Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten ... (818.101.126)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (VMüK 1)

(VMüK) ¹ vom 1. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
² SR 818.101.1
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt, welche Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen gemeldet werden müssen von:
a. Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens;
b. Laboratorien;
c. den zuständigen kantonalen Behörden;
d. Führerinnen und Führern von Schiffen und Luftfahrzeugen.
² Sie legt die Meldeinhalte, die Meldekriterien, den Zeitpunkt der Meldung, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
Art. 2 ³ Meldungen von klinischen Befunden
¹ Die zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 1 aufgeführt.
² Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. Global Location Number (GLN), sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;
e. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens und Be-triebs-Identifikationsnummer (BUR-Nummer) des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
³ Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des klinischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
b. UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);
d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
e. Adresse.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
Art. 3 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
¹ Die ergänzend zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 2 aufgeführt.
² Meldepflichtige Personen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 übermitteln.
Art. 4 ⁴ Meldungen von laboranalytischen Befunden
¹ Die zu meldenden laboranalytischen Befunde sind in Anhang 3 aufgeführt.
² Die meldepflichtigen Laboratorien müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung des Laboratoriums;
b. Vorname und Name der verantwortlichen Laborleiterin oder des verantwortlichen Laborleiters;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse;
e. UID und BUR-Nummer des Laboratoriums, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
³ Sie müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. GLN, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist;
e. UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
Art. 4 a ⁵
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Okt. 2020 ( AS 2020 4493 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
Art. 5 ⁶
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 852 ).
Art. 5 a ⁷ Meldungen von epidemiologischen Befunden
¹ Die zu meldenden epidemiologischen Befunde sind in Anhang 5 aufgeführt.
² Die meldepflichtigen Personen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. GLN, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
d. Adresse des Betriebs, in dem sie tätig sind;
e. UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem sie tätig sind, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird.
³ Die meldepflichtigen Institutionen müssen mit der Meldung des epidemiologischen Befunds folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung der Institution, gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
b. UID und BUR-Nummer der Institution, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird;
c. Vorname und Name der für Auskünfte zuständigen Ansprechperson (Art. 12 Abs. 2 EpV);
d. Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
e. Adresse.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3583 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
Art. 6 Meldungen von Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen
¹ Die zuständigen kantonalen Behörden sowie Führerinnen und Führer von Schiffen und Luftfahrzeugen müssen Ereignisse wie Krankheits- oder Todesfälle oder Kontaminationen, die ungewöhnlich oder unerwartet sind oder gehäuft auftreten und auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, in Anwendung des Entscheidungsschemas nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005⁸ (IGV) melden.
² Sie müssen folgende Angaben übermitteln:
a. Art des Ereignisses;
b. Bezeichnung der Behörde oder Vorname und Name der Führerin oder des Führers des Schiffs oder des Luftfahrzeugs;
c. Flug- oder Schiffsnummer;
d.⁹
Telefonnummer und E‑Mail-Adresse;
e.¹⁰
Adresse.
⁸ SR 0.818.103
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
Art. 7 Meldepflichtiges Laboratorium
¹ Meldepflichtig ist das Laboratorium, das die erste Untersuchung durchführt.
² Bei Aufträgen an ein Laboratorium im Ausland ist das auftraggebende Laboratorium meldepflichtig.
Art. 8 ¹¹ Meldekriterien
Die erregerspezifischen Kriterien für die Meldungen von klinischen Befunden, die Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden, die Meldungen von laboranalytischen Befunden und die Meldung von epidemiologischen Befunden sind in den Anhängen 1–3 sowie 5 festgehalten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3583 ).
Art. 9 Zeitpunkt der Meldung
¹ Eine Beobachtung muss gemeldet werden, sobald die erregerspezifischen Meldekriterien nach Anhang 1, 2, 3 oder 5 erfüllt sind.¹²
² Sie muss auch gemeldet werden, wenn einzelne Angaben zur Beobachtung oder zur Person fehlen. Fehlende Angaben sind so rasch als möglich nachzumelden.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3583 ).
Art. 10 ¹³ Meldefristen
¹ Eine Beobachtung ist innerhalb der erregerspezifischen Frist nach Anhang 1, 2, 3 oder 5 zu melden. Meldefristen mit Stundenangaben gelten auch ausserhalb der Werktage.
² Muss die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt eine Meldung an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiterleiten, so gelten die folgenden Fristen:
a. für Meldungen zu klinischen Befunden: die erregerspezifischen Fristen nach Anhang 1;
b. für Ergänzungsmeldungen zu klinischen Befunden: eine Woche;
c. für Meldungen zu epidemiologischen Befunden: die spezifischen Fristen in Bezug auf die Beobachtung nach Anhang 5.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3583 ).
Art. 11 Meldewege für klinische Befunde
¹ Klinische Befunde müssen an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die meldepflichtige Beobachtung gemacht wurde.
² Anhang 1 legt fest, welche klinischen Befunde zusätzlich direkt dem BAG gemeldet werden müssen.
³ Elektronische Meldungen müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.
Art. 12 ¹⁴ Meldewege für laboranalytische Befunde
¹ Laboranalytische Befunde müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.
² Laboranalytische Befunde aufgrund von Umweltproben müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Probe entnommen wurde.
³ Elektronische Meldungen laboranalytischer Befunde müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die zuständige Kantonsärztin oder an den zuständigen Kantonsarzt weiter.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
Art. 13 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 852 ).
Art. 13 a ¹⁶ Meldewege für epidemiologische Befunde
¹ Epidemiologische Befunde müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem sich die Ärztin oder der Arzt, das Spital oder die öffentliche und private Institution des Gesundheitswesens befindet, welche die Beobachtung gemacht hat.
² Elektronische Meldungen müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3583 ).
Art. 14 Meldewege für Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen
¹ Macht die Führerin oder der Führer eines Schiffs eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er den Betreiber einer Hafenanlage. Der Betreiber der Hafenanlage leitet die Meldung an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weiter. Diese oder dieser informiert das BAG.
² Macht die Führerin oder der Führer eines Luftfahrzeugs im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr eine Beobachtung, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweist, so informiert sie oder er den Flugsicherungsdienst. Der Flugsicherungsdienst leitet die Meldung an den Flughafenhalter sowie die zuständige Flughafengrenzärztin oder den zuständigen Flughafengrenzarzt weiter. Diese oder dieser informiert das BAG. Dieses informiert die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt.
Art. 15 Meldemittel
¹ Die Meldungen müssen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten Formularen per Post, Kurier oder Fax oder in dem vom BAG bezeichneten System elektronisch übermittelt werden.
² Klinische Befunde, die nach Anhang 1 innerhalb von zwei Stunden zu melden sind, müssen telefonisch übermittelt werden.
³ Führerinnen und Führer von Schiffen sowie von Luftfahrzeugen im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr müssen zur Meldung ihrer Beobachtung das effizienteste Kommunikationsmittel verwenden, das ihnen zur Verfügung steht.
Art. 16 Überprüfung der Meldeinhalte
Das BAG überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr, die Meldeinhalte auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit.
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 13. Januar 1999¹⁷ über Arzt- und Labormeldungen wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 1999 1100 ; 2003 5205 ; 2006 105 ; 2013 3847 ]
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁸

¹⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 19. Okt. 2016 ( AS 2016 3841 ), Ziff. I der V des EDI vom 10. Nov. 2017 ( AS 2017 6671 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3583 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 25. Nov. 2021 ( AS 2021 852 ), Ziff. I der V des EDI vom 8. Juli 2022 ( AS 2022 416 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 29. Nov. 2023 ( AS 2023 792 ) und Ziff. I der V des EDI vom 24. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 626 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Meldungen von klinischen Befunden

Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen.

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist,
spezifisches Meldemittel

Angaben zur meldepflichtigen
Beobachtung

Angaben zur
betroffenen Person

Meldung zusätzlich direkt
an das BAG

Bemerkungen

1 Häufung von klinischen Befunden*

Krankheits- oder Todesfälle, die

– das zu erwartende Ausmass für den betreffenden Zeitraum oder Ort übersteigen, und
– mutmasslich auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen sind, und
– Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten.

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– Anzahl betroffener Personen
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Name und Adresse der Institution, falls eine solche betroffen ist.
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort**
– Geburtsdatum, Geschlecht**

Nein

* Gilt auch für Befunde, die im Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden meldepflichtig sind.
** Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.
2 Aussergewöhnlicher klinischer Befund*

Klinischer Befund oder Todesfall, der

– auf eine ungewöhnliche oder unerwartete übertragbare Krankheit schliessen lässt (Erreger, Schweregrad)**, und
– Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten.

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Name und Adresse der Institution, falls eine solche betroffen ist.
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

* gilt auch für Befunde, die im Einzelfall nicht oder nicht innert 2 Stunden zu melden sind.
** Je nach vermutetem Krankheitserreger sind die erforderlichen Verpackungs- und Versandbestimmungen zu beachten.
3 Aids

Erfüllte klinische Kriterien*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vornamenscode, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– Herkunftsland
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* gemäss der Europäischen Falldefinition für Aids (Entscheidung 2002/253/EG¹⁹).
4 Anthrax

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik*

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
5 Botulismus

Klinischer Verdacht und

Verabreichung des Antitoxins

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus.

Proben sind an eines der vom BAG empfohlenen Laboratorien im Ausland zu senden.

5a
Brucellose

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Initialen des Vor-und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

6 Carbapenemase bildende Enterobacteriaceae

Positiver laboranalytischer Befund*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* Nicht melden: positive Befunde derselben Spezies bei derselben Patientin bzw. bei demselben Patienten nach erfolgter Erstmeldung (Verlaufskontrollen).
7 Chikun-gunya

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

8 Cholera

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

9 Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

Klinischer Verdacht auf eine Form von Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK)*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* Zu melden sind alle Formen von CJK (vCJK, sCJK, fCJK, iCJK), gemäss der europäischen Falldefinition für CJK (Entscheidung 2002/253/EG²⁰) sowie den ergänzenden Falldefinitionen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Bei Verdacht auf vCJK sind Proben oder Leichen an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.
10 Dengue-Fieber

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

11 Diphtherie

Klinischer Verdacht und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik oder positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

12 Ebola-Fieber

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik*

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund: spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes
13 Enterohämorrhagische Escherichia coli-Infektion (EHEC, STEC, VTEC)

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

14 Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME)

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

15 Gelbfieber

Klinischer Verdacht*

oder

Todesfall aufgrund von Gelbfieber

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
16 Gonorrhoe

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

17 Hanta-Fieber

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

18 Haemo-philus-influenzae- Erkrankung, invasive

Positiver laboranalytischer Befund*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Impfstatus
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.
19 Hepatitis A

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

20 Hepatitis B

Positiver laboranalytischer Befund und

Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
– Herkunftsland
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* falls noch keine Meldung zum klinischen Befund vorliegt.
21 Hepatitis C

Positiver laboranalytischer Befund und

Aufforderung durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, den Fall zu melden*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
– Herkunftsland
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* falls noch keine Meldung zum klinischen Befund vorliegt.
21a Hepatitis E

Positiver laboranalytischer Befund*

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* bei einer PCR-Analyse
22 HIV-Infektion

Bestätigter positiver laboranalytischer Befund*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– laboranalytischer Befund*
– Vornamenscode, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* gemäss Vorgaben der HIV-Testrichtlinie des BAG (Laborbefund mit Viruslast und Resistenz), dazu Anzahl CD4-T-Zellen.
24 Krim-Kongo-Fieber

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik*

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
25 Lassa-Fieber

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik*

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
26 Legionellose

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– laboranalytischer Befund*
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* falls Test im Praxislabor durchgeführt wurde.
27 Listeriose

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

28 Malaria

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Massnahmen
– laboranalytischer Befund*
– Initialen des Vor–und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– Herkunftsland
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* falls Test im Praxislabor durchgeführt wurde.
29 Marburg-Fieber

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik*

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
30 Masern

Klinischer Verdacht aufgrund Trias*:

1. Fieber,
2. makulopapulöses Exanthem,
3. Husten, Rhinitis oder Konjunktivitis

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Genotypisierung an ein vom BAG bezeichnetes Referenzzentrum gesendet werden.
* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
31 Meningokokken-Erkrankung, invasive

Klinischer Verdacht und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* **

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.
** oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
32 MERS-Coronavirus

Klinischer Verdacht* und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik und

Epidemiologischer Zusammenhang**

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund: spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
** Kriterien werden in Abhängigkeit der Epidemie definiert.
33 Pest

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik*

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
34 Pneumokokken-Erkrankung, invasive

Positiver laboranalytischer Befund*

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Impfstatus
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.
35 Pocken

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik*

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
35a
Mpox

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

36 Poliomyelitis

Klinischer Verdacht*

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.

36a Q-Fieber

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

37 Röteln

Klinischer Verdacht*

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Genotypisierung an ein vom BAG bezeichnetes Referenzzentrum gesendet werden.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
38 SARS

Klinischer Verdacht und

Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und

Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik, und

Epidemiologischer Zusammenhang* **

2 Stunden, telefonisch

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Exposition
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

* Kriterien werden in Abhängigkeit der Epidemie definiert.
** oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
39 Syphilis

Positiver laboranalytischer Befund

oder

Beginn einer antibiotischen Behandlung der Syphilis

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

40 Tetanus

Klinische Diagnose

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

41 Trichinellose

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

42 Tollwut

Klinischer Verdacht*

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ja

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
43 Tuberkulose

Beginn einer Behandlung* mit ≥ 3 verschiedenen Antituberkulotika**

oder

Nachweis von Mykobakterien des Tuberculosis-Komplex in klinischem Material

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Massnahmen
– laboranalytischer Befund
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– Herkunftsland
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

* Nicht melden: Diagnose oder Behandlung der latenten Infektion (positive Tuberkulinreaktion oder positiver Interferon-Gamma-Release Assay).
** oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes.
44 Tularämie

Positiver laboranalytischer Befund

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

45 Typhus abdominalis / Paratyphus

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Risikoverhalten oder Risikofaktor
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
– berufliche Tätigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

46 West-Nil-Fieber

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Impfstatus
– Massnahmen
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

47 Zika-Fieber

Positiver laboranalytischer Befund

24 Stunden

– Diagnose und Manifestation
– veranlasste Labordiagnostik
– Verlauf
– Exposition
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Impfstatus
– Massnahmen
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Proben von Schwangeren sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.

¹⁹ Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäss der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2012/506/EU, ABl. L 262 vom 27.9.2012, S. 1.
²⁰ Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

Anhang 2 ²¹

²¹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Nov. 2017 ( AS 2017 6671 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 25. Nov. 2021 ( AS 2021 852 ) und vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
(Art. 3 Abs. 1)

Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche und private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten ergänzend zu den betreffenden Beobachtungen nach Anhang 1 melden müssen.

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist

Angaben zur meldepflichtigen
Beobachtung

Angaben zur
betroffenen Person

Bemerkungen

1 …

2 Masern

Spitalaustritt einer hospitalisierten Patientin oder eines hospitalisierten Patienten mit positivem laboranalytischem Befund für Masern

oder

Tod eines Masern-(Verdachts-)Falls

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– Verlauf
– Risikoverhalten oder Risikofaktoren
– Vorname, Name
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

3 Röteln, kongenitale

Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus während der Schwangerschaft und am Ende der Schwangerschaft*

oder

Laborbestätigte Infektion mit Rötelnvirus bei einem Neugeborenen oder einer Totgeburt

oder

Kongenitales Rötelnsyndrom bei einem Neugeborenen, einer Totgeburt oder einem Kleinkind bzw. entsprechender Verdacht**

1 Woche

– Diagnose und Manifestation
– Verlauf
– Massnahmen
– veranlasste Labordiagnostik
– Laborbefund: alle Resultate inklusiv IgG-Aviditätstests für Mutter und Kind
– Name, Vorname von Mutter und Kind sowie Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geschlecht des Kindes, Geburtsdatum von Mutter und Kind
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird
* durch Geburt, Spontanabort oder Abtreibung.
** auch ohne vorliegende Laborbestätigung bzw. unabhängig von einer Meldung zum klinischen Befund
4 Tuberkulose

Abschluss der Behandlung*

und/oder

Wechsel der Behandlung mit Heilmitteln der ersten Wahl (Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid) zu Reservemedikamenten (insbesondere Fluoroquinolone, Amikacin, Kanamycin, Bedaquiline, Delamanid, Linezolid)

und/oder

Kantonswechsel

und/oder

Aufforderung der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts, das Behandlungsresultat zu melden

1 Woche

– Verlauf
– Behandlungsresultat
– Massnahmen
– Vorname, Name
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird
* Als Abschluss der Behandlung gelten: Therapieerfolg, Therapieabbruch, Therapieversagen, Überweisung oder Tod.

Anhang 3 ²²

²² Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 19. Okt. 2016 ( AS 2016 3841 ), Ziff. I der V des EDI vom 10. Nov. 2017 ( AS 2017 6671 ), vom 15. Nov. 2018 ( AS 2018 5073 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 1. Nov. 2020 ( AS 2019 3583 ), Ziff. II der V des EDI vom 28. Okt. 2020 ( AS 2020 4493 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 25. Nov. 2021 ( AS 2021 852 ), Ziff. I der V des EDI vom 8. Juli 2022 ( AS 2022 216 ), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 29. Nov. 2023 ( AS 2023 792 ) und Ziff. I der V des EDI vom 24. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 626 ).
(Art. 4 Abs. 1)

Meldungen von laboranalytischen Befunden

Liste der Beobachtungen, die Laboratorien den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten und dem BAG melden müssen.

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist

Angaben zum
laboranalytischen Befund

Angaben zur
betroffenen Person

Weiterleitung
von Proben

Bemerkungen

1 Häufung eines laboranalytischen Befundes

Befunde, die das zu erwartende Ausmass für den betreffenden Zeitraum oder Ort übersteigen und Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnten*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort**
– Geburtsdatum, Geschlecht**

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Gilt auch für Befunde, die im Einzelfall nicht oder nicht innert 24 Stunden zu melden sind.
** Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.
2 Aussergewöhnlicher laboranalytischer Befund

Ungewöhnlicher oder unerwarteter Befund, der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erfordern könnte.*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Je nach Krankheitserreger sind die erforderlichen Verpackungs- und Versandbestimmungen zu beachten.
3 Bacillus anthracis

Positiver Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– bei Umweltprobe: Ort der Entnahme
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nicht melden: Negativbefunde zu Umweltproben.
4 Brucella spp.

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Spezies
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

5 Campylobacter spp.

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Spezies
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
6 Carbapenemase bildende Enterobacteriaceae

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Spezies und, falls bekannt, phänotypische oder molekularbiologische Charakterisierung
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate sind zwecks Resistenzcharakterisierung an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

7 Chikungunya-Virus

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

8 Chlamydia trachomatis

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Zu melden sind lediglich Resultate aus Proben des Genitaltrakts.
9 Clostridium botulinum

Positiver Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an eines der vom BAG empfohlenen Laboratorien im Ausland weiterzuleiten.

* Nicht melden: Wund- und Säuglingsbotulismus

Negativer
Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

10 Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudo-tuberculosis)

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Typ, Toxinnachweis
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Immer zu melden: negative Befunde bei Test auf Toxin-Gen.
Nicht zu melden: Abklärungen zum Immunstatus.
11 Coxiella burnetii

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Nachweis IgMPhase II und IgG- Phase II
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Zu melden sind lediglich akute Infektionen.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.
12 Dengue-Virus

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
13 Ebola-Virus

Positiver Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Proben sind ausschliesslich durch das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysieren.

Negativer Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

14 Escherichia coli, enterohämorrhagische (EHEC, VTEC oder STEC)

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Serotyp, Toxintyp
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ausgewählte Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
15 Francisella tularensis

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

16 Gelbfieber-Virus

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
17 Hanta-Virus

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Typ, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

18 Haemophilus influenzae

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Typ, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.
19 Hepatitis-A-Virus

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund**

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

** Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
20 Hepatitis-B-Virus

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.
21 Hepatitis-C-Virus

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

21a Hepatitis-E-Virus

Positiver Befund bei PCR-Analyse

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach Aufforderung durch das BAG an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund**

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

** Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
22 HI-Virus

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Vornamenscode, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind nach der Primärdiagnostik an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* gemäss Vorgaben der HIV- Testrichtlinie des BAG.
23 Influenzaviren
(saisonale, nicht-pandemische Typen und Subtypen)

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Typ/Subtyp, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nicht melden: Nachweis durch Antigen-Schnelltest.
24 Influenza-A-Virus des Typs HxNy (neuer Subtyp mit pandemischem Potenzial)

Positiver Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

25 Krim-Kongo-Virus

Positiver Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Proben sind ausschliesslich durch das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysieren.

Negativer Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

26 Lassa-Virus

Positiver Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Proben sind ausschliesslich durch das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysieren.

Negativer Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

27 Legionella spp.

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Typ, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
28 Listeria monocytogene

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Typ, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
29 Marburg-Virus

Positiver Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Proben sind ausschliesslich durch das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysieren.

Negativer Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

30 Masernvirus

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Immer zu melden: Bei PCR-Analyse.
Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden: weitere negative Befunde.
Nicht zu melden: Abklärungen zum Immunstatus.
31 MERS-Coronavirus

Positiver Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

31a
Sars-CoV-2

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: falls bekannt, Charakterisierung der Genomvariante
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Ausgewählte Proben sind an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Sequenzierung an eine vom BAG bezeichnete Stelle gesendet werden.

* Nicht melden: Nachweis durch Antigen-Schnelltest.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nicht melden: Nachweis durch Antigen-Schnelltest.
32 Mycobacterium tuberculosis-Komplex

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Spezies, Resistenzprofil**
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Bei Resistenz gegen Rifampicin sind Proben an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Mikroskopie oder molekularbiologischer Direktnachweis und/oder Kultur.
** In jedem Fall melden: Resistenzen für Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid.

Bei Resistenz gegen Isoniazid und Rifampicin sind die Resultate der erweiterten Resistenzprüfung ebenfalls zu melden.

33 Neisseria gonorrhoeae

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

34 Neisseria meningitidis

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Serogruppe, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate oder Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.

Negativer Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.
35 Plasmodium spp.

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Spezies, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

36 Pockenviren (Variola-Virus/ Vaccinia-Virus)

Positiver Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation: Titeranstieg
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Proben sind ausschliesslich durch das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu analysieren.

Negativer Befund*

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

36a
Mpox-Virus

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

37 Poliovirus

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Typ (Wildtyp, Impfstamm)
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.
38 Prionen

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Autopsiedatum
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– Todesdatum
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Autopsiedatum
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– Todesdatum
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.
39 Rabiesvirus

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

40 Rötelnvirus

Positiver Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund*

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
– AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Immer zu melden: Bei PCR-Analyse.
Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes und des BAG zu melden: weitere negative Befunde.
Nicht zu melden: Abklärungen zum Immunstatus.
41 Salmonella spp.

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Spezies, Typ
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Alle nicht dem Serotyp Enteritidis angehörenden Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Isolate des Serotyps Entertidis sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
42 Streptococcus pneumoniae

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation: Typ, falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

* nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.
43 SARS-Coronavirus

Positiver Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

44 Shigella spp.

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Spezies
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
45 Treponema pallidum

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

46 Trichinella spiralis

Positiver Befund

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

47 Vibrio cholerae

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Serotyp und Toxinnachweis
– Untersuchung: Material, Methode
– Name, Vorname sowie Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

48 West-Nil-Virus

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation: Typ falls bekannt
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

49 Yersinia pestis

Positiver Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

Negativer Befund

2 Stunden, telefonisch

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.

50 Zeckenenzephalitisvirus

Positiver Befund*

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

* Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus.

Negativer Befund**

1 Woche

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

** Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen.
51 Zika-Virus

Positiver Befund

24 Stunden

– Resultat mit Interpretation
– Untersuchung: Material, Methode
– Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort
– Geburtsdatum, Geschlecht
− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Proben von Schwangeren sind an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

Proben anderer Verdachtsfälle sind nach Aufforderung durch das BAG an das Referenzzentrum weiterzuleiten.

Anhang 4 ²³

²³ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 25. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 852 ).

Anhang 5 ²⁴

²⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3583 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 792 ).
(Art. 5 a Abs. 1)

Meldungen von epidemiologischen Befunden

Beobachtung

Meldekriterien

Meldefrist

Angaben zur meldepflichtigen
Beobachtung

Meldung zusätzlich direkt
an das BAG

Bemerkungen

1 Ausbruch von vancomycin-resistenten Enterokokken (VRE) in Spitälern

≥ 3 Patientinnen und Patienten mit positivem laboranalytischem Befund für VRE und epidemiologischer Zusammenhang

24 Stunden*

– Epidemiologische Merkmale:
– Beginn des Ausbruchs
– Typisierung des Erregers
– Exposition
– Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten
– getroffene Massnahmen
– Name und Adresse der betroffenen Einrichtung;
– UID und BUR-Nummer der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:

– die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten
– die getroffenen Massnahmen
– das Ende des Ausbruchs
* nach Vorliegen des Befunds der dritten Patientin oder des dritten Patienten
2 Aussergewöhnlicher epidemiologischer Befund in Spitälern

Nachweis eines Erregers, der ein erhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt*

24 Stunden

– Epidemiologische Merkmale:
– Datum des Erregernachweises
– Typisierung des Erregers
– Exposition/Quelle (falls bekannt)
– Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten und/oder deren Kontakte
– getroffene Massnahmen
– Name und Adresse der betroffenen Einrichtung
– UID und BUR-Nummer der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:

– die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten und/oder deren Kontakte
– die getroffenen Massnahmen
– Datum des Spitalaustritts
* beispielsweise Candida auris
3 Aussergewöhnlicher Ausbruch in Spitälern

Ausbrüche oder Häufung von klinischen Befunden und/oder Erregernachweisen von besonderer Bedeutung, die:

– das zu erwartende Ausmass übersteigen oder
– sich nicht durch die gängigen Massnahmen kontrollieren lassen oder
– deren Ursprung unklar ist und/oder
– die ungewöhnliche Befunde darstellen.

24 Stunden

– Epidemiologische Merkmale:
– Beginn des Ausbruchs/Fälle
– Typisierung des Erregers
– Exposition/Quelle (falls bekannt)
– Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten
– getroffene Massnahmen
– Name und Adresse der betroffenen Einrichtung
– UID und BUR-Nummer der betroffenen Einrichtung, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird

Nein

Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts ist über die Entwicklung der epidemiologischen Situation im Spital zu informieren. Dies betrifft insbesondere:

– die Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten
– die getroffenen Massnahmen
– das Ende des Ausbruchs/Fälle
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