Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Arnit Basha, geboren am 9. Juli 1993, Kosovo, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 102/2, XZ-10000 Prishtinë, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11 b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Buchstabe b sowie Artikel 63 Absatz 4 VwVG:
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1200 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-2065/2024 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
2.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.
25. Juni 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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