Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung d... (0.814.288.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Abgeschlossen in London am 17. Februar 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. März 1988 (Stand am 1. Mai 2024) ¹ Art. 3 Bst. a des BB vom 17. Feb. 1978 ( AS 1988 1240 )
Art. I Allgemeine Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, folgenden Bestimmungen Wirksamkeit zu verleihen:
a) diesem Protokoll und seiner Anlage², die Bestandteil des Protokolls ist;
b) dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) mit den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen und Ergänzungen.
2. Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als ein einziges Übereinkommen angesehen und ausgelegt.
3. Jede Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar.
² Diese Anlage und ihre Änderungen sind in der AS nicht veröffentlicht ( AS 1989 636 ; 1993 2522 ; 2024 618 ). Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO): www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspx eingesehen werden. Die französischen Texte sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 31, 4010  Basel eingesehen werden.
Art. II Durchführung der Anlage II des Übereinkommens
1. Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens kommen die Vertragsparteien dieses Protokolls überein, dass sie drei Jahre lang vom Inkrafttreten des Protokolls an oder während eines von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien des Protokolls im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) der Zwischenstaatlichen Beratenden SeeschiffahrtsOrganisation³ (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) beschlossenen längeren Zeitabschnitts nicht durch Anlage II des Übereinkommens gebunden sind.
2. Während des in Absatz 1 festgesetzten Zeitabschnitts gehen die Vertragsparteien dieses Protokolls keine Verpflichtung ein und haben sie keinen Anspruch auf Vorrechte aus dem Übereinkommen in Bezug auf mit Anlage II des Übereinkommens zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf die Vertragsparteien in dem Übereinkommen schliessen nicht die Vertragsparteien des Protokolls ein, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit jener Anlage betroffen sind.
³ Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschiffahrts-Organisation».
Art. III Übermittlung von Informationen
Der Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«b) ein Verzeichnis ernannter Besichtiger oder anerkannter Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäss den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit.»
Art. IV Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll liegt vom 1. Juni 1978 bis zum 31. Mai 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien des Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
Art. V Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien geworden sind.
2. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
3. Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls gemäss Artikel 16 des Übereinkommens als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Art. VI Änderungen
Die in Artikel 16 des Übereinkommens für Änderungen der Artikel, einer Anlage und eines Anhangs zu einer Anlage des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren gelten sinngemäss für Änderungen der Artikel, der Anlage und eines Anhangs zur Anlage dieses Protokolls.
Art. VII Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär der Organisation.
3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. VIII Depositar
1. Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als «Depositar» bezeichnet) hinterlegt.
2. Der Depositar
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
iii) von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird;
iv) von jedem nach Artikel II Absatz 1 des Protokolls gefassten Beschluss;
b) übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴.
⁴ SR 0.120
Art. IX Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 17. Februar 1978.
(Es folgen die Unterschriften)

Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Die Vertragsparteien des Übereinkommens,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen,
in der Erkenntnis, dass das vorsätzliche, fahrlässige oder unfallbedingte Freisetzen von Öl und sonstigen Schadstoffen aus Schiffen eine ernsthafte Verschmutzungsursache darstellt,
sowie in Erkenntnis der Bedeutung des Internationalen Übereinkommens von 1954⁵ zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, der ersten mehrseitigen Übereinkunft, die vor allem zu dem Zweck geschlossen wurde, die Umwelt zu schützen, und in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den jenes Übereinkommen zum Schutz der Meere und der Küstenumwelt vor Verschmutzung geleistet hat,
in dem Wunsch, die absichtliche Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl und andere Schadstoffe völlig zu beseitigen und das unfallbedingte Einleiten solcher Stoffe auf ein Mindestmass zu verringern,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch die Einführung von Vorschriften mit weltweiter Geltung erreicht wird, die sich nicht auf die Ölverschmutzung beschränken,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich diesem Übereinkommen und denjenigen seiner Anlagen⁶, durch die sie gebunden sind, Wirksamkeit zu verleihen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch das gegen das Übereinkommen verstossende Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthaltenden Ausflüssen zu verhüten.
2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Protokolle und auf die Anlagen.
⁶ Diese Anlagen und ihre Änderungen sind in der AS nicht veröffentlicht ( AS 1989 866 ; 1990 1366 ; 1991 2077 ; 1992 937 ; 1996 943 ; 2003 3229 ; 2013 5525 ; 2024 618 ). Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO): www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspx eingesehen werden. Die französischen Texte sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 31, 4010  Basel eingesehen werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die in den Anlagen enthaltenen Regeln.
2. Der Ausdruck «Schadstoff» bezeichnet jeden Stoff, der bei Zuführung in das Meer geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres zu schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt zu beeinträchtigen oder die sonstige rechtmässige Nutzung des Meeres zu behindern, und umfasst alle Stoffe, die nach diesem Übereinkommen einer Überwachung unterliegen.
3. a) Der Ausdruck «Einleiten» in Bezug auf Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse bezeichnet jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache; er umfasst jedes Entweichen, Beseitigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren. b) Der Ausdruck «Einleiten» umfasst nicht i) das Einbringen im Sinne des Londoner Übereinkommens vom 29. Dezember 1972⁷ über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen,
ii) das Freisetzen von Schadstoffen, das sich unmittelbar aus der Erforschung, Ausbeutung und damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens ergibt, oder
iii) das Freisetzen von Schadstoffen für Zwecke der rechtmässigen wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bekämpfung oder Überwachung der Verschmutzung.
4. Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Plattformen.
5. Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.
6. Der Ausdruck «Ereignis» bezeichnet einen Vorfall, bei dem ein Schadstoff oder einen solchen Stoff enthaltende Ausflüsse tatsächlich oder wahrscheinlich ins Meer gelangen.
7. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts‑Organisation⁸.
⁷ SR 0.814.287
⁸ Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschiffahrts-Organisation».
Art. 3 Anwendung
1. Dieses Übereinkommen gilt für
a) Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, sowie
b) Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden.
2. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schmälere oder erweitere er die Hoheitsrechte der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht über den an ihre Küsten angrenzenden Meeresboden und Meeresuntergrund für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze.
3. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
Art. 4 Verstösse
1. Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel wo der Verstoss begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoss unterrichtet und ist sie überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstosses einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird.
2. Jeder Verstoss gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoss begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei
a) entweder veranlassen, dass ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder
b) der für das Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, dass ein Verstoss begangen worden ist.
3. Werden der für ein Schiff zuständigen Verwaltung Informationen oder Beweise hinsichtlich eines Verstosses gegen dieses Übereinkommen durch das Schiff vorgelegt, so unterrichtet sie die Vertragspartei, welche die Informationen oder Beweise vorgelegt hat, und die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
4. Die im Recht einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstössen gegen dieses Übereinkommen abschrecken; sie müssen für jeden Ort, an dem ein Verstoss begangen wird, gleich streng sein.
Art. 5 Zeugnisse und Sonderregeln über die Überprüfung von Schiffen
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein im Namen einer Vertragspartei nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis von den anderen Vertragsparteien anerkannt und für alle unter dieses Übereinkommen fallenden Zwecke als ebenso gültig wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis angesehen.
2. Ein Schiff, das nach den Regeln ein Zeugnis mitführen muss, unterliegt in den Häfen oder an den der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei der Überprüfung durch von der betreffenden Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete. Die Überprüfung ist darauf zu beschränken, festzustellen, dass sich ein gültiges Zeugnis an Bord befindet, sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung wesentlich von den Angaben des Zeugnisses abweicht. In diesem Fall oder wenn das Schiff kein gültiges Zeugnis mitführt, trifft die die Überprüfung durchführende Vertragspartei alle Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff nicht ausläuft, bis es dies ohne unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt tun kann. Die Vertragspartei kann jedoch einem solchen Schiff erlauben, den Hafen oder den der Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu verlassen, um die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anzulaufen.
3. Verweigert eine Vertragspartei einem ausländischem Schiff das Anlaufen eines in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Hafens oder der Küste vorgelagerten Umschlagplatzes oder trifft sie Massnahmen gegen dieses Schiff, weil es dieses Übereinkommen nicht befolgt, so unterrichtet sie sofort den Konsul oder diplomatischen Vertreter der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, die für das Schiff zuständige Verwaltung. Die Vertragspartei kann Konsultationen mit der für das Schiff zuständigen Verwaltung beantragen, bevor sie das Anlaufen verweigert oder derartige Massnahmen trifft. Die Verwaltung ist auch zu unterrichten, wenn ein Schiff kein gültiges Zeugnis nach den Regeln mitführt.
4. Bei Schiffen von Nichtvertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens an, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass diesen Schiffen keine günstigere Behandlung gewährt wird.
Art. 6 Aufdeckung von Verstössen und Durchführung des Übereinkommens
1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstössen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, indem sie alle geeigneten und durchführbaren Massnahmen der Aufdeckung und der Umweltüberwachung sowie alle angemessenen Verfahren der Nachrichtenübermittlung und des Sammelns von Beweisen anwenden.
2. Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann in jedem Hafen oder an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei benannte oder ermächtigte Bedienstete einer Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe eingeleitet hat. Ergibt sich bei einer Überprüfung ein Verstoss gegen das Übereinkommen, so wird der Verwaltung ein Bericht zur weiteren Veranlassung übermittelt.
3. Jede Vertragspartei legt der Verwaltung etwaige Beweise dafür vor, dass das Schiff entgegen den Regeln Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Soweit möglich, teilt die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei dem Kapitän des Schiffes diesen Verstoss mit.
4. Sobald eine Verwaltung derartige Beweise erhalten hat, untersucht sie die Angelegenheit, sie kann von der anderen Vertragspartei weitere oder bessere Beweise für den Verstoss verlangen. Ist die Verwaltung überzeugt, dass genügend Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des Verstosses einzuleiten, so lässt sie dieses Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht einleiten. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den Verstoss gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen.
5. Eine Vertragspartei kann ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsbereich gelegenen Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass das Schiff irgendwo Schadstoffe oder solche Stoffe enthaltende Ausflüsse eingeleitet hat. Der Bericht über diese Untersuchung ist der ersuchenden Vertragspartei und der Verwaltung zu übermitteln, so dass die entsprechenden Massnahmen aufgrund dieses Übereinkommens getroffen werden können.
Art. 7 Unangemessene Verzögerung für Schiffe
1. Es ist soweit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest‑ oder aufgehalten wird.
2. Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 4, 5 oder 6 in unangemessener Weise fest‑ oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.
Art. 8 Meldungen über Ereignisse, die Schadstoffe betreffen
1. Eine Meldung über ein Ereignis ist unverzüglich so ausführlich wie möglich nach Protokoll I zu machen.
2. Jede Vertragspartei
a) trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit eine zuständige Person oder Stelle alle Meldungen über Ereignisse entgegennimmt und bearbeitet, und
b) teilt der Organisation derartige Vorkehrungen in allen Einzelheiten zur Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien und Mitgliedstaaten der Organisation mit.
3. Sobald eine Vertragspartei eine Meldung nach diesem Artikel erhält, übermittelt sie dieselbe unverzüglich
a) der für das beteiligte Schiff zuständigen Verwaltung und
b) jedem anderen etwa betroffenen Staat.
4. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffen und Luftfahrzeugen und anderen zuständigen Diensten Weisung zu erteilen, ihren Behörden jedes in Protokoll I bezeichnete Ereignis zu melden. Die Vertragspartei macht, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, der Organisation und jeder anderen in Betracht kommenden Partei entsprechend Meldung.
Art. 9 Andere Verträge und Auslegung
1. Mit seinem Inkrafttreten tritt dieses Übereinkommen an die Stelle des Internationalen Übereinkommens von 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in seiner geänderten Fassung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien jenes Übereinkommens.
2. Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C(XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten‑ und Flaggenstaaten nicht vor.
3. Der Ausdruck «Hoheitsbereich» in diesem Übereinkommen ist entsprechend dem bei der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens geltenden Völkerrecht auszulegen.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn die Streitigkeit nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt werden konnte und wenn diese nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer Partei einem Schiedsverfahren nach Protokoll II unterworfen.
Art. 11 Übermittlung von Informationen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation folgendes zu übermitteln:
a) den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die zu den verschiedenen unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten ergangen sind,
b)⁹
ein Verzeichnis der nichtstaatlichen Stellen, die ermächtigt sind, in Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau und der Ausrüstung von Schiffen, die Schadstoffe gemäss den Regeln befördern, in ihrem Namen tätig zu werden,
c) eine ausreichende Zahl von Mustern ihrer aufgrund der Regeln ausgestellten Zeugnisse,
d) ein Verzeichnis der Auffanganlagen einschliesslich ihres Standorts, ihrer Kapazität und der verfügbaren Anlagen sowie sonstiger Merkmale,
e) amtliche Berichte oder Kurzfassungen amtlicher Berichte, soweit sie die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkommens darstellen, sowie
f) einen jährlichen Bericht, der in einer von der Organisation genormten Form Statistiken über die tatsächlich für Verstösse gegen dieses Übereinkommen verhängten Strafen enthält.
2. Die Organisation teilt den Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund dieses Artikels mit und leitet alle ihr nach Absatz 1 Buchstaben b bis f übermittelten Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
⁹ Siehe jedoch Art. III des Prot. von 1978, hiervor.
Art. 12 Schiffsunfälle
1. Jede Verwaltung verpflichtet sich, eine Untersuchung jedes einem ihrer Schiffe zustossenden Unfalls nach Massgabe der Regeln durchzuführen, wenn dieser Unfall grössere schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt gehabt hat.
2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Informationen über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Informationen dazu beitragen können zu bestimmen, welche Änderungen an diesem Übereinkommen vorgenommen werden sollten.
Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
3. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung und von der Hinterlegung jeder neuen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
Art. 14 Fakultative Anlagen
1. Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu erklären, dass er eine der Anlagen III, IV und V (im folgenden als «fakultative Anlagen» bezeichnet) oder alle diese Anlagen nicht annimmt. Vorbehaltlich dieser Bestimmung werden die Vertragsparteien durch jede Anlage in ihrer Gesamtheit gebunden.¹⁰
2. Ein Staat, der erklärt hat, dass er durch eine fakultative Anlage nicht gebunden ist, kann diese Anlage jederzeit durch Hinterlegung einer Urkunde der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Art bei der Organisation annehmen.
3. Ein Staat, der in Bezug auf eine fakultative Anlage eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt und diese Anlage nicht später nach Absatz 2 annimmt, geht keine Verpflichtung ein und hat keinen Anspruch auf Vorrechte aus diesem Übereinkommen in Bezug auf mit dieser Anlage zusammenhängende Angelegenheiten; Bezugnahmen auf Vertragsparteien in diesem Übereinkommen umfassen den betreffenden Staat nicht, soweit Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Anlage betroffen sind.
4. Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Erklärung aufgrund dieses Artikels sowie vom Eingang jeder nach Absatz 2 hinterlegten Urkunde.
¹⁰ Siehe jedoch Art. II des Prot. von 1978, hiervor.
Art. 15 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens 15 Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 13 Vertragsparteien geworden sind.
2. Eine fakultative Anlage tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Bedingungen des Absatzes 1 für die betreffende Anlage erfüllt sind.
3. Die Organisation unterrichtet die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von dem Tag, an dem es in Kraft tritt, und von dem Tag, an dem eine fakultative Anlage nach Absatz 2 in Kraft tritt.
4. Für Staaten, die eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einer fakultativen Anlage hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für ihr Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der Anlage oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
5. Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen oder die fakultative Anlage drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
6. Nach dem Tag, an dem alle Voraussetzungen des Artikels 16 für das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens oder einer fakultativen Anlage erfüllt sind, gilt jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen oder die Anlage in ihrer geänderten Fassung.
Art. 16 Änderungen
1. Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2. Änderungen nach Prüfung durch die Organisation:
a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und von ihrem Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien weitergeleitet;
b) jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird von der Organisation einem zuständigen Gremium zur Prüfung vorgelegt;
c) die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an der Arbeit des entsprechenden Gremiums;
d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen;
e) sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
f) eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen: i) Eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen wurde;
ii) eine Änderung einer Anlage gilt als nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii) vorgesehenen Verfahren angenommen, sofern nicht das zuständige Gremium bei der Beschlussfassung feststellt, dass die Änderung als an dem Tag angenommen gilt, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, angenommen wurde. Dennoch kann eine Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation jederzeit vor Inkrafttreten einer Änderung einer Anlage notifizieren, dass ihre ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist, damit die Änderung für sie in Kraft tritt. Der Generalsekretär bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Eingangs zur Kenntnis;
iii) eine Änderung eines Anhangs einer Anlage gilt nach Ablauf eines von dem zuständigen Gremium zurzeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v.H. des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, der Organisation einen Einspruch übermitteln;
iv) für eine Änderung des Protokolls I gelten dieselben Verfahren wie für Änderungen der Anlagen nach Buchstabe f Ziffer ii) oder iii);
v) für eine Änderung des Protokolls II gelten dieselben Verfahren wie für Änderungen eines Artikels des Übereinkommens nach Buchstabe f Ziffer i);
g) die Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft: i) Im Fall einer Änderung eines Artikels des Übereinkommens, des Protokolls II oder des Protokolls I oder einer Anlage, die nicht nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii) vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die nach den vorstehenden Bestimmungen angenommene Änderung sechs Monate nach dem Tag ihrer Annahme für die Vertragsparteien in Kraft, die erklärt haben, dass sie dieselbe angenommen haben;
ii) im Fall einer Änderung des Protokolls I, eines Anhangs einer Anlage oder einer Anlage, die nach dem unter Buchstabe f Ziffer iii) vorgesehenen Verfahren angenommen wird, tritt die Änderung, die nach den vorstehenden Voraussetzungen als angenommen gilt, sechs Monate nach ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag eine Erklärung, dass sie dieselbe nicht annehmen, oder eine Erklärung nach Buchstabe f Ziffer ii), dass ihre ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist, abgegeben haben.
3. Änderung durch eine Konferenz:
a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.
b) Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
c) Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach den diesbezüglichen Verfahren in Absatz 2 Buchstaben f und g als angenommen und in Kraft getreten.
4. a) Im Fall einer Änderung einer fakultativen Anlage gilt eine Bezugnahme in diesem Artikel auf eine «Vertragspartei» als Bezugnahme auf eine durch die betreffende Anlage gebundene Vertragspartei.
b) Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.
5. Für die Beschlussfassung über eine neue Anlage und ihr Inkrafttreten gelten dieselben Verfahren wie für die Beschlussfassung über eine Änderung eines Artikels des Übereinkommens und deren Inkrafttreten.
6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens aufgrund dieses Artikels, die sich auf die Bauausführung eines Schiffes bezieht, nur für Schiffe, für die der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung erteilt worden ist oder, wenn kein Bauauftrag vorhanden ist, deren Kiel an oder nach diesem Tag gelegt worden ist.
7. Jede Änderung eines Protokolls oder einer Anlage muss sich auf den Inhalt jenes Protokolls oder jener Anlage beziehen und den Artikeln dieses Übereinkommens entsprechen.
8. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von allen Änderungen, die nach diesem Artikel in Kraft treten, sowie von dem Tag, an dem jede Änderung in Kraft tritt.
9. Jede Erklärung der Annahme oder des Einspruchs gegen eine Änderung aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär der Organisation schriftlich notifiziert. Dieser bringt den Vertragsparteien diese Notifikation und den Tag ihres Eingangs zur Kenntnis.
Art. 17 Förderung der technischen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und sonstigen internationalen Gremien unter Mitwirkung des Exekutivdirektors des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und in Koordination mit ihm die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die um die technische Hilfe ersuchen
a) für die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;
b) für die Lieferung der erforderlichen Auffang‑ und Überwachungsausrüstung und ‑anlagen;
c) für die Erleichterung sonstiger Massnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe sowie
d) für die Förderung der Forschung, vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, wodurch den Zielen und Zwecken dieses Übereinkommens gedient wird.
Art. 18 Kündigung
1. Dieses Übereinkommen oder jede fakultative Anlage kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder der betreffenden Anlage für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.
2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Organisation, der alle anderen Vertragsparteien von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung unterrichtet.
3. Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär der Organisation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Art. 19 Hinterlegung und Registrierung
1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird sein Wortlaut vom Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen¹¹ übermittelt.
¹¹ SR 0.120
Art. 20 Sprachen
Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer, deutscher, italienischer und japanischer Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 2. November 1973.
(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll I ¹²

¹² Fassung gemäss der Resolution des Ausschusses für den Schutz der Meereswelt der Internationalen Seeschiffahrts‑Organisation vom 5. Dez. 1985 ( AS 1989 492 ).

Bestimmungen über Meldungen von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen

(nach Art. 8 des Übereinkommens)
Art. I Meldepflicht
1) Der Kapitän eines Schiffes, das in ein in Artikel II bezeichnetes Ereignis verwickelt ist, oder die sonstige für das Schiff verantwortliche Person hat die Einzelheiten eines solchen Ereignisses unverzüglich und so ausführlich wie möglich nach Massgabe dieses Protokolls zu melden.
2) Falls das in Absatz 1 bezeichnete Schiff aufgegeben wird oder falls eine Meldung von einem solchen Schiff unvollständig oder nicht erhältlich ist, hat der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffes oder ihr Beauftragter soweit wie möglich die dem Kapitän nach diesem Protokoll obliegenden Pflichten zu übernehmen.
Art. II Zu meldende Fälle
1) Eine Meldung ist zu machen, wenn ein Ereignis folgendes betrifft:
a) ein Einleiten oder wahrscheinliches Einleiten von Öl oder als Massengut beförderten schädlichen flüssigen Stoffen infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung oder aus Gründen der Schiffssicherheit oder zum Schutz von Menschenleben auf See;
b) ein Einleiten oder wahrscheinliches Einleiten von Schadstoffen in verpackter Form, einschliesslich solcher in Containern, ortsbeweglichen Tanks, Strassen‑ und Schienenfahrzeugen und Trägerschiffsleichtern, oder
c) ein Einleiten von Öl oder schädlichen flüssigen Stoffen während des Betriebs des Schiffes über die aufgrund dieses Übereinkommens gestattete Menge oder jeweilige Einleitrate hinaus.
2) Im Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der in Absatz 1 Buchstabe a verwendete Ausdruck «Öl» im Sinne der Regel 1 Nummer 1 der Anlage I des Übereinkommens;
b) bezeichnet der in Absatz 1 Buchstabe a verwendete Ausdruck «schädliche flüssige Stoffe» schädliche flüssige Stoffe im Sinne der Regel 1 Nummer 6 der Anlage II des Übereinkommens;
c) bezeichnet der in Absatz 1 Buchstabe b verwendete Ausdruck «Schadstoffe» in verpackter Form Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG‑Code) als Meeresschadstoffe bezeichnet sind.
Art. III Inhalt der Meldung
Die Meldungen müssen in jedem Fall umfassen
a) die genaue Bezeichnung der beteiligten Schiffe;
b) Zeitpunkt, Art und Ort des Ereignisses;
c) Menge und Art der betreffenden Schadstoffe;
d) Hilfs‑ und Bergungsmassnahmen.
Art. IV Zusätzliche Meldung
Jeder, der nach diesem Protokoll verpflichtet ist, eine Meldung zu machen, hat nach Möglichkeit
a) die ursprüngliche Meldung nach Bedarf zu ergänzen und Informationen über weitere Entwicklungen zur Verfügung zu stellen und
b) den Ersuchen betroffener Staaten um zusätzliche Informationen so vollständig wie möglich zu entsprechen.
Art. V Meldeverfahren
1) Die Meldungen haben durch die schnellste zur Verfügung stehende Fernmeldeverbindung mit grösstem Vorrang an den nächstgelegenen Küstenstaat zu erfolgen.
2) Zur Durchführung dieses Protokolls werden die Vertragsparteien dieses Übereinkommens Vorschriften oder Anweisungen über die zu befolgenden Verfahren bei der Meldung von Ereignissen in Verbindung mit Schadstoffen aufstellen oder aufstellen lassen, die sich auf von der Organisation ausgearbeitete Richtlinien stützen.

Protokoll II

Schiedsverfahren

(nach Artikel 10 des Übereinkommens)
Art. I
Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, wird das Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Protokolls durchgeführt.
Art. II
1. Ein Schiedsgericht wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 10 des Übereinkommens errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.
2. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Organisation davon, dass sie die Errichtung eines Gerichts beantragt hat, von den Namen der Streitparteien und den Artikeln des Übereinkommens oder den Regeln, bezüglich deren Auslegung oder Anwendung ihres Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen. Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Art. III
Das Gericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und einem dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.
Art. IV
1. Ist nach Ablauf von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer sechzig Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor vom Rat der Organisation aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt.
2. Hat eine Partei nicht binnen sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen sechzig Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.
3. Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
4. Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.
5. Im Fall des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel III ein Nachfolger ernannt; kommt binnen sechzig Tagen nach dem Tod oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.
Art. V
Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit entstehen, verhandeln und entscheiden.
Art. VI
Jede Partei übernimmt die Vergütung ihres Schiedsrichters und die damit verbundenen Kosten sowie die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung des Obmanns sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt eine Schlussabrechnung vor.
Art. VII
Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat und durch die Entscheidung in der Sache getroffen sein könnte, kann dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Parteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, wenn das Gericht diesem Beitritt zustimmt.
Art. VIII
Jedes nach diesem Protokoll errichtete Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
Art. IX
1. Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder eine ihm vorgelegte Frage betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
2. Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel
a) dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
b) dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
3. Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.
Art. X
1. Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, sofern es nicht, wenn dies notwendig ist, beschliesst, die Frist um einen weiteren Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu verlängern. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär der Organisation übermittelt. Die Parteien führen den Spruch sofort aus.
2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
⁵ SR 0.814.288.1

Geltungsbereich am 29. Juli 2020 des Protokolls von 1978 und des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens ¹³

¹³ AS 2005 1665 ; 2007 5199 ; 2009 619 ; 2011 3557 ; 2017 467 ; 2020 3541 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten a

  7. August

1986 B

  7. November

1986

Albanien a

  9. Januar

2007 B

  9. April

2007

Algerien* a

31. Januar

1989 B

  1. Mai

1989

Angola a

  4. Oktober

2001 B

  4. Januar

2002

Antigua und Barbuda a

29. Januar

1988 B

29. April

1988

Äquatorialguinea a

24. April

1996 B

24. Juli

1996

Argentinien* a

31. August

1993 B

  1. Dezember

1993

Aserbaidschan a

16. Juli

2000 B

16. Oktober

2004

Australien* a

14. Oktober

1987

14. Januar

1988

Bahamas a b

  7. Juni

1983 B

  2. Oktober

1983

Bahrain c

27. April

2007 B

27. Juli

2007

Bangladesch a

18. Dezember

2002 B

18. März

2003

Barbados* a

  6. Mai

1994 B

  6. August

1994

Belarus a

  7. Januar

1994 B

  7. April

1994

Belgien* a

  6. März

1984 B

  6. Juni

1984

Belize a

26. Mai

1995 B

26. August

1995

Benin a

11. Februar

2000 B

11. Mai

2000

Bolivien a

  4. Juni

1999 B

  4. September

1999

Brasilien* a

29. Januar

1988

29. April

1988

Brunei d

23. Oktober

1986 B

23. Januar

1987

Bulgarien* a

12. Dezember

1984 B

12. März

1985

Chile a e

10. Oktober

1994 B

10. Januar

1995

China a

  1. Juli

1983 B

  2. Oktober

1983

    Hongkong f g

20. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau h i

10. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

12. März

2007 B

12. Juni

2007

Côte d’Ivoire a

  5. Oktober

1987 B

  5. Januar

1988

Dänemark* a

27. November

1980 B

  2. Oktober

1983

    Färöer j

22. April

1985

22. April

1985

    Grönland k

  1. Januar

1997

  1. Januar

1997

Deutschland** a

21. Januar

1982

  2. Oktober

1983

Dominica d

21. Juni

2000 B

21. September

2000

Dominikanische Republik a

24. Juni

1999 B

24. September

1999

Dschibuti a

  1. März

1990 B

  1. Juni

1990

Ecuador a

18. Mai

1990 B

18. August

1990

El Salvador a

24. September

2008 B

24. Dezember

2008

Estland a

16. Dezember

1991 B

16. März

1992

Fidschi l

  8. März

2016 B

  8. Juni

2016

Finnland a

20. September

1983 B

  2. Oktober

1983

Frankreich* a

25. September

1981

  2. Oktober

1983

Gabun a

26. April

1983 B

  2. Oktober

1983

Gambia a

  1. November

1991 B

  1. Februar

1992

Georgien a

  8. November

1994 B

  8. Februar

1995

Ghana a

  3. Juni

1991 B

  3. September

1991

Grenada m

26. Juli

2018 B

26. Oktober

2018

Griechenland a

23. September

1982 B

  2. Oktober

1983

Guatemala a

  3. November

1997 B

  3. Februar

1998

Guinea a

  2. Oktober

2002 B

  2. Januar

2003

Guinea-Bissau a

24. Oktober

2016 B

24. Januar

2017

Guyana a

10. Dezember

1997 B

10. März

1998

Honduras c n o

21. August

2001 B

21. November

2001

Indien a

24. September

1986 B

24. Dezember

1986

Indonesien* a

21. Oktober

1986 B

21. Januar

1987

Irak a

  6. Februar

2018 B

  6. Mai

2018

Iran a

25. Oktober

2002 B

25. Januar

2003

Irland a

  6. Januar

1995 B

  6. April

1995

Island a p

25. Juni

1985 B

25. September

1985

Israel d q

31. August

1983 B

  2. Oktober

1983

Italien** a

  1. Oktober

1982 B

  2. Oktober

1983

Jamaika a

13. März

1991 B

13. Juni

1991

Japan* a

  9. Juni

1983 B

  2. Oktober

1983

Jordanien d

  2. Juni

2000 B

  2. September

2006

Kambodscha a

28. November

1994 B

28. Februar

1995

Kamerun a

18. September

2009 B

18. Dezember

2009

Kanada* a

16. November

1992 B

16. Februar

1993

Kap Verde a

  4. Juli

2003 B

  4. Oktober

2003

Kasachstan a

  7. März

1994 B

  7. Juni

1994

Katar a

  8. März

2006 B

  8. Juni

2006

Kenia a

15. Dezember

1992 B

15. März

1993

Kiribati a

  5. Februar

2007 B

  5. Mai

2007

Kolumbien a

27. Juli

1981 B

  2. Oktober

1983

Komoren a

22. November

2000 B

22. Februar

2001

Kongo (Kinshasa) a

  7. September

2004 B

  7. Dezember

2004

Korea (Nord-) a

  1. Mai

1985 B

  1. August

1985

Korea (Süd-) a

23. Juli

1984 B

23. Oktober

1984

Kroatien a

27. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba n

21. Dezember

1992 B

21. März

1993

Kuwait a

  7. August

2007 B

  7. November

2007

Lettland a

20. Mai

1992 B

20. August

1992

Libanon a

18. Juli

1983 B

  2. Oktober

1983

Liberia a

28. Oktober

1980

  2. Oktober

1983

Libyen a

28. April

2005 B

28. Juli

2005

Litauen a

  4. Dezember

1991 B

  4. März

1992

Luxemburg a

14. Februar

1991 B

14. Mai

1991

Madagaskar a

30. August

2005

30. November

2005

Malawi a

17. Dezember

2001 B

17. März

2002

Malaysia a

31. Januar

1997 B

  1. Mai

1997

Malediven c

20. Mai

2005 B

20. August

2005

Malta a

21. Juni

1991 B

21. September

1991

Marokko a

12. Oktober

1993 B

12. Januar

1994

Marshallinseln a

26. April

1988 B

26. Juli

1988

Mauretanien a

24. November

1997 B

24. Februar

1998

Mauritius a

  6. April

1995 B

  6. Juli

1995

Mexiko c n

23. April

1992

23. Juli

1992

Moldau a

11. Oktober

2005

11. Januar

2006

Monaco a

20. August

1992 B

20. November

1992

Mongolei a

15. Oktober

2003 B

15. Januar

2004

Montenegro a

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik a

  9. November

2005

  9. Februar

2006

Myanmar a

  4. Mai

1988 B

  4. August

1988

Namibia d q

18. Dezember

2002 B

18. März

2003

Neuseeland d r

25. September

1998 B

25. Dezember

1998

Nicaragua a

  1. Februar

2001 B

  1. Mai

2001

Niederlande* ** a

30. Juni

1983

  2. Oktober

1983

    Aruba s t

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao s u

30. Juni

1983

  2. Oktober

1983

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba) a

30. Juni

1983

  2. Oktober

1983

    Sint Maarten s u

30. Juni

1983

  2. Oktober

1983

Nigeria a

24. Mai

2002 B

24. August

2002

Niue a

27. Juni

2012 B

27. September

2012

Norwegen** a q

15. Juli

1980 B

  2. Oktober

1983

Oman* a

13. März

1984 B

13. Juni

1984

Österreich a

27. Mai

1988 B

27. August

1988

Pakistan a

22. November

1994 B

22. Februar

1995

Palau a

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Panama a

20. Februar

1985 B

20. Mai

1985

Papua-Neuguinea a

25. Oktober

1993 B

25. Januar

1994

Peru a

25. April

1980 B

  2. Oktober

1983

Philippinen a

15. Juni

2001 B

15. September

2001

Polen a

  1. April

1986

  1. Juli

1986

Portugal a

22. Oktober

1987

22. Januar

1988

Rumänien l v

15. April

1993 B

15. Juli

1993

Russland a

  3. November

1983 B

  3. Februar

1984

Salomoninseln a

30. Juni

2004 B

30. September

2004

Samoa a

  7. Februar

2002 B

  7. Mai

2002

São Tomé und Príncipe a

29. Oktober

1998 B

29. Januar

1999

Saudi-Arabien a

23. Mai

2005 B

23. Mai

2005

Schweden a

  9. Juni

1980

  2. Oktober

1983

Schweiz a w

15. Dezember

1987 B

15. März

1988

Senegal a

16. Januar

1997 B

16. April

1997

Serbien a x

27. April

1992 N

  2. Oktober

1983

Seychellen y

28. November

1990 B

28. Februar

1991

Sierra Leone a

26. Juli

2001 B

26. Oktober

2001

Singapur a

  1. November

1990 B

  1. Februar

1991

Slowakei a

30. Januar

1995 N

  1. Januar

1993

Slowenien a

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Somalia m

16. März

2020 B

16. Juni

2020

Spanien a

  6. Juli

1984

  6. Oktober

1984

Sri Lanka a

24. Juni

1997 B

24. September

1997

St. Kitts und Nevis* a

24. Dezember

1997 B

24. März

1998

St. Lucia a

12. Juli

2000 B

12. Oktober

2000

St. Vincent und die Grenadinen a

28. Oktober

1983 B

28. Januar

1984

Südafrika a

28. November

1984 B

28. Februar

1985

Sudan a

21. Januar

2015 B

21. April

2015

Suriname a

  4. November

1988 B

  4. Februar

1989

Syrien* a

  9. November

1988 B

  9. Februar

1989

Tansania a

23. Juli

2008 B

23. Oktober

2008

Thailand m

  2. November

2007 B

  2. November

2008

Togo a

  9. Februar

1990 B

  9. Mai

1990

Tonga a

  1. Februar

1996 B

  1. Mai

1996

Trinidad und Tobago a

  6. März

2000 B

  6. Juni

2000

Tschechische Republik a

19. Oktober

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien a

10. Oktober

1980 B

  2. Oktober

1983

Türkei a c

10. Oktober

1990 B

10. Januar

1991

Turkmenistan a

  4. Februar

2009 B

  4. Mai

2009

Tuvalu a

22. August

1985 B

22. November

1985

Uganda m

  3. April

2019 B

  3. Juli

2019

Ukraine a

25. Oktober

1993 B

25. Januar

1994

Ungarn d

14. Januar

1985 B

14. April

1985

Uruguay a

30. April

1979 U

  2. Oktober

1983

Vanuatu a

13. April

1989 B

13. Juli

1989

Venezuela a

29. Juli

1994 B

29. Oktober

1994

Vereinigte Arabische Emirate a

15. Januar

2007 B

15. April

2007

Vereinigte Staaten* d q

12. August

1980

  2. Oktober

1983

Vereinigtes Königreich* a

22. Mai

1980

  2. Oktober

1983

    Bermudas z

  8. Juni

1988

23. Juni

1988

    Falklandinseln z

14. November

1995

14. November

1995

    Gibraltar z

  1. November

1988

  1. Dezember

1988

    Insel Man aa

  2. April

1986

  1. Juli

1986

    Jersey bb

30. Dezember

2012

30. Dezember

2012

    Kaimaninseln z

  9. Mai

1988

23. Juni

1988

Vietnam a

29. Mai

1991 B

29. August

1991

Zypern a

22. Juni

1989 B

22. September

1989

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Dieser Staat hat die Anlagen III, IV und V des Übereink. angenommen.
b
Dieser Staat hat die Anlage IV am 8. Juni 2017 angenommen mit Wirkung ab 8. September 2017.
c
Dieser Staat hat die Anlage V des Übereink. angenommen.
d
Dieser Staat hat die Anlagen III und V des Übereink. angenommen.
e
Dieser Staat hat die Anlagen III und IV des Übereink. angenommen.
f
Die Anlagen III, IV und V gelten für Hong Kong.
g
Vom 11. April 1985 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 20. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
h
Die Anlagen III, IV und V gelten für Macau.
i
Vom 24. Aug. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet
Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund
der chinesischen Erklärung vom 10. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem
20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
j
Die Anlagen III, IV und V gelten auch für die Färöer.
k
Die Anlagen III und V gelten auch für Grönland.
l
Dieser Staat hat die Anlagen IV und V des Übereink. angenommen.
m
Dieser Staat hat die Anlagen III, IV und V des Übereink. nicht angenommen.
n
Dieser Staat hat die Anlagen III und IV des Übereink. nicht angenommen.
o
Dieser Staat hat die Anlage III am 30. Nov. 2015 angenommen mit Wirkung ab 29. Febr. 2016.
p
Dieser Staat hat die Anlage IV am 16. Januar 2019 angenommen mit Wirkung ab 16. April 2019.
q
Dieser Staat hat die Anlage IV des Übereink. nicht angenommen.
r
Dieser Staat hat die Anlage IV nicht angenommen, davon ausgenommen ist die Antarktis.
s
Die Anlagen III und V gelten auch für Aruba, Curaçao und Sint Maarten.
t
Die Anlage IV gilt auch für Aruba mit Wirkung ab 20. April 2006.
u
Anlage IV zum Übereinkommen gilt auch für Curaçao und Sint Maarten mit Wirkung ab 14. Sept. 2009.
v
Dieser Staat hat die Anlage III des Übereink. nicht angenommen.
w
Die Anlage IV ist am 27. Sept. 2003 für die Schweiz in Kraft getreten
(AS 2003 3229).
x
31.10.1980: Beitritt Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien. 04.02.2003: Die Bundesrepublik Jugoslawien wird zu Serbien und Montenegro.
y
Dieser Staat hat die Anlagen III, IV und V am 29. November 2019 angenommen mit Wirkung ab 29. Februar 2020.
z
Die Ratifikation gilt nur für die Anlagen I, II, III und V des Übereink.
aa
Die Anlagen I, II, III und V des Übereink. gelten auch für die Insel Man.
Die Anlage IV zum Übereinkommen gilt auch für die Insel Man mit Wirkung ab 13. Februar 2012.
bb
Die Anlagen I und II gelten für das Bailiwick Jersey.
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