Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zu... (0.672.947.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung 1

Abgeschlossen am 16. Februar 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1999² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 31. Mai 2000 In Kraft getreten am 31. Mai 2000 (Stand am 14. Oktober 2024) ¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ). ² AS 2001 2656
³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen-steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a)⁴
in Kuwait: (i) die Körperschaftssteuer gemäss Erlass Nummer 3 von 1955 in der durch Gesetz Nummer 2 von 2008 geänderten Fassung,
(ii) die Steuer gemäss Gesetz Nummer 23 von 1961 der Neutralen Zone, und
(iii) die Steuer der börsenkotierten Unternehmen gemäss Gesetz Nummer 19 von 2000 über die Unterstützung der nationalen Angestellten,
(im Folgenden als «kuwaitische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern,
(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), und
(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile),
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.  Das Abkommen gilt nicht für die in der Schweiz an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck «Kuwait» das Staatsgebiet des Staates Kuwait einschliesslich der ausserhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach dem Recht von Kuwait und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, über die Kuwait hoheitliche Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf;
b)⁵
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kuwait oder die Schweiz;
d) bedeutet der Ausdruck «Steuer» die unter Artikel 2 dieses Abkommens fallenden Steuern;
e) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
f) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen sowie juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
j) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kuwait den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter,
(ii)⁶
in der Schweiz der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
⁵ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
⁶ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person»:
a)⁷
in Kuwait eine natürliche Person – einschliesslich eines kuwaitischen Staatsangehörigen – die sich in Kuwait während einer gesamthaften Dauer von mindestens 183 Tagen im betreffenden Steuerjahr aufhält und eine Gesellschaft oder ein Rechtsträger, die in Kuwait errichtet wurden;
b) in der Schweiz jede Person, die nach dem schweizerischen Recht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2.  Im Sinne von Absatz 1:
a) gelten der Vertragsstaat selbst und jede politische Unterabteilung oder lokale Körperschaft als in diesem Staat ansässige Personen;
b) gelten Institutionen der Regierung auf Grund ihrer Zuordnung als in der Schweiz oder in Kuwait ansässige Personen. Als Regierungsinstitution gilt jede Institution, die von der Regierung zum Zwecke der Ausübung öffentlicher Funktionen errichtet wurde und die von den zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen als solche anerkannt wird.
3.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
4.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, oder, wenn dieser nicht bestimmt werden kann, regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
⁷ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig und besitzt sie im erstgenannten Staat die Vollmacht, für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.⁸
⁸ Eingefügt durch Art. 5 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 10 ⁹ Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während einer Dauer von 365 Tagen einschliesslich des Tages der Zahlung der Dividenden verfügt (für die Berechnung dieser Frist bleiben Eigentumswechsel unberücksichtigt, die eine direkte Folge von Fusionen, Spaltungen oder Wechsel der Rechtsform der Gesellschaft sind, die die Anteile hält oder die Dividenden bezahlt).
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
6.  Die Absätze 1–3 sind nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
7.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
⁹ Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 11 ¹⁰ Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden:
a) im Zusammenhang mit einer Schuld, die aus einem Verkauf auf Kredit von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen herrührt;
b) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art;
c) an die Regierung des anderen Staates, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Nationalbank; oder
d) für Darlehen zwischen Unternehmen.
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
5.  Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren gezahlt werden.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 ¹¹ Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anzuwenden auf Gewinne:
a) aus der Veräusserung von Anteilen, die an einer Börse in einem der Vertragsstaaten oder an einer Börse entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kotiert sind; oder
b) aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt.
5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–4 nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
¹¹ Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3.  Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in Absatz 2 erwähnten Personen beteiligt sind.
Art. 18 ¹² Ruhegehälter und Renten
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Sind diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, jedoch im erstgenannten Staat nicht steuerbar, so können sie im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte Summen, die periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Dauer als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert gezahlt werden.
¹² Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten und Lehrlinge
1.  Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
2.  Ein Student oder Lehrling gemäss Absatz 1 kann während seines Studiums oder seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge in Anspruch nehmen, wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3.  Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 ¹³ Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Bezieht eine in Kuwait ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so kann Kuwait solche Einkünfte oder solches Vermögen ebenfalls besteuern, gewährt aber nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts eine Entlastung für die in der Schweiz gezahlten Steuern. Diese Entlastung erfolgt durch eine Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Einkommens- oder Vermögenssteuer auf die in Kuwait erhobenen Steuern; der anzurechnende Betrag darf aber die im Verhältnis zum gesamten Einkommen oder Vermögen auf solche Einkünfte oder solches Vermögen entfallende kuwaitische Steuer nicht übersteigen.
2.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kuwait besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Absatz 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie in Kuwait besteuert werden.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Kuwait besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kuwait erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kuwait besteuert werden können; oder
b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kuwait erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
¹³ Fassung gemäss Art. 10 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 24 ¹⁴ Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen gehört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 11 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 25 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
5.  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen;
sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.¹⁵
6.  Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2.¹⁶
¹⁵ Eingefügt durch Art. 12 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
¹⁶ Eingefügt durch Art. 12 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 26 ¹⁷ Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.
¹⁷ Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 27 ¹⁸ Anspruch auf Vorteile
1.  Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil unter diesem Abkommen in Bezug auf Einkünfte oder Vermögensteile nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass das Erlangen dieses Vorteils einer der hauptsächlichen Zwecke einer Gestaltung oder eines Geschäfts war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil führten; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Gewähren dieses Vorteils unter diesen Umständen in Einklang mit dem Ziel und Zweck der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens steht.
2.  Wenn ein Vorteil dieses Abkommens einer Person unter Absatz 1 verweigert wird, behandelt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der sonst diesen Vorteil gewährt hätte, diese Person dennoch als für diesen Vorteil oder für andere Vorteile in Bezug auf bestimmte Einkünfte oder Vermögensteile berechtigt, falls sie auf Antrag dieser Person und nach Abwägung der massgebenden Tatsachen und Umstände bestimmt, dass solche Vorteile dieser Person oder einer anderen Person ohne die Gestaltung oder das Geschäft nach Absatz 1 gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, an die der Antrag gestellt worden ist, berät sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie einen unter diesem Absatz gestellten Antrag von einer im anderen Staat ansässigen Person ablehnt.»
¹⁸ Eingefügt durch Art. 13 Ziff. 2 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
Art. 28 ¹⁹ Diplomaten und Konsularbeamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
¹⁹ Ursprünglich: Art. 26.
Art. 29 ²⁰ Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Kuwait ausgetauscht.
2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres der Unterzeichnung dieses Abkommens gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres der Unterzeichnung dieses Abkommens beginnen.
²⁰ Ursprünglich: Art. 27.
Art. 30 ²¹ Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat durch schriftliche, dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende Mitteilung am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres beginnen.
²¹ Ursprünglich: Art. 28.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kuwait am 30. Shawwal 1419 H., entsprechend dem 16. Februar 1999, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Daniel Woker

Für die
Regierung des Staates Kuwait:

Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif

Protokoll ²²

²² Bereinigt gemäss Art. 14 des Prot. vom 6. Nov. 2019, von der BVers genehmigt am 19. März 2021 und in Kraft seit 14. Okt. 2024 ( AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075 ).
In Bezug auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung haben die Unterzeichneten die folgenden, einen integralen Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:
1.  zu Artikel 4
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die folgenden unter öffentlichem Recht begründeten, im uneingeschränkten Eigentum und unter der Kontrolle des Staates Kuwait stehenden Rechtsträger als Regierungsinstitutionen Kuwaits im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz b) dieses Artikels anerkannt werden:
– die kuwaitische Zentralbank («Central Bank of Kuwait»),
– die öffentliche Institution für soziale Sicherheit («Public Institution for Social Security»),
– öffentliche Körperschaften,
– Regierungsstellen,
– Behörden,
– Stiftungen,
– Entwicklungsfonds.
Weitere Institutionen können gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz b) dieses Artikels als Regierungsinstitutionen anerkannt werden.
2.  zu Artikel 5
In Bezug auf Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass bei einer Person eine Abschlussvollmacht anzunehmen ist, wenn diese sämtliche Elemente und Einzelheiten eines Vertrags für das Unternehmen verbindlich auszuhandeln ermächtigt ist, selbst wenn der Vertrag von einer anderen Person im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens unterzeichnet wird.
3.  zu Artikel 7
1.  In Bezug auf Artikel 7 gelten Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, einschliesslich Beratung und technische Unterstützung, oder für spezielle Studien oder Untersuchungen wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art, für spezielle technische Dienste oder für Beratungs- oder Überwachungsdienste als in den Anwendungsbereich von Artikel 7 fallende Unternehmensgewinne.
2.  In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, die der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte ebenfalls nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.
Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Das Vorstehende bezweckt keine Abweichung von dem in Artikel 7 Absatz 2 enthaltenen Grundsatz des Drittvergleichs.
4.  zu Artikel 10 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass wenn die Mindesthaltedauer nach Artikel 10 Absatz 3 zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividende nicht eingehalten wurde, deshalb die Steuer nach Artikel 10 Absatz 2 anlässlich der Zahlung zurückbehalten wurde und die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt wird, die zur Nutzung der Dividende berechtigte Person die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer verlangen kann.
5.  zu Artikel 12
In Bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, solange einer der Vertragsstaaten nach seiner innerstaatlichen Gesetzgebung auf Lizenzgebühren, die an nichtansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt, die Bestimmungen von Absatz 2 keine Anwendung finden und Lizenzgebühren nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ansässig ist.
6.  zu den Artikeln 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
7.  Zu Artikel 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Kuwait am 30. Shawwal 1419 H., entsprechend dem 16. Februar 1999, im Doppel in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Daniel Woker

Für die
Regierung des Staates Kuwait:

Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif

Übersetzung ²³

²³ Übersetzung des englischen Originaltextes.

Schweizerische Botschaft

Kuwait, 16. Februar 1999

Kuwait

Seiner Exzellenz

Herr Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif

Staatssekretär

Finanzministerium

Kuwait

Herr Staatssekretär
Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen teile ich Ihnen mit, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat:
Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkommens benötigten Informationen können schon auf Grund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden.
Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait notwendig sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Daniel Woker
Schweizerischer Botschafter

Übersetzung

Finanzministerium

Kuwait, 16. Februar 1999

Kuwait

Seiner Exzellenz

Herr Daniel Woker

Schweizerischer Botschafter

Kuwait

Herr Botschafter
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der sich auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen dem Staat Kuwait und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen bezieht und der den folgenden Inhalt hat:
«Ich möchte Ihnen mitteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat:
Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkommens benötigten Informationen können schon auf Grund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden.
Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait notwendig sind.»
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung des Staates Kuwait mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, und dass Ihr Brief und meine Antwort einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens bilden, der gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft treten wird.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Abdul Mohsin Yousef Al Hunaif
Staatssekretär
Finanzministerium

Art. 15 Ziff. 2 des Prot. vom 6. Nov. 2019 ²⁴

²⁴ AS 2024 615 , 614 ; BBl 2020 7075
2.  Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;
c) hinsichtlich Artikel 25 Absätze 5 und 6 auf Verständigungsverfahren: (i) die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits hängig sind (in diesen Fällen beginnt die Dreijahresfrist nach Absatz 5 Buchstabe b am Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls zu laufen), oder
(ii) die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden;
d) hinsichtlich Artikel 26 für Informationen über Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
Markierungen
Leseansicht