Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (732.17)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

(Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) vom 7. Dezember 2007 (Stand am 7. November 2024)
¹ SR 732.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1
Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 2 Stilllegungskosten
¹ Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.
² Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für:
a. die anlagetechnische Vorbereitung für die Stilllegung;
b. den Einschluss, den Unterhalt und die Bewachung der Anlage;
c. die Dekontamination oder Demontage und Zerkleinerung der aktivierten und kontaminierten Teile;
d. den Transport und die Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle;
e. den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle;
f. die Dekontamination des Geländes;
g. Planung, Projektierung, Projektleitung und Überwachung;
h. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
i. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
j. Versicherungen;
k. Verwaltungskosten.
Art. 3 Entsorgungskosten
¹ Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.³
² Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:
a. den Transport und die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle;
b. den Transport, die Wiederaufarbeitung und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente;
c. eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager;
d. Planung, Projektierung, Projektleitung, Bau, Betrieb, Rückbau und Überwachung von Entsorgungsanlagen;
e. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
f. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
g. Versicherungen;
h. Verwaltungskosten.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
Art. 4 ⁴ Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
¹ Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme.
² Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.
²bis Für die Ermittlung der Kosten ist eine Methode zu wählen, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Zuschläge für Prognoseungenauigkeiten, Chancen und Gefahren sowie einen generellen Sicherheitszuschlag berücksichtigt.⁵
³ Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen.
⁴ Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft. Diese prüfen insbesondere, ob die Kosten und die Zuschläge realistisch eingeschätzt werden.⁶
⁴bis Das Kostenkomitee erstellt aufgrund der Überprüfung nach Absatz 4 einen zusammenfassenden Prüfbericht zuhanden der Kommission. Es beantragt darin die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.⁷
⁴ter Die Kommission ersucht das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), innerhalb von drei Monaten zu den Kostenstudien und zum Prüfbericht Stellung zu nehmen.⁸
⁵ Die Kommission legt gestützt auf die Kostenstudien, die Überprüfung nach Absatz 4 und den Prüfbericht sowie in Kenntnis der Stellungnahme des UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage fest.⁹
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 4 a ¹⁰ Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
¹ Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.
² Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds
¹ Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:
a.¹¹
die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen;
b.¹²
die Kosten der Geschäfts- und der Revisionsstelle;
c. die Entschädigung beigezogener Fachleute;
d. die Aufwendungen des Bundes für Aufsichtstätigkeiten über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds;
e. sonstige von der Kommission beschlossene, für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausgaben;
f. Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten der Fonds;
g. Versicherungskosten für Organe und Kommissionsmitglieder.
² Nicht als Verwaltungskosten gelten die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Art. 6 Beitragspflicht
¹ Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage:
a. in der Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird;
b. die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dient.
² Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.
³ Von der Beitragspflicht sind für ihre Kernanlagen befreit:
a. die Institutionen aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
b. die kantonalen Universitäten.¹³
¹³ Die Bereichtigung vom 7. Nov. 2024 b etrifft nur den französischen Text ( AS 2024 617 ) .
Art. 7 ¹⁴ Dauer der Beitragspflicht
¹ Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage.
² Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
Art. 8 ¹⁵ Massgeblicher Zeitraum für die Beitragszahlung
¹ Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Vorbehalten bleibt die Pflicht, nach endgültiger Ausserbetriebnahme Beiträge einzubezahlen.
² Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:
a. bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs;
b. bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.
³ Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die Kommission kann die Berechnungsgrundlage gestützt auf die Stellungnahme des ENSI zum Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 34 a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004¹⁶ anpassen.¹⁷
⁴ Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
¹⁶ SR 732.11
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 8 a ¹⁸ Berechnung und Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.
² Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
a. dem jeweiligen Fondsvermögen;
b. den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
c. den Verwaltungskosten der Fonds;
d. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
³ Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.
⁴ Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2231 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme ¹⁹
¹ Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest.
² Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:
a.²⁰
eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenstudie ergibt;
b. der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet;
c. die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8 a Absatz 2 angepasst werden.²¹
²bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.²²
³ Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen.²³
⁴ Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest.
⁵ Die Kommission kann Raten festlegen.
⁶ Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2231 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
Art. 9 a ²⁴ Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme
¹ Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungsperiode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor.
² …²⁵
³ Müssen aufgrund einer Veranlagung oder Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu fünf Jahren gewähren.²⁶
⁴ Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird.
⁵ Im Übrigen ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
Art. 9 b ²⁷ Abrechnung am Ende der Beitragspflicht
¹ Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt.
² Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so sind diese innert fünf Jahren zu entrichten.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
Art. 9 c ²⁸ Vorzeitige endgültige Ausserbetriebnahme
¹ Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 8, 8 a , 9 und 9 a als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.²⁹
² Ist das Kernkraftwerk Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren Aktiven nicht ausreichen, um die ausstehenden Beiträge zu decken, so ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft eine entsprechende Sicherstellung ihrer Anteilseignerinnen und -eigner beibringt.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
Art. 10 Form der Beiträge
Mit Zustimmung der Kommission können die Beiträge geleistet werden:
a. in Form von Wertschriften;
b. bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder in Form von Garantien zu Gunsten der Fonds.
Art. 11 Versicherungsansprüche und Garantien
¹ Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:
a. sie den Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewähren;
b. der Anspruch der Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Versicherer oder Garanten nicht nachkommt;
c. der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähigkeit bietet;
d. der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908³⁰ über den Versicherungsvertrag unwiderruflich verzichtet hat.
² Nicht anerkannt werden namentlich:
a. Versicherungsansprüche, die nur bei unfallbedingter Stilllegung entstehen;
b. Versicherungsansprüche, die bei unfallbedingter Stilllegung nicht entstehen;
c. Garantien von beitragspflichtigen Eigentümern.
³ Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflichtige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.
⁴ Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.
³⁰ SR 221.229.1
Art. 12 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien
Der Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien darf pro Beitragspflichtigen einen Viertel seines angesammelten Kapitals nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Ansprüche

Art. 13 Angesammeltes Kapital
¹ Die Ansprüche des beitragspflichtigen Eigentümers am angesammelten Kapital setzen sich zusammen aus:
a. den für die entsprechende Anlage getätigten Einlagen;
b. dem Erfolgsanteil;
c. dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien.
² Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:
a. die von den Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen;
b. der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.
³ Die Erfolgsanteile umfassen Zinsen, Dividenden und weitere Erträge sowie Gewinne und Verluste auf den Fondsvermögen. Sie werden für jeden Eigentümer per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.
⁴ …³¹
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
Art. 13 a ³² Rückerstattung
Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Artikel 78 Absatz 2 KEG zurückerstattet.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2231 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
Art. 14 ³³ Kreditrahmen
¹ Die Kommission legt jeweils den Kreditrahmen für die Auszahlung von Fondsmitteln für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 fest. Dafür stützt sie sich auf:
a.³⁴
die von ihr festgelegte voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
b. die Kostenstudie.
² Sie kann den zuvor festgelegten Kreditrahmen in Ausnahmefällen anpassen.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 14 a ³⁵ Antrag auf Auszahlung von Fondsmitteln
¹ Die Eigentümer beantragen die Auszahlung von Fondsmitteln ab dem Zeitpunkt, ab dem für sie Stilllegungs- beziehungsweise Entsorgungskosten entstehen, jährlich mittels Eingabe eines Kostenplans bei der Kommission.
² Die Kommission genehmigt den Kostenplan und leistet 80 Prozent der bewilligten Fondsmittel, exklusive Mehrwertsteuer, in Raten an die Eigentümer.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
Art. 14 b ³⁶ Verfahren zur Auszahlung von Fondsmitteln
¹ Die Eigentümer erstellen jeweils zuhanden der Kommission eine Jahresendabrechnung der aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
² Die Kommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen bereits geleisteten Auszahlungen und den tatsächlich aufgelaufenen Kosten aus.
³ Auszahlungen von Fondsmitteln erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug sind.
⁴ Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.
⁵ Die Kommission legt die Einzelheiten des Auszahlungsprozesses sowie die Anforderungen an den Kostenplan und die Jahresendabrechnung in einer Richtlinie fest.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).

5. Abschnitt: Anlagepolitik

Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung
¹ Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.
¹bis Die beiden Fonds können gemeinsam verwaltet werden.³⁷
² Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
Art. 16 Anlagebeschränkung
¹ Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:
a. die beitragspflichtigen Unternehmen;
b. Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt;
c. schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.
² Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Art. 17 Währung
Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche ist der Schweizer Franken.
Art. 18 Rechnungswesen
¹ Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
² Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts³⁸ (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957–962 a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961–961 d OR³⁹. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jährlichen Fondsergebnisse geben.⁴⁰
³ Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.
⁴ …⁴¹
³⁸ SR 220
³⁹ Berichtigung vom 12. Aug. 2014 ( AS 2014 2487 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).

7. Abschnitt: ⁴² Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke

⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
Art. 19
¹ Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung.
¹bis Sie berechnen den Rückstellungsplan sinngemäss mit dem finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der Parameter nach Anhang 1.⁴³
² Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).

8. Abschnitt: Organisation

Art. 20 ⁴⁴ Organe
Die Organe der Fonds sind:
a. die Kommission;
b. der Kommissionsausschuss;
c. das Anlagekomitee;
d. das Kostenkomitee;
e. die Geschäftsstelle;
f. die Revisionsstelle.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 20 a ⁴⁵ Wahl und Amtsdauer
¹ Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt.
²   Die Mitglieder der Komitees und die Geschäftsstelle werden von der Kommission gewählt.
³   Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
⁴ Das Mandat von Mitgliedern der Kommission und der Komitees sowie der Geschäftsstelle und der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
⁵ Für Mitglieder der Kommission und der Komitees gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8 i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁴⁶ (RVOV).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁴⁶ SR 172.010.1
Art. 20 b ⁴⁷ Vertretung in der Kommission und in den Komitees
¹ Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der Kommission und in den Komitees.
² Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Komitees wählbar.
³ Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen in der Kommission und in den Komitees gelten die Artikel 8 c Absatz 1 und 8 c bis Absatz 1 RVOV⁴⁸ sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁴⁸ SR 172.010.1
Art. 21 ⁴⁹ Grösse und Zusammensetzung der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees
¹ Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.
² Der Kommissionsausschuss hat vier Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission;
b. einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird; und
c. den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees.
³ Das Anlage- und das Kostenkomitee haben jeweils 8–12 Mitglieder. Beide Komitees setzen sich zusammen aus Kommissionsmitgliedern und weiteren von der Kommission gewählten Fachleuten.
⁴ Das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommission sowie den Vorsitz des Kommissionaussschusses und der Komitees führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied (Art. 21 a Abs. 1).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 21 a ⁵⁰ Unabhängigkeit
¹ Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, die nicht die Eigentümer vertreten (unabhängige Mitglieder), dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.⁵¹
² Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das UVEK um eine Beurteilung.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 21 b ⁵² Verschwiegenheit
¹ Die Beratungen der Kommission, des Kommissionsausschusses, der Komitees sowie der Fach- und Arbeitsgruppen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
² Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sowie die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
³ Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches⁵³ ist das UVEK.
⁴ Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁵³ SR 311.0
Art. 21 c ⁵⁴ Entschädigung
¹ Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung der Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees sinngemäss nach den Artikeln 8 l –8 t RVOV⁵⁵ für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.
² Für die Vorsitzenden des Kommissionsausschusses und der Komitees gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
³ Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁵⁵ SR 172.010.1
Art. 21 d ⁵⁶ Ausstandsgründe
¹ Die unabhängigen Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit ihrer Person oder ihren Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern besteht.
² Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees, welche die Eigentümer vertreten, treten in den Ausstand, wenn ein Interessenkonflikt besteht:
a. bei Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der vertretenen Eigentümer und dem Stilllegungs- oder dem Entsorgungsfonds; oder
b. im Zusammenhang mit ihrer Person.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 22 ⁵⁷ Fach- und Arbeitsgruppen
¹ Die Kommission kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Kommissionsmitgliedern, Komiteemitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammensetzen.
² Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der jeweiligen Fach- und Arbeitsgruppe.
³ Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied.
⁴ Die Fach- und Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 22 a ⁵⁸ Gemeinsamer Auftrag
Die Mitglieder der Kommission, des Kommissionsausschusses und der Komitees streben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten eine ausreichende Finanzierung des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds an.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 23 Aufgaben der Kommission ⁵⁹
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.⁶⁰
Sie legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.
abis.⁶¹
Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.
ater.⁶²
Sie legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.
b. Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.
c. Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.
d. Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.
e.⁶³
Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen.
f. Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.
g. Sie beantragt dem UVEK⁶⁴ zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.
h. Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
i.⁶⁵
Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.
j. Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.
k. Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.
l. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
m. Sie legt das Fondsvermögen an.
n.⁶⁶
Sie erlässt die Anlagerichtlinien.
o. Sie ernennt die Geschäftsstelle.
p. Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.
q.⁶⁷
Sie wählt die Mitglieder des Anlage- und des Kostenkomitees.
qbis.⁶⁸
Sie wählt das Mitglied des Kommissionsausschusses, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. b).
qter.⁶⁹
Sie zieht bei Bedarf Fachleute bei.
r.⁷⁰
Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, des Kommissionsausschusses und der von ihr eingesetzten Komitees sowie Fach- und Arbeitsgruppen.
s.⁷¹
Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
t.⁷²
Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁶⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
Art. 23 a ⁷³ Aufgaben des Kommissionsausschusses und der Komitees
¹ Der Kommissionsausschuss und die Komitees erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.
² Der Kommissionsausschuss führt insbesondere die laufenden Geschäfte im Auftrag der Kommission und bereitet ihre Beschlüsse vor.
³ Das Anlagekomitee ist inbesondere zuständig für die Aufsicht über die Vermögensbewirtschaftung und für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie.
⁴ Das Kostenkomitee ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erstellung der Kostenstudie und für deren Überprüfung.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 24 Zeichnungsberechtigung
¹ Für die Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied.
² Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.
Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
¹ Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
² Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
³ Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.
⁴ Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 26 Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.
b. Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.
c. Sie verfasst die Protokolle.
² Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 27 ⁷⁴ Revisionsstelle
¹ Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
² Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem UVEK zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
³ Sie bestätigt nach Vorliegen neuer Kostenstudien und vor der Beitragsveranlagung die Plausibilität des finanzmathematischen Modells, prüft dessen korrekte Funktionsweise sowie die Übernahme der Daten aus den Kostenstudien.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
Art. 28 Kosten
Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Art. 29 ⁷⁵ Aufsicht
Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
Art. 29 a ⁷⁶ Zuständigkeiten
¹ Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:
a. Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
b. Er wählt die Revisionsstelle.
c. Er genehmigt die Jahresberichte.
d. Er erteilt der Kommission Entlastung.
e. Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.
² Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
a. Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen.
b. und c.⁷⁷
...
d.⁷⁸
Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees und für deren Mitglieder sowie das Mitglied nach Artikel 23 Buchstabe qbis fest.
³ Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 4213 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
Art. 30 Berichterstattung
Die Kommission stellt dem UVEK zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.
Art. 31 Rechtsmittel
Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 ⁷⁹
⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Stilllegungsfondsverordnung vom 5. Dezember 1983⁸⁰;
2. Entsorgungsfondsverordnung vom 6. März 2000⁸¹;
3. Reglement des UVEK vom 21. Februar 1985⁸² für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen;
4. Reglement des UVEK vom 15. Oktober 2001⁸³ für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke.
⁸⁰ [ AS 1983 1871 ; 1996 2782 ; 2001 78 ; 2006 4705 Ziff. II 59]
⁸¹ [ AS 2000 1027 ; 2006 4705 Ziff. II 60]
⁸² [ AS 1985 327 ; 1994 1757 ; 1996 3433 ; 2004 643 ]
⁸³ [ AS 2002 66 ; 2004 645 ]
Art. 33 a ⁸⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014
Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung weitergeführt.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2231 ).
Art. 33 b ⁸⁵ Änderung anderer Erlasse
…⁸⁶
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4043 ).
⁸⁶ Die Änderung kann unter AS 2015 4043 konsultiert werden.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Anhang 1 ⁸⁷

⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Okt. 2015 ( AS 2015 4043 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Nov. 2019 ( AS 2019 4213 ). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 821 ).
(Art. 8 a Abs. 3 und 19 Abs. 1bis)

Anlagerendite und Teuerungsrate

Der Beitragsberechnung nach Artikel 8 a Absätze 1 und 2 werden zugrunde gelegt:
1. eine Anlagerendite von 2,1 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben);
2. eine Teuerungsrate von 0,5 Prozent.

Anhang 2 ⁸⁸

⁸⁸ Ursprünglich Anhang. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Juni 2014 ( AS 2014 2231 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4213 ).
(Art. 8 a Abs. 2, 9 Abs. 2 und 2bis)

Begriffe sowie Regeln zur Ermittlung der Fondswerte

In dieser Verordnung bedeuten:
1
Barwert: der heutige Wert eines in der Zukunft erwarteten Geldbetrags.
1.1 Der Barwert wird durch Abzinsung des künftigen Geldbetrags mit einem Kapitalzinssatz nach der folgenden Formel ermittelt:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
PV: Barwert
C t :
Geldbetrag im Zeitpunkt
r: Kapitalzinssatz (entspricht der Anlagerendite nach Art. 8 a Abs. 2)
Δt: Zeitspanne (in Jahren) zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Geldbetrag C t anfällt, und dem Referenzjahr der Barwertberechnung
1.2 Der Barwert der zukünftigen Kosten wird ermittelt, indem man für jedes zukünftige Kostenelement (= Geldbetrag C t ) den Barwert gemäss der Formel nach Ziffer 1.1 ermittelt und diese einzelnen Barwerte anschliessend zu einem (Gesamt-)Barwert aufsummiert.
2 Ist-Wert: der Wert eines Fondsanteils, der pro Kernanlage und Fonds per Bilanzstichtag ausgewiesen wird.
3
4
Soll-Wert: 4.1
vor der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Wert per Bilanzstichtag, der basierend auf dem Soll-Wert am Ende der vorangehenden Veranlagungsperiode über die angenommene Restbetriebsdauer einer Kernanlage mittels konstanter jährlicher Beiträge (unter Berücksichtigung der Anlagerendite) bis zur Ausserbetriebnahme zum Zielwert führt;
4.2 nach der endgültigen Ausserbetriebnahme: der Barwert der zukünftigen Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten, unter Einbezug von Anlagerendite und Teuerungsrate nach Anhang 1.
5
Zielwert: der Wert, der im Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage erreicht sein muss.
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