Bildungsgesetz
Bildungsgesetz Vom 6. Juni 2002 (Stand 1. April 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 )
1 Grundlegende Bestimmungen
1.1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Es enthält ausserdem Bestimmungen über:
a. die berufliche Grundbildung, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist;
b. öffentliche Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersön - lichkeit;
c. nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen;
d. Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbil - dung unterstellt sind, soweit der Regierungsrat sie diesem Gesetz unter - stellt.
§ 2 Ziel
1 Die Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkei - ten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert. Das Bil - dungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.
2 Die angebotenen Bildungswege sind gleichwertig. Die Schulen, Lehrbetriebe Berufslernenden das für ihr Leben nötige Wissen und stärken ihr Selbstvertrau - en. Sie achten dabei ihre geschlechtliche und kulturelle Identität und geben ih - nen Werte weiter, die sie zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen. *
3 Schülerinnen, Schüler und Berufslernende tragen ihrem Alter entsprechend zum Erfolg ihrer Ausbildung bei. Sie respektieren die Regeln der Schule. *
1) In der Volksabstimmung vom 22. September 2002 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
4 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Sie fördern deren Leistungsbereitschaft und unterstützen die Arbeit der Schulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer und anderen Ausbildenden.
5 Die Behörden fördern die interkommunale und interkantonale Zusammenar - beit im Bildungswesen und tragen zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der in ihrer Obhut stehenden Schulen bei.
6 Die Schulen und ihre Behörden sowie die Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der geschlech - terdifferenzierten Pädagogik.
7 Sie sorgen für einen diskriminierungsfreien Schulbetrieb und Umgang aller Schulbeteiligten untereinander. *
§ 3 Begriffe
1 Öffentliche Schulen sind Schulen, die von den Einwohnergemeinden oder vom Kanton getragen oder im Auftrage des Kantons geführt werden.
2 Die Volksschule umfasst den Kindergarten, die Primarschule und die Sekun - darschule sowie die darin enthaltenen Angebote der Speziellen Förderung und der Sonderschulung. *
3 Im interkantonalen Vergleich werden für die Schulstufen folgende Begriffe verwendet: *
a. * Der Kindergarten und die Primarschule werden als Primarstufe bezeich - net.
b. * Die Angebote, die im Anschluss an die Sekundarschule I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern (Brückenangebote), die berufliche Grundbildung, die Fachmittelschule und das Gymnasium bilden die Se - kundarstufe II.
c. * Die Universität, die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und die anderen Angebote der höheren Berufsbildung bilden zusammen die Terti - ärstufe.
d. Die Erwachsenenbildung wird als Quartärstufe bezeichnet.
3bis Brückenangebote sind schulische und duale Angebote, die im Anschluss an die Sekundarstufe I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern. *
3ter Die Berufsintegration umfasst Angebote, die eine nachhaltige Integration in eine berufliche Erstausbildung unterstützen, wenn eine solche nicht erreicht wird oder wurde oder ernsthaft gefährdet ist. *
4 Lehrbetriebe sind Betriebe, in denen Berufslernende parallel zur Ausbildung an der Berufsfachschule und in den Überbetrieblichen Kursen eine berufliche Grundbildung absolvieren. *
5 Privatschulen sind Schulen, die privatrechtlich getragen werden und gleich - wertige Bildung wie an der öffentlichen Volksschule anbieten. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
6 Weitere Leistungserbringende im Bildungsbereich sind Bildungsinstitutionen in privater oder öffentlicher Trägerschaft sowie Anbieter von individuellem Un - terricht in speziellen Einzelsituationen. *
§ 4 Bildungsanspruch
1 Jedes Kind hat bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung.
2 Jede und jeder Erwachsene hat Anspruch auf die Nutzung eines nach Fähig - keiten, Neigungen und Alter differenzierten Bildungsangebots.
3 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ih - nen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung.
4 Die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen haben Anspruch auf Gesundheitsförderung und Suchtprävention.
§ 4a * Datenbearbeitung und Datenweitergabe
1 Über Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte werden personenbezogene Daten erhoben, die:
a. im Rahmen des Bildungsauftrags zur Organisation und Administration er - forderlich sind;
b. für die Promotion der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind;
c. zur Abklärung des Förderbedarfs und zur Unterstützung des Lernerfolgs erforderlich sind.
2 Die Daten werden von unterrichtenden Personen, Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag, Personen mit einem administrativ-orga - nisatorischen Auftrag, den Schuldiensten sowie von Personen mit einem Auf - trag im Bereich der Berufsintegration erhoben und bearbeitet.
3 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind zur Mitwirkung bei der Datenerhebung verpflichtet. Sie haben ein Daten - einsichtsrecht.
4 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind über die Datenweitergabe durch die Stelle, welche die Daten zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der empfangenden Stelle weitergibt, zu informie - ren.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 4b * Spezielle Bestimmungen zur Datenweitergabe
1 Bei einem Wechsel der Klasse oder einem Schulstufenwechsel in der Volks - schule haben die Mitglieder des Klassenkonvents der übernehmenden Klasse Zugang zu den für die Leistungsentwicklung und die Erreichung der Bildungs - ziele erforderlichen Daten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Die beteiligten Fachpersonen der Schulorganisation haben Zugang zu den für die Förderplanung erforderlichen Daten und sind berechtigt, ihre Datenerhe - bungen in die Förderplanung einfliessen zu lassen.
3 Für die Planung von Massnahmen zur Unterstützung des Zugangs und des Durchlaufens der Sekundarstufe II ist die Weitergabe der notwendigen Daten von Schülerinnen und Schülern an die beteiligten Fachpersonen nur im Einver - ständnis mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern möglich.
§ 4c * Datenarchivierung und -löschung
1 Die Datenarchivierung und Datenlöschung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen zur Archivierung und zum Datenschutz. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen.
§ 5 Massnahmen zur Integration
1 Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert.
1bis Die Schulleitung ist verpflichtet, wesentliche Probleme im Zusammenhang mit der Integration ausländischer Schülerinnen und Schüler der kantonalen Ausländerbehörde zu melden, wenn die zumutbaren pädagogischen Bemü - hungen erfolglos geblieben sind. *
2 Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Spra - che und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilli - gung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 5a * Integrative Schulung
1 Die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf werden vor - zugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwick - lungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksich - tigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation. *
§ 5b * Nachteilsausgleich
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung benachteiligt sind, haben Anspruch auf Nachteilsausgleich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch eine vom Kanton bezeichnete Fachstelle festgestellt werden.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 6 Bildungsangebot
1 Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen: *
a. der Kindergarten;
b. die Primarschule;
c. die Sekundarschule;
c. bis * die Brückenangebote; c ter . * die Berufsintegration;
d. die berufliche Grundbildung in Berufsfachschulen, Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen;
e. * die Fachmittelschule;
f. das Gymnasium;
g. * die Spezielle Förderung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I;
h. die Sonderschulung;
i. die Musikschule;
j. die Tertiärstufe;
k. die Erwachsenenbildung.
2 Das Bildungsangebot wird ergänzt durch die Schuldienste und die heilpädagogische Früherziehung. *
§ 7 * Schulpflicht
1 Die Schulpflicht beginnt mit dem 1. Schuljahr der Primarstufe, d. h. mit dem
1. Kindergartenjahr.
2 Sie dauert in der Regel 11 Jahre und endet mit dem Volksschulabschluss. Sie kann sich durch das individuelle Durchlaufen der Volksschule entsprechend verkürzen oder verlängern.
§ 7a * Volksschulabschluss
1 Der Volksschulabschluss beinhaltet mindestens die Erfüllung der grundlegen - den Anforderungen am Ende der Volksschule.
2 Er stellt die Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an eine weiter - führende Ausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung oder einer weiterfüh - renden Schule sicher.
3 Der Volksschulabschluss wird zertifiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
4 Für Schülerinnen und Schüler, welche die grundlegenden Anforderungen für den Abschluss der Volksschule nicht erreichen, kann der Regierungsrat Aus - nahmen zum Volksschulabschluss vorsehen.
5 Sieht der Regierungsrat Ausnahmen vor, sind alternative Angebote, die zur Anschlussfähigkeit oder einer anderweitigen sozialen oder beruflichen Integra - tion der Schülerinnen und Schüler führen, vorzusehen.
§ 7b * Stufenlehrpläne Volksschule
1 Die Stufenlehrpläne der Primarstufe und der Sekundarstufe I enthalten Stoffinhalte, Themen und Kompetenzbeschreibungen.
2 Für die Sekundarstufe I sind sie nach Jahreszielen und Anforderungsniveaus differenziert und abgestimmt auf die Inhalte und Anforderungen der beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität, der Fachmittelschule und des Gymnasiums.
3 Der Lehrplan für die Sprachenfächer weist eine ausgewogene Förderung der
4 Fertigkeiten Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen sowie einen schrittwei - sen Aufbau von Grammatik, Grundwortschatz und Orthografie auf. *
§ 7c * Lehrmittel Volksschule
1 Obligatorische Lehrmittel sind unterrichtsleitende Lehrmittel. Gleichzeitig kön - nen andere empfohlene fakultative Lehrmittel im Unterricht eingesetzt werden.
§ 8 Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Der Besuch ausserkantonaler staatlicher oder staatlich anerkannter Schulen steht grundsätzlich frei.
2 Ist eine finanzielle Leistung der Trägerschaft, ausgenommen Leistungen ge - mäss § 100 Abs. 2, damit verbunden, muss der ausserkantonale Schulbesuch durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bewilligt werden.
§ 9 Unentgeltlichkeit
1 Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler sind an den öffentli - chen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unentgeltlich: *
a. * der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule;
b. die Sonderschulung;
c. die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule.
1bis Für Selbstzahlende an Privatschulen sind Massnahmen der Integrativen Sonderschulung, Logopädie und Psychomotorik unentgeltlich. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler bzw. Erwachsenen sind folgende Schuldienste unentgeltlich: *
a. * die schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Abklä - rungen und Beratungen bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;
b. die Berufs- und Studienberatung;
c. * der Schulsozialdienst;
d. die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung und ihren Erziehungsberechtigten.
3 Für die im Kanton wohnenden Kinder sind die Leistungen der heilpädagogi - schen Früherziehung unentgeltlich. *
4 4 Das Nähere regelt die Verordnung. *
§ 10 Kostenbeiträge
1 Für folgende Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangebote und Unterrichts - mittel können die Einwohnergemeinden und der Kanton Kostenbeiträge erhe - ben:
a. die Veranstaltungen der Schulen ausserhalb des Unterrichts; a bis . * den Besuch besonderer Programme ausserhalb des Unterrichts im Rah - men von Disziplinarmassnahmen;
b. den Unterricht und die Miete von Instrumenten an der Musikschule;
c. die Betreuung und Verpflegung ausserhalb des Unterrichts;
d. die Lehrmittel ab der Sekundarstufe II;
e. die Ausbildungen und Kursangebote in der Erwachsenenbildung.
2 Die Kostenbeiträge für den Unterricht an den Musikschulen dürfen 1/3 der ef - fektiven Kosten nicht überschreiten und sind so auszugestalten, dass der Mu - sikunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich ist.
3 Die Verordnung legt die in der Zuständigkeit des Kantons stehenden Kosten - beiträge fest.
§ 11 Klassengrössen
1 Die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben bei der Klassenbildung folgende Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhal - ten: *
a. Kindergarten: Richtzahl 21, Höchstzahl 24;
b. Primarschule: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
c. Sekundarschule:
1. Anforderungsniveau A: Höchstzahl 20;
2. Anforderungsniveau E und P: Richtzahl 22, Höchstzahl 24;
d. Kleinklassen / Einführungsklassen: Richtzahl 10, Höchstzahl 13;
e. Berufsfachschule: Richtzahl 22; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
f. * Gymnasium und Fachmittelschule: Richtzahl 24.
2 Im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule wird ab dem 6. fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige Kind doppelt gezählt.
3 Jede Einwohnergemeinde kann selbstständig eine Kindergarten- und eine Primarklasse führen, wenn diese mindestens 8 Schülerinnen und Schüler auf - weist.
4 Im Kindergarten und in der Primarschule können Mehrjahrgangsklassen ge - führt werden.
4bis Im Kindergarten, in der Primar- und der Sekundarschule kann eine beste - hende Klasse nur aufgelöst werden, wenn sie in der Regelklasse weniger als
15 und in der Kleinklasse weniger als 6 Schülerinnen und Schüler aufweist. *
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 12 Unterrichtszeiten
1 Der Unterricht des Kindergartens und der Primarschule findet von Montag bis Freitag statt und erfolgt am Vormittag im Rahmen von Blockzeiten. Der Unter - richt am Nachmittag darf 3 Lektionen nicht übersteigen. *
2 In der Sekundarschule umfasst der vormittägliche Unterricht von Montag bis Freitag mindestens 4 Lektionen. Der Unterricht am Nachmittag darf 4 Lektio - nen nicht übersteigen.
3 ... *
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
1.2 Trägerschaft der öffentlichen Schulen
§ 13 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen:
a. des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung;
b. * der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung;
c. * der Musikschule;
d. * des Schulsozialdienstes auf der Primarstufe.
§ 14 Kanton
1 Der Kanton ist Träger:
a. * der Sekundarschule und ihrer Speziellen Förderung; a bis . * der Brückenangebote; a ter . * der Berufsintegration;
b. * der Berufsfachschule;
c. * der Fachmittelschule; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
d. * des Gymnasiums;
e. der Sonderschulung;
f. der Erwachsenenbildung, sofern der Kanton Aufgaben des Bundes aus - führt oder selber Ausbildungen anbietet;
g. * der kantonalen Schuldienste;
h. * der heilpädagogischen Früherziehung.
§ 15 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw. als Schulträger folgende Aufgaben:
a. Sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest.
b. Sie regeln die Wahl der Schulräte.
c. Sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schulein - richtungen.
d. Sie kommen für das Schulmaterial auf.
e. Sie tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
f. Sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
g. Sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an. Sie haben diesbezüglich alle 3 Jahre eine Bedarfsabklärung durchzu - führen. Das Nähere regelt die Verordnung.
h. Sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediothe - ken zur Verfügung.
§ 16 Zusammenlegung und Übertragung von Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden können ihre Schulen und den Schulsozialdienst auf der Primarstufe mit anderen Einwohnergemeinden führen. Sie können Teile ih - res Unterrichtsangebots an der Musikschule Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentliche Musikschule gestellten Anforderungen erfüllen. *
2 Der Kanton kann Schulen zusammen mit anderen Kantonen führen. Er kann Teile seines Bildungsangebots Privatschulen oder weiteren Leistungserbrin - genden im Bildungsbereich übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllen. *
2bis Die Einwohnergemeinden können ihre Schulsozialdienste anderen Einwohnergemeinden, dem Kanton oder Privaten übertragen, und der Kanton kann seine Schulsozialdienste Einwohnergemeinden oder Privaten übertra - gen. *
2ter Der Kanton kann die heilpädagogische Früherziehung weiteren Leistungser - bringenden übertragen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
3 Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Angebote ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig. *
4 Der Kanton koordiniert seine Aufgaben im Rahmen der Interkantonalen Ver - einbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule. *
§ 17 Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit
1 Das Bildungsangebot von öffentlichen Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit umfasst die Universität und die Fachhochschule.
1.3 Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
§ 18 * Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetriebli -
chen Kursen
1 Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kanto - nalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.
§ 19 Privatschulen, private Schulung
1 Die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundar - stufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht bedür - fen einer Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind.
3 Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdi - rektion.
§ 19a * Gefährdungsmeldungen
1 Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern, die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches Einschreiten erforderlich erscheint.
2 Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Abs. 1 werden mit Busse bestraft.
§ 20 Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.
2 Schularten, Ausbildungen und Schuldienste
2.1 Kindergarten
§ 21 Ziel
1 Der Kindergarten bereitet die Kinder auf den Eintritt in die Primarschule vor. Er hilft ihnen, Teil einer grösseren Lern- und Sozialgruppe zu werden.
§ 22 Eintritt und Dauer
1 Kinder, die bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Be - ginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. *
2 ... *
3
... *
4 Der Kindergarten umfasst 2 Jahresstufen.
§ 23 Schulort
1 Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, so - fern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Ge - setzes vom 21. Mai 2015
2 ) über die familienergänzende Kinderbetreuung zur Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient. *
2bis Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem Kindergartenbesuch in einer andern als der Wohngemeinde. *
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemein - de, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
2) GS 2016.076, SGS 852 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2.2 Primarschule
§ 24 Ziel
1 Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine schulische Grundausbildung und bereitet sie auf den Besuch der Sekundarschule vor. Sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstständigkeit ihrer Schüle - rinnen und Schüler.
§ 25 Angebot und Dauer *
1 ... *
2 Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primar - schule um 1 Jahr vorverlegt wird. *
3 Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Ge - such der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, ob der Übergang in die Primarschule anstelle von Massnahmen der Speziellen Förderung um 1 Jahr hinausgeschoben wird. *
4 Die Primarschule umfasst 6 Jahresstufen. *
§ 26 Schulort
1 Die Primarschule wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Besuch der Primarschule in dieser Gemein - de, sofern in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2015
3 ) über die familienergänzende Kinderbetreu - ung zur Verfügung steht, seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt und die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient. *
2bis Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Gemeinden zu einem Schulbesuch in einer andern als der Wohngemeinde. *
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemein - de, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.
3) GS 2016.076, SGS 852 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2.3 Sekundarschule
§ 27 Ziel
1 Die Sekundarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine niveau- spezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähig - keit und ihr Verantwortungsbewusstsein.
§ 28 Angebot und Dauer
1 Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf:
a. * das Anforderungsniveau A, welches durch besondere Massnahmen auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet und mit integrierter Berufswahl - vorbereitung geführt wird;
b. * das Anforderungsniveau E, welches zu einer beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität und zur Fachmittelschule führt;
c. das Anforderungsniveau P, welches den Eintritt in das Gymnasium er - möglicht.
1bis Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit anderen Kantonen über die Führung einzelner Anforderungsniveaus der Sekundarschule. *
1ter Der Unterricht in den Anforderungsniveaus A, E und P erfolgt in den Promo - tionsfächern grundsätzlich in getrennten Leistungszügen. Davon ausgenom - men ist das Promotionsfach Sport. Weitere Ausnahmen sind bei der Bildung der Wahlpflichtkurse möglich, wenn der Unterricht gemäss den niveaudifferen - zierten Anforderungen des Stufenlehrplans gewährleistet ist. *
2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Sekundarschule ein Ab - schlusszertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den einzelnen An - forderungsniveaus Auskunft gibt. Das Nähere regelt die Verordnung. *
3 Die Sekundarschule umfasst 3 Jahresstufen. *
4 An den Sekundarschulen werden die Fächer Geschichte, Geographie, Phy - sik, Biologie, Chemie, Hauswirtschaft und Wirtschaft als Einzelfächer unterrich - tet und benotet. *
§ 29 * Schulkreise
1 Sekundarschule fest
4 )
.
§ 30 Schulort
1 Die Sekundarschule wird in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde be - sucht.
4) GS 37.174, SGS 642.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzel - ne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen.
2.3a Brückenangebote *
§ 30a * Ziel
1 Die Brückenangebote unterstützen Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Sekundarstufe I beim Übertritt in die berufliche Grundbildung, wenn die - se trotz allen Bemühungen keine Berufsausbildung beginnen oder in eine wei - terführende Schule übertreten können.
§ 30b * Angebot und Dauer
1 Die Brückenangebote umfassen schulische und duale Angebote für den Dienstleistungssektor, den kaufmännischen Bereich, das Gewerbe, die Indus - trie, den Gesundheitsbereich und die Hauswirtschaft.
2 Ein Brückenangebot dauert in der Regel 1 Jahr. Angebote für fremdsprachige Lernende können bis zu 2 Jahren dauern.
3 Es kann in der Regel nur 1 Brückenangebot besucht werden. In begründeten Fällen kann ein 2. Brückenangebot bewilligt werden.
4 Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kantonalen Fachstelle.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
2.3b Berufsintegration *
§ 30c * Ziel
1 Die Berufsintegration unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene im An - schluss an die Sekundarstufe I bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs, die:
a. keine Anschlusslösung in eine berufliche Grundbildung gefunden haben;
b. aus einem Bildungsangebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind;
c. eine berufliche Grundbildung absolvieren, deren Fortbestand aufgrund von Mehrfachproblematiken gefährdet ist.
§ 30d * Angebot und Dauer
1 Die Angebote der Berufsintegration umfassen Anlauf- und Aufnahmestelle, Abklärung, berufsintegrative Beratung und Begleitung, Mentoring, Case Mana - gement Berufsbildung und Schulung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Die Angebote der Berufsintegration sind unterjährig zugänglich und dauern entsprechend dem individuellen Bedarf, jedoch bis maximal zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
3 Die Angebote der Berufsintegration sind subsidiär zu den Leistungen der In - validenversicherung.
4 Der Zugang zur Anlauf- und Aufnahmestelle ist jederzeit möglich.
5 Über die Aufnahme und Dauer bei den weiteren Angeboten entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegebenenfalls unter Beizug einer kanto - nalen Fachstelle.
6 Das Nähere regelt die Verordnung.
2.4 Berufliche Grundbildung
§ 31 * Ziel
1 Die Berufsfachschulen, die Lehrbetriebe und die Überbetrieblichen Kurse füh - ren die Berufslernenden zu einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung sowie zur Fachhochschulreife.
2 Sie vermitteln die zur Ausübung eines Berufes nötigen Kenntnisse und Fertig - keiten, fördern die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung und stärken die Teamfähigkeit und Sozialkompetenz der Berufslernenden.
3 Sie unterstützen im Rahmen der Nachholbildung Erwachsene beim Erwerb von Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung.
4 Berufsfachschule, Lehrbetriebe und Überbetriebliche Kurse stimmen ihre Ausbildungsaktivitäten aufeinander ab.
5 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet den regelmässigen Austausch der an der Grundbildung beteiligten Bildungspartner in Berufen mit Schulort im Kanton.
2.4.1 Berufsfachschule
§ 32 Aufgaben und Angebot
1 Die Aufgaben der Berufsfachschule richten sich nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Berufsbildung. *
2 Das Angebot der Berufsfachschule umfasst:
a. den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufs - maturität;
b. Ganztagesschulen, die zum Abschluss der beruflichen Grundbildung oder zur Berufsmaturität führen;
c. Teilzeitprogramme, die zur Berufsmaturität führen;
d. berufliche Grundschulen und Lehrwerkstätten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
e. * berufsvorbereitende Angebote, die den Übertritt von der Sekundarschule in die berufliche Grundbildung erleichtern;
f. * Kurse/Lehrgänge der Nachholbildung und der höheren Berufsbildung;
f. bis * berufsorientierte Weiterbildungsangebote im Auftrag des Kantons;
g. Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Förderung der Berufsbil - dung.
§ 33 Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Berufsfachschulen fest.
2 Die Berufslernenden mit einem Lehrvertrag besuchen die ihnen zugewiesene Berufsfachschule innerhalb oder ausserhalb des Kantons. *
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
2.4.2 Ausbildung in Lehrbetrieben
§ 34 * Aufgabe
1 Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstüt - zen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
§ 35 Betriebliche Voraussetzungen
1 Betriebe, die eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten vom Kanton die dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Vorausset - zungen erfüllt sind. *
2 Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammen - schliessen. *
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann den Besuch von Fort- und Wei - terbildungskursen für Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben obligato - risch erklären. *
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 36 * Lehrvertrag
1 Vor Beginn der beruflichen Grundbildung schliessen die Berufslernenden bzw. ihre Erziehungsberechtigten und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher von der zuständigen Stelle des Kantons zu genehmigen ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Berufslernende mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschu - le im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons verlängern.
2.4.3 Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen *
§ 36a * Aufgabe
1 Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Aus - übung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnis - se und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.
2.5 Fachmittelschule *
§ 37 * Ziel
1 Die Fachmittelschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet sie mit berufsfeldorientiertem Unterricht für Aus - bildungen an Höheren Fachschulen und für Studien an Fachhochschulen vor. Sie fördert durch besonders geeignete Unterrichtsformen die Kreativität sowie die Sozial- und Methodenkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler.
2 ... *
§ 38 * Angebot und Dauer
1 Die Fachmittelschule führt zu den folgenden 2 Abschlussausweisen:
a. dem Fachmittelschulausweis nach 3 Jahresstufen;
b. dem Fachmaturitätsausweis in der 4. Jahresstufe.
2 ... *
3 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportli - chen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit an der Fachmittelschule ver - längert werden.
§ 39 * Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte fest. Die Fachmittelschule kann zusammen mit einer anderen Schule der Sekundarstufe II geführt werden. *
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Ausbildungs - profile an den einzelnen Fachmittelschulen geführt werden.
3 Wird ein Lehrgang innerhalb des Kantons an verschiedenen Schulorten angeboten, so werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel derjenigen Fachmittelschule zugeteilt, die ihrem Wohnort am nächsten liegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2.6 Gymnasium
§ 40 Ziel
1 Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher Grundlage zur Hochschulreife. Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.
§ 41 Angebot und Dauer
1 Die Lehrpläne und Stundentafeln der Gymnasien richten sich nach den Be - stimmungen des Bundes über die Maturitäts-Anerkennung und nach den ent - sprechenden interkantonalen Vereinbarungen.
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrats fest, welche Maturitäts - profile an den einzelnen Gymnasien geführt werden.
3 Die Ausbildung am Gymnasium umfasst 4 Jahresstufen. *
4 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportli - chen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 42 Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte des Gymnasiums fest.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel jenem Gymnasium zuge - wiesen, das ihrem Wohnort am nächsten liegt.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
2.7 Spezielle Förderung
§ 43 Ziel
1 Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung, einem Lernrückstand oder besonderen sozialen bzw. emotionalen Lernbedürfnissen, ihre Fähigkeiten so weit als mög - lich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln. *
§ 44 Angebot an der Volksschule *
1 Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule:
a. * die Integrative Spezielle Förderung (ISF) mit oder ohne individuelle Lern - ziele für Schülerinnen und Schüler:
1. * mit speziellen schulischen sozialen und emotionalen Lernbedürfnis - sen,
2. * mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathemati - schen Bereich; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
3. * mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leis - tungsfähigkeit; a bis . * die 2-jährige Einführungsklasse, die anstelle der 1. Primarschulklasse mit ISF für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen angeboten werden kann;
b. * die Kleinklasse ab der 2. Primarschulklasse sowie auf dem Anforderungs - niveau A der Sekundarschule, sofern die Angebote gemäss Bst. a nicht ausreichen;
c. * die Logopädie für die Sprachentwicklung und Kommunikation;
d. * ...
e. * Deutsch als Zweitsprache oder, wo nötig, Fremdsprachenintegrations - klasse für ausländische bzw. fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf;
f. * das Förderangebot Französisch für Schülerinnen und Schüler, die infolge der Wohnsitznahme aus einem Kanton mit Englisch als 1. Fremdsprache über ungenügende Französischkenntnisse verfügen oder die aus dem Ausland mit ungenügenden Französischkenntnissen zugezogen sind.
2 Die Logopädie kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen. *
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 45 Inanspruchnahme und Zuweisung *
1 Die Aufnahme einer Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lern - zielen, der Beschulung in einer Kleinklasse, der Logopädie oder einer Privat - schule setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fach - stelle voraus. *
2 Die Abklärung erfolgt in der Regel im Einverständnis mit den Erziehungsbe - rechtigten. Verweigern diese die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen, wenn sonst die Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schülers bzw. das schulische Umfeld dadurch wesentlich beeinträchtigt werden. *
3 Über die Aufnahme der Angebote der Speziellen Förderung entscheidet vor - behältlich von § 46 die Schulleitung. In der Regel erfolgt die Zuweisung im Ein - verständnis mit den Erziehungsberechtigten. *
3bis Die Zuweisung zu den Angeboten der Speziellen Förderung mit vorheriger Abklärung sowie in die Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung. *
3ter Beschwerden gegen Verfügungen gemäss den Abs. 2 und 3 bis haben keine aufschiebende Wirkung. *
4 Die Verordnung legt für die Angebote der Speziellen Förderung Lektionen- Pools und Platzzahlen im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest. Diese werden regelmässig überprüft. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
4bis Die Gemeinden sind im Rahmen der Lektionen-Pools und einer bedarfsge - rechten Versorgung frei in der Zuweisung von Mitteln für die Angebote der Speziellen Förderung. *
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 46 Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangebo -
ten *
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule oder weiteren Leistungserbringenden im Bil - dungsbereich übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förde - rung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnerge - meinden. *
2 Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privat - schule oder bei einem weiteren Leistungserbringenden im Bildungsbereich er - teilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton be - stimmten Fachstelle. *
3 Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder ei - nes Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.
4 Zur Förderung von besonders sportbegabten Jugendlichen können Sportklas - sen geführt werden. *
5 Das Angebot und die Aufnahmebedingungen regelt die Verordnung. *
2.8 Sonderschulung
§ 47 * Ziel
1 Die Sonderschulung vermittelt Schülerinnen und Schülern mit einer Behinde - rung eine ihrem besonderen Bildungsbedarf angepasste integrative oder sepa - rative Schulung, fördert deren Persönlichkeitsentwicklung und eine möglichst selbstständige Lebensführung. *
2 Die Ziele der Sonderschulung gelten auch für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung, die in einer stationären Einrichtung beschult werden. *
§ 48 Angebot
1 Das Angebot der Sonderschulung umfasst insbesondere:
a. * den Unterricht an Sonderschulen;
b. den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen;
c. * Massnahmen der Integrativen Sonderschulung;
d. * Therapien der Sonderschulung, insbesondere die Psychomotorik;
e. die ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
f. * den notwendigen Transport für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort und Schule bzw. Therapie nicht selbständig bewältigen können.
1bis Therapien der Sonderschulung können im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen. *
2 Der Kanton kann weitere Angebote einrichten und Ausbildungen für Schüle - rinnen und Schüler mit einer Behinderung finanziell unterstützen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 49 Inanspruchnahme und Zuweisung *
1 Die Inanspruchnahme einer Sonderschulung setzt eine Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus, für die Unterbringung und Beschu - lung in einer stationären Einrichtung zudem eine entsprechende kindesschutz - rechtliche Anordnung oder eine soziale Indikation. *
1bis Die Abklärung erfolgt in der Regel auf Anmeldung der Erziehungsberechtig - ten. Reichen die Angebote der Speziellen Förderung der Volksschulen nach - weislich nicht aus und verweigern die Erziehungsberechtigten die Abklärung, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Schulleitung eine Abklärung anordnen. *
1ter Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion prüft die empfohlene Sonderschu - lung auf die Möglichkeit der integrativen Umsetzung. *
2 Sie entscheidet über die Aufnahme der Sonderschulung unter Berücksichti - gung der Empfehlung der abklärenden Fachstelle, der Stellungnahme der Er - ziehungsberechtigten und der Stellungnahme der Schulleitung am zuständigen Schulort bei einer möglichen Integrativen Sonderschulung. *
2bis Die Erziehungsberechtigten sind über den Abklärungs- und Entscheidungs - prozess zu informieren und haben daran aktiv mitzuwirken. *
2ter Kann eine Integrative Sonderschulung gemäss § 5a in der öffentlichen Schule nicht weitergeführt werden, beantragt die Schulleitung bei der Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion den Abbruch. Diese entscheidet nach Anhö - rung der Erziehungsberechtigten über den Abbruch und die Anschlusslösung oder die Weiterführung. *
2quater Beschwerden gegen Verfügungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirekti - on betreffend die Nichtweiterführung der Integrativen Sonderschulung haben keine aufschiebende Wirkung. *
3 ... *
3bis Die Verordnung legt für die Angebote der Sonderschulung Platzzahlen und bei den Therapien Lektionen-Pools im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler in Anlehnung an kantonale Referenzrahmen fest. *
4 Das Nähere regelt die Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2.8a Heilpädagogische Früherziehung *
§ 49a * Ziel
1 Heilpädagogische Früherziehung unterstützt Kinder ab Geburt bis zum Schu - leintritt, wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder ge - fährdet ist, oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unter - stützung nicht werden folgen können.
§ 49b * Angebot
1 Die heilpädagogische Früherziehung umfasst:
a. Beratung;
b. Förderung;
c. den notwendigen Transport für Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung oder der familiären Situation den Weg zwischen Wohnort und Förderung nicht bewältigen können.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 49c * Inanspruchnahme und Zuweisung
1 Die Inanspruchnahme einer Förderung sowie des Transports setzt eine fach - spezifische Abklärung voraus.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion entscheidet über die Aufnahme der Förderung und des Transports auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
3 Die Verordnung legt für die Angebote der heilpädagogischen Früherziehung einen Ressourcen-Pool im Verhältnis zur Anzahl Kinder im Alter von 0 bis
4 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft fest.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
2.9 Musikschule
§ 50 Ziel
1 Die Musikschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine musikalische Ausbildung und hilft ihnen, eine ganzheitliche Persönlichkeit und ein kulturelles Bewusstsein zu entwickeln.
§ 51 Angebot und Dauer
1 Die Ausbildung an der Musikschule ist freiwillig. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, sie bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anzubieten.
2 Der Regierungsrat legt zusammen mit den Gemeinden das Mindestangebot des Unterrichts an den Musikschulen fest.
3 Das Nähere regelt die Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2.10 Tertiärstufe
§ 52 * Ziel
1 Die Universität pflegt in Lehre und Forschung die Gesamtheit der Wissen - schaften.
2 Die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und andere Angebote der Hö - heren Berufsbildung vermitteln eine praxisbezogene und wissenschaftlich ab - gestützte, erweiterte Berufsausbildung. Die Fachhochschule betreibt ausser - dem angewandte Forschung und Entwicklung.
3 Die Tertiärstufe fördert im Rahmen dieser Aufgaben das kreative und fach - übergreifende Denken.
§ 53 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben: *
a. * Er sichert den Studierenden den Zugang zur tertiären Ausbildung.
a. bis * Er kann Höhere Fachschulen und andere Angebote der höheren Berufs - bildung führen oder Dritte mit deren Führung beauftragen.
a. ter * Er kann Kostenbeiträge an Ausbildungsgänge leisten, die zu anerkannten Abschlüssen führen.
b. Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Ba - sel-Stadt und Solothurn die Fachhochschule Nordwestschweiz.
c. * Er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Kanton Basel-Stadt die Universität Basel in gemeinsamer Trägerschaft.
d. Er bildet auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn Lehrerinnen und Lehrer aus.
2 Der Kanton kann weitere Hochschul- und Fachhochschulverträge abschlies - sen und selber zusätzliche Fachhochschulen führen.
§ 53a * Akkreditierung sowie Bezeichnungs- und Titelschutz im Hoch -
schulbereich
1 Institutionen des Hochschulbereichs, die über einen Standort oder einen Sitz im Kanton Basel-Landschaft verfügen, müssen gemäss Bundesgesetzgebung akkreditiert sein.
2 Als Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bezeichnungen gemäss
Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011
5 ) über die Förde - rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe - reich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) sowie insbe - sondere die folgenden, namentlich genannten und davon abgeleiteten Be - zeichnungen in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache:
a. Hochschule,
5) SR 414.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
b. Akademie,
c. Technikum,
d. Fakultät.
3 Die Bezeichnung Akademie wird ohne Akkreditierung zugelassen, wenn aus einer Ergänzung klar hervorgeht, dass es sich bei der so bezeichneten Instituti - on eindeutig nicht um eine Einrichtung handelt, an der akademische Grade er - worben werden können.
4 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen von Institutionen des Hoch - schulbereichs gemäss Abs. 2 sind geschützt.
§ 53b * Strafbestimmungen
1 Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter für eine Institution oder eine Aktivität eine Bezeichnung gemäss § 53a Abs. 2 verwen - det, wird bestraft:
a. mit Busse bis zu CHF 200‘000.– bei Vorsatz;
b. mit Busse bis zu CHF 100‘000.– bei Fahrlässigkeit.
2 Wer ohne Akkreditierung gemäss § 53a Abs. 1 als Bildungsanbieter einen Bachelor, einen Master, einen Doktor- oder Professorentitel verleiht, wird mit Busse bis zu CHF 100‘000.– bestraft.
3 Nicht bestraft gemäss Abs. 1 und 2 wird, wer bis spätestens 1 Jahr nach In - krafttreten dieses Paragrafen ein Akkreditierungsgesuch gemäss Bundesge - setzgebung gestellt hat und solange dieses nicht rechtskräftig abgelehnt wor - den ist.
2.11 Erwachsenenbildung
§ 54 Ziel
1 Die mit der Erwachsenenbildung befassten Schulen und Institutionen fördern das lebenslange Lernen der Menschen und helfen ihnen, persönliche und berufliche Veränderungsprozesse zu gestalten.
§ 55 Aufgaben des Kantons
1 Dem Kanton obliegen in der Erwachsenenbildung koordinierende und subsi - diäre Aufgaben.
2 Er kann Ausbildungsprojekte finanziell unterstützen.
3 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an Institutionen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
4 Das Nähere regelt die Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2.12 Schuldienste
§ 56 Ziel
1 Die Schuldienste unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Erzie - hungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen.
§ 57 Angebot
1 Das Angebot der kantonalen Schuldienste umfasst:
a. die schulpsychologische und kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die Beratung von Er - ziehungsberechtigten in Bezug auf ihre Kinder;
b. den Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;
c. die Berufs- und Studienberatung von Schülerinnen und Schülern und Er - wachsenen;
d. die Fortbildung, Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
e. die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung so - wie ihrer Erziehungsberechtigten.
1bis Die Einwohnergemeinden können auf der Primarstufe einen Schulsozial - dienst führen. *
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
3 Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden
3.1 Auftrag
§ 58 Organisation
1 Die Schulen sind teilautonome, geleitete Organisationen. Sie sind verantwort - lich für das Erreichen der Bildungsziele und für die Einhaltung der Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Trägerschaft.
2 Sie gestalten ihre Aufgabe innerhalb des Schulprogramms.
3 Sie geben sich eine Haus- und Absenzenordnung.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 59 Schulprogramm
1 Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungs - auftrag erfüllen wollen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über:
a. das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule;
b. * die Massnahmen zur Integration;
c. die interne Evaluation;
d. den Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel;
e. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;
f. * die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und in der Berufsbildung mit allen beteiligten Bildungspartnern.
3 Das Schulprogramm wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat ge - nehmigt.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
3.1 bis Schuladministrationslösung *
§ 59a * Umfang und Ziel
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreibt zur Planung und Verwaltung der unterrichtsbezogenen Organisation der einzelnen Schulen im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Land - schaft die auf Informationstechnologie gestützte Schuladministrationslösung (SAL).
2 Die SAL bezieht Stammdaten aus dem kantonalen Personenregister sowie aus dem Personalinformationssystem gemäss § 10b des Personalgesetzes vom 25. September 1997
6 ) , die der eindeutigen Identifikation einer Person die - nen.
3 Der Anschluss der Schulen in kantonaler Trägerschaft an die SAL erfolgt auf der Grundlage von Weisungen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gegen - über den Schulen.
§ 59b * Aufgabe
1 Aufgaben der SAL sind:
a. die zentrale Verwaltung der Personendaten von Schülerinnen und Schü - lern, von Erziehungsberechtigten, von unterrichtenden Personen, von Personen mit einem pädagogisch-therapeutischen Auftrag und von weite - ren Personen mit einem schulbezogenen Auftrag;
b. die terminliche, räumliche, personelle Schulorganisation und die Unter - stützung bei finanziellen Planungsvorgängen;
c. die Administration von Leistungserhebungen und Leistungsbeurteilungen von Schülerinnen und Schülern;
d. die gruppenspezifische Kommunikation;
6) GS 32.1008, SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
e. die Ablage von für die Administration von Einzelpersonen notwendigen Dokumenten;
f. die Aufbereitung von Daten für die finanzielle und organisatorische Bil - dungssteuerung und für statistische Zwecke.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 59c * Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Für die eindeutige Identifikation von in der SAL registrierten Personen wird die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. De - zember 1946
7 ) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet.
2 Unter Einhaltung der Vorgaben des Informations- und Datenschutzgesetzes
8 ) sowie der Fachweisungen und der jeweiligen Zugriffsberechtigungen können von der bearbeitenden Stelle abrufbare Daten zur Erfüllung des Berufsauftrags auch ausserhalb der SAL auf Medien abgespeichert werden, die durch ent - sprechende kantonale Benutzungsreglemente freigegeben sind.
§ 59d * Bearbeitung
1 Die berechtigten Stellen dürfen diejenigen Daten in der SAL abfragen oder sich systematisch melden lassen bzw. selber bearbeiten, für deren Bearbei - tung die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgeset - zes
9 ) erfüllt sind.
2 Als berechtigte Stellen gelten:
a. Schulleitungen, Schulsekretariate, Lehrpersonen sowie Personen mit ei - nem pädagogisch-therapeutischen Auftrag der Volksschulen, der Gymna - sien und der Berufsfachschulen;
b. Schulräte;
c. das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
d. das Amt für Volksschulen;
e. die Dienststelle Gymnasien;
f. das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung;
g. das Statistische Amt.
3 Schülerinnen und Schüler haben Zugriff auf die in der SAL vorhandenen eige - - count ihrer Kinder zur Verfügung.
4 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigung im Einzel - nen fest.
7) SR 831.10
8) GS 37.1165, SGS 162
9) GS 37.1165, SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
3.2 Qualitätssicherung
§ 60 Durchführung und Zuständigkeiten
1 Die öffentlichen Schulen unterziehen sich regelmässig sowohl einer internen als auch einer externen Evaluation. Für alle Schülerinnen und Schüler be - stimmter Schuljahre werden Leistungsmessungen durchgeführt. *
1bis Die im Rahmen der Qualitätssicherung bearbeiteten Informationen sind nicht öffentlich zugänglich. *
2 Der Schulrat ist für die Durchführung der internen Evaluation verantwortlich und gewährleistet die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung der externen Evaluation der öffentlichen Schulen und der Privatschulen, wel - che der Aufsicht des Kantons unterstellt sind oder im Auftrag der Trägerschaft Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Sie zieht aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Evaluationsaufträge an Dritte erteilen.
4 Die Umsetzung der aus der externen Evaluation resultierenden Massnahmen wird für das kantonale Bildungswesen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdi - rektion gewährleistet, für die einzelne Schule durch deren Schulrat.
4bis Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung der Leistungsmessungen. *
4ter Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt mit einer aussagekräftigen Berichterstattung zu den Massnahmen der Qualitätssicherung die Information der politischen Instanzen, Behörden und Öffentlichkeit im Hinblick auf die Qua - litätsentwicklung des Bildungswesens sicher. *
5 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 61 Interne Evaluation
1 Die Schulen sind frei in der Wahl der Evaluationsmethode. Sie legen im Schulprogramm die Kriterien fest, nach denen sie ihre Arbeit selber evaluieren.
2 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrats aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 62 Externe Evaluation
1 Die externe Evaluation vermittelt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Steuerungswissen. Den Schulen gibt sie Aufschluss darüber:
a. wie ihre Arbeit in pädagogisch-fachlicher, personeller, organisatorischer und anderer Hinsicht beurteilt wird;
b. wo im Vergleich zu anderen Schulen innerhalb und ausserhalb des Kantons ihre Stärken und Schwächen liegen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
c. durch welche Massnahmen die Qualität ihrer Arbeit gezielt verbessert werden kann;
d. ob die vorgegebenen Lernziele erreicht werden.
2 Der Bericht über die externe Evaluation richtet sich an den Schulrat und an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 62a * Bildungsmonitoring
1 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regel - mässig im Rahmen eines Bildungsmonitoring über das gesamte schweizeri - sche Bildungssystem gemäss Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule evaluiert.
§ 62b * Leistungsmessungen
1 Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungs - stand der Schülerinnen und Schüler. Sie werden zur Leistungsbeurteilung ver - wendet.
2 Die Ergebnisse der Leistungsmessungen vermitteln:
a. der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Wissen über die Wirksamkeit des Bildungssystems;
b. den Schulen Angaben für die interne und externe Evaluation.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
3.3 Schulbeteiligte
3.3.1 Schülerinnen und Schüler
§ 63 Rechte, Mitsprache
1 Die Schülerinnen und Schüler:
a. erhalten einen alters-, stufen- und geschlechtergerechten Unterricht, der in zeitgemässen Lehr- und Lernformen vermittelt wird;
b. haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und ihrer geschlechtlichen Identität;
c. erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Aus - kunft über sie betreffende Fragen;
d. nehmen an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildun - gen teil.
2 In der Volksschule kann den Schülerinnen und Schülern in Sach- und Organi - sationsfragen ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Ab der Sekundarstufe II besitzen sie in diesen Fragen ein Mitspracherecht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2bis Die Schülerinnen und Schüler auf der Sekundarstufe II haben über ihre Ver - tretung im Schulrat ein Mitwirkungsrecht bei der Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung. *
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 64 Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler:
a. sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungspro - zess mitverantwortlich;
b. * tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die Werte einer freiheitli - chen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft;
c. besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und be - gründen allfällige Abwesenheiten;
d. halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehör - den ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 65 Beratung und Beurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrerinnen und Lehrer im Bildungsprozess beraten und ihre Leistungen werden regelmässig beurteilt.
2 Die Beratung und Beurteilung unterstützt ihre Lern- und Persönlichkeitsent - wicklung und dient als Entscheidungsgrundlage für den Übertritt in nachfolgen - de Ausbildungsgänge.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
3.3.2 Erziehungsberechtigte
§ 66 Definition
1 Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreu - ung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind.
§ 67 Rechte
1 Die Erziehungsberechtigten werden:
a. durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;
b. über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und Schulen regelmässig informiert;
c. in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbe - zogen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
d. von den für ihre Kinder zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung auf ihr Verlangen angehört.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 68 Mitsprache
1 Die Erziehungsberechtigten können von den Klassenlehrerinnen und Klas - senlehrern ihrer Kinder die Durchführung von Elternabenden verlangen.
2 Sie haben das Recht, von der Schulleitung und vom Schulrat ihrer Kinder angehört zu werden und an diese Gremien Anträge zu stellen.
3 Organisationen der Erziehungsberechtigten können zu wichtigen Fragen und Erlassen im Bildungswesen zuhanden der zuständigen Behörde Stellung neh - men.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 69 Pflichten
1 Die Erziehungsberechtigten:
a. sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;
b. unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;
c. arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder zusammen und suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ih - nen;
d. * halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule unter Be - rücksichtigung der Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und soli - darischen Gesellschaft einzuhalten und den Unterricht sowie die Schul - veranstaltungen lückenlos zu besuchen.
2 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nach - kommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu CHF 5'000.– bestraft werden.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
3.3.3 Lehrerinnen und Lehrer
§ 70 Rechte
1 Die Lehrerinnen und Lehrer:
a. sind bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der Lehrpläne und des Schulprogramms frei;
b. haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Privatsphäre und ihrer beruflichen Fähigkeiten;
c. werden von der Schulleitung und dem Schulrat in ihrer Arbeit unterstützt und auf ihr Verlangen angehört; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
d. * erhalten über sie persönlich betreffende Vorkommnisse von der Schullei - tung direkt Mitteilung;
e. * bestimmen unter Einhaltung der finanziellen Vorgaben selbst, welche un - terrichtsleitenden bzw. empfohlenen fakultativen Lehrmittel aus der kanto - nalen Lehrmittelliste sie im Unterricht einsetzen.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 71 Pflichten
1 Die Lehrerinnen und Lehrer:
a. unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Lehrpläne und des Schulprogramms;
b. beraten die Schülerinnen und Schüler und beurteilen deren Leistungen;
c. wirken während der unterrichtsfreien Arbeitszeit an gemeinsamen Aufga - ben der Schule und im Bildungswesen mit;
d. beziehen die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in ihre Schularbeit ein.
2 Die Schulleitung kann Lehrerinnen und Lehrer jährlich bis zu 2 Wochen zur Fortbildung während der Schulferien verpflichten.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Fortbildungsprogramme obliga - torisch erklären.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 72 Beratung und Beurteilung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer werden durch die Schulleitung beraten. Im Rah - men von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprä - chen beurteilt die Schulleitung ihre Leistungen regelmässig.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer, deren berufliche Eignung in Zweifel gezogen wird, können die Vorwürfe durch eine kantonale Fachstelle abklären lassen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 73 Anstellungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung als Lehrerin oder Lehrer ist der für die Schulart erforderliche Fähigkeitsausweis.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 74 Konvente
1 Die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses, einer Schule oder eines Schulkreises, die in der gleichen Schulart unterrichten oder der gleichen Schul - organisation angehören, bilden einen Lehrerinnen- und Lehrerkonvent. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat folgende Aufgaben und Rechte:
a. Er berät und unterstützt die Schulleitung in pädagogischen und organisa - torischen Fragen.
b. Er beteiligt sich an der Ausarbeitung des Schulprogramms.
c. Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule und des Bildungswesens Stel - lung.
d. Er kann der Schulleitung Anträge stellen.
e. * Er hat über seine Vertretung im Schulrat ein Mitwirkungsrecht bei der An - stellung von Mitgliedern der Schulleitung.
3 Die Lehrerinnen und Lehrer, die eine Klasse oder einzelne Schülerinnen und Schüler derselben unterrichten, bilden einen Klassenkonvent, in welchem über die Leistungsbeurteilung und Beförderungen sowie über Fragen der Klassen - gemeinschaft beraten und entschieden wird. Weitere unterstützende Fachper - sonen können beigezogen werden. *
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 75 Konferenzen, Kantonalkonferenz
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Konferenz, welche von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion an der Lösung von Bildungsaufgaben ihrer Schulart beteiligt wird.
2 Die Konferenzen der einzelnen Schularten sind im Vorstand der Amtlichen Kantonalkonferenz vertreten, welcher die Arbeit der Konferenzen koordiniert und zu allen kantonalen Erlassen im Bildungswesen Stellung nimmt.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
3.4 Leitung und Aufsicht
3.4.1 Schulleitung
§ 76 Anstellung, Zusammensetzung
1 Die Mitglieder der Schulleitung werden durch den Schulrat angestellt.
2 Besteht die Schulleitung aus mehreren Mitgliedern, sollen in ihr nach Möglich - keit beide Geschlechter vertreten sein. Das Nähere regelt die Verordnung.
3 Mindestens 1 Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstel - lung an der Schule erforderliche Ausbildung.
§ 77 Aufgaben
1 Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
b. Sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit.
c. Sie berät und beaufsichtigt die Lehrerinnen und Lehrer und beurteilt ihre Leistungen.
d. Sie nimmt die befristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor und beantragt dem Schulrat die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern.
e. Sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Leh - rer.
f. Sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer sowie von Klassenkonventen.
g. Sie erarbeitet das Schulprogramm.
h. * Sie sorgt für die Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen Evaluation sowie – im Falle der Berufsfachschulen – der Massnahmen im Zusammenhang mit der lernortübergreifenden Qualitätssicherung und - entwicklung.
i. * Sie trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.
j. * Sie wirkt bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder mit.
1bis Die Schulleitung übernimmt Aufgaben im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern die Gemeinde diese Aufgaben ganz oder teilweise an die Schule delegiert. Die Gemeinde muss dabei die zusätzlichen Aufgaben der Schulleitung, die Ressourcierung sowie die Unterstellung derselben regeln. *
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 78 Beratung und Beurteilung
1 Die Schulleitung wird durch den Schulrat beraten. Die Leistungen der Schul - leitungsmitglieder werden durch den Schulrat regelmässig im Rahmen von Mit - arbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt.
2 Zur Beurteilung des Unterrichts von Schulleitungsmitgliedern zieht er Fach - personen bei.
3.4.2 Schulrat
§ 79 Wahl
1 Die Wahl der Schulräte der Volksschule (ohne Werkjahr) und der Musikschu - le richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2 Die Einwohnergemeinden bestimmen, ob für ihre Schulen je ein eigener Schulrat oder für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulrat gewählt wird. Führen mehrere Einwohnergemeinden eine Schule gemeinsam, bilden sie einen Kreisschulrat.
3 Die Wahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekundarstufe II erfolgt durch den Regierungsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
4 Lehrerinnen und Lehrer können nicht in den Schulrat der Schule, an der sie unterrichten, gewählt werden.
§ 80 Mitgliederzahl, Konstituierung
1 Die Einwohnergemeinden legen für die von ihnen getragenen Schulen die Mitgliederzahl der Schulräte fest.
2 In die Schulräte des Kindergartens und der Primarschule delegiert der Gemeinderat der Trägergemeinde ein Mitglied aus seiner Mitte.
3 Der Regierungsrat legt die Mitgliederzahl der Schulräte der Sekundarschule (ohne Werkjahr) vor jeder Neuwahl für jeden Schulkreis fest, wobei die einzel - nen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Dem Schul - ort steht ein Vorwegmandat zu.
4 Die Mitgliederzahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekun - darstufe II legt die Verordnung fest.
5 Die Schulräte konstituieren sich selbst.
§ 81 Vertretungen mit beratender Stimme
1 Dem Schulrat gehören mit beratender Stimme an:
a. die Schulleitung;
b. eine Vertretung des Lehrerinnen und Lehrerkonvents;
c. ab der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler.
2 Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Se - kundarstufe II bestimmt der Schulrat.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 82 Aufgaben
1 Der Schulrat hat folgende Aufgaben:
a. Er bringt die Anliegen der Erziehungsberechtigten und der Trägerschaft in die Schule ein und vermittelt die Anliegen der Schule gegenüber der Trä - gerschaft und der Öffentlichkeit.
b. Er ist Anstellungsbehörde der Schulleitung.
c. Er nimmt auf Antrag der Schulleitung die unbefristete Anstellung von Leh - rerinnen und Lehrern vor.
d. Er genehmigt das Schulprogramm.
e. Er gewährleistet die Umsetzung der Evaluationsergebnisse.
f. Er kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können.
g. Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Schulleitung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
§ 83 Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bilden eine Konferenz.
2 Die Konferenz nimmt gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu wichtigen Erlassen und Anliegen im Bildungswesen Stellung.
3 Die Konferenz konstituiert sich selbst.
4 Kantonale Behörden
§ 84 Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrats
1 Der Bildungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrats gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vor - steher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen.
2 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisatio - nen des Kantons an.
3 Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungs - rat zuhanden des Landrats für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschlä - ge zu unterbreiten.
4 Der Bildungsrat konstituiert sich selbst.
§ 85 * Aufgaben des Bildungsrats
1 Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II fol - gende Aufgaben:
a. Er nimmt zuhanden des Regierungsrats oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung.
b. Er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen.
c. Er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule.
d. Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen.
e. Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evalua - tionen im Bildungswesen.
f. Er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen.
g. Er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grund - schulen und Lehrwerkstätten.
h. Er wählt 9–11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
j. * Er ist für die kantonalen Aufgaben im Rahmen der Festlegung der Bil - dungsstandards und der Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumen - te zuständig.
§ 86 * Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grund -
bildung
1 Die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung hat folgende Aufgaben:
a. Sie beaufsichtigt die Lehrabschlussprüfungen und andere durch Verord - nung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
b. Sie wählt Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
c. Sie behandelt Beschwerden gegen Ergebnisse von Lehrabschlussprüfun - gen und anderen durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 87 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat folgende Aufgaben:
a. Sie leitet, koordiniert und beaufsichtigt das Bildungswesen des Kantons.
b. Sie sichert die Ausbildungsqualität der vom Kanton und von den Einwohnergemeinden getragenen und von ihm bewilligten nichtstaatli - chen Schulen.
c. Sie stimmt das Bildungswesen des Kantons mit anderen Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland ab.
d. Sie legt Anfang und Ende des Schuljahres sowie die Schulferien und die schulfreien Tage fest.
e. Sie kann Fortbildungsprogramme für Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten obligatorisch erklären.
f. Sie ist zuständig für alle gesetzlich nicht zugeordneten Aufgaben im kantonalen Bildungswesen.
§ 88 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er beschliesst Schulversuche.
b. Er regelt die wöchentliche Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler an den Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
c. Er ist im Bildungswesen zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen ohne verfassungsändernden oder gesetzeswesentlichen Inhalt ermäch - tigt.
d. Er schliesst Verwaltungsvereinbarungen ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
e. Er kann Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, ganz oder teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen.
f. Er erlässt die Verordnungen über die einzelnen Schularten und über die Beurteilung, die Beförderung und die Übertritte der Schülerinnen und Schüler.
§ 89 Landrat
1 Der Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kantonalen Bildungssystems oder den bisherigen Bil - dungsauftrag einzelner Schularten grundlegend verändern.
b. Er beschliesst, ob vom Regierungsrat veranlasste Schulversuche in eine definitive Regelung überführt werden.
c. Er nimmt aufgrund eines diesbezüglichen Berichts des Regierungsrats alle 4 Jahre zur Qualität der öffentlichen Schulen im Kanton Stellung.
d. * Er legt die Schulkreise und die Schulstandorte der Sekundarschule fest.
10 )
e. * Er legt die Schulorte der vom Kanton geführten Schulen der Sekundarstu - fe II fest.
5 Disziplinar- und Beschwerdewesen
§ 90 Ordnungswidriges Verhalten von Schülerinnen und Schülern
1 Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder ver - stossen sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin, ergreifen die Lehrerinnen und Lehrer, bei schweren Verstössen die Schulleitung, Mass - nahmen.
2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die in schwerer Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der Schule ausschliessen.
3 Der Schulrat hört die Erziehungsberechtigten und die Kindes- und Erwach - senenschutzbehörde an, wenn er den Ausschluss von Schülerinnen und Schü - lern erwägt. Der Ausschluss hebt die Schulpflicht nicht auf. *
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 91 Beschwerden
1 Gegen Verfügungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Klassenkonventen kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Schulleitung Beschwerde er - hoben werden.
10) GS 37.0174, SGS 642.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröff - nung beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und des Schulrats kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungs - rat Beschwerde erhoben werden.
4 Wird eine Disziplinarmassnahme gegen eine Schülerin oder einen Schüler verfügt, so haben weder der Lauf der Beschwerdefrist noch die Einreichung ei - ner Beschwerde aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Beschwerdeinstanz ordne diese Wirkung aus wichtigen Gründen ausdrücklich an. *
6 Schullasten
6.1 Kostentragung
§ 92 Löhne des Schulpersonals
1 Die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schu - len des Kantons und der Einwohnergemeinden gehen zulasten der Träger - schaft.
§ 93 Lehrmittel, Schulmaterialien, Unterrichtshilfen
1 Der Kanton trägt die Kosten der vom Bildungsrat beschlossenen Lehrmittel.
2 Die Trägerschaft übernimmt bis zum Abschluss der Sekundarstufe II die Kosten der übrigen Lehrmittel sowie von Schulmaterialien und Unterrichtshil - fen, soweit diese nicht den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern überbunden werden.
3 In der beruflichen Grundbildung wird die Übernahme dieser Kosten im Lehr - vertrag geregelt.
§ 94 Fortbildung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirek - tion angeordnete Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Die Trägerschaft trägt die Kosten für die von den Schulleitungen angeordnete Fortbildung und kann Beiträge an die freiwillige Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und des nicht unterrichtenden Schulpersonals leisten.
§ 95 Sonderschulung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, soweit diese nicht durch Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Die Übernahme der Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
§ 96 Übrige Kosten
1 Die übrigen Schulkosten gehen zulasten der Trägerschaft.
6.2 Beiträge des Kantons
§ 97 Beiträge an Einwohnergemeinden
1 ... *
2 ... *
3 Der Kanton kann ausserordentliche Beiträge an Schulversuche leisten, wel - che in Schulen von Einwohnergemeinden durchgeführt werden.
§ 97a * Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags
1 Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Dritte zur Erfüllung und Vertiefung einzelner Aspekte des Bildungsauftrags leisten.
§ 98 * Beiträge an die Berufsbildung
1 Der Kanton leistet Beiträge:
a. an die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, welche sich nach der Beitragsgewährung des Bundes richten; vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit Firmen und privatrechtlichen Organisationen;
b. an die Prüfungskosten bei Zwischen- und Lehrabschlussprüfungen;
c. * an die Kosten von Überbetrieblichen Kursen durch um 100 % erhöhte Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantona - len Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni 2006
11 ) definierten Ansät - zen.
d. * ...
2 Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:
a. an die Kosten für die Erstellung und den baulichen Unterhalt von Kurs - zentren;
b. an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen;
c. an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwick - lung der Ausbildung dienen.
11) GS 36.0854, SGS 681.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
3 Der Kanton kann weitere Beiträge an Firmen und privatrechtliche Organisatio - nen ausrichten für die Führung von berufsvorbereitenden Angeboten, Lehr - werkstätten, beruflichen Grundschulen, Lehrlingsheimen, an Fort- und Weiter - bildungsveranstaltungen, an Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung sowie an interkantonale Einrich - tungen und Veranstaltungen. *
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 99 Beiträge an Sonderschulbauten
1 Der Kanton kann Beiträge an die Schulbaukosten von nichtstaatlichen Sonderschulen leisten.
§ 100 Beiträge zum Besuch von Privatschulen
1 Der Kanton kann beim Besuch von Privatschulen Beiträge an das Schulgeld zugunsten der Erziehungsberechtigten ausrichten, sofern:
a. zwischen Kanton und Schule ein entsprechender Vertrag mit Leistungs - auftrag besteht;
b. die von Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volks - schulen gewählte Schule über eine Betriebsbewilligung des Standortkan - tons verfügt.
2 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten gemäss Abs. 1 Bst. b gewährt der Kanton für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Land - schaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch einer Privatschule in der Höhe von maximal CHF 2'500.–. Die Gewährung erfolgt stufenweise und ist an Einkommen und Vermögen geknüpft. Der Regierungsrat kann die Beiträ - ge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen. *
3 Der Landrat kann zum Erhalt einer für den gesamten Bildungssektor wichti - gen Privatschule zeitlich begrenzte Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewähren.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
6.3 Schulbauten und -anlagen
§ 101 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Schulbauten und -anlagen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden stehen in der Regel im Eigentum der Trägerschaft. Sie werden von dieser erstellt, finanziert und unterhalten.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden stimmen sich in Schulraumfragen gegenseitig ab und stellen einander freien Schulraum gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung.
3 Das Nähere regelt die Verordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
§ 102 * Miete von Schulanlagen
1 Benötigen der Kanton oder die Gemeinden zusätzlichen Schulraum, können sie freien Schulraum des jeweilig anderen Schulträgers mieten.
2 Die Mietverhältnisse sind in der Regel unbefristet und werden schriftlich ab - geschlossen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 102a * Mietzins
1 Für die Berechnung des Mietzinses von Schulraum sind folgende Faktoren anzuwenden:
a. bei vollzeitlicher Nutzung: Mietwert, Belegungsquotient und Zustandsquo - tient;
b. bei teilzeitlicher Nutzung: Mietwert, Mietflächenquotient, Belegungsquoti - ent, Raumqualitätsfaktor sowie Zustandsquotient.
2 Bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch nach 5 Jahren, erfolgt eine An - passung an die Teuerung im Umfang von 80 % des veränderten Landesinde - xes für Konsumentenpreise.
3 Die Korrektur des Zustandsquotienten erfolgt bei Vertragsverlängerung, spä - testens jedoch alle 5 Jahre.
4 Die Berechnung des Mietzinses für Aussensportanlagen erfolgt pauschal auf der Basis eines Drittels der jährlichen Betriebskosten.
§ 102b *
Ausserschulische Nutzung
1 Der Kanton verlangt von den Gemeinden für ausserschulische Nutzungen der Schulanlagen eine nicht kostendeckende Gebühr.
2 Die Verordnung regelt die Modalitäten, die Gebührenhöhe sowie die Ausnah - men.
§ 102c * Bewirtschaftung
1 Der Kanton kann den Standortgemeinden die Bewirtschaftung der Sekundar - schulanlagen mit einer Leistungsvereinbarung übertragen.
§ 102d * Erwerb von Schulbauten
1 Der Begriff Schulbauten umfasst die Sachwertkategorien Land, Gebäude, Umgebung, Betriebseinrichtung und Betriebsinventar.
2 Beim Erwerb von Schulbauten zu Eigentum sowie bei der Entflechtung der Eigentumsverhältnisse gehen Land, Gebäude und Umgebung in das Eigentum einer Hand über. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
3 Hat der Kanton von einer Gemeinde oder eine Gemeinde vom Kanton eine Schulbaute erworben und wird diese nicht mehr für öffentliche Zwecke benö - tigt, besteht gegenseitig ein zeitlich unbefristetes Rückkaufsrecht. Der Er - werbspreis richtet sich nach § 102e.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 102e * Berechnungsgrundlagen für den Erwerbspreis
1 Zur Wertermittlung der Sachwertkategorien gelangen folgende Grundsätze zur Anwendung:
a. Der Wert des Landes ergibt sich aus den Erstehungskosten bestehend aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungs - kosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer.
b. Der Wert eines Gebäudes ergibt sich aus dem Neuwert und den An - schlussgebühren abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
c. Der Wert der Umgebung ergibt sich aus den ursprünglichen Erstellungs - kosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins abzüglich all - fälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung.
d. Der Wert von Betriebseinrichtungen ergibt sich aus den Anschaffungs - kosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Al - tersentwertung.
e. Der Wert des Betriebsinventars ergibt sich aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand abzüg - lich der ordentlichen Altersentwertung.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Änderungen bisherigen Rechts
§ 103 Änderung des Personalgesetzes
1 des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997
12 ) wird wie folgt geän - dert: ...
13 )
§ 104 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
14 ) wird wie folgt geän - dert: ...
15 )
12) GS 32.1008, SGS 150
13) GS 34.666
14) GS 29.677, SGS 175
15) GS 34.666 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
§ 105 Änderung des Gemeindegesetzes
1 Das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970
16 ) wird wie folgt geändert: ...
17 )
7.2 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 106 Aufhebung von Gesetzen
1 Es werden folgende Gesetze aufgehoben:
a. Schulgesetz vom 26. April 1979
18 ) ;
b. Gesetz über die Berufsbildung vom 10. Juni 1985
19 ) ;
c. Gesetz über die Beteiligung an der Universität Basel vom 19. Januar
1976
20 ) ;
d. Dekret zum Schulgesetz vom 3. Dezember 1979
21 )
.
7.3 Übergangsbestimmungen
7.3.1 Allgemeines *
§ 107 * Schulpflicht
1 Für Schülerinnen und Schüler, welche vor der Einführung der neuen 6. Pri - marschulklasse bereits den Kindergarten, die Primarschule oder die Sekundar - schule besuchen, dauert die Schulpflicht 10 Jahre und endet in der Regel mit dem Abschluss der Sekundarstufe I.
§ 107a * Verschiebung des Eintrittsalters Primarschule Kindergarten ge -
mäss § 22 Abs. 1 Bildungsgesetz
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten von § 22 Abs. 1 und erlässt Vorschriften über die gestaffelte Verschiebung des Stichtages für die Einschu - lung.
§ 107b * Einführung des 6. Primarschuljahres
1 Die Einführung des 6. Primarschuljahres setzt mit dem Schuljahr 2015/16 ein.
§ 107c * Einführung der 3-jährigen Sekundarschule
1 Die Einführung der 3-jährigen Sekundarschule setzt mit dem Schul - jahr 2016/17 ein.
16) GS 24.293, SGS 180
17) GS 34.666
18) GS 27.169, SGS 640
19) GS 29.124, SGS 681
20) GS 26.112, SGS 664
21) GS 27.245, SGS 640.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
§ 108 Klassengrössen
1 Klassen, welche schon in den Schuljahren vor Inkrafttreten des Bildungsge - setzes bestanden haben, können bis zu ihrer ordentlichen Auflösung gemäss den Richt- und Höchstzahlen von § 22 des Schulgesetzes vom 26. April 1979
22 ) weitergeführt werden.
§ 109 Unterrichtszeiten
1 Die Einführung umfassender Blockzeiten im Kindergarten und in der Primar - schule hat innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
2 Einwohnergemeinden, welche für ihren Kindergarten oder ihre Primarschule von § 12 Abs. 1 abweichende Unterrichtszeiten festlegen wollen, haben innert der gleichen Frist das dafür gemäss § 12 Abs. 3 erforderliche Gemeinderegle - ment zu erlassen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 109a * Spezielle Förderung an der Volksschule, Sonderschulung und
heilpädagogische Früherziehung
1 Massnahmen der Speziellen Förderung gemäss §§ 44–46 und Massnahmen der Sonderschulung gemäss §§ 48 und 49 sowie Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung, die vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 11. Juni 2020 verfügt worden sind, behalten für die vorgesehe - ne Dauer ihre Gültigkeit, höchstens aber für 2 Jahre.
2 Bei Überprüfungen und erneuten Abklärungen zu laufenden Verfügungen ge - mäss Abs. 1 kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom
11. Juni 2020 zum Tragen.
3 Für Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Geset - zes vom 11. Juni 2020 hängig sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. August 2018.
§ 110 * ...
*
1 Die Einführung der 4-jährigen Gymnasialausbildung setzt mit dem Schuljahr
2014/15 ein.
§ 111 Schulräte
1 Die bisherigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen werden mit Inkraft - treten des Bildungsgesetzes zu Schulräten.
22) GS 27.169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
2 Die nächste 4-jährige Amtsperiode der Schulräte der kantonalen Schulen und der kommunalen Schulen beginnt am 1. August 2024. Sofern sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell ohne Schulrat entscheidet, endet die Amtsperiode der Schulräte mit Inkrafttreten des neuen Führungsmodells. *
3 Die bisherigen Sekundarschulpflegen sind nach Inkrafttreten des Bildungsge - setzes als Schulräte für die aus den bisherigen Real- und Sekundarschulen neu gebildeten Sekundarschulen zuständig.
4 Die gemäss Schulgesetz vom 26. April 1979
23 ) ausschliesslich für Realschu - len zuständigen Schulpflegen werden mit Inkrafttreten des Bildungsgesetzes aufgelöst.
§ 111b * Schulführung der kommunalen Schulen gemäss Änderung des
Bildungsgesetzes vom 15. September 2022 [LRV 2021/568]
1 Die Einwohnergemeinden müssen den Entscheid der Gemeindeversammlung über das künftige Führungsmodell der Primarstufe gemäss § 185b Gemeinde - gesetz bis spätestens am 31. Juli 2025 mit den gegebenenfalls notwendigen Erlassanpassungen umsetzen.
§ 112 Bildungsrat
1 Die Amtszeit des Erziehungsrats und des Berufsbildungsrats läuft am 31. Juli
2003 aus.
2 Die 1. Amtsperiode des Bildungsrats beginnt am 1. August 2003.
7.3.2 Schulbauten *
§ 112a * Übergang des Eigentums an den Schulbauten von Gesetzes
wegen
1 Nutzen, Unterhalt, Kosten und Gefahr der nachfolgend aufgeführten Schul - bauten gehen am 1. August 2011 von den Standortgemeinden an den Kanton über:
a. Aesch, Schulanlage Neumatt;
b. Allschwil, Schulanlagen Letten und Breite;
c. Arlesheim, Schulanlage Gerenmatt;
d. Binningen, Schulanlage Spiegelfeld;
e. Birsfelden, Schulanlage Rheinpark;
f. Frenkendorf, Schulanlagen Mühleacker und Halde-Neufeld;
g. Gelterkinden, Schulanlage Hofmatt;
h. Laufen, Schulanlage Brislachstrasse;
i. Liestal, Schulanlagen Burg und Frenkenbündten;
23) GS 27.169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
j. Münchenstein, Schulanlage Lärchen;
k. Muttenz, Schulanlagen Hinterzweien und Gründen;
l. Oberdorf, Schulanlage Dorfmatt;
m. Oberwil, Schulanlage Hüslimatt;
n. Pratteln, Schulanlage Fröschmatt;
o. Reinach, Schulanlagen Bachmatten und Lochacker;
p. Reigoldswil; Schulanlage Paul-Suter Weg;
q. Sissach, Schulanlage Tannenbrunnen;
r. Therwil, Schulanlagen Känelmatt I und II;
s. Zwingen, Schulanlage Friedhofstrasse.
2 Die Einzelheiten der Übernahme werden vom Regierungsrat nach Durchfüh - rung von Verhandlungen mit den Standortgemeinden per Verfügung festgelegt.
3 Besteht eine Einigung zwischen Kanton und Standortgemeinde, erlässt der Regierungsrat die Verfügungen bis am 31. August 2011.
4 Kann nicht oder nicht rechtzeitig vor dem 31. August 2011 eine Einigung er - reicht werden, erlässt der Regierungsrat die Verfügung bis spätestens am 15. Dezember 2011.
§ 112b * Verfügung
1 Die Verfügung regelt insbesondere den Gegenstand und den Erwerbspreis.
2 Der verfügte Preis wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig.
3 Die rechtskräftige Verfügung ist der Rechtstitel für die grundbuchliche Umset - zung der neuen Rechtsverhältnisse.
§ 112c * Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis richtet sich nach den in §§ 102d und 102e festgelegten Grundsätzen und Berechnungsgrundlagen.
2 Bei Eigentumsentflechtungen von Schulbauten, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, werden bei der Wertermittlung einer - seits Unterhaltsrückstände durch eine ausserordentliche Altersentwertung, andererseits Unterhaltsvorsprünge durch entsprechende Gutschrift in ange - messener Höhe berücksichtigt.
§ 112d * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
7.3.3 Annuität *
§ 112e * Auszahlung
1 Die Auszahlung der Annuitäten erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Mona - te.
7.3.4 Unterhaltsbeiträge *
§ 112f * ...
§ 112g * ...
§ 112h * ...
§ 112i * Auszahlung
1 Die Auszahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge erfolgt letztmals am 31. Juli
2011 für 7 Monate.
§ 112k * ...
7.3.5 Miete *
§ 112l * ...
§ 112m * Auszahlung
1 Die Auszahlung des bisherigen Mietzinses erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate.
§ 112n * ...
7.3.6 Rückerstattung *
§ 112o * ...
§ 112p * Rückerstattung der Einwohnergemeinden
1 Die bisherige Rückerstattung wird letztmals am 31. Juli 2011 für 7 Monate fäl - lig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
§ 112q * ...
7.3.7 Beiträge des Kantons *
§ 112r * Beiträge zum Besuch von Privatschulen
1 Für Schüler und Schülerinnen mit Wohnsitz im Kanton, die bereits vor dem Schuljahr 2017/18 durch die Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öf - fentlichen Volksschulen gewählte Privatschulen besuchen, gewährt der Kanton längstens für die Schuljahre 2017/18 und 2018/19 Beiträge an den Besuch der Privatschule.
2 Der Beitrag in der Höhe von CHF die Privatschule über eine Betriebsbewilligung verfügt.
7.4 Inkrafttreten *
§ 113 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/04
24 ) in Kraft.
24) 1. August 2003. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.06.2002 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0637
21.04.2005 01.01.2005 § 53 Abs. 1 geändert GS 35.852
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.1 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.3 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.4 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.5 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.3.6 eingefügt GS 35.901
14.12.2005 01.08.2003 Titel 7.4 eingefügt GS 35.901
13.12.2006 01.01.2007 § 53 Abs. 1, lit. c. geändert GS 36.88
21.06.2007 01.01.2010 § 28 Abs. 1 bis eingefügt GS 37.7
21.06.2007 01.01.2010 § 110 aufgehoben GS 37.7
10.01.2008 01.01.2008 § 91 Abs. 4 eingefügt GS 36.555
21.02.2008 01.08.2008 § 28 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.729
21.02.2008 01.08.2008 § 37 totalrevidiert GS 36.729
21.02.2008 01.08.2008 § 38 totalrevidiert GS 36.729
21.02.2008 01.08.2008 § 39 totalrevidiert GS 36.729
11.09.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 3 Abs. 3, lit. c. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 3 Abs. 4 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 6 Abs. 1 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 18 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 28 Abs. 1, lit. a. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 31 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 1 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 2, lit. e. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 2, lit. f. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 32 Abs. 2, lit. f. bis eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 33 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 34 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 35 Abs. 1 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 35 Abs. 2 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 35 Abs. 3 geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 36 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 Titel 2.4.3 eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 36a eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 52 totalrevidiert GS 36.848 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.09.2008 01.01.2008 § 53 Abs. 1, lit. a. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 53 Abs. 1, lit. a. bis eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 53 Abs. 1, lit. a. ter eingefügt GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 59 Abs. 2, lit. f. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 77 Abs. 1, lit. h. geändert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 85 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 86 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.01.2008 § 98 totalrevidiert GS 36.848
11.09.2008 01.08.2009 § 100 Abs. 2 geändert GS 36.873
09.12.2009 01.08.2010 § 3 Abs. 3, lit. b. geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 6 Abs. 1, lit. e. geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 14 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 Titel 2.5 geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 37 Abs. 2 geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 38 Abs. 2 geändert GS 37.52
09.12.2009 01.08.2010 § 39 Abs. 1 geändert GS 37.52
28.01.2010 01.08.2010 § 29 totalrevidiert GS 37.173
28.01.2010 01.08.2010 § 89 Abs. 1, lit. d. geändert GS 37.173
17.06.2010 01.08.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2014.068
17.06.2010 01.08.2014 § 110a eingefügt GS 2014.068
17.06.2010 01.08.2014 § 7a eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 12 Abs. 1 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 12 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 25 Abs. 4 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 28 Abs. 2 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 28 Abs. 3 geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 44 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 44 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 62a eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 85 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 107b eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.08.2014 § 107c eingefügt GS 2014.069
17.06.2010 01.01.2011 § 5a totalrevidiert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2011 § 47 totalrevidiert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2011 § 48 Abs. 1, lit. a. geändert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2011 § 48 Abs. 1, lit. c. geändert GS 37.297
17.06.2010 01.01.2012 § 3 Abs. 2 geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 3 Abs. 3 geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 3 Abs. 3, lit. a. geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 7 totalrevidiert GS 37.628 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.06.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 1 geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 22 Abs. 3 aufgehoben GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 25 Titel geändert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 25 Abs. 1 aufgehoben GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 107 totalrevidiert GS 37.628
17.06.2010 01.01.2012 § 107a eingefügt GS 37.628
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 1 geändert GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 1 bis eingefügt GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 4 bis geändert GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 4 ter eingefügt GS 38.31
17.06.2010 01.01.2013 § 62b eingefügt GS 38.31
10.02.2011 01.08.2011 § 102 totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102a eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102b eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102c eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102d eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 102e eingefügt GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 Titel 7.3.2 geändert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112a totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112b totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112c totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112d aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112e totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112f aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112g aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112h aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112i totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112k aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112l aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112m totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112n aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112o aufgehoben GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112p totalrevidiert GS 37.505
10.02.2011 01.08.2011 § 112q aufgehoben GS 37.505
22.09.2011 01.01.2012 § 97 Abs. 1 aufgehoben GS 37.759
22.09.2011 01.01.2012 § 97 Abs. 2 aufgehoben GS 37.759
08.03.2012 01.01.2013 § 19a eingefügt wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 45 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 90 Abs. 3 geändert wg. GS 37.893
20.09.2012 01.08.2013 § 11 Abs. 1 geändert GS 38.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.09.2012 01.08.2013 § 11 Abs. 4 bis eingefügt GS 38.34
21.05.2015 01.01.2017 § 23 Abs. 2 geändert GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 23 Abs. 2 bis eingefügt GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 26 Abs. 2 geändert GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 26 Abs. 2 bis eingefügt GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 § 77 Abs. 1 bis eingefügt GS 2016.076
21.05.2015 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.076
25.06.2015 01.08.2015 § 98 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2015.056
25.06.2015 01.08.2015 § 98 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2015.056
25.06.2015 01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2015.056
24.09.2015 01.08.2016 § 28 Abs. 4 eingefügt GS 2016.044
24.09.2015 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.044
05.11.2015 01.08.2016 § 63 Abs. 2 bis eingefügt GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 § 74 Abs. 2, lit. e. geändert GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 § 77 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 § 77 Abs. 1, lit. j. eingefügt GS 2015.064
05.11.2015 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2015.064
28.01.2016 01.08.2016 § 3 Abs. 3 bis eingefügt GS 2016.002
28.01.2016 01.08.2016 § 6 Abs. 1, lit. c. bis geändert GS 2016.002
28.01.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.002
30.06.2016 01.08.2016 § 4a eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 4b eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 4c eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 Titel 3.1 bis eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59a eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59b eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59c eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 § 59d eingefügt GS 2016.049
30.06.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.049
06.04.2017 01.08.2017 § 100 Abs. 2 geändert GS 2017.066
06.04.2017 01.08.2017 Titel 7.3.7 eingefügt GS 2017.066
06.04.2017 01.08.2017 § 112r eingefügt GS 2017.066
06.04.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.066
13.12.2017 01.08.2018 § 7b eingefügt GS 2018.054
13.12.2017 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.054
19.04.2018 01.08.2018 § 9 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2018.053 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 2 bis eingefügt GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 16 Abs. 3 geändert GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 § 57 Abs. 1 bis eingefügt GS 2018.053
19.04.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.053
17.05.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 5 Abs. 1 bis eingefügt GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 10 Abs. 1, lit. a bis . eingefügt GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 64 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 § 69 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2018.055
17.05.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.055
13.12.2018 01.10.2019 § 98 Abs. 3 geändert GS 2019.015
13.12.2018 01.10.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.015
31.01.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 3 ter eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 6 Abs. 1, lit. c ter . eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, lit. a ter . eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 Titel 2.3b eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 30c eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 § 30d eingefügt GS 2019.032
31.01.2019 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.032
28.02.2019 01.01.2021 § 28 Abs. 1 ter eingefügt GS 2020.114
28.02.2019 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.114
21.03.2019 01.08.2020 § 3 Abs. 3 bis geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 6 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 6 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 2 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 9 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 11 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, lit. a bis . eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 14 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 Titel 2.3a eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 30a eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 30b eingefügt GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 Titel 2.5 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 38 Abs. 2 aufgehoben GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 39 Abs. 1 geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 § 59 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2019.034 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.03.2019 01.08.2020 § 89 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2019.034
21.03.2019 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.034
27.06.2019 01.05.2020 § 7b Abs. 3 eingefügt GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 § 7c eingefügt GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 § 70 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 § 70 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2020.035
27.06.2019 01.05.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.035
31.10.2019 01.02.2020 § 53a eingefügt GS 2020.002
31.10.2019 01.02.2020 § 53b eingefügt GS 2020.002
31.10.2019 01.02.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.002
11.06.2020 01.12.2020 § 97a eingefügt GS 2020.086
11.06.2020 01.12.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.086
11.06.2020 01.08.2021 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 5a Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 5b eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 9 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 14 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 14 Abs. 1, lit. g. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 14 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 16 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 16 Abs. 2 ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 25 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 25 Abs. 3 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 28 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 43 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. a., 1. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. a., 2. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. a., 3. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. a bis
. eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 44 Abs. 2 geändert GS 2021.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 3 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 3 bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 3 ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 4 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 45 Abs. 4 bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 4 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 46 Abs. 5 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 47 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1, lit. f. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 48 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Titel geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 1 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 1 ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2 bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2 ter eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 2 quater eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49 Abs. 3 bis eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 Titel 2.8a eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49a eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49b eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 49c eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 59 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 74 Abs. 3 geändert GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 § 109a eingefügt GS 2021.057
11.06.2020 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.057
15.09.2022 01.04.2023 § 111 Abs. 2 geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.04.2023 § 111b eingefügt GS 2023.018
15.09.2022 01.04.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.06.2002 01.08.2003 Erstfassung GS 34.0637
§ 2 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 3 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 2 Abs. 7 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 3 Abs. 2 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3, lit. a. 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 3 Abs. 3, lit. b. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 3 Abs. 3, lit. c. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 3 Abs. 3 bis
28.01.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.002
§ 3 Abs. 3 bis 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 3 Abs. 3 ter 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 3 Abs. 4 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 3 Abs. 5 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 3 Abs. 6 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 4a 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 4b 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 4c 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 5 Abs. 1 bis 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 5a 17.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.297
§ 5a Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 5b 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 6 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 6 Abs. 1, lit. c. bis 28.01.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.002
§ 6 Abs. 1, lit. c ter
. 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 6 Abs. 1, lit. e. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 6 Abs. 1, lit. e. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 6 Abs. 1, lit. g. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 6 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 7 17.06.2010 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.628
§ 7a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 7b 13.12.2017 01.08.2018 eingefügt GS 2018.054
§ 7b Abs. 3 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
§ 7c 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
§ 9 Abs. 1 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 1, lit. a. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 1 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 9 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 2, lit. a. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 9 Abs. 2, lit. c. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 9 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 9 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 10 Abs. 1, lit. a bis . 17.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.055
§ 11 Abs. 1 20.09.2012 01.08.2013 geändert GS 38.33
§ 11 Abs. 1, lit. f. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 11 Abs. 4 bis 20.09.2012 01.08.2013 eingefügt GS 38.34
§ 12 Abs. 1 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 12 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 aufgehoben GS 2014.069
§ 13 Abs. 1, lit. b. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 13 Abs. 1, lit. c. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 13 Abs. 1, lit. d. 19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 14 Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 14 Abs. 1, lit. a bis . 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. a ter . 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 14 Abs. 1, lit. b. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. c. 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 14 Abs. 1, lit. c. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. d. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 14 Abs. 1, lit. g. 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 14 Abs. 1, lit. g. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 14 Abs. 1, lit. h. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 16 Abs. 1 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 16 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 16 Abs. 2 bis
19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 16 Abs. 2 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 16 Abs. 3 19.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.053
§ 16 Abs. 4 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 18 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 19a 08.03.2012 01.01.2013 eingefügt wg. GS 37.893
§ 22 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2012 geändert GS 37.628
§ 22 Abs. 2 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 22 Abs. 3 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 23 Abs. 2 21.05.2015 01.01.2017 geändert GS 2016.076
§ 23 Abs. 2 bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 25 17.06.2010 01.01.2012 Titel geändert GS 37.628
§ 25 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2012 aufgehoben GS 37.628
§ 25 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 25 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 25 Abs. 4 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 26 Abs. 2 21.05.2015 01.01.2017 geändert GS 2016.076
§ 26 Abs. 2 bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 28 Abs. 1, lit. a. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 28 Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 28 Abs. 1, lit. b. 21.02.2008 01.08.2008 geändert GS 36.729
§ 28 Abs. 1 bis 21.06.2007 01.01.2010 eingefügt GS 37.7
§ 28 Abs. 1 ter 28.02.2019 01.01.2021 eingefügt GS 2020.114
§ 28 Abs. 2 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 28 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 28 Abs. 4 24.09.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2016.044
§ 29 28.01.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 37.173
Titel 2.3a 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 30a 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
§ 30b 21.03.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.034
Titel 2.3b 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 30c 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 30d 31.01.2019 01.08.2020 eingefügt GS 2019.032
§ 31 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 32 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, lit. e. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, lit. f. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 32 Abs. 2, lit. f. bis 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 33 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 34 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 35 Abs. 1 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 35 Abs. 2 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 35 Abs. 3 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 36 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
Titel 2.4.3 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 36a 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
Titel 2.5 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52 Titel 2.5 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 37 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 37 Abs. 2 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 37 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 aufgehoben GS 2019.034
§ 38 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 38 Abs. 2 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
§ 38 Abs. 2 21.03.2019 01.08.2020 aufgehoben GS 2019.034
§ 39 21.02.2008 01.08.2008 totalrevidiert GS 36.729
§ 39 Abs. 1 09.12.2009 01.08.2010 geändert GS 37.52
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 39 Abs. 1 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 41 Abs. 3 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.068
§ 43 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a., 1. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a., 2. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a., 3. 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. a bis . 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. b. 17.06.2010 01.08.2014 geändert GS 2014.069
§ 44 Abs. 1, lit. b. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. c. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. d. 11.06.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. e. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 1, lit. f. 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 44 Abs. 1, lit. f. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 44 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 45 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 3 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 45 Abs. 3 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 45 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 45 Abs. 4 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 46 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 46 Abs. 4 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 46 Abs. 5 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 47 17.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.297
§ 47 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 47 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, lit. a. 17.06.2010 01.01.2011 geändert GS 37.297
§ 48 Abs. 1, lit. c. 17.06.2010 01.01.2011 geändert GS 37.297
§ 48 Abs. 1, lit. c. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, lit. d. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1, lit. f. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 48 Abs. 1 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 11.06.2020 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 49 Abs. 1 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 49 Abs. 1 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 1 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 ter 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 2 quater 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.057
§ 49 Abs. 3 bis 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
Titel 2.8a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49b 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 49c 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 52 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 53 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2005 geändert GS 35.852
§ 53 Abs. 1, lit. a. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 53 Abs. 1, lit. a. bis 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 53 Abs. 1, lit. a. ter 11.09.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.848
§ 53 Abs. 1, lit. c. 13.12.2006 01.01.2007 geändert GS 36.88
§ 53a 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.002
§ 53b 31.10.2019 01.02.2020 eingefügt GS 2020.002
§ 57 Abs. 1 bis 19.04.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.053
§ 59 Abs. 2, lit. b. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 59 Abs. 2, lit. b. 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 59 Abs. 2, lit. f. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
Titel 3.1 bis 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59a 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59b 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59c 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 59d 30.06.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.049
§ 60 Abs. 1 17.06.2010 01.01.2013 geändert GS 38.31
§ 60 Abs. 1 bis 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 60 Abs. 4 bis 17.06.2010 01.01.2013 geändert GS 38.31
§ 60 Abs. 4 ter 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 62a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 62b 17.06.2010 01.01.2013 eingefügt GS 38.31
§ 63 Abs. 2 bis 05.11.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2015.064
§ 64 Abs. 1, lit. b. 17.05.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.055
§ 69 Abs. 1, lit. d. 17.05.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.055
§ 70 Abs. 1, lit. d. 27.06.2019 01.05.2020 geändert GS 2020.035
§ 70 Abs. 1, lit. e. 27.06.2019 01.05.2020 eingefügt GS 2020.035
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 74 Abs. 2, lit. e. 05.11.2015 01.08.2016 geändert GS 2015.064
§ 74 Abs. 3 11.06.2020 01.08.2021 geändert GS 2021.057
§ 77 Abs. 1, lit. h. 11.09.2008 01.01.2008 geändert GS 36.848
§ 77 Abs. 1, lit. i. 05.11.2015 01.08.2016 geändert GS 2015.064
§ 77 Abs. 1, lit. j. 05.11.2015 01.08.2016 eingefügt GS 2015.064
§ 77 Abs. 1 bis 21.05.2015 01.01.2017 eingefügt GS 2016.076
§ 85 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 85 Abs. 1, lit. j. 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 86 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 89 Abs. 1, lit. d. 28.01.2010 01.08.2010 geändert GS 37.173
§ 89 Abs. 1, lit. e. 21.03.2019 01.08.2020 geändert GS 2019.034
§ 90 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 91 Abs. 4 10.01.2008 01.01.2008 eingefügt GS 36.555
§ 97 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.759
§ 97 Abs. 2 22.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.759
§ 97a 11.06.2020 01.12.2020 eingefügt GS 2020.086
§ 98 11.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.848
§ 98 Abs. 1, lit. c. 25.06.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.056
§ 98 Abs. 1, lit. d. 25.06.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.056
§ 98 Abs. 3 13.12.2018 01.10.2019 geändert GS 2019.015
§ 100 Abs. 2 11.09.2008 01.08.2009 geändert GS 36.873
§ 100 Abs. 2 06.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.066
§ 102 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 102a 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102b 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102c 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102d 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
§ 102e 10.02.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.505
Titel 7.3.1 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 107 17.06.2010 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.628
§ 107a 17.06.2010 01.01.2012 eingefügt GS 37.628
§ 107b 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 107c 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.069
§ 109a 11.06.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2021.057
§ 110 21.06.2007 01.01.2010 aufgehoben GS 37.7
§ 110a 17.06.2010 01.08.2014 eingefügt GS 2014.068
§ 111 Abs. 2 15.09.2022 01.04.2023 geändert GS 2023.018
§ 111b 15.09.2022 01.04.2023 eingefügt GS 2023.018
Titel 7.3.2 10.02.2011 01.08.2011 geändert GS 37.505
§ 112a 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112b 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 112c 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112d 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.3 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112e 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
Titel 7.3.4 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112f 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112g 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112h 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112i 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112k 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.5 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112l 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112m 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112n 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.6 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901
§ 112o 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
§ 112p 10.02.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.505
§ 112q 10.02.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 37.505
Titel 7.3.7 06.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.066
§ 112r 06.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.066
Titel 7.4 14.12.2005 01.08.2003 eingefügt GS 35.901 Anhang 1 21.05.2015 01.01.2017 Inhalt geändert GS 2016.076 Anhang 1 25.06.2015 01.08.2015 Inhalt geändert GS 2015.056 Anhang 1 24.09.2015 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.044 Anhang 1 05.11.2015 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2015.064 Anhang 1 28.01.2016 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.002 Anhang 1 30.06.2016 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.049 Anhang 1 06.04.2017 01.08.2017 Inhalt geändert GS 2017.066 Anhang 1 13.12.2017 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.054 Anhang 1 19.04.2018 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.053 Anhang 1 17.05.2018 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.055 Anhang 1 13.12.2018 01.10.2019 Inhalt geändert GS 2019.015 Anhang 1 31.01.2019 01.08.2020 Inhalt geändert GS 2019.032 Anhang 1 28.02.2019 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.114 Anhang 1 21.03.2019 01.08.2020 Inhalt geändert GS 2019.034 Anhang 1 27.06.2019 01.05.2020 Inhalt geändert GS 2020.035 Anhang 1 31.10.2019 01.02.2020 Inhalt geändert GS 2020.002 Anhang 1 11.06.2020 01.12.2020 Inhalt geändert GS 2020.086 Anhang 1 11.06.2020 01.08.2021 Inhalt geändert GS 2021.057 Anhang 1 15.09.2022 01.04.2023 Inhalt geändert GS 2023.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0637
1/3 Erlasstitel Bildungsgesetz SGS - Nr. 640 GS - Nr. 34.637 Erlassdatum 06.06. 2002 ( 2001/105 // 2001/105a , Neue Bildungsgesetzgebung ) In Kraft seit 01.08. 2003 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS - Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
15.09.2022 2023.01 8 01.08.2024
01.04.2023
2021/568 , Variable Führungsstrukturen für die kommunalen Schulen §§ 111 Abs. 2/111b Abs. 1 SGS 640, § 185b SGS 180
15.09.2022 2023.016 01.08.2024 2021/567 , Klare Führungsstrukturen für die kantonalen Schulen, Stärkung von Qualität und Aufsicht im Bildungswesen BL
11.06.2020 2020.086 01.12.2020 2020/123 , Beiträge an Dritte für Erfüllung Bil- dungsauftrag
11.06.2020 2021.057 01.08.2021 2019/139 , Bildungsqualität Volksschule – A n- gebote Spezielle Förderung / Sonderschu- lung
31.10.2019 2020.003 01.02.2020 2019 / 509 , Akkreditierung / Bezeichnungs - / Ti- telschutz im Hochschulbereich
27.06.2019 2020.035 01.05.2020 2019 / 166 , Umsetzung « Stopp dem Verheizen v on Schüler/ - innen: Ausstieg Passepartout»
21.03.2019 2019.034 01.08.2020 2018/ 813 , Neupositionierung Brückenange- bot e
28.02.2019 2020.114 01.01.2021 2018/809 , Nichtformulierte Volksinitiative «Ni- veaugetrennter Unterricht in Promotionsfä- chern»; Ablehnung und Gegenvorschlag
31.01.2019 2019.032 01.08.2020 2018 / 810 , Überführung BWB/CMBB in Regel- betrieb
2/3
13.12.2018 2019.015 01.10.2019 2018 / 204 , Wirtschaftsförderungsgesetz
17.05.2018 2018.055 01.08.2018 2017 / 251 , Meldepflicht bei Integrationspro ble- men
19.04.2018 2018.053 01.08.2018 2017 / 297 , Schulsozialarbeit Primarstufe
13.12.2017 2018.054 01.08.2018 2017/ 270 , Gegenvorschlag Initiative « Ja zu Lehrplänen mit klar definierten Stoffinhalten und Themen»
06.04.2017 2017.066 01.08.2017 2016/ 252 , Streichung Pauschalbeiträge Pri- vatschulbesuch
30.06.2016 2016.049 01.08.2016 2016 / 064 , Einführung SAL
28.01.2016 2016.002 01.08.2016 2015/284 , Umsetzung «Bildungsqualität auch für schulisch Schwächere» - Brückenange- bote im Bildungsgesetz
05.11.2015 2015.0 64 01.08.2016 2015/113 , Motion 2010/383
24.09.2015 2016.044 01.08.2016 2015/ 246 , Parl. Initiative 2014/161
25.06.2015 2015.056 01.08.2015 2015/037 , Motion 2009/167
21.05.2015 2016.076 01.01.2017 2014/271 , FEB - Gesetz
20.09.2012 38.3 4 01.08.2013 2012/203 , Motion 2010/338
20.09.2012 38.33 01.08.2013 2012/202 , Senkung Höchstzahlen aufgrund diverser Vorstösse
08.03.2012 37.893 01.01.2013 2011/295 , Revision EG ZGB, Kindes - und Er- wachsenenschutz
22.09.2011 37.749 01.01.2012 2011/047 , Gemeindefusion en
10.02.2011 37.505 01.08.2011 2010/317 , Übernahme Sek - schulbauten
17.06.2010 2014.069
2014.068
38.31
37.628
37.297
01.08.2014
01.08.2014
01.01.2013
01.01.2012
01.01.2011
2009/351 , Harmonisierung Bildungswesen (Konkordat Sonderpädagogik, HarmoS -Kon- kordat, Bildungsraum Nordwestschweiz)
28.01.2010 37.173 01.08.2010 2009/181 , Festlegung Sekundarschulkreise / - standorte
09.12.2009 37.52 01.08.2010 2009/210 , neuer Name DMS 2
11.09.2008 36.873 01.08.2009 2008/100 , Initiative «Ja, Bildungsvielfalt für alle» mit Gegenvorschlag
3/3
11.09.2008 36.848 01.01.2008 2007/292 , Anpassung an Berufsbildungsge- setz des Bundes
21.02.2008 36.729 01.08.2008 2007/217 , Eingliederung DMS 2, Umwand- lung DMS 3
10.01.2008 36.555 01.01.2008 2007/154 , Disziplinarmassnahmen
21.06.2007 37.7 01.01.2010 2007/079 , Sekundarschulen im Laufental, Be- stätigung SO: Dez. 2009
13.12.2006 36.88 01.01.2007 2006/179 , gemeinsame Trägerschaft Univer- sität Basel
14.1 2.2005 35.901 01.08.2003 2005/172 , Übergangslösung Sek.bauten/ - an- lagen
21.04.2005 35.852 01.01.2005 2004/284 , Staatsvertrag FHNW
05.06.2003 34.1134 01.08.2003 2003/086 , Neuorganisation Sek.schulen
Feedback