Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das Üben von Autobahnlandungen mit Kampfjets durch die Schweizer Luftwaffe am 5. Juni 2024
Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das Üben von Autobahnlandungen mit Kampfjets durch die Schweizer Luftwaffe am 5. Juni 2024
vom 28. Mai 2024
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Verfügende Behörde: | Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL) |
Gegenstand: | Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO LSR) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb dieser TEMPO (LSR) sind während den Aktivierungszeiten Flüge mit an den Trainings und an der Vorführung unbeteiligten Luftfahrzeugen (inkl. unbemannter Luftfahrzeuge gemäss der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 2022 [VLK; SR 748.941 ]) untersagt. Zudem wird eine weitere TEMPO LSR ausgeschieden, die deckungsgleich mit der Control Zone (CTR) des Flugplatzes Payerne (LSMP) ist. Innerhalb dieser TEMPO LSR ist während der Aktivierungszeiten der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gemäss VLK untersagt. |
Rechtliche Grundlage: | Gestützt auf die Artikel 8 a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0 ) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1 ) legt das BAZL nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA), der Luftwaffe und der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11 ) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist. Gemäss Artikel 8 a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung. |
Inhalt der Verfügung: | 1. Die Luftraumstruktur der Schweiz wird temporär wie folgt geändert. Für die Trainingsflüge der Schweizer Luftwaffe zum Üben von Autobahnlandungen werden die folgenden TEMO LSR ausgeschieden:1.1. TEMPO LSR «Alpha Uno» gemäss Anhang 2 dieser Verfügung. Die genaue Position, die lateralen und vertikalen Abmessungen dieser TEMPO LSR sind ebenfalls in Anhang 2 zu dieser Verfügung definiert.1.2. TEMPO LSR «CTR LSMP» gemäss Anhang 2 dieser Verfügung und räumlich deckungsgleich mit der CTR des Flugplatzes Payerne (LSMP).2. Die Nutzungsbedingungen für die aktivierten TEMPO LSR werden wie folgt festgelegt:2.1. Innerhalb der aktivierten TEMPO LSR «Alpha Uno» sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Trainingsflügen der Schweizer Luftwaffe teilnehmen, untersagt. Davon betroffen sind auch sämtliche unbemannten Luftfahrzeuge gemäss VLK. SAR- oder HEMS-Flüge sind in der aktivierten TEMPO LSR entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 §1.1, erlaubt.2.2. Innerhalb der aktivierten TEMPO LSR «CTR LSMP» ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gemäss VLK untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind in der aktivierten TEMPO LSR entsprechend den Verfahren gemäss AIP, Kapitel ENR 5.1 §1.1, erlaubt.2.3. Die TEMPO LSR können ausschliesslich während den jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die Veröffentlichung der TEMPO LSR sowie die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben und mittels Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert. Der Antrag auf Veröffentlichung eines NOTAM ist durch die Luftwaffe spätestens drei Werktage vor den geplanten Aktivierungen der TEMPO LSR bei der Luftfahrtinformationsfreigabestelle (LIFS) des BAZL einzureichen. Die TEMPO LSR müssen durch die Luftwaffe beim NOTAM Office (NOF) der Skyguide umgehend deaktiviert werden, wenn diese nicht mehr gebraucht werden.3. Die TEMPO LSR und deren Verkehr werden von der Flugsicherung Payerne kontrolliert.4. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 5. Juni 2024 in Kraft.5. Es werden keine Gebühren erhoben.6. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und der Military Aviation Authority per Einschreibebrief mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie der Verfügung per Einschreiben mitgeteilt. |
Adressatenkreis: | Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können. |
Öffentliche Auflage: | Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden. |
Rechtsmittel: | Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen. |
31. Mai 2024 | Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger |
Anhang 2 zur Verfügung vom 28. Mai 2024 in Sachen TEMPO LSR für das Üben von Autobahnlandungen mit Kampfjets durch die Schweizer Luftwaffe
LSR «Alpha Uno»
An area defined by the following coordinates:
N 46.89228473 / E 7.05436973 N 46.95041334 / E 7.1703564 N 46.93358017 / E 7.19195725 N 46.87571057 / E 7.07636112
Lower Limit: 2300 ft AMSL
Upper Limit: FL100
Date and time: June 5th, 2024; 0600Z - 1500Z
LSR «CTR LSMP»
An area defined by the following coordinates:
Coordinates CTR LSMP according AIP CH, ENR 2.1:
46 56 22 N 006 59 31 E 46 52 33 N 007 04 35 E 46 44 08 N 006 51 13 E 46 47 56 N 006 46 09 E 46 56 22 N 006 59 31 E
Lower Limit: GND
Upper Limit: FL100
Date and time: June 5th, 2024; 0600Z - 1500Z
Bundesrecht
Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das Üben von Autobahnlandungen mit Kampfjets durch die Schweizer Luftwaffe am 5. Juni 2024
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