor vorab notifiziert haben, dass sie diese Änderungen nicht annehmen.
(4) Ein Vertragsstaat, der dem Generaldirektor notifiziert hat, dass er eine nach den Absätzen 1–3 genehmigte Änderung nicht annimmt, bleibt durch die nicht geänderten Fassungen der Anlagen gebunden.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
(a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
(b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Kreises, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Kreise, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Art. 36 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Art. 37 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2)  Für jeden Staat, der danach seine Zustimmung erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
Art. 38 Räumliche Erstreckung des Übereinkommens
(1)  Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2)  Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an die UNESCO gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.
(3)  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an die UNESCO gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Art. 39 Kündigung
Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsurkunde folgt. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.
Art. 40 Verwahrer
Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über:
(a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
(b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37;
(c) jeden nach Artikel 31 erstellten Bericht;
(d) jede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen;
(e) jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38;
(f) jede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und
(g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Art. 41 Registrierung
Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
³ SR 0.120
Art. 42 Verbindliche Wortlaute
(1)  Dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(2)  Die Anhänge zu diesem Übereinkommen stehen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur Verfügung.
Art. 43 Vorbehalte
Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I ⁴

⁴ Fassung gemäss der am 1. Jan. 2025 in Kraft getretenen Änd. ( AS 2024 657 ).

Verbotsliste des Welt-Doping-Codes ⁵

⁵ Die aktuelle Verbotsliste des Welt-Anti-Doping-Codes kann gemäss Artikel 19 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ( SR 415.0 ) für Massnahmen gegen Doping bei der zuständigen Stelle (Antidoping Schweiz) auf französisch und deutsch kostenlos unter: www.sportintegrity.ch/anti-doping/recht/dopingliste abgerufen werden.

Anlage II ⁶

⁶ Fassung gemäss Beschluss des Exekutivkomitees der Welt-Anti-Doping-Agentur vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2024 231 ).

Internationaler Standard zu Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken ⁷

⁷ Der aktuelle Standard kann gemäss Artikel 19 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 ( SR 415.0 ) bei der für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle (Swiss Sport Integrity) in den drei Amtssprachen kostenlos unter: www.sportintegrity.ch/sites/default/files/2023_istue_de.pdf abgerufen werden. Weitere Informationen sowie das ATZ-Antragsformular sind abrufbar unter: www.sportintegrity.ch/anti-doping/medizin/ausnahmebewilligung-atz

Geltungsbereich am 15. Februar 2023 ⁸

⁸ AS 2009  521 ; 2010  245 , 3167 ; 2011  3777 ; 2012  2377 ; 2013  3019 ; 2014  1199 ; 2016 1421 ; 2018  2531 ; 2023 74 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

23. Mai

2007

  1. Juli

2007

Albanien

31. Dezember

2006 B

  1. Februar

2007

Algerien

29. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Andorra

27. Januar

2009 B

  1. März

2009

Angola

29. Juni

2009 B

  1. August

2009

Antigua und Barbuda

15. Juli

2010 B

  1. September

2010

Äquatorialguinea

10. März

2010

  1. Mai

2010

Argentinien*

29. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Armenien

17. Februar

2010

  1. April

2010

Aserbaidschan

23. Juli

2007 B

  1. September

2007

Äthiopien

30. Juli

2008

  1. September

2008

Australien

17. Januar

2006

  1. Februar

2007

Bahamas

12. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Bahrain

15. Dezember

2008

  1. Februar

2009

Bangladesch

22. Oktober

2007

  1. Dezember

2007

Barbados

21. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Belarus

18. Februar

2009 B

1. April

2009

Belgien

19. Juni

2008

  1. August

2008

Belize

16. Dezember

2011

  1. Februar

2012

Benin

  4. August

2011

  1. Oktober

2011

Bhutan

14. November

2011

  1. Januar

2012

Bolivien

15. November

2006

  1. Februar

2007

Bosnien und Herzegowina

22. April

2009

  1. Juni

2009

Botsuana

  6. August

2009 B

  1. Oktober

2009

Brasilien

18. Dezember

2007

  1. Februar

2008

Brunei

31. März

2008

  1. Mai

2008

Bulgarien

12. Januar

2007

  1. März

2007

Burkina Faso

12. November

2008

  1. Januar

2009

Burundi

  5. September

2007

  1. November

2007

Chile

11. Februar

2011

  1. April

2011

China

  9. Oktober

2006 B

  1. Februar

2007

Costa Rica

27. Februar

2012

  1. April

2012

Côte d’Ivoire

29. Juli

2008

  1. September

2008

Dänemark a

15. Dezember

2005

  1. Februar

2007

Deutschland

31. Mai

2007

  1. Juli

2007

Dominica

28. November

2011 B

  1. Januar

2012

Dominikanische Republik

  6. September

2012 B

  1. November

2012

Dschibuti

29. Juli

2015

  1. September

2015

Ecuador

22. März

2007 B

  1. Mai

2007

El Salvador

  5. September

2008 B

  1. November

2008

Eritrea

19. August

2008

  1. Oktober

2008

Estland

17. August

2007

  1. Oktober

2007

Eswatini

13. Dezember

2010

  1. Februar

2011

Fidschi

17. November

2010

  1. Januar

2011

Finnland

22. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Frankreich

  5. Februar

2007

  1. April

2007

Gabun

27. November

2007

  1. Januar

2008

Gambia

  3. Mai

2011

  1. Juli

2011

Georgien

  7. Dezember

2009 B

  1. Februar

2010

Ghana

31. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Grenada

12. Januar

2009 B

  1. März

2009

Griechenland

31. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Guatemala

17. März

2008

  1. Mai

2008

Guinea

  6. Juli

2009

  1. September

2009

Guyana

  6. Mai

2010 B

  1. Juli

2010

Haiti

17. September

2009

  1. November

2009

Honduras

26. Mai

2015 B

  1. Juli

2015

Indien

  7. November

2007

  1. Januar

2008

Indonesien

30. Januar

2008

  1. März

2008

Irak

22. Januar

2013

  1. März

2013

Iran

23. März

2010 B

  1. Mai

2010

Irland

18. Juli

2008

  1. September

2008

Island

10. Februar

2006 B

  1. Februar

2007

Israel

26. Januar

2012 B

  1. März

2012

Italien

27. Februar

2008

  1. April

2008

Jamaika

  2. August

2006

  1. Februar

2007

Japan

26. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Jemen

23. März

2017

  1. Mai

2017

Jordanien

20. Januar

2009

  1. März

2009

Kambodscha

  9. April

2008 B

  1. Juni

2008

Kamerun

15. Oktober

2007 B

  1. Dezember

2007

Kanada

29. November

2005

  1. Februar

2007

Kap Verde

  5. Juni

2008

  1. August

2008

Kasachstan

  8. Februar

2010

  1. April

2010

Katar

24. August

2007

  1. Oktober

2007

Kenia

25. August

2009

  1. Oktober

2009

Kirgisistan

  4. März

2011 B

  1. Mai

2011

Kiribati

15. Mai

2015 B

  1. Juli

2015

Kolumbien

31. August

2009

  1. Oktober

2009

Komoren

  4. Juni

2010

  1. August

2010

Kongo (Brazzaville)

23. September

2013

  1. November

2013

Kongo (Kinshasa)

28. September

2010

  1. November

2010

Korea (Nord-)

19. Oktober

2010 B

  1. Dezember

2010

Korea (Süd-)

  5. Februar

2007

  1. April

2007

Kroatien

  3. Oktober

2007

  1. Dezember

2007

Kuba

28. Juli

2008 B

  1. September

2008

Kuwait

13. August

2007 B

  1. September

2007

Laos

23. Januar

2017 B

  1. März

2017

Lesotho

31. Juli

2012 B

  1. September

2012

Lettland

10. April

2006 B

  1. Februar

2007

Libanon

10. November

2020 B

  1. Januar

2021

Liberia

  6. Oktober

2011

  1. Dezember

2011

Libyen

30. Mai

2007

  1. Juli

2007

Litauen

  2. August

2006

  1. Februar

2007

Luxemburg

11. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Madagaskar

31. Oktober

2014

  1. Dezember

2014

Malawi

19. März

2009

  1. Mai

2009

Malaysia

20. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Malediven

14. Oktober

2010

  1. Dezember

2010

Mali

30. Mai

2007

  1. Juli

2007

Malta

  6. Dezember

2011

  1. Februar

2012

Marokko

15. April

2009

  1. Juni

2009

Marshallinseln

  3. Juni

2010

  1. August

2010

Mauretanien

15. November

2019

  1. Januar

2020

Mauritius

  6. Juli

2006

  1. Februar

2007

Mexiko

11. April

2007

  1. Juni

2007

Moldau

19. Februar

2008

  1. April

2008

Monaco

30. Januar

2006

  1. Februar

2007

Mongolei

15. Oktober

2007 B

  1. Dezember

2007

Montenegro

22. Juni

2009 B

  1. August

2009

Mosambik

23. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Myanmar

31. März

2010

  1. Mai

2010

Namibia

29. November

2006

  1. Februar

2007

Nauru

  4. Mai

2006

  1. Februar

2007

Nepal

15. Juni

2010

  1. August

2010

Neuseeland b

23. Dezember

2005

  1. Februar

2007

    Cook-Inseln

15. Februar

2006 B

  1. Februar

2007

Nicaragua

15. Januar

2010 B

  1. März

2010

Niederlande

17. November

2006

  1. Februar

2007

    Aruba

17. November
2006
  1. Februar
2007

    Curaçao

12. Mai
2009
12. Mai
2009

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

12. Mai
2009
12. Mai
2009

    Sint Maarten

12. Mai
2009
12. Mai
2009

Niger

26. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Nigeria

24. Februar

2006

  1. Februar

2007

Nordmazedonien

  9. Oktober

2008

  1. Dezember

2008

Norwegen

13. Januar

2006

  1. Februar

2007

Oman

  9. Juli

2007

  1. September

2007

Österreich

19. Juli

2007

  1. September

2007

Pakistan

  4. Februar

2008

  1. April

2008

Palästina

  5. Juni

2015 B

  1. August

2015

Palau

23. September

2008 B

  1. November

2008

Panama

27. November

2007

  1. Januar

2008

Papua-Neuguinea

  6. September

2010

  1. November

2010

Paraguay

13. Oktober

2008

  1. Dezember

2008

Peru

16. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Philippinen

17. März

2010

  1. Mai

2010

Polen

17. Januar

2007 B

  1. März

2007

Portugal

30. April

2007

  1. Juni

2007

Ruanda

12. April

2010

  1. Juni

2010

Rumänien

23. Oktober

2006

  1. Februar

2007

Russland

29. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Salomoninseln

22. Juni

2015

  1. August

2015

Sambia

  2. Dezember

2008 B

  1. Februar

2009

Samoa

  8. August

2007

  1. Oktober

2007

San Marino

22. Februar

2010 B

  1. April

2010

São Tomé und Príncipe

16. Oktober

2020

  1. Dezember

2020

Saudi-Arabien

22. Mai

2008 B

  1. Juli

2008

Schweden

  9. November

2005

  1. Februar

2007

Schweiz

23. Oktober

2008 B

  1. Dezember

2008

Senegal

29. April

2008

  1. Juni

2008

Serbien

19. Juni

2009

  1. August

2009

Seychellen

  5. Juli

2006

  1. Februar

2007

Sierra Leone

  6. Juni

2016

  1. August

2016

Simbabwe

13. Dezember

2011

  1. Februar

2012

Singapur

  5. November

2007 B

  1. Januar

2008

Slowakei

26. Januar

2007

  1. März

2007

Slowenien

18. September

2008 B

  1. November

2008

Somalia

14. Oktober

2009

1. Dezember

2009

Spanien

25. Oktober

2006

1. Februar

2007

Sri Lanka

  9. März

2011 B

  1. Mai

2011

St. Kitts und Nevis

14. April

2008

  1. Juni

2008

St. Lucia

  7. Dezember

2007

  1. Februar

2008

St. Vincent und die Grenadinen

25. August

2009 B

1. Oktober

2009

Sudan

27. September

2011

  1. November

2011

Südafrika

30. November

2006

  1. Februar

2007

Suriname

20. Juli

2009 B

1. September

2009

Syrien

13. Mai

2013

  1. Juli

2013

Tadschikistan

30. März

2012

  1. Mai

2012

Tansania

29. August

2017

  1. Oktober

2017

Thailand

15. Januar

2007

  1. März

2007

Timor-Leste

11. März

2019 B

  1. Mai

2019

Togo

  3. Dezember

2009

  1. Februar

2010

Tonga

14. Juni

2010

  1. August

2010

Trinidad und Tobago

  9. März

2007 B

  1. Mai

2007

Tschad

10. Oktober

2008

  1. Dezember

2008

Tschechische Republik

30. April

2007

  1. Juni

2007

Tunesien

26. Dezember

2006

  1. Februar

2007

Türkei

9. Juni

2009

1. August

2009

Turkmenistan

  3. November

2010

  1. Januar

2011

Tuvalu

  6. September

2013

  1. November

2013

Uganda

27. Oktober

2008 B

1. Dezember

2008

Ukraine

  8. November

2006

  1. Februar

2007

Ungarn

29. August

2007

  1. Oktober

2007

Uruguay

28. April

2008

  1. Juni

2008

Usbekistan

29. April

2011

  1. Juni

2011

Vanuatu

26. Januar

2011

  1. März

2011

Venezuela

13. August

2009

1. Oktober

2009

Vereinigte Arabische Emirate

  4. August

2009 B

1. Oktober

2009

Vereinigte Staaten*

25. August

2008

  1. Oktober

2008

Vereinigtes Königreich

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Bermudas

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Britische Jungferninseln

31. Mai

2011

  1. Juli

2012

    Falklandinseln

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Guernsey

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Insel Man

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Jersey

25. April

2006

  1. Februar

2007

    Kaimaninseln

25. April

2006

  1. Februar

2007

Vietnam

2. Oktober

2009 B

1. Dezember

2009

Zentralafrikanische Republik

  8. Juni

2016

  1. August

2016

Zypern

8. September

2009

1. November

2009

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer Inseln.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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