Bundesgesetz über den Wald
Bundesgesetz über den Wald
(Waldgesetz, WaG)
Änderung vom 27. September 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 22. März 2024 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2024 ² ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 971
² BBl 2024 1126
I
Das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 ³ wird wie folgt geändert:
Art. 41a Sachüberschrift
Herkunftsbezeichnung
Art. 41b Richtpreise für Rohholz
¹ Die Organisationen der Waldeigentümer können auf nationaler oder auf regionaler Ebene Richtpreise für Rohholz herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
² Die Richtpreise sind nach Baumarten, Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
³ Unternehmen können nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
⁴ Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 27. September 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 27. September 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2025
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)
Kurzer Titel
WaG
Alternativer Titel
Waldgesetz
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