Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (152.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)

(Archivierungsverordnung, VBGA) vom 8. September 1999 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 152.1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.
² Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinngemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.
Art. 2 Geltungsbereich
(Art. 1 BGA)
¹ Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b–d und g des Gesetzes.
² Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnlichen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.
³ Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder Institutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen, übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfassenden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen.
⁴ Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1 und 2 nach Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.
Art. 3 Nachvollziehbarkeit
(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA)
¹ Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Führung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind.
² …²
² Aufgehoben durch Art. 20 Ziff. 2 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, mit Wirkung seit 1. April 2020 ( AS 2019 1311 ).

2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen

Art. 4 Eintritt der Anbietepflicht
(Art. 6 BGA)
¹ Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem letzten Aktenzuwachs.³
² Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin benötigt.
³ Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in Weisungen.
³ Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 2 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2019 1311 ).
Art. 5 Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen
(Art. 5, 6 und 7 BGA)
¹ Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können.
² Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind.
³ Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind bereits beim Anbieten anzugeben.
⁴ Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen.
Art. 6 Ermittlung der Archivwürdigkeit
(Art. 7 und 8 BGA)
¹ Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten.
² Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert.
³ Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind.
⁴ Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen innert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterlagen nicht fristgerecht bewerten kann.
Art. 7 Selbstständige Archivierung
(Art. 4 Abs. 3–5 BGA)
¹ Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig.
² Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen. ⁴
³ Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind.
⁴ Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in Rechnung gestellt werden.
⁵ Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. IV 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ).
Art. 8 Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis
(Art. 4 Abs. 3–5 BGA)
¹ Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.
² Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.
³ Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen , wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird.
⁴ Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen, die die Unterlagen produziert.
Art. 9 Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen
(Art. 24 Abs. 2 BGA)
Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig mittels Vertrag.

3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10 Grundsätze
(Art. 9, 11 und 12 BGA)
¹ Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.
² Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere:
a. die Konsultation der Findmittel;
b. die Konsultation der Unterlagen;
c. die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen;
d. die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.
Art. 11 Gebühren
(Art. 24 Abs. 1 BGA)
¹ Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.
² Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.
³ Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.
Art. 12 Findmittel
(Art. 17 Abs. 3 BGA)
¹ Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.
² Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben.
³ Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden.⁵ Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und 13 des Gesetzes zulässig.
⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).

2. Abschnitt: Schutzfristen

Art. 13 Berechnung der Schutzfrist
(Art. 10 BGA)
¹ Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.
² Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.
³ Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn:
a. das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet;
b. die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.
Art. 14 Verlängerte Schutzfrist
(Art. 11 und 12 BGA)
¹ Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann.⁶
² Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
³ Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
a. die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;
b. die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;
c. die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
⁴ Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
⁵ Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).

3. Abschnitt: Eingaben an die Behörde

Art. 15 Gesuche um Einsichtnahme allgemein
(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA)
¹ Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.
² Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden.
³ Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist.
Art. 16 Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes
(Art. 11 BGA)
¹ Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes genügt der Nachweis, dass:
a. die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt;
b. die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist.
² Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

4. Abschnitt: Entscheid der Behörde

Art. 17 Verfügungsberechtigung der Behörde
Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfangenen Unterlagen.
Art. 18 Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen
(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA)
¹ Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist, wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme.
² Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind.
³ Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn:
a.⁷
keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder
c. wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt.
⁴ Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.
⁷ AS 1999 2858
Art. 19 Auflagen und Bedingungen
(Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA)
¹ Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.
² Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat.
³ In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.

5. Abschnitt: Datenschutz; Verfahren

Art. 20 Auskunftsrecht
(Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA)
¹ Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen.
² Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von Absatz 1 gegeben ist.
³ Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Auskunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.
⁴ Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 21 Bestreitungsvermerk
(Art. 15 Abs. 3 BGA)
¹ Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen, nicht aber die Angaben berichtigen.
² Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen.
³ Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt.
Art. 22 Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft
(Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA)
¹ Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
² Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁸ über das Verwaltungsverfahren. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.
⁸ SR 172.021

4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts

Art. 23 Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv
(Art. 19 BGA)
Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit dadurch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.
Art. 24 Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung
(Art. 19 BGA)
¹ Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv.
² Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
a. eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung zustande gekommen ist;
b. keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und
c. die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht eingeschränkt werden.
³ Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten.
⁴ Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
⁵ Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.
⁶ Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁹ über das Verwaltungsverfahren.
⁹ SR 172.021
Art. 25 Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut
(Art. 20 BGA)
Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Das Reglement vom 15. Juli 1966¹⁰ für das Bundesarchiv wird aufgehoben.
² …¹¹
¹⁰ [ AS 1966 916 ; 1973 1591 ]
¹¹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts
…¹²
¹² Die Änderungen können unter AS 1999 2424 konsultiert werden.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Anhang 1 ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Okt. 2003 ( AS 2003 4525 ). Bereinigt durch Ziff. IV 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ), gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen ( AS 2015 215 ) und Anhang 2 Ziff. II 1 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5161 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Liste der Bundesorgane

(Art. 1 Abs. 1 Bst. b–d BGA)

a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998¹⁴.
¹⁴ SR 172.010.1

b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Die Bundeskanzlei
– Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter¹⁵
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
– Präsenz Schweiz
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
– Bundesanwaltschaft
– Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
– Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
Eidgenössisches Finanzdepartement
– Eidgenössische Finanzkontrolle
– Eidgenössische Finanzmarktaufsicht¹⁶
Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹⁷
– Wettbewerbskommission
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
– Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle
– Eidgenössische Kommunikationskommission
¹⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
¹⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
¹⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

c. Formationen der Armee:

– Armeestab
– Grosse Verbände
– Truppenkörper
– Truppeneinheiten

d. Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen

e. Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen

– Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
– Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
– Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Anhang 2 ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2002 ( AS 2003 2 ). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ( AS 2008 5747 ) und Anhang Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6887 ).
(Art. 2 Abs. 2)

Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen

(Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA)

a. Selbstständig archivierende Stellen:

– Die Schweizerische Post
– Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
– Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
– Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
– Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich)
– Paul-Scherrer-Institut
– Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
– Schweizerische Bundesbahnen SBB
– Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
– Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
– Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat

b. Anbietepflichtige Stellen:

– Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
– Pensionskasse des Bundes PUBLICA
– Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS

Anhang 3 ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 666 ).
(Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist

(Art. 12 Abs. 1 BGA)
– Archivgut, das einer verlängerten Schutzfrist von in der Regel 50 Jahren nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt.
– Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuelle Liste wird im Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Signatur

Titel

Schutzfrist

Bemerkungen

E1010D

Bundeskanzlei: Zentrale Ablage (2010–)

100 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter Position 173.1 und 173.2

E1030.2

Bundeskanzlei: Handakten Karl Huber, Bundeskanzler (1968–1981)

50 Jahre

E1030.3

Bundeskanzlei: Handakten Walter Buser, Bundeskanzler (1981–1991)

50 Jahre

E1030.4

Bundeskanzlei: Handakten François Couchepin, Bundeskanzler (1991–1999)

50 Jahre

E1030.5

Bundeskanzlei: Handakten Hanna Muralt Müller, Vizekanzlerin (1991–2005)

50 Jahre

E1030.6

Bundeskanzlei: Handakten Achille Casanova, Vizekanzler (1981–2005)

50 Jahre

E1030.7

Bundeskanzlei: Handakten Annemarie Huber-Hotz, Bundeskanzlerin (2000–2007)

50 Jahre

E1030.8

Bundeskanzlei: Handakten Oswald Sigg, Vizekanzler (2005–2009)

50 Jahre

E1030.9

Bundeskanzlei: Handakten Corina Casanova, Bundeskanzlerin (2008–2016)

50 Jahre

E1030.10

Bundeskanzlei: Handakten Thomas Helbling, Vizekanzler (2008–2016)

50 Jahre

E1030.11

Bundeskanzlei: Handakten André Simonazzi, Vizekanzler (2009–)

50 Jahre

E1030.12

Bundeskanzlei: Handakten Walter Thurnherr, Bundeskanzler
(2016–2023)

50 Jahre

E1050.3B

Bundesversammlung: Finanzkommissionen und Finanzdelegation (1993–2000)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2002/114

E1050.3C

Bundesversammlung: Finanzkommissionen und Finanzdelegation (2001–)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2006/34

E1050.7A

Bundesversammlung: Geschäftsprüfungskommissionen (1969–1994)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 1987/184 und 2011/113 sowie Bände 60 und 61 der Ablieferung 1999/272

E1050.7B

Bundesversammlung: Geschäftsprüfungskommissionen (1995–)

50 Jahre

gilt nur für die Hauptgruppen 6 (Delegation) und 7 (Aufsichtseingaben) sowie die jährlichen Berichte zum Kriegsmaterialexport (Az. 211.513)

E1050.8

Bundesversammlung: Militärkommissionen (1946–1991)²⁰

50 Jahre

gilt nur, soweit die entsprechenden Unterlagen in den Beständen des VBS der verlängerten Schutzfrist unterstehen

E1050.31-01A

Nationalrat: Sicherheitspolitische Kommission (1996–2001)

50 Jahre

E1050.32-01A

Ständerat: Sicherheitspolitische Kommission (1996–2001)

50 Jahre

E1060.1

Parlamentarische Untersuchungskommission des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1989–1990)

50 Jahre

E1060.1-01

Parlamentarische Untersuchungskommission des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Tonaufnahmen und Schlussbericht (1989–1990)

50 Jahre

E1060.2

Parlamentarische Untersuchungskommission des Eidgenössischen Militärdepartements: Zentrale Ablage (1990–1991)

50 Jahre

E1060.3

Parlamentarische Untersuchungskommission der Eidgenössischen Versicherungskasse: Zentrale Ablage (1995–1996)

50 Jahre

E1070

Bundesversammlung: Geschäftsdossiers (1848–2001)

50 Jahre

gilt nur für Geschäfte betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern der eidgenössischen Räte und des Bundesrates

E1070-03

Bundesversammlung: Sicherheitspolitische Kommissionen (1991–2001)

50 Jahre

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Ratspräsidien; gilt nur für Az. 104

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Geschäftsprüfungskommissionen; gilt nur für Az. 103-05 und für die Ablieferungen 2011/107, 2015/278, 2016/108 und 2017/410

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommissionen; gilt nur für Az. 103-09

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Geschäftsprüfungsdelegation; gilt nur für Az. 103-08, 103-10, 103-11 und 305-04

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Finanzdelegation; gilt nur für Az. 103-02 und 305-03

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der NEAT-Aufsichtsdelegation; gilt nur für Ablieferungen 2010/265, 2011/147, 2012/74, 2012/226, 2014/137, 2015/234, 2017/259 und 2020/5

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

80 Jahre

Unterlagen der Sicherheitspolitischen Kommissionen; gilt nur für Ablieferung 2010/293

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Sicherheitspolitischen Kommissionen; gilt nur für Ablieferung 2010/292

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben; gilt nur für Ablieferung 2010/296

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Kommissionen für Rechtsfragen; gilt nur für Ablieferung 2010/294

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Gerichtskommission; gilt nur für Az. 302‑23

E1070-04

Bundesversammlung: Parlamentarische Geschäfte, Räte und Ratsorgane (2001–)

50 Jahre

Unterlagen der Rehabilitierungskommission; gilt nur für Ablieferung 2010/295

E1100-01

Parlamentsdienste: Zentrale Ablage
(2000–)

50 Jahre

gilt nur für Dossiers unter der Planposition 519-01 zu Selektionsverfahren des Bundesrats für Kaderstellen (Projektnr. 54)

E2001E

Abteilung für politische Angelegenheiten: Zentrale Ablage (1950–1973)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung Fremder Interessen (Az. B.24), mit Ausnahme jener Mandate, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2001E-01

Politische Direktion: Zentrale Ablage (1973–1981)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung Fremder Interessen (Az. B.24), mit Ausnahme jener Mandate, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2003-01A

Abteilung für internationale Organisationen: Fremde Interessen (1950–1972)

50 Jahre

mit Ausnahme der Unterlagen aus Mandaten, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2003-06

Politische Direktion: Fremde Interessen (1973–1984)

50 Jahre

mit Ausnahme der Unterlagen aus Mandaten, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2006A

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Zentrale Ablage des Einheitsregistraturplans EDA (1997–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 221.24 (nur für Az. 221.24-China, 221.243-China und 221.24-Tibet), 221.22 (nur Ablieferung 2023/198), 252.0, 252.1, 252.2, 252.3, 252.4, 262.0, 262.1 (nur Ablieferungen 2009/188 und 2018/275), 262.2 (nur Ablieferungen 2009/188, 2011/253 und 2018/275)

E2007-01A

Direktion für Ressourcen und Aussennetz: Immatrikulationsdaten über Auslandschweizer- und -schweizerinnen (IMMAPRO) (2002–2003)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 2 (Datensammlung)

E2008-01

Konsularische Direktion: Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA/eVERA) (2001–)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 2 (Daten)

E2010A

Politische Direktion: Zentrale Ablage (1982–2000)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung Fremder Interessen (Az. B24)

E2010-03A

Politische Direktion: Registraturfindmittel (1973–)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/444, 2018/54 und 2018/203

E2012

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Taskforce Libyen-Affäre

50 Jahre

E2023-01A

Politische Direktion: Fremde Interessen (1985–)

50 Jahre

E2026-20

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit: Koordinationsbüro Bamako (1970–)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2013/262

E2200.[…]

Schweizerische Vertretung, [Ort]: Zentrale Ablage

120 Jahre

gilt nur für Unterlagen betreffend Adoptionen, insbesondere unter Az. 123.32 und Az. 141.2

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung Fremder Interessen (seit 1966, unter Az. 82 und weiteren Az.), mit Ausnahme jener Mandate, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2210.[…]

Ständige Vertretungen / Mission bei [Name der Organisation]: Zentrale Ablage

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung Fremder Interessen (seit 1966), mit Ausnahme jener Mandate, die vor 1966 abgeschlossen worden sind

E2210.7-05

Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen, Genf: Zentrale Ablage (1977–1992)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 1 (Organisations Internationales, Missions Permanentes)

E2210.7-06

Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen, Genf: Zentrale Ablage (1993–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 1 (Questions État-hôte avec les missions et les organisations internationales)

E2600-02

Direktion für Völkerrecht: Unterlagen zur Libyen-Affäre

50 Jahre

E3240A

Direktion der eidgenössischen Bauten: Zentrale Ablage (1848–1995)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen, die noch in Betrieb stehende Gebäude und Anlagen betreffen

E3240B

Amt für Bundesbauten: Zentrale Ablage (1996–1998)

80 Jahre

E3240C-04

Bundesamt für Bauten und Logistik: Bauprojektakten (1999–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter Planpositionen zu Vertretungen der Schweiz im Ausland in der Ablieferung 2013/336

E3241

Direktion der eidgenössischen Bauten: Liegenschaftsverträge (1848–1998)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen, die noch in Betrieb stehende Gebäude und Anlagen betreffen

E3242

Direktion der eidgenössischen Bauten: Ingenieurbau (Tiefbau) (1848–1998)

80 Jahre

E3322A

Bundesamt für Statistik: Zentrale Ablage (1999–)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2011/296

E4001D

Departementssekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1952–1979)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 006 (Bundesanwaltschaft)

E4001E

Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1979–1984)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 0006 (Bundesanwaltschaft)

E4002-01

Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch: Zentrale Ablage (1997–2004)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2005/385 und 2006/59

E4002-02

Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch: Info Regiment 1 (1997–2004)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2005/80 und 2008/166

E4005

Sonderbeauftragter für Staatsschutzakten: Zentrale Ablage (1991–1996)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 1994/79, 1995/1, 1995/41, 1995/44, 1995/304 und 1995/305

E4005-01

Sonderbeauftragter für Staatsschutzakten: Datenbank zur Geschäftskontrolle (SOBE) (1991–1996)

50 Jahre

E4006

Arbeitsgruppe Kreis zur Aufarbeitung des Staatsschutzes in der Schweiz: Zentrale Ablage (1990–1993)

50 Jahre

E4007D

Eidgenössischer Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragter: zentrale Ablage (2006–)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2014/195 und 2018/274 für Unterlagen unter der Planposition 1-04

E4010A

Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Zentrale Ablage (1983–1996)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 405 (Bundesanwaltschaft)

E4010-01

Generalsekretariat des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Projektorganisation BASIS (1993–1998)

50 Jahre

gilt nur für die Dossiers E4010-01#1999/261#182, E4010-01#1999/261#183 und E4010-01#1999/261#185 (Sonderbeauftragter für Staatsschutzakten: Vollzug der Fichen- und Dossiereinsicht)

E4010-02

Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements: Programmorganisation Schengen / Dublin (2007–2009)

50 Jahre

E4110-03

Bundesamt für Justiz: Teilablage Abteilung für internationale Angelegenheiten

120 Jahre

gilt nur für Adoptionsunterlagen unter Planposition J.016 der Ablieferung 2008/300

E4111-01

Bundesamt für Justiz: Eidg. Amt für Grundbuch – und Bodenrecht – elektr. Grundstücksinformationssystem eGRIS

50 Jahre

E4113A

Dienst für kriegsnotrechtliche Sonderfragen: Zentrale Ablage (1963–1983)

50 Jahre

E4114A

Bundesamt für Justiz: Zentrale Ablage (1984–)

120 Jahre

gilt nur für Adoptionsunterlagen unter Az. 74

E4114C

Bundesamt für Justiz: Zentrale Ablage (1999–)

120 Jahre

gilt nur für Adoptionsunterlagen unter Az. 6.6.6.1 (Internationale Adoption)

E4160A

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen: Zentrale Ablage (1923–1934)

120 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition H.4 (Kindschaftsrecht)

E4160B

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen: Zentrale Ablage (1935–1947)

120 Jahre

gilt nur für die Unterlagen unter den Planpositionen J (Kindschaftsrecht) und P (Adoptionen)

E4160D

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen: Zentrale Ablage (1964–)

120 Jahre

gilt nur für Adoptionsunterlagen unter der Planposition D 12 der Ablieferungen 1998/170 und 2002/57

E4161

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen: Parallelakten (1923–)

120 Jahre

gilt nur für Ablieferung 1994/184 (Kartei zu Adoptionsmitteilungen)

E4260D

Polizeiabteilung: Zentrale Ablage
(1957–1979)

50 Jahre

gilt nur für Az. 400.5 (Tagesdossiers Personen) in Ablieferung 2021/272

E4260E-05

Bundesamt für Polizeiwesen: Zentrale Ablage (1979–1999)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2021/133

E4264-03

Bundesamt für Polizeiwesen: Polizeifahndungssystem RIPOL – Système de recherche informatisée de la police (1980–1999)

50 Jahre

gilt nur für Planposition 1 (Tagesdossiers Personen)

E4267-02

Bundesamt für Polizei: Polizeifahndungssystem RIPOL – Système de recherche informatisée de la police (2000–)

50 Jahre

E4267-16

Bundesamt für Polizei: Informationssystem des Bundes HOOGAN gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (2007–)

50 Jahre

gilt nur für Planposition 1 (HOOGAN-Daten: Personen)

E4268-01

Bundesamt für Polizei: Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) (2000–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 2 (Datensammlung)

E4268-02

Bundesamt für Polizei: Informatisiertes Staatsschutz-Informations-System (ISIS) (1994–)

50 Jahre

E4268-03

Bundesamt für Polizei: Informationssystem der Bundeskriminalpolizei JANUS (2000–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 2 (Daten)

E4268-05

Bundesamt für Polizei: Dienst für Analyse und Prävention (2000–)

50 Jahre

E4268-06

Bundesamt für Polizei: Ablage Registratur (2000–)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2014/25

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 1 (Vorgangskategorien)

E4268-07

Bundesamt für Polizei: Meldestelle für Geldwäscherei, Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GEWA)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen der Planposition 2 (Daten)

E4268-08

Bundesamt für Polizei: Datenbank Betäubungsmittel-Statistik (1987–2008)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen der Planposition 2 (Löschdaten)

E4268-09

Bundesamt für Polizei: Informatisiertes Staatsschutz-Informationssystem Neue Technologie (ISIS-NT)

50 Jahre

E4268-12

Bundesamt für Polizei: Zentrale Ablage (2000–)

50 Jahre

gilt nur für die Ablieferungen 2021/134 und 2021/175 (Handakten Direktor Vez)

E4270-01

Eidgenössische Spielbankenkommission: Zentrale Ablage (2000–2010)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2011/105

E4311-08

Bundesamt für Migration: Zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS
(2008–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen unter Positionsnummer 022 Daten

E4320B

Bundesanwaltschaft: Polizeidienst
(1931–1959)

50 Jahre

E4320C

Bundesanwaltschaft: Polizeidienst
(1960–1999)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 1992/171, 1996/104, 1997/83, 2001/55 und 2006/130

50 Jahre

E4320-01C

Bundesanwaltschaft: Fichen, Karteien und Sammlungen des Polizeidienstes
(1960–1992)

50 Jahre

E4320-02C

Bundesanwaltschaft: Jura-Konflikt
(1960–1992)

50 Jahre

E4320-03C

Bundesanwaltschaft: Divine Light Zentrum (1960–1992)

50 Jahre

E4320-04C

Bundesanwaltschaft: Ablage Gegenoperationen des Polizeidienstes
(1960–1992)

50 Jahre

E4320-05C

Bundesanwaltschaft: Ablage Internationales des Polizeidienstes (1960–1992)

50 Jahre

E4320-06C

Bundesanwaltschaft: Ablage Ungarn des Polizeidienstes (1960–1992)

50 Jahre

E4320-07C

Bundesanwaltschaft: Verbindungsbüro des Polizeidienstes (1960–1992)

50 Jahre

E4321-00

Bundesanwaltschaft: Registraturfindmittel des Rechtsdienstes (1931–2003)

50 Jahre

E4321A

Bundesanwaltschaft: Rechtsdienst
(1931–2003)

50 Jahre

E4321-01

Bundesanwaltschaft: Aktenverwaltungs- und Geschäftskontrollsystem des Rechtsdienstes (REGIRED) (1989–2002)

50 Jahre

E4322

Schweizerisches Zentralpolizeibüro: Datensammlungen und Dokumentationen
(1848–1992)

50 Jahre

E4323A

Schweizerisches Zentralpolizeibüro: Falschgeld (1848–1992)

50 Jahre

E4324A

Schweizerisches Zentralpolizeibüro: Betäubungsmittel (1848–1992)

50 Jahre

E4326A

Schweizerisches Zentralpolizeibüro: Interpol-Dienst (1848–1992)

50 Jahre

E4327

Bundesanwaltschaft: Registraturfindmittel und diverse Unterlagen des Polizeidienstes (1935–1992)

50 Jahre

gilt nur für Staatsschutzakten (Ablieferung 1994/197)

E4333-02

Bundesanwaltschaft: Diverses Polizei- und Rechtsdienst (1944–2001)

50 Jahre

E4333-03

Bundesanwaltschaft: Geschäftsdossiers und Verfahrensakten (1889–2008)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2019/54

E4333-04

Bundesanwaltschaft: Zentrale Ablage (2009–)

50 Jahre

gilt nur Unterlagen unter den Planpositionen 034.2 (Ausschusssitzungen (operativer Ausschuss)), 23 (Strafverfahren führen), 41 (Passive Rechtshilfe) und für Ablieferung 2019/464

E4380A

Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum: Zentrale Ablage (1888–1979)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 162

E4380B

Bundesamt für geistiges Eigentum: Zentrale Ablage (1979–1995)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 226.1 (Wiedereinsetzung – einzelne Fälle)

E4390C

Bundesamt für Zivilschutz: Zentrale Ablage (1976–2002)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 100.8 (Beziehungen zu anderen Staaten)

E4390D

Bundesamt für Zivilschutz: zentrale Ablage (1997–2005)

50 Jahre

gilt nur für die Ablieferung 2016/202

E4390-02

Bundesamt für Bevölkerungsschutz: Zentrale Ablage (2006–)

50 Jahre

ausser Personaldossiers unter Az. 111.12

E4800.3

Bundesanwaltschaft: Handakten Rudolf Gerber, Bundesanwalt (1974–1989)

50 Jahre

E4800.3-01

Bundesanwaltschaft: Handakten Rudolf Gerber, Bundesanwalt (1974–1993)

50 Jahre

E4800.7

Bundesanwaltschaft: Handakten Adrian Florian, Adjunkt (1931–2000)

50 Jahre

E4800-01

Bundesanwaltschaft: Handakten Carla del Ponte, Bundesanwältin (1994–1998)

50 Jahre

E5001F

Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung: Zentrale Ablage (1959–1971)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5001G

Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung. Zentrale Ablage (1959–1991)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5003-01

Eidgenössische Militärbibliothek: Dokumentation zu Fragen der Atombewaffnung (1945–1996)

85 Jahre

E5003-02

Eidgenössische Militärbibliothek: Diverse Provenienzen Eidgenössisches Militärdepartement (1848–1997)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2009/193

E5004A

Generalsekretariat des Eidgenössischen Militärdepartements: Zentrale Ablage (1992–1997)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2015/10

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2014/244

E5007-01

Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Zentrale Ablage (1998–2004)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2014/115 und 2016/181

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2010/306, 2015/11 und 2016/180

E5150A

Kriegstechnische Abteilung: Zentrale Ablage (1908–1967)

80 Jahre

gilt nur für Bände 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 der Ablieferung 1968/9

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5150C-01

Kriegstechnische Abteilung: Zentrale Ablage (1930–1968)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5156B

Gruppe für Rüstungsdienste: Schiessversuche (1968–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5157-01

Laboratorium Wimmis: Fachbereichsthemen (1925–1981)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2015/107 für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2013/343

E5159-01

Labor Spiez: Zentrale Ablage (2004–)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2005/207

E5162-01

Bundesamt für Rüstung armasuisse: Zentrale Ablage (2003–2010)

50 Jahre

E5162-02

Bundesamt für Rüstung armasuisse: Zentrale Ablage (2021–)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518) unter Position 441.5 Areale

E5205-01

Eidgenössische Konstruktionswerkstätte, Thun: Handakten der Direktion
(1863–1995)

80 Jahre

gilt nur für Hauptgruppen 3 (Panzerspezifische Akten / Unterlagen) und 5 (Festungsartillerie)

E5205-02

Eidgenössische Waffenfabrik Bern: Handakten der Geschäftsleitung
(1875–1995)

80 Jahre

gilt nur für Hauptgruppe 3 (Panzerspezifische Akten / Unterlagen)

E5206

Eidgenössische Konstruktionswerkstätte, Thun: Datensammlungen und Dokumentationen (1861–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5230-01

Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme: Geschäftsleitung
(1996–1999)

80 Jahre

gilt nur für Hauptgruppen 3 (Panzerspezifische Akten / Unterlagen) und 5 (Festungsartillerie)

E5301-05

Untergruppe Personelles der Armee: Personalinformationssystem der Armee (PISA) (1996–2001)

50 Jahre

E5301-06

Personelles der Armee: Personalinformationssystem der Armee PISA2000 (2002–)

50 Jahre

E5301-08

Führungsstab der Armee/Personelles der Armee: Armeeorganisation & Personalsteuerung

50 Jahre

E5301-09

Personelles der Armee: Zentrale Datenbank für die Armeeführung (ZDA 1)

50 Jahre

E5303

Bundesamt für Adjutantur: Personalinformationssystem der Armee (PISA) (1984–1995)

50 Jahre

E5307-02

Militärakademie an der ETH Zürich: Handakten A. Stahel, Dozent an der militärischen Führungsschule (2002–2005)

50 Jahre

E5360A

Stab der Gruppe für Ausbildung: Zentrale Ablage (1945–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5460A

Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr: Zentrale Ablage (1950–1975)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5460B

Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr: Zentrale Ablage
(1976–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter Planposition 446.12


E5460-01

Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr: Elektronische Kriegsführung (1979–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5461A

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen: Führung und Einsatz
(1968–1976)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5461B

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen: Führung und Einsatz
(1977–1995)

50 Jahre

gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990, Art. 15 Abs. 2

E5462A

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen: Flieger- und Fliegerabwehrnachrichtendienst (1968–1989)

50 Jahre

gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 1990, Art. 15 Abs. 2

E5465A

Direktion der Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1942–1952)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5465B

Abteilung für Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1968–1971)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5465B-01

Direktion der Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1936–1968)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5465C

Abteilung für Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1972–1979)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5465C-01

Bundesamt für Militärflugplätze: Diverses (1979–1980)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5465D

Bundesamt für Militärflugplätze: Zentrale Ablage (1979–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5471-02

Luftwaffe: Zentrale Ablage (1996–)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2004/582, 2020/16, 2020/391und 2021/61

E5480A

Abteilung und Waffenchef für Genie: Zentrale Ablage (1910–1950)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5480A-01

Abteilung für Genie: Teilregistratur Genie und Altablagen (1895–1950)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5480B

Abteilung für Genie und Festungen: Zentrale Ablage (1968–1979)

80 Jahre

E5480C

Bundesamt für Genie und Festungen: Zentrale Ablage (1979–1995)

80 Jahre

E5480-02

Kommando Festungswachtkorps: Zentrale Ablage (1996–2003)

50 Jahre

E5481

Büro für Befestigungsbauten: Zentrale Ablage (1886–1950)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5485A

Festungsbüro Sargans: Zentrale Ablage (1938–1964)

80 Jahre

E5486A

Baubüro Sargans: Zentrale Ablage
(1939–1947)

80 Jahre

E5520A

Abteilung für Uebermittlungstruppen: Zentrale Ablage (1951–1954)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5522-01

Untergruppe Führungsunterstützung: Registraturfindmittel (1996–2003)

50 Jahre

E5522-02

Untergruppe Führungsunterstützung: Zentrale Ablage (1996)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/445

E5522-03

Untergruppe Führungsunterstützung: Zentrale Ablage (1996–2003)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2004/383, 2004/447 und 2008/221

E5523-01

Bundesamt für Unterstützungstruppen (1996–2003): Altablagen des Bundesamts für Unterstützungstruppen und Vorgänger (1943–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2005/261

E5560C

Generalstabsabteilung: Zentrale Ablage (1946–1968)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

80 Jahre

gilt nur für Planposition 6 (Festungswesen)

E5560D

Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: Zentrale Ablage (1964–1995)

80 Jahre

ausser Ablieferung 2020/346, 2020/405 und 2023/330

E5560D-01

Untergruppe Ausbildungsführung: Teilregistratur Kommando Generalstabsschulen (1996)

50 Jahre

E5560D-02

Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: Abteilung Mobilmachung (1964–1995)

80 Jahre

E5560D-03

Untergruppe Planung: Zentrale Ablage (1996–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2007/106 und 2007/171

E5560-01

Generalstab: Rechtsdienst (1996–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2005/258

E5560-03

Untergruppe Logistik: Altablagen diverser Vorläuferorganisationen (1996–2001)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5562

Militärische Sicherheitsdienste: Zentrale Ablage (1972–1991)

50 Jahre

E5563

Stab der Gruppe für Generalstabsdienste: Projekt 26 (1968–1995)

50 Jahre

E5563-01

Stab der Gruppe Generalstabsdienste: Projekt 26 (P-26) – Dokumentation

50 Jahre

E5564

Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr: Verschiedene Unterlagen
(1969–1991)

50 Jahre

E5565-01

Nachrichtendienst des Bundes: Informatisiertes Staatsschutz-Informations-System Neue Technologie (ISIS-NT) (2005–)

50 Jahre

E5565-02

Nachrichtendienst des Bundes: Ablage Nachrichtendienst und Vorgänger, insbesondere Strategischer Nachrichtendienst und Untergruppe Nachrichtendienst
(1941–2009)

80 Jahre

gilt für Ablieferung 2020/243, 2020/276, 2021/245 und 2023/239

50 Jahre

gilt für Ablieferung 2020/242 und 2020/275

E5565-03

Nachrichtendienst des Bundes: Ablage Vorgängerbehörden, insbesondere Bundespolizei und Dienst für Analyse und Prävention (1951–2012)

80 Jahre

gilt nur für Abl. 2020/245

50 Jahre

gilt nur für Abl. 2020/244

E5565-04

Nachrichtendienst des Bundes: Dokumentation der Organisationsgeschichte des mit dem Ausland betrauten Nachrichtendienstes und seiner Vorgängerorganisationen (1968–2009)

50 Jahre

E5565-06

Nachrichtendienst des Bundes: Zentrale Ablage (2010– )

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2023/240

E5571A

Generalstab: Bau und Liegenschaftswesen (1996–2003)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/351

E5571-02

Generalstab: Zentrale Ablage Generalstabchef, Stab des Generalstabchefs, Militärprotokoll, Verteidigungsattachés und Zentrale Dienste (1996–2003)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2010/107, 2010/144, 2017/352, 2018/320 und 2019/468

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2017/351, 2018/120,2019/332, 2019/418, 2020/373 und 2021/109

E5571-03

Untergruppe Planung: Registraturgemeinschaft mit Generalstab (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2007/166

E5571-04

Generalstab: Personensicherheitsprüfungen für Angehörige der Armee, Angestellte des Bundes und Dritte (1996–2003)

100 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter Position 071.1 (Personensicherheitsprüfung)

E5571-05

Generalstab: Mobilmachung (1996–2003)

80 Jahre

E5571-06

Generalstab: Abteilung Mobilmachung (1997–2003)

80 Jahre

E5572-01

Untergruppe Friedensförderung und Sicherheitskooperation des Generalstabs: Zentrale Ablage (1998–2003)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5610B

Oberkriegskommissariat: Verwaltung der Waffen- und Schiessplätze
(1964–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5630A-03

Bundesamt für Transporttruppen: Zentrale Ablage (1979–1995)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 440.4 (Technische Experten für das Unfallwesen)

E5631-01

Untergruppe Logistik: Zentrale Ablage (1996–2003)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 094 (Eidgenössische Fahrzeugkontrolle)

E5671B

Direktion der Armeemotorfahrzeugparks: Zentrale Ablage (1968–)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5676

Kriegsmaterialverwaltung: Zentrale Ablage (1875–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5679

Logistikbasis der Armee: Zentrale Ablage (2004–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 450 (Transportmittel, Bewirtschaftung, Liquidation; Allgemeines)

E5680C

Zentralstelle für Gesamtverteidigung: Zentrale Ablage (1994–1998)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5715-01

Grenzbrigade 1: Zentrale Ablage
(1938–1995)

50 Jahre

E5716-01

Grenzbrigade 3: Zentrale Ablage
(1938–1995)

50 Jahre

E5717-01

Grenzbrigade 4: Zentrale Ablage
(1938–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/158

E5718-01

Grenzbrigade 5: Zentrale Ablage
(1938–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/148

E5719-03

Grenzbrigade 6: Zentrale Ablage
(1938–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/162

E5725

Flugwaffenbrigade 31: Zentrale Ablage
(1968–1995)

50 Jahre

E5725-01

Flugwaffenbrigade 31: Büro und Kommando (1968–1981)

50 Jahre

E5725-02

Flugwaffenbrigade 31: Büro und Kommando (1969–1995)

50 Jahre

E5726-03

Flugplatzbrigade 32: Zentrale Ablage (1969–2001)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter Position 04-04-04 (Fl Kp 21 (Fliegerkompanie 21))

E5726-05

Flugplatzbrigade 32: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/189

E5727-03

Fliegerabwehrbrigade 33: Zentrale Ablage (1969–1997)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter Position 05 (Waffensysteme)

E5727-05

Fliegerabwehrbrigade 33: Büro
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/192

E5728-01

Grenzbrigade 2: Zentrale Ablage
(1938–1995)

50 Jahre

E5729-01

Territorialzone 1: Zentrale Ablage
(1970–1995)

50 Jahre

E5730-03

Felddivision 8: Zentrale Ablage
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Dossiers mit den Titeln «Kommando- und Dienstakten» und «Personelles»

E5730-04

Felddivision 8: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/464

E5731

Territorialzone 2: Zentrale Ablage
(1970–1995)

50 Jahre

E5732

Gebirgsdivision 10: Zentrale Ablage (1961–1995)

50 Jahre

E5732-03

Gebirgsdivision 10: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/285

E5733

Gebirgsdivision 12: Zentrale Ablage (1961–1995)

50 Jahre

E5733-04

Gebirgsdivision 12: Büro und Stab
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/280

E5735-01

Territorialzone 4: Zentrale Ablage
(1970–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/174

E5736

Informatikbrigade 34: Zentrale Ablage (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/199

E5736-01

Informatikbrigade 34: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/197

E5737

Festungsbrigade 13: Zentrale Ablage (1951–1994)

50 Jahre

E5737-02

Festungsbrigade 13: Zentrale Ablage (1951–1997)

50 Jahre

E5737-04

Festungsbrigade 13: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/310

E5738

Festungsbrigade 23: Zentrale Ablage (1951–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 1999/384

E5738-01

Festungsbrigade 23: Zentrale Ablage (1995–2003)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2004/8 und 2004/308

E5738-02

Festungsbrigade 23: Kommando
(1951–1995)

50 Jahre

E5738-03

Festungsbrigade 23: Büro und Stab
(1995–2003)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/306

E5739

Reduitbrigade 21: Zentrale Ablage
(1948–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 1999/377

E5741

Reduitbrigade 22: Zentrale Ablage
(1948–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

E5742

Reduitbrigade 24: Zentrale Ablage
(1948–1995)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 1999/386

E5743

Territorialzone 10: Zentrale Ablage
(1970–1995)

50 Jahre

E5744

Territorialzone 12: Zentrale Ablage
(1970–1995)

50 Jahre

E5744-01

Territorialzone 12: Kommando
(1970–1995)

50 Jahre

gilt nur für die Ablieferung 2015/205

E5747

Grenzbrigade 11: Zentrale Ablage
(1951–1995)

50 Jahre

E5748

Grenzbrigade 12: Zentrale Ablage
(1951–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 1999/385

E5750-01

Panzerbrigade 1: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/322

E5751-01

Panzerbrigade 2: Büro (1996–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/352

E5755

Telecombrigade 40: Zentrale Ablage (1996–2003)

50 Jahre

gilt nur für Az. 01 (Befehle Kommando Feldtelegrafen- und Telefondienst, Befehlssammlung Telecombrigade 40, Unbrauchbarmachung)

E5756

Übermittlungsbrigade 41: Zentrale Ablage (1996–2003)

50 Jahre

gilt nur für Az. 03-01 (Truppeninformationsdienst), Az. 04-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten), Az. 04-06 (Übungen) und Az. 05-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten, Teil 1 und 2) in Ablieferung 2004/25

E5757-05

Armeetruppen: Zentrale Ablage
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Az. 01-03-03-01 (Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsdiensten, Teile 1 und 2) in Ablieferung 2004/24 und für Ablieferung 2004/183

E5757-06

Armeetruppen: Militärischer Sicherheitsdienst (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/20

E5757-07

Armeetruppen: Büro Flughafenregiment 4 (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/180

E5758-02

Festungsbrigade 10: Zentrale Ablage (1951–1997)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/171

E5758-04

Festungsbrigade 10: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/476

E5759-01

Mechanisierte Division 1: Zentrale Ablage (1961–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2003/163 und 2004/339

E5760-02

Mechanisierte Division 4: Büro
(1961–1995)

50 Jahre

E5761-04

Territorialdivision 1: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/325

E5762-02

Territorialdivision 4: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/110

E5762-03

Territorialdivision 4: Zentrale Ablage (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/112

E5763-02

Territorialdivision 9: Büro und Stab
(1995–1999)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/302

E5764-02

Territorialbrigade 12: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferungen 2004/297 und 2015/203

E5765-03

Territorialbrigade 10: Büro (1995 – 2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/300

E5766-02

Territorialdivision 2: Büro (1995–1999)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/172

E5766-03

Territorialdivision 2: Zentrale Ablage (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/260

E5767-01

Feldarmeekorps 1: Zentrale Ablage
(1961–1994)

50 Jahre

E5767-04

Feldarmeekorps 1: Zentrale Ablage
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/258

E5767-05

Feldarmeekorps 1: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/255

E5768-02

Feldarmeekorps 2: Zentrale Ablage
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/485

E5768-03

Feldarmeekorps 2: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/147

E5769-02

Gebirgsarmeekorps 3: Zentrale Ablage (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/293

E5769-03

Gebirgsarmeekorps 3: Zentrale Ablage (1961–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 1999/381

E5769-04

Gebirgsarmeekorps 3: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/295

E5772-01

Felddivision 3: Kommando (1961–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/157

E5772-05

Felddivision 3: Büro und Stab
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/246

E5773-05

Felddivision 5: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2003/313

E5774-01

Felddivision 6: Büro (1961–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/123

E5774-06

Felddivision 6: Zentrale Ablage
(1961–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/125

E5775-01

Felddivision 7: Zentrale Ablage
(1961–1995)

50 Jahre

E5775-03

Felddivision 7: Zentrale Ablage
(1981–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/118

E5775-04

Felddivision 7: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/115

E5776

Gebirgsdivision 9

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5776-03

Gebirgsdivision 9: Büro und Stab
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/290

E5778

Fliegerbrigade 31: Zentrale Ablage
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/187

E5779-01

Flieger und Fliegerabwehrpark 35: Zentrale Ablage (1980–1995)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/417

E5782-05

Feldarmeekorps 4: Zentrale Ablage
(1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/130

E5782-06

Feldarmeekorps 4: Zentrale Ablage
(1961–1998)

50 Jahre

E5782-07

Feldarmeekorps 4: Büro (1995–2003)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2004/132

E5795

Persönlicher Stab des Generals Guisan: Zentrale Ablage (1939–1945)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu speziell geschützter militärischer Infrastruktur gem. dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen, Art. 1 Abs. 1 (SR 510.518)

E5803

Militärdepartement: Handakten Bundesrat Georges-André Chevallaz (1980–1983)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2021/92

E5850.3

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Handakten Samuel Schmid, Bundesrat (2001–2008)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2022/69

50 Jahre

E5900-01

Gruppe Verteidigung: Zentrale Ablage (2004–)

100 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter Position 071.1 (Personensicherheitsprüfung)

80 Jahre

gilt nur für die Ablieferungen 2015/82 2015/121 und 2018/44

50 Jahre

gilt nur für die Ablieferungen 2015/62, 2015/63, 2015/89, 2015/90, 2015/104, 2015/128, 2015/173, 2015/212, 2015/223, 2016/274, 2018/43, 2018/173, 2018/209, 2018/318, 2019/124, 2019/128, 2019/131, 2019/287, 2019/288, 2020/24, 2020/53, 2020/246, 2020/330, 2021/2 und 2021/45

E5900-02

Diverse Unterlagen verschiedener Teilbereiche Gruppe V (2004–)

80 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2015/126

E5901-01

Gruppe Verteidigung: Handakten Chef de Armee, André Blattmann (2009–2016)

50 Jahre

E6104

Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei:Zentrale Ablage
(1995–2008)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2008/287 und 2014/91

E6270C-02

Eidgenössisches Personalamt: Zentrale Ablage (1987–2002)

50 Jahre

gilt nur für die Unterlagen unter der Planposition 682.62 (Mitarbeiter- und Lohndaten)

E6275-01

Eidgenössisches Personalamt: Zentrale Ablage (2011–)

80 Jahre

gilt für Unterlagen unter der Planposition 316 (Beratungen)

E6292-01

Medical Service AeD: Ärztlicher Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (1971–1998)

80 Jahre

gilt nur für die Unterlagen unter der Planposition 2 (Medizinische Dossiers)

E6301B

Eidgenössische Steuerverwaltung: Handakten Direktor Urs Ursprung
(2000–2012)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 1 und 2

E6302A

Eidgenössische Steuerverwaltung: Wehropfer und Wehrsteuer (1918–1994)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 1, 61 und 63

E6302B

Eidgenössische Steuerverwaltung: Direkte Bundessteuer (1995–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 61, 62, 63, 64, 65 und 66

E6304

Eidgenössische Steuerverwaltung: Amtshilfe USA (AHUSA I) (2008–2009)

80 Jahre

E6306

Eidgenössische Steuerverwaltung: Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen
(1918–2011)

50 Jahre

gilt nur für Planpositionen D3 (Doppelbesteuerungsabkommen), D4 (Vereinbarungen für Sonderfälle), D5 (Besteuerung des diplomatischen und konsularischen Personals), D6 (Internationale Organisationen und ihre Beamten) und D7 (Bestrebungen internationaler Organisationen und Verbände zur Regelung des internationalen Steuerrechts)

E6310

Eidgenössische Steuerverwaltung: Warenumsatzsteuer, Ausgleichssteuer, Luxussteuer (1918–1994)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 1-11, 1-12, 2-2 und 3-2

E6310-01

Eidgenössische Steuerverwaltung: Mehrwertsteuer (1994–)

100 Jahre

E6351G

Oberzolldirektion: Zentrale Ablage
(1960–2000)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen zu den Planpositionen 3, 3.00, 3.00-501 bis 3.00-600 und 3.01-601 bis 3.01-615

E6351H-01

Oberzolldirektion: Zentrale Ablage
(1996–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 3 (Zollerhebung), 441 (Lenkungsabgaben) und 442 (Automobilsteuer) sowie für Unterlagen unter der Position 62 (Fahndung (SISI))

E6364-02

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Einsatzleitsystem & Ortung ELS des Grenzwachtkorps (2022–)

50 Jahre

E6501

Bundesamt für Organisation: Betrieblich-organisatorische Bauplanung
(1979–1990)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 1988/160

E6503A

Bundesamt für Informatik: Zentrale Ablage (1990–2001)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2019/250

E6503-01

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: Zentrale Ablage (2001–)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2019/251

E6520A

Eidgenössische Bankenkommission: Zentrale Ablage (1935–1980)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6520B

Eidgenössische Bankenkommission: Zentrale Ablage (1980–1996)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6520C

Eidgenössische Bankenkommission: Zentrale Ablage (1987–2004)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6520-01

Eidgenössische Bankenkommission: Altablage (1986–2001)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen in Ablieferung 2014/100

E6520-02

Eidgenössische Bankenkommission: Zentrale Ablage (2002–2004)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen in Ablieferung 2014/99, 2014/106, 2014/122 und 2014/149

E6520-03

Eidgenössische Bankenkommission: Zentrale Ablage (2004–2008)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen in Ablieferung 2020/56, 2021/159, 2022/246 und 2023/112

E6521A

Eidgenössische Bankenkommission: Banken und Sparkassen (1935–1978)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6521B

Eidgenössische Bankenkommission: Banken und Sparkassen (1979–1996)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6521C

Eidgenössische Bankenkommission: Banken und Sparkassen (1997–2008)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6522A

Eidgenössische Bankenkommission: Anlagefonds (1935–1978)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6522B

Eidgenössische Bankenkommission: Anlagefonds (1935–1978)

50 Jahre

gilt für Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit über Finanzinstitutionen

E6600-01

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Zentrale Ablage (2012–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen der Hauptgruppe 4 (Bilaterale Interessenvertretung)

E7259-01

Eidgenössisches Forschungszentrum Conthey: Zentrale Ablage (1944–2005)

50 Jahre

gilt nur für Ablieferung 2017/187

E7310B

Delegierter für wirtschaftliche Kriegsvorsorge: Zentrale Ablage (1969–1979)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 159.2 (Sitzverlegungen)

E8003

Büro für Flugunfalluntersuchungen: Zentrale Ablage (1960–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 2 (Flugunfälle), 3 (Flugunfälle mit Schlussbericht) und 5 (Grosse Flugunfälle)

E8003-01

Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST: zentrale Ablage (2011–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 21 (Untersuchungen im Bereich Aviatik), 22 (Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht nach Immatrikulation), 23 (Ereignisse schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland nach Immatrikulation), 31 (Untersuchungen im Bereich öffentlicher Verkehr) und 32 (Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht)

E8003-02

Unfalluntersuchungsstelle für Bahnen und Schiffe: zentrale Ablage (2000–2011)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 31 (Untersuchungen im Bereich öffentlicher Verkehr) und 32 (Abgeschlossene Ereignisse ohne Bericht)

E8170D

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft: Zentrale Ablage (1938–1979)

50 Jahre

gilt nur für Az. 33 (Staumauern, kriegswirtschaftliche Massnahmen)

E8171

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft: Teilregistratur Flussbau und Talsperren (1930–1979)

80 Jahre

E9020

Bundesstrafgericht: zentrale Ablage
(2000–)

50 Jahre

gilt nur für die Ablieferungen 2019/292 und 2019/293

E9500.52

Kommission für militärische Landesverteidigung: Zentrale Ablage (1968–1995)

80 Jahre

E9500.174

Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen und Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen: Zentrale Ablage (1960–2007)

80 Jahre

gilt nur für Unterlagen betreffend Sicherung/Sicherheit beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb von bestehenden Kernanlagen sowie für Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten tangieren in Abl. 2022/101 (ei zelne Dossiers), Abl. 2022/320 (Bände 47–58) und Abl. 2023/150

E9500.222

Aktenkommission und Fondskommission Kinder der Landstrasse: Zentrale Ablage (1928–1993)

100 Jahre

ausser für die allgemeinen Akten in den Bänden 1–6 der Ablieferung 1993/116

E9500.233-01

Wettbewerbskommission: Zentrale Ablage (1997–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter der Planposition 25 (Selbstanzeige Bonusregelung (Art. 49a Abs. 2 KG))

E9500.269

Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit: Zentrale Ablage (1967–)

50 Jahre

gilt nur für Unterlagen unter den Planpositionen 074 (Genossenschafterdossiers) und 075 (Kontrolle Genossenschaftswesen)

²⁰ Vorbehältlich Art. 7 Abs. 1 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003 ( SR 171.115 ), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung, für wissenschaftliche Zwecke und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.
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